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Regelwerk, EU 2016, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1345 der Kommission vom 4. August 2016 über Mindestqualitätsstandards für Fingerabdruck-Datensätze im Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4988)

(ABl. Nr. L 213 vom 06.08.2016 S. 15;
Beschl. (EU) 2021/31 - ABl. L 15 vom 18.01.2021 S. 1aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2 des Beschl.'es (EU) 2021/31

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) 1, insbesondere Artikel 22 Buchstabe a,

gestützt auf den Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) 2, insbesondere Artikel 22 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI am 9. April 2013 nahm das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) den Betrieb auf.

(2) Mit dem SIS II können zuständige Behörden wie Polizei und Grenzschutzpersonal Ausschreibungen zu bestimmten Kategorien von gesuchten oder vermissten Personen und Sachen eingeben und abfragen. Bei Personenausschreibungen enthält der Datensatz mindestens den Namen, das Geschlecht, eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt, und die zu ergreifende Maßnahme. Darüber hinaus sind - soweit verfügbar - Lichtbilder und Fingerabdrücke einzugeben.

(3) Im SIS II können Fingerabdrücke gespeichert und verarbeitet werden, um die Identität einer Person zu bestätigen, die als Ergebnis einer alphanumerischen Abfrage im System aufgefunden wurde. Darüber hinaus sollte die Einbeziehung eines automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystems (AFIS) in das SIS II die Identifizierung von Personen auf der Grundlage ihrer Fingerabdrücke ermöglichen.

(4) Qualität, Genauigkeit und Vollständigkeit der Fingerabdruck-Datensätze sind entscheidend, damit das SIS II sein volles Potenzial entfalten kann. Aufgrund der zunehmenden Eingabe und Verarbeitung von Fingerabdruck-Datensätzen im SIS II und der bevorstehenden Einbeziehung eines AFIS in das SIS II ist es notwendig, Mindestqualitätsstandards für Fingerabdruck-Datensätze zur biometrischen Identifizierung und Überprüfung festzulegen.

(5) Weitere Spezifikationen sollten zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet werden, wenn die detaillierten technischen Spezifikationen des zukünftigen automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystems (AFIS) festgelegt sind.

(6) Das im SIS II genutzte Format für die Eingabe der Fingerabdrücke sollte auf einer Norm des US-amerikanischen National Institute of Standards and Technology basieren und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Es sollte in der Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung festgelegt werden.

(7) Die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten und die Sicherheit von Daten im SIS II sind in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI festgelegt, die beide auch auf die Verarbeitung von Fingerabdrücken im SIS II Anwendung finden. Die Verarbeitung von Fingerabdrücken ist insbesondere auf die gemäß Artikel 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI zulässige Verarbeitung beschränkt. Die Verarbeitung von Fingerabdrücken im SIS II muss auch die anwendbaren nationalen Datenschutzvorschriften zur Durchführung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, die durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ersetzt wird, und des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates 5, der durch die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 ersetzt wird, erfüllen.

(8) Da die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks mit Schreiben vom 15. Juni 2007 mitgeteilt, dass es diesen Besitzstand in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Dänemark beteiligt sich am Beschluss 2007/533/JI. Es ist daher zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

(9) Das Vereinigte Königreich beteiligt sich nicht an der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und kann deshalb keine Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung von Drittstaatsangehörigen abfragen oder eingeben. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an dem vorliegenden Beschluss im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates 7, soweit der vorliegende Beschluss keine Ausschreibungen auf der Grundlage der Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 betrifft.

(10) Irland beteiligt sich nicht an der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und kann deshalb keine Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung von Drittstaatsangehörigen abfragen oder eingeben. Irland beteiligt sich an dem vorliegenden Beschluss im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates 8, soweit der vorliegende Beschluss keine Ausschreibungen auf der Grundlage der Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 betrifft.

(11) Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(12) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 9 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 10 genannten Bereich gehören.

(13) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 11 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 12 und mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates 13 genannten Bereich gehören.

(14) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen von der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 14 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates 15 und Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 16 genannten Bereich gehören.

(15) Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 27. Juni 2016 eine Stellungnahme abgegeben.

(16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 67 des Beschlusses 2007/533/JI eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die im Anhang festgelegten Mindestqualitätsstandards gelten für alle im SIS II verwendeten Fingerabdruck-Datensätze.

