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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/1015 der Kommission vom 17. Juni 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Chloridazon, Fluazifop-P, Fuberidazol, Mepiquat und Tralkoxydim in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 172 vom 29.06.2016 S. 1, ber. L 340 S. 72)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Chloridazon, Fluazifop-P, Fuberidazol, Mepiquat und Tralkoxydim wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2) Für 1-Naphthylacetamid und 1-Naphthylessigsäure legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 2 zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Birnen, Tomaten und Auberginen (Eierfrüchte) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Orangen, Zitronen, Mandarinen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Trauben, Erdbeeren, Himbeeren, Tafeloliven, Kiwis, Kartoffeln, Paprika, Schlangengurken, Zucchini, Melonen, Wassermelonen, Spinat, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Spargel, Stangensellerie, Artischocken, Bohnen (getrocknet) und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(3) Für Chloridazon legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 3 zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung des RHG für Zuckerrübenwurzeln. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Feldsalat, Kopfsalat, Kraussalat, Kresse, Barbarakraut, Salatrauke, roten Senf, Portulak, Spargel, Kardonen, Stangensellerie, Fenchel, Artischocken, Porree, Rhabarber, Kräutertees (getrocknet, Blüten), Kräutertees (getrocknet, Blätter), Gewürze (Rinde), Gewürze (Knospen) und Gewürze (Blütennarbe) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die Behörde stellte fest, dass bei bestimmten Wechselkulturen von einem Akkumulationspotenzial für Rückstände an Chloridazon auszugehen ist; sie berechnete für die betreffenden Erzeugnisse RHG, bei denen dieses Akkumulationspotenzial nach verschiedenen Nachbaufristen berücksichtigt wurde, und überließ den Risikomanagern die Entscheidung über die erforderliche Option. Bei betroffenen Erzeugnissen, für die der Wirkstoff nicht verwendet werden darf, stammen die Rückstände zwangsläufig aus den Böden, auf denen der Wirkstoff zuvor für andere Kulturen verwendet wurde. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Rote Rüben, Meerrettich, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Blätter und Keime der Brassica spp., Spinat, Mangold, frische Kräuter, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schweinen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Rindern, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schafen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Ziegen sowie Milch von Rindern, Schafen und Ziegen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II

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