umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1377 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Diensteanbieter und die Aufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (2)

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Kapitel 2
Technische Anforderungen an Flugplatz-Wetterwarten

MET.TR.215 Vorhersagen und sonstige Informationen

(a) Die meteorologischen Informationen für die Luftfahrtunternehmen und die Flugbesatzung müssen

  1. sich auf Zeit, Höhe und geografische Ausdehnung eines Flugs beziehen;
  2. sich auf die jeweiligen Zeitpunkte und Zeitspannen beziehen;
  3. sich auf den Zielflughafen, auf die erwarteten Wetterbedingungen zwischen dem Zielflughafen und den vom Luftfahrtunternehmen vorgegebenen Zielausweichflughafen beziehen und
  4. aktuell sein.

(b) Die meteorologischen Informationen für SAR-Leitstellen müssen Aussagen zu den Wetterbedingungen an der letzten bekannten Position eines vermissten Luftfahrzeugs und zu den Wetterbedingungen entlang der geplanten Strecke dieses Luftfahrzeugs enthalten, wobei insbesondere auf die Elemente hinzuweisen ist, die nicht routinemäßig verbreitet werden.

(c) Die meteorologischen Informationen für Flugberatungsdienststellen müssen

  1. Informationen für den Wetterdienst enthalten, die in die betreffenden Luftfahrthandbücher aufgenommen werden sollen,
  2. die für die Vorbereitung von NOTAM oder ASHTAM erforderlichen Informationen enthalten und
  3. die für die Erstellung von Luftfahrtinformationsrundschreiben erforderlichen Informationen enthalten.

(d) Die meteorologischen Informationen für die Flugwetterdokumentation sind wie folgt aufzubereiten:

  1. Winde sind auf Karten mit einem ausreichend dichten Koordinatengitter durch Windpfeile mit Fiedern und Wimpeldreiecke zu kennzeichnen;
  2. Temperaturen sind in einem ausreichend dichten Gitter in Zahlen anzugeben;
  3. die aus den Datensätzen der Weltgebietsvorhersagezentralen ausgewählten Wind- und Temperaturdaten sind in einem ausreichend dichten Gitter von Längen- und Breitengraden einzutragen;
  4. Windpfeile haben Vorrang vor Temperaturen und dem Kartenhintergrund und
  5. Höhenangaben sowie alle Hinweise auf die Wetterbedingungen am Flugplatz sind als Höhe über der Flugplatzhöhe anzugeben.

(e) Die Flugwetterdokumentation muss Folgendes enthalten:

  1. Vorhersagen für Höhenwinde und die Lufttemperatur in der Höhe;
  2. SIGWX-Wettererscheinungen;
  3. METAR- oder gegebenenfalls SPECI-Meldungen für Start- und Zielflugplätze sowie für Start-, Strecken und Zielausweichflugplätze;
  4. TAF- oder geänderte TAF für Start- und Zielflugplätze sowie für Start-, Strecken und Zielausweichflugplätze;
  5. SIGMET- und gegebenenfalls AIRMET-Meldungen und für die gesamte Strecke relevante Sonderflugmeldungen und
  6. beratende Informationen in Bezug auf Vulkanasche und tropische Wirbelstürme für die gesamte Strecke.

Sofern zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und den betreffenden Luftfahrtunternehmen vereinbart, kann die Flugwetterdokumentation für Flüge mit einer Höchstdauer von zwei Stunden, nach einem kurzen Stopp oder einem Rückflug, auf die betrieblich notwendige Information beschränkt werden, wenngleich die Flugwetterdokumentation mindestens die in den Absätzen 3, 4, 5 und 6 genannte meteorologische Information enthalten muss.

(f) Mit Hilfe von digitalen Vorhersagen erstellte Karten sind auf Anfrage der Luftfahrtunternehmen für festgelegte Gebiete gemäß Anlage 3 zur Verfügung zu stellen.

(g) Werden Vorhersagen für Höhenwinde und die Lufttemperatur in der Höhe nach MET.OR.275(a)(1) in Kartenform zur Verfügung gestellt, sind sie als Grafiken zur Darstellung der Prognosen zu einem bestimmten Zeitpunkt für bestimmte Flugflächen nach MET.TR.275(b)(3)(i) und (ii) auszugeben. Werden Vorhersagen für SIGWX-Wettererscheinungen gemäß MET.OR.275(a)(2) in Kartenform zur Verfügung gestellt, sind sie als Grafiken zur Darstellung der Prognosen zu einem bestimmten Zeitpunkt für bestimmte Flugflächen nach MET.TR.275(c)(3) auszugeben.

(h) Die Vorhersagen für Höhenwinde und die Lufttemperatur in der Höhe sowie SIGWX-Wettererscheinungen oberhalb von Flugfläche 100 sind weiterzugeben, sobald sie verfügbar sind, jedoch spätestens drei Stunden vor Abflug.

(i) Luftfahrtklimainformationen sind in Form von Klimatabellen und Klimazusammenfassungen für den Flugplatz aufzubereiten.

MET.TR.220 Flugplatzwettervorhersagen

(a) Wettervorhersagen für den Flugplatz und deren Änderungen sind als TAF auszugeben und müssen in der angegebenen Reihenfolge Folgendes enthalten:

  1. Kennzeichnung der Art der Wettervorhersage;
  2. Ortskennung;
  3. Uhrzeit der Ausgabe der Wettervorhersage;
  4. Kennzeichnung einer fehlenden Wettervorhersage, falls zutreffend;
  5. Datum und Gültigkeitsdauer der Wettervorhersage;
  6. Kennzeichnung einer aufgehobenen Wettervorhersage, falls zutreffend;
  7. Bodenwind;
  8. Sicht;
  9. Wetter;
  10. Bewölkung und
  11. erwartete signifikante Änderungen in Bezug auf eines oder mehrere dieser Elemente während der Gültigkeitsdauer.

(b) TAF sind nach dem Muster in Anlage 4 auszugeben und im TAF-Code zu verbreiten.

(c) Die Gültigkeitsdauer einer Standard-TAF muss 9, 24 oder 30 Stunden betragen und die TAF ist nicht früher als 1 Stunde vor Beginn ihrer Gültigkeitsdauer zur Übermittlung bereitzustellen.

(d) Werden TAF in digitaler Form verbreitet, gilt Folgendes:

  1. Sie müssen gemäß einem weltweit interoperablen Modell für den Informationsaustausch formatiert sein;
  2. sie müssen Geography Markup Language (GML) verwenden und
  3. die entsprechenden Metadaten müssen beigefügt sein.

(e) Die TAF muss folgende Wetterelemente umfassen:

