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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/1067 der Kommission vom 1. Juli 2016 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

(ABl. Nr. L 178 vom 02.07.2016 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 legen die Mitgliedstaaten der Kommission für jede in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragene etablierte geografische Angabe spätestens am 20. Februar 2015 eine technische Unterlage vor.

(2) Bis zum 20. Februar 2015 sind bei der Kommission technische Unterlagen für 243 geografische Angaben von insgesamt 330 etablierten geografischen Angaben eingegangen. Für die übrigen 87 etablierten geografischen Angaben sind innerhalb der vorgegebenen Frist keine technischen Unterlagen eingegangen.

(3) Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sollten die 87 etablierten geografischen Angaben, für die der Kommission bis zum 20. Februar 2015 keine technische Unterlage vorgelegt wurde, aus Anhang III derselben Verordnung gestrichen werden.

(4) Die übrigen 243 etablierten geografischen Angaben, für die bis zum 20. Februar 2015 technische Unterlagen vorgelegt wurden, sollten bis auf Weiteres in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 verbleiben. Gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission 2 prüft die Kommission, ob die technischen Unterlagen, die für jene geografischen Angaben vorgelegt wurden, die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erfüllen.

(5) Aus diesen Gründen sollte Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2016

1) ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2008 S. 16.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013 S. 21).

.

Anhang
" Anhang III
Geografische Angaben



ENDE

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