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Regelwerk, EU 2016, Wasser - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1040 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Genehmigung eines Antrags der Italienischen Republik betreffend die Regionen Lombardei und Piemont auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3820)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 169 vom 28.06.2016 S. 6)



s.a.: Liste über Anträge/zur Gewährung auf Genehmigung zur RL 91/676/EWG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen, als in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie beispielsweise durch lange Wachstumsphasen und Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2) Die Kommission nahm am 3. November 2011 den Durchführungsbeschluss 2011/721/EU 2 an, mit dem Italien erlaubt wurde, in den Regionen Emilia Romagna, Lombardei, Piemont und Venetien unter bestimmten Bedingungen die Ausbringung von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Rinderdung und aufbereitetem Schweinedung in Betrieben zu gestatten, die mindestens 70 % Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf und mit langen Wachstumsphasen anbauen.

(3) Die mit dem Durchführungsbeschluss 2011/721/EU genehmigte Ausnahme betraf rund 300 landwirtschaftliche Betriebe und eine Fläche von 13.000 ha und lief am 31. Dezember 2015 aus.

(4) Am 20. Januar 2016 beantragte Italien bei der Kommission eine Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG für die Regionen Lombardei und Piemont.

(5) Mit dem Antrag auf eine Ausnahmeregelung beabsichtigt Italien, in den Regionen Lombardei und Piemont die Ausbringung von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Rinderdung und aufbereitetem Schweinedung in Betrieben zu gestatten, die mindestens 70 % Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf und mit langen Wachstumsphasen anbauen. Von der Ausnahmeregelung wären schätzungsweise etwa 600 Rinderhaltungsbetriebe und 60 Schweinehaltungsbetriebe in den Regionen Lombardei und Piemont betroffen, was 15 % bzw. 6 % der Gesamtzahl der Rinder- und Schweinehaltungsbetriebe in diesen Regionen, 4 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche und 14 % des Gesamtmilchkuhbestands und 7,4 % des Gesamtschweinebestands in diesen Regionen entspricht. Auch Ackerbaubetriebe können die Ausnahme beantragen.

(6) Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG und zur Aufstellung der Aktionsprogramme in den Regionen Lombardei (Beschluss Nr. X/5171 vom 16. Mai 2016) und Piemont (Beschluss Nr. 19/2971 vom 29. Februar 2016) wurden angenommen und gelten in Verbindung mit diesem Beschluss für den Zeitraum 2016 bis 2019.

(7) Die gefährdeten Gebiete, für die die Aktionsprogramme gelten, machen etwa 80 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LNF) der Lombardei und 44 % der LNF des Piemont aus.

(8) Die vorgelegten Daten über die Wasserqualität zeigen, dass die durchschnittlichen Nitratkonzentrationen im Grundwasser in 87 % der Grundwasserkörper in den Regionen Lombardei und Piemont unter 50 mg/l und in 55 % der Grundwasserkörper unter 25 mg/l liegen. In den Oberflächengewässern werden bei mehr als 90 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen unter 25 mg/l und bei keiner Stelle Konzentrationen über 50 mg/l verzeichnet.

(9) In den Regionen Lombardei und Piemont werden mehr als 35 % des Tierbestands in Italien gehalten: 38 % der Milchkühe, 60 % der Schweine und 15 % des Geflügels. Die Bestandszahlen im Zeitraum 2007-2013 sind rückläufig.

(10) Im Zeitraum 2003-2013 sind der chemische Stickstoffverbrauch um etwa 27 % und auch der Einsatz von mineralischen Phosphordüngern zurückgegangen; Letzterer wurde um 57 % gesenkt.

(11) Grünland, Körnermais, Silomais und Wintergetreide machen etwa 65 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche in den Regionen Lombardei und Piemont aus.

(12) Die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen belegen, dass die beantragte Menge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Rinderdung und aufbereitetem Schweinedung auf der Grundlage objektiver Kriterien wie etwa hoher Nettoniederschläge, langer Wachstumsphasen und hoher Erträge bei Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf begründet ist.

(13) Die Kommission ist nach Prüfung des Antrags der Auffassung, dass die beantragte Menge von 250 kg pro Hektar aus Rinderdung und aufbereitetem Schweinedung die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden.

(14) Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3

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