  1. Bodenwind
    1. Bei der Vorhersage von Bodenwind ist die erwartete vorherrschende Windrichtung anzugeben.
    2. Ist es aufgrund der zu erwartenden Schwankungen nicht möglich, eine vorherrschende Bodenwindrichtung vorherzusagen, ist die vorhergesagte Windrichtung unter Verwendung von "VRB" als variabel anzugeben.
    3. Wird Wind von weniger als 1 kt (0,5 m/s) vorhergesagt, ist die vorhergesagte Windgeschwindigkeit als Windstille anzugeben.
    4. Überschreitet die vorhergesagte Höchstgeschwindigkeit die vorhergesagte mittlere Windgeschwindigkeit um 10 kt (5 m/s) oder mehr, ist die vorhergesagte maximale Windgeschwindigkeit anzugeben.
    5. Wird eine Windgeschwindigkeit von 100 kt (50 m/s) oder mehr vorhergesagt, ist eine Windgeschwindigkeit von mehr als 99 kt (49 m/s) anzugeben.
  2. Sicht
    1. Wird eine Sicht von weniger als 800 m vorhergesagt; so ist sie in 50m-Schritten auszudrücken; ist eine Sicht von 800 m oder mehr, jedoch weniger als 5 km vorhergesagt, in 100m-Schritten; ist eine Sicht von 5 km oder mehr, jedoch weniger als 10 km vorhergesagt, in Kilometer-Schritten; ist eine Sicht von 10 km oder mehr vorhergesagt, ist sie als 10 km auszudrücken, es sei denn, es werden CAVOK-Bedingungen vorhergesagt. Die vorherrschende Sicht ist vorherzusagen.
    2. Wird unterschiedliche Sicht für einzelne Richtungen vorhergesagt und kann die vorherrschende Sicht nicht vorhergesagt werden, so ist die geringste vorhergesagte Sicht anzugeben.
  3. Wettererscheinungen
    1. Ein oder mehrere bis zu maximal drei der folgenden Wettererscheinungen oder Kombinationen davon sowie ihre Merkmale und gegebenenfalls Intensität sind vorherzusagen, wenn sie voraussichtlich auf dem Flugplatz auftreten werden:
      1. gefrierender Niederschlag;
      2. Eisnebel;
      3. mäßiger oder starker Niederschlag (einschließlich Schauern);
      4. Staub-, Sand- oder Schneefegen;
      5. Staub-, Sand- oder Schneetreiben;
      6. Staubsturm;
      7. Sandsturm;
      8. Gewitter (mit oder ohne Niederschlag);
      9. Böen;
      10. Trichterwolke (Tornado oder Wasserhose) und
      11. andere Wettererscheinungen, wie von der Flugplatz-Wetterwarte mit den betroffenen ATS-Stellen und Betreibern vereinbart.
    2. Das voraussichtliche Ende des Auftretens dieser Wettererscheinungen ist mit der Abkürzung "NSW" anzugeben.
  4. Bewölkung
    1. Der Bedeckungsgrad ist je nach Bedarf unter Verwendung der Abkürzungen "FEW", "SCT", "BKN" oder "OVC" anzugeben. Wenn der Himmel voraussichtlich verdeckt bleibt oder verdeckt werden wird, Wolken nicht vorhergesagt werden können und Informationen zur Vertikalsicht am Flugplatz verfügbar sind, ist die Vertikalsicht in der Form "VV", gefolgt vom vorhergesagten Wert der Vertikalsicht vorherzusagen.
    2. Werden mehrere Wolkenschichten oder -massen vorhergesagt, sind ihr Bedeckungsgrad und die Höhe der Untergrenzen in nachstehender Reihenfolge anzugeben:
      1. die unterste Schicht oder Masse unabhängig von der Menge ist als FEW, SCT, BKN oder OVC vorherzusagen;
      2. die nächste Schicht oder Masse, die mehr als 2/8 des Himmels bedeckt, ist als SCT, BKN oder OVC vorherzusagen;
      3. die nächsthöhere Schicht oder Masse, die mehr als 4/8 des Himmels bedeckt, ist als BKN oder OVC vorherzusagen und
      4. Cumulonimbuswolken und/oder aufgetürmte Cumuluswolken, wenn sie vorhergesagt und nicht bereits unter den Buchstaben a bis C aufgeführt sind.
    3. Die Angaben haben sich auf Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung zu beschränken; wird keine Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung vorhergesagt und ist "CAVOK" nicht geeignet, so ist die Abkürzung "NSC" zu verwenden.

(f) Verwendung von Änderungsgruppen

  1. Die Kriterien für die Aufnahme von Änderungsgruppen in TAF oder für die Änderung von TAF hat auf folgenden Wettererscheinungen oder Kombinationen davon zu beruhen, deren Beginn, Ende oder Intensitätsänderung vorhergesagt wird:
    1. Eisnebel;
    2. gefrierender Niederschlag;
    3. mäßiger oder starker Niederschlag (einschließlich Schauern);
    4. Gewitter;
    5. Staubsturm und
    6. Sandsturm.
  2. Muss eine Änderung eines der unter Buchstabe a genannten Elemente angegeben werden, sind die Änderungsindikatoren "BECMG" oder "TEMPO" zu verwenden, gefolgt von dem Zeitraum, innerhalb dessen die Änderung zu erwarten ist. Für die Angabe des Zeitraums sind Beginn und Ende des Zeitraums in ganzen Stunden (UTC) anzugeben. Nur die Elemente, die sich voraussichtlich signifikant ändern werden, sind im Anschluss an einen Änderungsindikator anzugeben. Im Falle signifikanter Änderungen der Bewölkung sind jedoch alle Wolkengruppen, einschließlich der Schichten oder Massen, die sich voraussichtlich nicht ändern werden, anzugeben.
  3. Der Änderungsindikator "BECMG" und die damit verbundene Uhrzeitgruppe sind zur Beschreibung der Änderungen zu verwenden, wenn die Wetterbedingungen voraussichtlich mit gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Geschwindigkeit und zu einer nicht näher bekannten Uhrzeit während des Zeitraums bestimmte Schwellenwerte erreichen oder über- bzw. unterschreiten werden. Der Zeitraum darf vier Stunden nicht überschreiten.
  4. Der Änderungsindikator "TEMPO" und die damit verbundene Uhrzeitgruppe sind zur Beschreibung voraussichtlicher häufiger oder zeitweiser Fluktuationen der Wetterbedingungen zu verwenden, die bestimmte Schwellenwerte erreichen oder über- bzw. unterschreiten und jeweils weniger als eine Stunde und insgesamt weniger als die Hälfte des Vorhersagezeitraums, während dessen die voraussichtlich Fluktuationen auftreten, andauern. Wenn die zeitweise Fluktuation voraussichtlich eine Stunde oder länger andauern wird, ist die Änderungsgruppe "BECMG" gemäß Nummer 3 zu verwenden oder sollte die Gültigkeitsdauer gemäß Nummer 5 weiter unterteilt werden.
  5. Wird sich eine Reihe von vorherrschenden Wetterbedingungen voraussichtlich signifikant mehr oder weniger vollständig ändern, so dass andere Wetterbedingungen vorherrschen werden, so ist die Gültigkeitsdauer in eigenständige Zeiträume zu unterteilen, unter Verwendung der Abkürzung "FM", unmittelbar gefolgt von einer sechsstelligen Uhrzeitgruppe, die die Uhrzeit, zu der diese Änderung voraussichtlich eintreten wird, in Tagen, Stunden und Minuten UTC angibt. Der auf die Abkürzung "FM" folgende weiter unterteilte Zeitraum muss klar abgegrenzt sein und alle nach der Abkürzung angegebenen vorhergesagten Wetterbedingungen haben Vorrang vor jenen vor der Abkürzung.

(g) Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines alternativen Wertes für eines oder mehrere Vorhersageelemente ist einzubeziehen, wenn:

  1. eine 30 oder 40%-ige Wahrscheinlichkeit alternativer Wetterbedingungen innerhalb eines bestimmten Vorhersagezeitraums besteht oder
  2. eine 30 oder 40%-ige Wahrscheinlichkeit zeitweiser Fluktuationen der Wetterbedingungen innerhalb eines bestimmten Vorhersagezeitraums besteht.

Dies ist in der TAF unter Verwendung der Abkürzung "PROB", gefolgt von der Wahrscheinlichkeit in Zehner Prozentschritten und, in dem unter Nummer 1 genannten Fall, dem Zeitraum, während dessen die Werte gelten sollen, bzw. in dem unter Nummer 2 genannten Fall unter Verwendung der Abkürzung "PROB", gefolgt von der Wahrscheinlichkeit in Zehner-Prozentschritten dem Änderungsindikator "TEMPO" und der damit verbundenen Uhrzeitgruppe anzugeben.

