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Regelwerk, EU 2016, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/1005 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Asbestfasern (Chrysotil)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 165 vom 23.06.2016 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Eintrag 6 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbestfasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, verboten.

(2) Die Mitgliedstaaten durften jedoch das Inverkehrbringen und die Verwendung von Diaphragmen, die Chrysotilfasern enthalten, für bestehende Elektrolyseanlagen von dieser Regelung ausnehmen. Das beinhaltete die Möglichkeit, das Inverkehrbringen von Chrysotilfasern zur Verwendung bei der Herstellung oder Wartung solcher Diaphragmen und die Verwendung von Chrysotilfasern für diese Zwecke von der Regelung auszunehmen.

(3) Von den fünf Elektrolyseanlagen, für die die Mitgliedstaaten 2011 die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemeldet hatten 2, sind nur noch zwei, in Schweden bzw. Deutschland, in Betrieb.

(4) Wie in Eintrag 6 Absatz 1 vorgeschrieben, ersuchte die Europäische Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 1 der REACH-Verordnung die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") am 18. Januar 2013 um Ausarbeitung eines Dossiers nach Anhang XV zwecks Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung chrysotilhaltiger Diaphragmen. Am 17. Januar 2014 stellte die Agentur das Dossier nach Anhang XV fertig; sie schlug darin folgende Änderung der bestehenden Beschränkung vor: Befristung der von den Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von chrysotilhaltigen Diaphragmen sowie von Chrysotilfasern, die ausschließlich für deren Wartung verwendet werden, bis 31. Dezember 2025 und Möglichkeit für die Mitgliedstaaten zur Auferlegung einer Berichtspflicht zwecks besserer Kontrolle und Durchsetzung.

(5) Das Dossier wurde anschließend zur öffentlichen Konsultation vorgelegt sowie dem Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und dem Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) zur Prüfung unterbreitet.

(6) Am 26. November 2014 nahm der RAC eine Stellungnahme an, in der er zu dem Schluss gelangte, dass es in der einen Anlage keine Chrysotil-Exposition von Arbeitnehmern gebe und dass in der anderen Anlage die Exposition durch wirksame Risikomanagementmaßnahmen minimiert werde, mit denen die mit der Verwendung von Chrysotil möglicherweise verbundenen Risiken auf ein wenig bedenkliches Niveau gesenkt würden. In der Stellungnahme wurde ferner der Schluss gezogen, dass kein Chrysotil in die Umwelt gelange und eine unverzüglichen Schließung der beiden Anlagen daher nur geringfügige gesundheitliche und ökologischen Vorteile hätte. Darüber hinaus gebe es bei einer der Anlagen aufgrund verfahrens- und technologiespezifischer Gegebenheiten keine geeignete Alternative.

(7) Um das Ziel zu unterstützen, die Verwendung von Chrysotil in der EU auslaufen zu lassen, und um Klarheit und Transparenz der bestehenden Ausnahmeregelung zu verbessern, stimmte der RAC den im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Änderungen zu. In der Stellungnahme wurde auch der Schluss gezogen, dass Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich seien.

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