(2) Erfüllt das Format für die Eingabe der Fingerabdrücke in das SIS II nicht die im Anhang festgelegten Standards, so wird es vom zentralem SIS-II-System (CS-SIS) zurückgewiesen und nicht verwendet oder gespeichert.

(3) Fingerabdrücke im zulässigen Eingabeformat, die jedoch nicht die erforderliche Mindestqualität aufweisen, werden nicht in das automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem eingegeben, um eine Abfrage zu ermöglichen. Diese Dateien werden im SIS II gespeichert und dürfen nur verwendet werden, um die Identität einer Person im Einklang mit den Artikeln 22 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI zu bestätigen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. August 2016

Für die Kommission

1) ABl. Nr. L 381 vom 28.12.2006 S. 4.

2) ABl. Nr. L 205 vom 07.08.2007 S. 63.

3) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

5) Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. Nr. L 350 vom 30.12.2008 S. 60).

6) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 89).

7) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. Nr. L 131 vom 01.06.2000 S. 43).

8) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. Nr. L 64 vom 07.03.2002 S. 20).

9) ABl. Nr. L 176 vom 10.07.1999 S. 36.

10) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. Nr. L 176 vom 10.07.1999 S. 31).

11) ABl. Nr. L 53 vom 27.02.2008 S. 52.

12) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. Nr. L 53 vom 27.02.2008 S. 1).

13) Beschluss des Rates 2008/149/JI vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. Nr. L 53 vom 27.02.2008 S. 50).

14) ABl. Nr. L 160 vom 18.06.2011 S. 21.

15) Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. Nr. L 160 vom 18.06.2011 S. 1).

16) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. Nr. L 160 vom 18.06.2011 S. 19).

.

Anhang

1. Ziel

Dieser Anhang enthält die Mindestanforderungen zu Normen und Eingabeformaten, die bei der Erfassung biometrischer (Fingerabdruck-)Daten und deren Übermittlung an das SIS II erfüllt werden müssen.

2. Format der Datei und Kompressionsformat

Das Eingabeformat für Fingerabdruckbilder (und die dazugehörigen alphanumerischen Daten) entspricht der Binärdarstellung im ANSI-NIST-Format 1. Das Format für die Eingabe von Fingerabdruckbildern in das SIS II basiert auf einer NIST-Norm und wird der Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung des SIS II (SIS II ICD) beigefügt. Nur die spezifische SIS-NIST-Definition (basierend auf einer spezifischen Version des ANSI-NIST-Formats) ist zu verwenden und umzusetzen.

3. Geräte

Das CS-SIS AFIS ist mit Daten kompatibel und interoperabel, die mit Livescannern auf nationaler Ebene erfasst wurden, die bis zu zehn einzelne Fingerabdrücke - gerollt, flach oder in Kombination - erfassen und segmentieren können.

Das CS-SIS AFIS ist mit Tinten-Fingerabdruckbildern - gerollt, flach oder in Kombination - kompatibel und interoperabel, die vor dem Datum dieses Beschlusses angefertigt und anschließend mit der entsprechenden Qualität und Auflösung digitalisiert wurden.

3.1. Bildformat und Auflösung

Die im zentralen System des SIS II (CS-SIS) erfassten Fingerabdruckbilder haben eine Nennauflösung von 1.000 dpi oder 500 dpi mit 256 Graustufen.

Bilder mit einer Auflösung von 500 dpi sind im WSQ-Format und Bilder mit einer Auflösung von 1.000 dpi im Format JPEG2000 (JP2) zu übermitteln.

4. Anforderungen

Für den Einsatz von Livescannern oder Dokumentenscannern gelten folgende Anforderungen:

4.1. Qualität

Für die Aufnahme von Fingerabdruckbildern in das CS-SIS AFIS sind Mindestqualitätsstandards festzulegen. Vor der Übermittlung der Abdruckbilder an das SIS II führen die Mitgliedstaaten vor Ort eine Qualitätskontrolle durch; diese muss die Spezifikationen erfüllen, die gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 67 des Beschlusses 2007/533/JI festgelegt werden.