MET.TR.225 Wettervorhersagen für die Landung

(a) TREND-Vorhersagen sind gemäß Anlage 5 auszugeben.

(b) Bei der TREND-Vorhersage sind dieselben Einheiten und Skalen zu verwenden wie in der Meldung, der sie als Anlage beigefügt ist.

(c) In der TREND-Vorhersage sind signifikante Änderungen in Bezug auf eines oder mehrere der folgenden Elemente anzugeben: Bodenwind, Sicht, Wettererscheinungen und Bewölkung. Anzugeben sind nur die Elemente, die sich voraussichtlich signifikant ändern werden. Im Falle signifikanter Änderungen der Bewölkung sind jedoch alle Wolkengruppen, einschließlich der Schichten oder Massen, die sich voraussichtlich nicht ändern werden, anzugeben. Im Falle einer signifikanten Änderung der Sicht ist auch die Wettererscheinung anzugeben, die die Verminderung der Sicht verursacht. Wird es voraussichtlich keine Änderungen geben, so ist der Begriff "NOSIG" zu verwenden.

  1. Bodenwind

    In der TREND-Vorhersage sind Änderungen des Bodenwinds anzugeben, die Folgendes beinhalten:

    1. eine Änderung der mittleren Windrichtung um 60° oder mehr, wobei die mittlere Geschwindigkeit vor und/oder nach der Änderung 10 kt (5 m/s) oder mehr beträgt;
    2. eine Änderung der mittleren Windgeschwindigkeit von 10 kt (5 m/s) oder mehr und
    3. Windänderungen mit Werten von flugbetrieblicher Bedeutung.
  2. Sicht
    1. Wird sich die Sicht voraussichtlich verbessern und einen oder mehrere der folgenden Werte erreichen oder überschreiten, oder wird sich die Sicht voraussichtlich verschlechtern und einen oder mehrere der folgenden Werte unterschreiten: 150, 350, 600, 800, 1.500 oder 3.000 m, so ist in der TREND-Vorhersage die Änderung anzugeben.
    2. Wird eine signifikante Zahl von Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt, so ist in der Vorhersage zusätzlich anzugeben, dass die Sicht sich ändert oder 5.000 m über- bzw. unterschreitet.
    3. In METAR beigefügten TREND-Vorhersagen bezieht sich Sicht auf die vorhergesagte vorherrschende Sicht.
  3. Wettererscheinungen
    1. In der TREND-Vorhersage ist für jede der folgenden Wettererscheinungen oder Kombinationen davon anzugeben, wann sie voraussichtlich beginnen, enden oder ihre Intensität sich ändern wird:
      1. gefrierender Niederschlag;
      2. mäßiger oder starker Niederschlag, einschließlich Schauern;
      3. Gewitter mit Niederschlag;
      4. Staubsturm;
      5. Sandsturm und
      6. andere Wettererscheinungen, wie von der Flugplatz-Wetterwarte mit dem betroffenen ATS-Stellen und Betreibern vereinbart.
    2. In der TREND-Vorhersage ist für jede der folgenden Wettererscheinungen oder Kombinationen davon anzugeben, wann sie voraussichtlich beginnen oder enden:
      1. Eisnebel;
      2. Staub-, Sand- oder Schneefegen;
      3. Staub-, Sand- oder Schneetreiben;
      4. Gewitter (ohne Niederschlag);
      5. Böen und
      6. Trichterwolke (Tornado oder Wasserhose).
    3. Die Gesamtzahl der gemeldeten Wettererscheinungen unter i) und ii) darf drei nicht übersteigen.
    4. Das voraussichtliche Ende des Auftretens der Wettererscheinungen ist mit der Abkürzung "NSW" anzugeben.
  4. Bewölkung
    1. Wird die Untergrenze einer als BKN oder OVC bezeichneten Wolkenschicht voraussichtlich ansteigen und einen oder mehrere der folgenden Werte erreichen oder überschreiten, oder wird die Untergrenze einer als BKN oder OVC bezeichneten Wolkenschicht voraussichtlich absinken und einen oder mehrere der folgenden Werte unterschreiten: 100, 200, 500, 1.000 oder 1.500 ft (30, 60, 150 300 oder 450 m), so ist die Änderung in der TREND-Vorhersage anzugeben.
    2. Liegt die Untergrenze einer Wolkenschicht unter 1.500 ft (450 m) oder wird sie voraussichtlich unter diesen Wert fallen oder über diesen Wert ansteigen, so sind in der TREND-Vorhersage auch die Änderungen des Bedeckungsgrads von FEW oder SCT zunehmend auf BKN oder OVC bzw. von BKN oder OVC abnehmend auf FEW oder SCT anzugeben.
    3. Wird keine Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung vorhergesagt und ist "CAVOK" nicht geeignet, so ist die Abkürzung "NSC" zu verwenden.
  5. Vertikalsicht
    Wenn der Himmel voraussichtlich verdeckt bleibt oder verdeckt werden wird, Beobachtungen zur Vertikalsicht auf dem Flugplatz verfügbar sind und die Vertikalsicht sich voraussichtlich verbessern und einen oder mehrere der folgenden Werte erreichen oder überschreiten wird, bzw. wenn die Vertikalsicht sich voraussichtlich verschlechtern und einen oder mehrere der folgenden Werte unterschreiten wird: 100, 200, 500 oder 1.000 ft (30, 60, 150 oder 300 m), so ist die Änderung in der TREND-Vorhersage anzugeben.
  6. Zusätzliche Kriterien
    Die Flugplatz-Wetterwarte und die Nutzer können die Verwendung zusätzlicher Kriterien auf der Grundlage lokaler Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen vereinbaren.
  7. Verwendung von Änderungsgruppen
    1. Wird voraussichtlich eine Änderung erfolgen, hat die TREND-Vorhersage mit einem der Änderungsindikatoren "BECMG" oder "TEMPO" zu beginnen.
    2. Der Änderungsindikator "BECMG" ist zur Beschreibung der Änderungen der Vorhersage zu verwenden, wenn die Wetterbedingungen voraussichtlich regelmäßig oder unregelmäßig bestimmte Schwellenwerte erreichen oder über- bzw. unterschreiten werden. Der Zeitraum, innerhalb dessen oder die Uhrzeit, zu der die Änderung voraussichtlich eintreten wird, ist unter Verwendung der Abkürzungen "FM", "TL" oder "AT", jeweils gefolgt von einer Uhrzeitgruppe in Stunden und Minuten, anzugeben.
    3. Der Änderungsindikator "TEMPO" ist zur Beschreibung vorhergesagter zeitweiser Fluktuationen der Wetterbedingungen zu verwenden, die bestimmte Werte erreichen oder über- bzw. unterschreiten und jeweils weniger als 1 Stunde und insgesamt weniger als die Hälfte des Zeitraums, für den die Fluktuationen vorhergesagt werden, andauern. Der Zeitraum, innerhalb dessen die zeitweisen Fluktuationen voraussichtlich auftreten werden, ist unter Verwendung der Abkürzungen "FM", und/oder "TL", jeweils gefolgt von einer Uhrzeitgruppe in Stunden und Minuten, anzugeben.
  8. Verwendung des Wahrscheinlichkeitsindikators
    Der Indikator "PROB" darf in TREND-Vorhersagen nicht verwendet werden.

MET.TR.230 Wettervorhersagen für den Start

(a) Eine Wettervorhersage für den Start hat sich auf eine bestimmte Zeitspanne zu beziehen und Informationen zu den voraussichtlichen Wetterbedingungen über dem gesamten Start-/Landebahnsystem im Hinblick auf Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit, deren Schwankungen, die Temperatur, den Luftdruck und alle sonstigen Elemente, wie von der Flugplatz-Wetterwarte mit den Betreibern vereinbart, zu enthalten.

(b) Die Reihenfolge der Elemente und die Terminologie, Einheiten und Skalen, die in den Wettervorhersagen für den Start verwendet werden, sind dieselben wie in den Meldungen für denselben Flugplatz.

MET.TR.235 Warnungen für den Flugplatz sowie Windscherungswarnungen und -alarme

(a) Windscherungswarnungen sind nach dem Muster in Anlage 6 auszugeben.

(b) Die im Muster in Anlage 6 genannte laufende Nummer hat der Anzahl der seit 00.01 UTC an dem betreffenden Tag für den Flugplatz ausgegebenen Windscherungswarnungen zu entsprechen.

(c) Windscherungswarnungen haben präzise, aktuelle Informationen zum beobachteten Auftreten von Windscherungen in Verbindung mit einer Änderung des Gegenwinds/Rückenwinds um 15 kt (7,5 m/s) oder mehr zu enthalten, durch die Luftfahrzeuge auf der Endanflugbahn oder der Startflugbahn sowie Luftfahrzeuge auf der Auslaufstrecke oder der Startrollstrecke beeinträchtigt werden könnten.

(d) Windscherungswarnungen haben sich, sofern möglich, auf bestimmte Abschnitte der Start- und Landebahn und Entfernungen entlang der Anflug- oder Startflugbahn zu beziehen, die von der Flugplatz-Wetterwarte, den entsprechenden ATS-Stellen und den betroffenen Betreibern vereinbart werden.

Kapitel 3
Technische Anforderungen an Flugwetterüberwachungsstellen

MET.TR.250 SIGMET-Meldungen

(a) Inhalt und Reihenfolge der Elemente in einer SIGMET-Meldung haben dem Muster in Anlage 1 zu entsprechen.

(b) Es gibt drei Arten von SIGMET-Meldungen:

  1. SIGMET für andere Streckenwettererscheinungen als Vulkanasche oder tropische Wirbelstürme, bezeichnet als WS SIGMET;
  2. SIGMET für Vulkanasche, bezeichnet als WV SIGMET und
  3. SIGMET für tropische Wirbelstürme, bezeichnet als WC SIGMET.

(c) Die laufende Nummer der SIGMET-Meldungen besteht aus drei Zeichen - einem Buchstaben und zwei Ziffern.

(d) Nur eine der in Anlage 1 aufgeführten Wettererscheinungen ist in einer SIGMET-Meldung zu nennen; dabei sind die entsprechenden Abkürzungen und folgender Schwellenwert für die Bodenwindgeschwindigkeit von 34 kt (17 m/s) oder mehr für tropische Wirbelstürme zu verwenden.

(e) SIGMET-Meldungen zu Gewittern oder einem tropischen Wirbelsturm dürfen keine Hinweise auf damit verbundene Turbulenzen und Vereisung umfassen.

(f) Werden SIGMET digital verbreitet, gilt Folgendes:

  1. Sie müssen gemäß einem weltweit interoperablen Modell für den Informationsaustausch formatiert sein und Geography Markup Language (GML) verwenden und
  2. die entsprechenden Metadaten müssen beigefügt sein.

MET.TR.255 AIRMET-Meldungen

(a) Inhalt und Reihenfolge der Elemente in einer AIRMET-Meldung haben dem Muster in Anlage 1 zu entsprechen.

(b) Die im Muster in Anlage 1 genannte laufende Nummer hat der Anzahl der seit 00.01 UTC an dem betreffenden Tag für den Flugplatz ausgegebenen AIRMET-Meldungen zu entsprechen.

(c) Nur eine der in Anlage 1 aufgeführten Wettererscheinungen ist in der AIRMET-Meldung zu nennen; dabei sind die entsprechenden Abkürzungen und folgende Schwellenwerte zu verwenden, wenn die Wettererscheinung sich unterhalb von Flugfläche 100 oder unterhalb von Flugfläche 150 in gebirgigen Gebieten oder erforderlichenfalls höher befindet:

  1. Windgeschwindigkeit über 30 kt (15 m/s);
  2. weite Gebiete mit Verminderung der Sicht auf unter 5.000 m, einschließlich der Wettererscheinung, die die Verminderung der Sicht verursacht;
  3. weite Gebiete mit durchbrochener oder geschlossener Wolkendecke mit einer Untergrenze von weniger als 1.000 ft (300 m) über Grund.

(d) AIRMET-Meldungen zu Gewittern oder Cumulonimbuswolken dürfen keine Hinweise auf damit verbundene Turbulenzen und Vereisung umfassen.

MET.TR.260 Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen

(a) Werden für Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen Karten verwendet, ist die Vorhersage des Höhenwinds sowie der Lufttemperatur in der Höhe für Punkte im Abstand von nicht mehr als 300 NM und für mindestens folgende Höhen auszugeben: 2.000, 5.000 und 10.000 ft (600, 1.500 und 3.000 m) sowie 15.000 ft (4.500 m) in gebirgigen Gebieten. Für die Ausgabe von Vorhersagen des Höhenwinds sowie der Lufttemperatur in einer Höhe von 2.000 ft (600 m) können von der zuständigen Behörde festgelegte örtliche orografische Erwägungen gelten.

(b) Werden für Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen Karten verwendet, ist die Vorhersage von SIGWX-Wettererscheinungen als SIGWX-Vorhersage für niedrige Höhen bis Flugfläche 100 oder Flugfläche 150 in gebirgigen Gebieten oder erforderlichenfalls höher auszugeben. SIGWX-Vorhersagen für niedrige Höhen umfassen

  1. folgende Wettererscheinungen, die Anlass zur Ausgabe einer SIGMET-Meldung geben: Vereisung, Turbulenz, Cumulonimbuswolken, die verdeckt, häufig oder eingebettet sind oder sich in einer Böenlinie befinden, Staub-/Sandstürme und Vulkanausbrüche oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, die voraussichtlich Flüge in geringer Höhe beeinträchtigen werden, und
  2. folgende Elemente in Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen: Bodenwind, Bodensicht, signifikante Wettererscheinungen, Berge nicht erkennbar, Bewölkung, Vereisung, Turbulenzen, Leewelle und Höhe der Null-Grad-Isotherme.

(c) Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass die Dichte des Verkehrs unterhalb von Flugfläche 100 Anlass für die Ausgabe einer AIRMET-Meldung gibt, sind die Gebietswettervorhersagen für die Schicht zwischen dem Boden und der Flugfläche 100 oder bis zur Flugfläche 150 in gebirgigen Gebieten oder erforderlichenfalls höher auszugeben und müssen diese Gebietswettervorhersagen ergänzend zur Ausgabe der AIRMET-Meldung und der für Flüge in niedriger Höhe erforderlichen zusätzlichen Informationen Angaben zu den Streckenwettererscheinungen enthalten, die Flüge in niedriger Höhe gefährden können.

Kapitel 4
Technische Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC)

MET.TR.265 Zuständigkeiten der Beratungszentren für Vulkanasche

(a) Die beratenden Informationen zu Vulkanasche sind in abgekürztem Klartext und nach dem Muster in Anlage 7 auszugeben. Gibt es keine Abkürzungen, ist der auf ein Mindestmaß beschränkte englische Klartext zu verwenden.

(b) Werden die beratenden Informationen zur Vulkanasche in grafischer Form aufbereitet, sind sie wie folgt darzustellen und auszugeben:

  1. im Format Portable Network Graphics (PNG) oder
  2. im BUFR-CODE, wenn sie im Binärformat ausgetauscht werden.