Fingerabdruckbilder, die nicht die für das CS-SIS AFIS festgelegte Qualität aufweisen, werden nicht für die automatisierte Abfrage verwendet, sondern im SIS gespeichert, um die Identität einer Person gemäß Artikel 22 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 22 Buchstabe b des Beschlusses 2007/533/JI zu bestätigen.

Wird eine nichtkonforme SIS-NIST-Datei zurückgewiesen, erhält der Mitgliedstaat eine automatische Mitteilung mit einer Erklärung.

Wenn zwar die SIS-NIST-Datei konform mit der ICD ist, aber die Qualität des Inhalts für Identifizierungszwecke im AFIS nicht ausreicht, erhält der Mitgliedstaat eine automatische Mitteilung mit der Erklärung, dass die Fingerabdruckbilder nicht für Identifizierungszwecke verwendet werden können (Erfassung oder Abfrage). Dieser Vorgehensweise ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Abdrücke noch einmal abzunehmen und neue Abdrücke an das zentrale System zu übermitteln.

Die Qualitätsstandards können zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden.

Die Verwaltungsbehörde bietet, unterhält und aktualisiert ein Instrument zur Qualitätsprüfung, das sie den Mitgliedstaaten bereitstellt, um eine einheitliche Qualitätsprüfung zu gewährleisten und einer geringen Datenqualität entgegenzuwirken.

5. Speicherung und Eingabe von Fingerabdruckbildern

Über das CS-SIS AFIS werden die Fingerabdruckbilder mit der erforderlichen Mindestqualität in die biometrische Datenbank mit höchstens einem Bild pro Fingerposition (NIST-Kennzeichnung 1 bis 10) eingegeben, d. h. zwischen einem bis zehn flachen Fingerabdrücken und einem bis zehn gerollten Fingerabdrücken. Bei jedem Fingerabdruckbild ist korrekt zu kennzeichnen, um welchen Finger es sich handelt. Fehlende Fingerabdrücke oder Abdrücke von bandagierten Fingern sind stets nach dem Kennzeichnungssystem der SIS II ICD im Einklang mit der NIST-Norm zu kennzeichnen. Alle Fingerabdruckbilder werden im CS-SIS gespeichert, sodass zurückgewiesene Fingerabdrücke für Überprüfungszwecke verwendet werden können. In Ausnahmefällen können Teilfingerabdruckbilder (von geringer Qualität) von vermissten Personen zu Speicherzwecken und zur Eingabe verwendet werden.

6. Verwendung von Fingerabdrücken für die biometrische Identifizierungen und Abfragen

Mit dem CS-SIS AFIS werden biometrische Abfragen (biometrische Identifizierungen) anhand der Fingerabdruckbilder mit der erforderlichen Mindestqualität und mit höchstens einem Fingerabdruckbild je Fingerposition (NIST-Kennzeichnung 1 bis 10) vorgenommen. Bei jedem Fingerabdruckbild ist korrekt zu kennzeichnen, um welchen Finger es sich handelt. Fehlende Fingerabdrücke oder Abdrücke von bandagierten Fingern sind stets nach dem Kennzeichnungssystem der SIS II ICD im Einklang mit der NIST-Norm zu kennzeichnen.

7. Verwendung von Fingerabdrücken für biometrische Überprüfungen

Das CS-SIS AFIS muss biometrische Überprüfungen mit einer beliebigen Anzahl von einem bis zehn flachen oder gerollten Fingerabdrücken ermöglichen. Jede NIST-Datei enthält höchstens ein Bild je Fingerposition (NIST-Kennzeichnung 1 bis 10). Bei Überprüfungen im CS-SIS AFIS sind unabhängig von der Kennzeichnung der Fingerabdrücke Positionskombinationen ("Permutationen" 2) durchzuführen. Fehlende Fingerabdrücke oder Abdrücke von bandagierten Fingern sind stets nach dem Kennzeichnungssystem der SIS II ICD im Einklang mit der NIST-Norm zu kennzeichnen. 1) American National Standard for Information Systems/National Institute of Standards and Technology.

2) Bei Permutationen wird ein Fingerabdruck bzw. werden mehrere Fingerabdrücke im CS-SIS AFIS mit allen im System gespeicherten Abdrücken der (meist zehn) Finger abgeglichen, bis beim Abgleich mit allen infrage kommenden Fingerabdrücken eine Übereinstimmung festgestellt werden konnte oder ausgeschlossen wird.

ENDE

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