Kapitel 5
Technische Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC)

MET.TR.270 Zuständigkeiten der Beratungszentren für tropische Wirbelstürme

(a) Die beratenden Informationen zu tropischen Wirbelstürmen sind auszugeben, wenn das Maximum des 10-Minuten-Mittels der Bodenwindgeschwindigkeit im Beratungszeitraum voraussichtlich 34 kt erreichen oder überschreiten wird.

(b) Die beratenden Informationen zu tropischen Wirbelstürmen haben Anlage 8 zu entsprechen.

Kapitel 6
Technische Anforderungen an die Weltgebietsvorhersagezentralen (World Area Forecast Centres, WAFC)

MET.TR.275 Zuständigkeiten der WAFC

(a) Die WAFC haben für globale Gitterpunktvorhersagen den GRIB-Code und für Vorhersagen signifikanter Wettererscheinungen den BUFR-Code zu verwenden.

(b) Für die globalen Gitterpunktvorhersagen haben die WAFC

  1. Vorhersagen zu erstellen für:
    1. Höhenwind;
    2. Lufttemperatur in der Höhe;
    3. Feuchtigkeit;
    4. Richtung, Geschwindigkeit und Flugfläche des maximalen Winds;
    5. Flugfläche und Temperatur der Tropopause;
    6. Gebiet der Cumulonimbuswolken;
    7. Vereisung;
    8. Turbulenzen in wolkenfreier Luft und in Wolken und
    9. geopotenzielle Höhe von Flugflächen,

    und zwar viermal täglich, wobei sie für eine feste Gültigkeitsdauer von 6, 9, 12, 15, 18, 21, 24, 27, 30, 33 und 36 Stunden nach der Uhrzeit (00.00, 06.00, 12.00 und 18.00 Uhr) gültig sein müssen, zu der die synoptischen Daten erfasst wurden, auf denen die Vorhersagen beruhten;

  2. in der unter Punkt 1) genannten Reihenfolge Vorhersagen auszugeben und ihre Verbreitung abzuschließen, sobald dies technisch möglich ist, spätestens aber sechs Stunden nach der Standardzeit der Beobachtung;
  3. Gitterpunktvorhersagen zu erstellen in einem regelmäßigen Gitter mit einer horizontalen Auflösung von 1,25° Breite und Länge, die Folgendes umfassen:
    1. Winddaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa) und 530 (100 hPa);
    2. Temperaturdaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa) und 530 (100 hPa);
    3. Feuchtigkeitsdaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa) und 180 (500 hPa);
    4. horizontale Ausdehnung und Flugflächen von Unter- und Obergrenze von Cumulonimbuswolken;
    5. Vereisung für Schichten im Zentrum der Flugflächen 60 (800 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa) und 300 (300 hPa);
    6. Turbulenzen in wolkenfreier Luft für Schichten im Zentrum der Flugflächen 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 340 (250 hPa), 390 (200 hPa) und 450 (150 hPa);
    7. Turbulenzen in Wolken für Schichten im Zentrum der Flugflächen 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa), und 300 (300 hPa) und
    8. geopotenzielle Höhendaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa) und 530 (100 hPa).

(c) Für globale Vorhersagen signifikanter Streckenwettererscheinungen haben die WAFC

  1. viermal täglich SIGWX-Vorhersagen zu erstellen, die für eine festgelegte Gültigkeitsdauer von 24 Stunden nach der Uhrzeit (00.00, 06.00, 12.00 und 18.00 Uhr) gültig sein müssen, zu der die synoptischen Daten erfasst wurden, auf denen die Vorhersagen beruhten. Die Verbreitung jeder Vorhersage ist abzuschließen, sobald dies technisch möglich ist, spätestens aber neun Stunden nach der Standardzeit der Beobachtung;
  2. SIGWX-Vorhersagen in Form von SIGWX-Vorhersagen für Flüge in großer Höhe (high-level SIGWX forecasts) für die Flugflächen zwischen 250 und 630 auszugeben;
  3. in SIGWX-Vorhersagen folgende Elemente einzubeziehen:
    1. tropische Wirbelstürme, sofern das Maximum des 10-Minuten-Mittels der Bodenwindgeschwindigkeit voraussichtlich 34 kt (17 m/s) erreichen oder überschreiten wird;
    2. starke Böenlinien;
    3. mäßige oder starke Turbulenzen (in Wolken oder in wolkenfreier Luft);
    4. mäßige oder starke Vereisung;
    5. ausgedehnter Sandsturm/Staubsturm;
    6. Cumulonimbuswolken in Verbindung mit Gewittern und mit i) bis v);
    7. Gebiete mit nicht konvektiven Wolken in Verbindung mit mäßiger oder starker Turbulenz in Wolken und/oder mäßiger oder starker Vereisung;
    8. Flugfläche der Tropopause;
    9. Strahlströme;
    10. Angaben zum Ort von Vulkanausbrüchen, die flugbetrieblich relevante Vulkanaschewolken erzeugen, die Folgendes umfassen: Symbol "Vulkanausbruch" am Ort des Vulkans und in einem separaten Textfeld auf der Karte das Symbol "Vulkanausbruch", der Name des Vulkans, falls bekannt, sowie die Breite/Länge des Ausbruchs. Darüber hinaus sollte in der Legende der SIGWX-Karten Folgendes aufgeführt sein: "CHECK SIGMET, ADVISORIES FOR TC AND VA, AND ASHTAM AND NOTAM FOR VA" und
    11. Angaben zum Ort der flugbetrieblich relevanten Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, die Folgendes umfassen: das Symbol "radioaktive Stoffe in der Atmosphäre" am Ort der Freisetzung und in einem separaten Textfeld auf der Karte das Symbol "radioaktive Stoffe in der Atmosphäre", die Breite/Länge des Ortes der Freisetzung und, sofern bekannt, der Name des Standorts der Strahlenquelle. Darüber hinaus sollte in der Legende der SIGWX-Karten, auf denen eine Freisetzung von Strahlung angezeigt wird, Folgendes aufgeführt sein: "CHECK SIGMET AND NOTAM FOR RDOACT CLD".
  4. Folgende Kriterien haben bei SIGWX-Vorhersagen zu gelten:
    1. die Ziffern i) bis vi) von Nummer 3 sind nur aufzunehmen, wenn sie voraussichtlich zwischen dem unteren und oberen Höhenbereich der SIGWX-Vorhersage auftreten werden;
    2. die Abkürzung "CB" ist nur aufzunehmen, wenn sie sich auf das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten bestimmter Cumulonimbuswolken bezieht
      1. in einem Gebiet, wobei die größte räumliche Abdeckung mindestens 50 % des betreffenden Gebiets ausmacht;
      2. entlang einer Linie mit geringem oder keinem Zwischenraum zwischen einzelnen Wolken oder
      3. eingebettet in Wolkenschichten oder verborgen durch trockenen Dunst;
    3. die Aufnahme von "CB" ist so zu verstehen, dass sie alle Wettererscheinungen umfasst, die für gewöhnlich mit Cumulonimbuswolken verbunden sind, d. h. Gewitter, mäßige oder starke Vereisung, mäßige oder starke Turbulenz und Hagel;
    4. gibt ein Vulkanausbruch oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre Anlass für die Aufnahme des Symbols "Vulkanausbruch" oder des Symbols "Radioaktivität" in SIGWX-Vorhersagen, so sind die Symbole unabhängig von der Höhe, die die Aschesäule oder das radioaktive Material erreicht oder voraussichtlich erreichen wird, aufzunehmen und
    5. falls die Ziffern i), x) und xi) von Nummer 3 zusammenfallen oder sich teilweise überlappen, ist Ziffer x) die höchste Priorität beizumessen, gefolgt von den Ziffern xi) und i). Die Ziffer mit der höchsten Priorität ist am Ort des Ereignisses anzubringen und die Orte der anderen Ziffer sind mit Hilfe eines Pfeils mit den entsprechenden Symbolen oder Textfeldern zu verbinden.

(d) Für mittlere Flugflächen zwischen 100 und 250 für begrenzte geografische Gebiete sind SIGWX-Vorhersagen auszugeben.

.

Muster für SIGMET- und AIRMET-Meldungen und Sonderflugmeldungen (Uplink) Anlage 1

Erläuterung:

M = Aufnahme obligatorisch, Teil jeder Meldung;

C = Aufnahme konditional, soweit anwendbar und

= = eine Doppellinie weist darauf hin, dass der nachfolgende Wortlaut in der nächsten Zeile stehen sollte.

Anmerkung: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in SIGMET-/AIRMET-Meldungen und in Sonderflugmeldungen sind in Anlage 2 aufgeführt.

Elemente Genauer Inhalt Muster Beispiele
SIGMET AIRMET BESONDERE FLUG- MELDUNG
Ortskennung des FIR/CTa (M) ICAO-Ortskennung der ATS-Stelle, die das FIR oder CTa bedient, auf das sich die SIGMET-/ AIRMET-Meldung bezieht (M) Nnnn - YUCC
YUDD
Bezeichnung (M) Bezeichnung und laufende Nummer der Meldung (M) SIGMET nnn AIRMET [nn]n ARS SIGMET 5
SIGMET A3
AIRMET 2
ARS
Gültigkeitszeitraum (M) Tag-Uhrzeit-Gruppen mit Angabe der Gültigkeitsdauer in UTC (M) VALID nnnnnn/nnnnnn - VALID 221215/221600
VALID 101520/101800
VALID 251600/252200
Ortskennung der MWO (M) Ortskennung der Wetterwarte, die die Meldung ausgegeben hat, mit Trennstrich (M) nnnn- YUDO-
YUSO-
Name des FIR/CTa oder Luftfahrzeugkennung (M) Ortskennung und Name des FIR/CTA, für das die SIGMET-/ AIRMET-Meldung ausgegegeben wird oder Funkrufzeichen des Luftfahrzeugs (M) nnnn nnnnnnnnnn FIR[/UIR]oder nnnn nnnnnnnnnn CTA nnnn nnnnnnnnnn
FIR[/n]
nnnnnn YUCC AMSWELL FIR
YUDD SHANLON FIR/UIR

YUCC AMSWELL FIR/2
YUDD SHANLON FIR

VA812

ZUR AUFHEBUNG VON SIGMET-MELDUNGEN SIEHE ANGABEN AMENDE DES MUSTERS.
Wettererscheinung (M) Beschreibung der Wettererscheinung, die die Ausgabe einer SIGMET-/ AIRMET-Meldung ausgelöst hat (C) OBSC TS[GR]
EMBD TS[GR]
FRQ TS[GR]
SQL TS[GR]

TC nnnnnnnnnnoder NN

SEV TURB
SEV ICE
SEV ICE (FZRA)
SEV MTW
HVY DS
HVY SS

[Va ERUPTION]
[MT] [nnnnnnnnnn]
[PSN
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Ennn[nn]oder Wnnn[nn]]
Va CLD

RDOACT CLD

SFC WSPD nn[n]MPS

(oder SFC WSPD nn[n]KT)

SFC VIS nnnnM (nn)

ISOL TS[GR]
OCNL TS[GR]

MT OBSC

BKN CLD

nnn/[ABV]nnnnM (oder BKN CLD nnn/[ABV]nnnnFT)

OVC CLD
nnn/[ABV]nnnnM
(oder OVC CLD nnn/[ABV]nnnnFT)
ISOL CB
OCNL CB
FRQ CB

ISOL TCU
OCNL TCU
FRQ TCU

MOD TURB
MOD ICE
MOD MTW

TS
TSGR

SEV TURB
SEV ICE

SEV MTW

HVY SS

Va CLD [FL nnn/nnn]

Va [MT nnnnnnnnnn]

MOD TURB
MOD ICE

SEV TURB
FRQ TS
OBSC TSGR

EMBD TSGR

TC GLORIA
TC NN

Va ERUPTION
MT ASHVAL
PSN S15

E073 Va CLD

MOD TURB
MOD MTW
ISOL CB

BKN CLD 120/900M
(BKN CLD 400/3000FT)

OVC CLD 270/ABV3000M
(OVC CLD 900/ABV10000FT)

SEV ICE

RDOACT CLD

Beobachtete oder vorhergesagte Wettererscheinung (M) Angabe, ob die Wettererscheinung beobachtet und voraussichtlich andauern wird oder vorhergesagt wird (M) OBS [AT nnnn Z]
FCST [AT nnnn Z]
OBS AT nnnnZ OBS AT 1210Z
OBS
FCST AT 1815Z
Position (C) Position (Länge und Breite (in Grad und Minuten)) Nnn[nn] Wnnn[nn]oder
Nnn[nn] Ennn[nn]oder
Snn[nn] Wnnn[nn]oder
Snn[nn] Ennn[nn]
oder
N OF Nnn[nn]oder
N OF Nnn[nn]oder
N OF Snn[nn]oder
S OF Snn[nn]oder
[UND]
W OF Wnnn[nn]oder
E OF Wnnn[nn]oder
W OF Ennn[nn]oder
E OF Ennn[nn]
Nnnnn Wnnnnnoder
Nnnnn Ennnnnoder
Snnnn Wnnnnnoder
Snnnn Ennnnn
S OF N54

N OF N50
N2020 W07005
N2706 W07306

N48 E010

N OF N1515 AND
W OF E13530

W OF E1554

N OF LINE S2520 W11510 - S2520 W12010

WI N6030 E02550 - N6055 E02500 -
N6050 E02630
ENTIRE FIR
ENTIRE CTA

oder
[N OF, NE OF, E OF, SE OF, S OF, SW OF, W OF, NW OF]
[LINE] Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]
oder
WI Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] -
[Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]
oder
ENTIRE FIR3
oder
ENTIRE CTa3
Flugfläche (C) Flugfläche oder Höhe und Ausdehnung (C)1 [SFC/]FLnnnoder [SFC/]nnnnM (oder [SFC/]nnnnFT)oder
FLnnn/nnnoder top FLnnnoder [top] ABV FLnnn
oder2
CB top [ABV] FLnnn WI nnnKM OF CENTRE
(oder CB top [ABV] FLnnn WI nnnNM OF CENTRE)oder
CB top [BLW] FLnnn WI nnnKM OF CENTRE
(oder CB top [BLW] FLnnn WI nnnNM OF CENTRE)
oder3
FLnnn/nnn [APRX nnnKM BY nnnKM]
[nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]
[Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]
- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]
[- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]
[- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]]
(oder FLnnn/nnn [APRX nnnNM BY nnnNM]
[Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]
- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]
[- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]
[- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]])
FLnnnoder nnnnM
(oder nnnnFT)
FL180
FL050/080
top FL390
SFC/FL070
top ABV FL100
FL310/450

CB top FL500 WI 270KM OF CENTRE
(CB top FL500 WI 150NM OF CENTRE)

FL310/350 APRX
220KM BY 35KM

FL390

Bewegung oder erwartete Bewegung (C) Bewegung oder erwartete Bewegung (Richtung und Geschwindigkeit) unter Angabe einer der sechzehn Kompassrichtungen, oder stationär (C) MOV N [nnKMH]oder MOV NNE [nnKMH]oder
MOV NE [nnKMH]oder MOV ENE [nnKMH]oder
MOV E [nnKMH]oder MOV ESE [nnKMH]oder
MOV SE [nnKMH]oder MOV SSE [nnKMH]oder
MOV S [nnKMH]oder MOV SSW [nnKMH]oder
MOV SW [nnKMH]oder MOV WSW [nnKMH]oder
MOV W [nnKMH]oder MOV WNW [nnKMH]oder
MOV NW [nnKMH]oder MOV NNW [nnKMH]
(oder MOV N [nnKT]oder MOV NNE [nnKT]oder
MOV NE [nnKT]oder MOV ENE [nnKT]
oder
MOV E [nnKT]oder MOV ESE [nnKT]
oder
MOV SE [nnKT]oder MOV SSE [nnKT]
oder
MOV S [nnKT]oder MOV SSW [nnKT]
oder
MOV SW [nnKT]oder MOV WSW [nnKT]oder
MOV W [nnKT]oder MOV WNW [nnKT]oder
MOV NW [nnKT]oder MOV NNW [nnKT])oder
STNR
- MOV E 40KMH

(MOV E 20KT)

MOV SE
STNR

Veränderungen der Intensität (C) Erwartete Veränderungen der Intensität (C) INTSFoder WKNoder NC - WKN
Vorhergesagte Position (C) Vorhergesagte Position der Vulkanaschewolke oder des Zentrums des tropischen Wirbelsturms oder anderer gefährlicher Wettererscheinungen6 am Ende der Gültigkeitsdauer der SIGMET-Meldung (C) FCST nnnnZ TC CENTRE Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]oder FCST nnnnZ Va CLD APRX [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)] Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - - FCST 2200Z TC CENTRE N2740 W07345

FCST 1700Z Va CLD APRX S15 E075 -
S15 E081 -
S17 E083 -
S18 E079 -
S15 E075

FCST 0500Z
ENTIRE FIR

FCST 0500Z
ENTIRE CTa

FCST 0500Z NO Va EXP

ODER
Aufhebung der SIGMET / AIRMET-Meldung (C) Aufhebung der SIGMET/ AIRMET-Meldung unter Angabe ihrer Bezeichnung CNL SIGMET [nn]n nnnnnn/nnnnnn
oder
CNL SIGMET
[nn]n nnnnnn/nnnnnn
[Va MOV TO nnnn FIR] 3
CNL AIRMET [nn]n

nnnnnn/nnnnnn

- CNL SIGMET 2 101200/101600

CNL SIGMET 3 251030/251430 Va MOV TO YUDO FIR

CNL AIRMET 151520/151800

1) Nur für SIGMET-Meldungen für Vulkanaschewolken und tropische Wirbelstürme.

2) Nur für SIGMET-Meldungen für tropische Wirbelstürme.

3) Nur für SIGMET-Meldungen für Vulkanaschewolken.

4) Zu verwenden für zwei Vulkanaschewolken oder zwei Zentren von tropischen Wirbelstürmen, die gleichzeitig im betreffenden FIR auftreten.

5) Die Anzahl der Koordinaten sollte auf ein Mindestmaß begrenzt werden und in der Regel nicht mehr als sieben betragen.

6) Zu verwenden für andere gefährliche Wettererscheinungen als Vulkanaschewolken und tropische Wirbelstürme.

Anmerkung: Starke oder mäßige Vereisung und starke oder mäßige Turbulenzen (SEV ICE, MOD ICE, SEV TURB, MOD TURB) in Verbindung mit Gewittern, Cumulonimbuswolken oder tropischen Wirbelstürmen sollten nicht einbezogen werden.

.

Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in den Informationsmeldungen zu Vulkanasche und tropischen Wirbelstürmen, in SIGMET-/AIRMET-Meldungen sowie in Flugplatz- und Windscherungswarnungen Anlage 2


Elemente Bereich Auflösung
Gipfelhöhe M 000-8.100 1
FT 000-27.000 1
Nummer der Informationsmeldung: für Vulkanasche (Index) * 000-2.000 1
für tropische Wirbelstürme (Index) * 00-99 1
Maximaler Bodenwind; MPS 00-99 1
KT 00-199 1
Kerndruck: hPa 850-1.050 1
Bodenwindgeschwindigkeit: MPS 15-49 1
KT 30-99 1
Bodensicht: M 0.000 -0.750 50
M 0 800 -5.000 100
Bewölkung: Untergrenze: M 000-300 30
FT 000-1.000 100
Bewölkung: Obergrenze: M 000-2.970 30
M 3.000 -20.000 300
FT 000-9.900 100
FT 10.000 -60.000 1.000
Breite: * (Grad) 00-90 1
(Minuten) 00-60 1
Länge: * (Grad) 000-180 1
(Minuten) 00-60 1
Flugflächen: 000-650 10
Bewegung: KMH 0-300 10
KT 0-150 5
*) Nicht dimensional

.

Festgelegte Bereiche, die von WAFS-Vorhersagen in Kartenform abgedeckt werden Anlage 3

Mercator-Projektion

Polarstereografische Projektion (nördliche Hemisphäre)

Polarstereografische Projektion (südliche Hemisphäre)

.

Muster für TAF Anlage 4

Erläuterung:

M = Aufnahme obligatorisch, Teil jeder Meldung;

C = Aufnahme konditional, abhängig von den Wetterbedingungen und der Beobachtungsmethode;

O = Aufnahme fakultativ.

Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in den TAF sind nachstehend angegeben.

Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im HandbuchProcedures for Air Navigation Services - ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC, Doc 8400) (Verfahren für Flugsicherungsdienste - ICAO-Abkürzungen und -Codes).

Element Genauer Inhalt Muster Beispiele
Bezeichnung der Art der Vorhersage (M) Art der Vorhersage (M) TAFoder TAF AMDoder TAF COR TAF
TAF AMD
Ortskennung (M) ICAO-Ortskennung (M) Nnnn YUDO
Uhrzeit der Ausgabe der Vorhersage (M) Tag und Uhrzeit der Ausgabe der Vorhersage in UTC (M) nnnnnnZ 160000Z
Bezeichnung einer fehlenden Vorhersage (C) Identifikator für fehlende Vorhersage (C) NIL NIL
ENDE DER TAF, WENN DIE VORHERSAGE FEHLT.
Daten und Gültigkeitsdauer der Vorhersage (M) Daten und Gültigkeitsdauer der Vorhersage in UTC (M) nnnn/nnnn 1606/1624
0812/0918
Bezeichnung einer aufgehobenen Vorhersage (C) Identifikator für aufgehobene Vorhersage (C) CNL CNL
ENDE DER TAF, WENN DIE VORHERSAGE AUFGEHOBEN IST.
Bodenwind (M) Windrichtung (M) nnnoder VRB 24004MPS; VRB01MPS
(24008KT); (VRB02KT) 19005MPS
(19010KT)
Windgeschwindigkeit (M) [P]nn[n] 00000MPS
(00000KT)
140P49MPS
(140P99KT)
Signifikante Änderungen der Geschwindigkeit (C) G[P]nn[n] 12003G09MPS
(12006G18KT) 24008G14MPS
(24016G28KT)
Maßeinheiten (M) MPS (oder KT)
Sicht (M) Vorherrschende Sicht (M) Nnnn C
A
V
O
K
0350
7000
9000
9999
CAVOK
Wetter (C) Intensität der Wettererscheinungen (C)1 -oder + -
Merkmale und Art der Wettererscheinungen (C) DZoder Raoder
SNoder SGoder
PLoder DSoder
SSoder
FZDZoder
FZRaoder
SHGRoder
SHGSoder
SHRaoder
SHSNoder
TSGRoder
TSGSoder
TSRaoder
TSSN
FGoder BRoder Saoder DUoder HZoder FUoder Vaoder SQoder POoder FCoder TSoder
BCFGoder
BLDUoder BLSaoder BLSNoder DRDUoder DRSaoder DRSNoder FZFGoder MIFGoder PRFG
RA
+TSRA
-FZDZ PRFG
+TSRASN
SNRa FG
HZ
FG
Bewölkung (M)2 Bedeckungsgrad und Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (M) FEWnnn
oder
SCTnnn
oder
BKNnnn
oder
OVCnnn
VVnnn
oder
VV///
NSC FEW010
OVC020
VV005
VV///
NSC
SCT005 BKN012
Wolkenart (C) CBoder TCU - SCT008 BKN025CB
Temperatur (O)3 Name des Elements (M) TX TX25/1013Z TN09/1005Z
TX05/2112Z TNM02/2103Z
Höchsttemperatur (M) [M]nn/
Tag und Uhrzeit des Auftretens der Höchsttemperatur (M) nnnnZ
Name des Elements (M) TN
Tiefsttemperatur (M) [M]nn/
Tag und Uhrzeit des Auftretens der Tiefsttemperatur (M) nnnnZ
Erwartete signifikante Änderungen in Bezug auf eines oder mehrere der vorstehend genannten Elemente während der Gültigkeitsdauer (C) Indikator für Änderung oder Wahrscheinlichkeit (M) PROB30 [TEMPO]oder PROB40 [TEMPO]oder BECMGoder TEMPOoder FM
Dauer des Auftretens oder der Änderung (M) nnnn/nnnnoder nnnnnn
Wind (C) nnn[P]nn[n][G[P]nn[n]]MPS
oder
VRBnnMPS
(oder
nnn[P]nn[G[P]nn]KT
oder
VRBnnKT)
TEMPO 0815/0818 25017G25MPS

(TEMPO 0815/0818 25034G50KT)

TEMPO 2212/2214 17006G13MPS 1000
TSRa SCT010CB BKN020
(TEMPO 2212/2214 17012G26KT 1000
TSRa SCT010CB BKN020)

BECMG 3010/3011.00000MPS 2400 OVC010
(BECMG 3010/3011.00000KT 2400 OVC010)

PROB30 1412/1414 0800 FG

BECMG 1412/1414 Ra

TEMPO 2503/2504 FZRa

TEMPO 0612/0615 BLSN

PROB40 TEMPO 2923/3001 0500 FG

Vorherrschende Sicht (C) Nnnn C
A
V
O
K
Wettererscheinung: Intensität (C) -oder + - NSW
Wettererscheinung: Merkmale und Art (C) DZoder Raoder
SNoder SGoder
PLoder DSoder
SSoder
FZDZoder
FZRaoder
SHGRoder
SHGSoder
SHRaoder
SHSNoder
TSGRoder
TSGSoder
TSRaoder
TSSN
FGoder
BRoder Saoder
DUoder HZoder
FUoder Vaoder
SQoder POoder
FCoder TSoder
BCFGoder
BLDUoder
BLSaoder
BLSNoder
DRDUoder
DRSaoder
DRSNoder
FZFGoder
MIFGoder
PRFG
Bedeckungsgrad und Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (C) FEWnnnoder
SCTnnnoder
BKNnnnoder
OVCnnn
VVnnn
oder
VV///
NSC FM051230 15015KMH 9999 BKN020
(FM051230 15008KT 9999 BKN020)

BECMG 1618/1620 8000 NSW NSC

Wolkenart (C) CBoder TCU - BECMG 2306/2308 SCT015CB BKN020
1) Aufzunehmen soweit anwendbar. Kein Qualifikator für mäßige Intensität.

2) Bis zu vier Wolkenschichten.

3) Bestehend aus bis zu vier Temperaturen (zwei Höchsttemperaturen und zwei Tiefsttemperaturen).

Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in den TAF

Elemente Bereich Auflösung
Windrichtung: ° wahr 000-360 10
Windgeschwindigkeit: MPS 00-99 * 1
KT * 0-199 1
Sicht: M 0.000 - 0.750 50
M 0 800 - 4.900 100
M 5.000 - 9.000 1000
M 10.000 - 0 (fester Wert: 9.999)
Vertikalsicht: 30-m-Schritte
(100-ft-Schritte)
000 - 020 1
Bewölkung: Wolkenuntergrenze: 30-m-Schritte
(100-ft-Schritte)
000 - 100 1
Lufttemperatur (Höchst- und Tiefstwert): °C - 80 - + 60 1
*) Es besteht keine luftfahrttechnische Verpflichtung zur Meldung von Bodenwindgeschwindigkeiten von 100 kt (50 m/s) oder mehr; allerdings ist die Meldung von Windgeschwindigkeiten von bis zu 199 kt (99 m/s) für nicht luftfahrttechnische Zwecke vorgesehen, falls erforderlich.

.

Muster für METAR Anlage 5

Erläuterung:

M = Aufnahme obligatorisch, Teil jeder Meldung;

C = Aufnahme konditional, abhängig von den Wetterbedingungen und der Beobachtungsmethode;

O = Aufnahme fakultativ.

Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR sind nachstehend angegeben.

Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im Handbuch Procedures for Air Navigation Services - ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC, Doc 8400) (Verfahren für Flugsicherungsdienste - ICAO-Abkürzungen und -Codes).

Element Genauer Inhalt Muster Beispiele
Bezeichnung der Art der Meldung (M) Art der Meldung (M) METAR, METAR COR, METAR,
METAR COR
Ortskennung (M) ICAO-Ortskennung (M) Nnnn YUDO
Zeitpunkt der Beobachtung (M) Tag und Uhrzeit der Beobachtung in UTC (M) nnnnnnZ 221630Z
Bezeichnung einer automatisierten oder fehlenden Meldung (C) Identifikator einer automatisierten oder fehlenden Meldung (C) AUTOoder NIL AUTO
NIL
ENDE DER METAR, WENN DIE MELDUNG FEHLT.
Bodenwind (M) Windrichtung (M) Nnn VRB 24004MPS
(24008KT) 19006MPS
(19012KT)
00000MPS
(00000KT)
140P149MPS
(140P99KT)
VRB01MPS
(VRB02KT)
Windgeschwindigkeit (M) [P]nn[n]
Signifikante Änderungen der Geschwindigkeit (C) G[P]nn[n] 12003G09MPS
(12006G18KT)
Maßeinheiten (M) MPS (oder KT) 24008G14MPS
(24016G28KT)
Signifikante Änderungen der Richtung (C) nnnVnnn - 02005MPS 350V070
(02010KT 350V070)
Sicht (M) Vorherrschende oder Mindestsicht (M) Nnnn C
A
V
O
K
0350
7000
9999
0800
CAVOK
Mindestsicht und Richtung der Mindestsicht (C) nnnn[N]oder nnnn[NE]oder
nnnn[E]oder nnnn[SE]oder
nnnn[S]oder nnnn[SW]oder
nnnn[W]oder nnnn[NW]
2000 1200NW
6000 2800E
6000 2800
Pistensichtweite (C)1 Name des Elements (M) R R32/0400
R12R/1700
R10/M0050
R14L/P2000
Piste (M) nn[L]/oder nn[C]/oder nn[R]/
Pistensichtweite (M) (1) [Poder M]nnnn R16L/0650 R16C/0500
R16R/0450 R17L/0450
Tendenz der Pistensichtweite in der Vergangenheit (C) U, Doder N R12/1100U
R26/0550N R20/0800D
R12/0700
aktuelle Wetterbedingungen (C) Intensität oder Nähe der aktuellen Wetterbedingungen (C) -oder + - VC
Merkmale und Art der aktuellen Wetterbedingungen (M) DZoder
Raoder
SNoder
SGoder
PLoder DSoder
SSoder
FZDZoder
FZRaoder
FZUPoder
FC2oder
SHGRoder
SHGSoder
SHRaoder
SHSNoder
SHUPoder
TSGRoder
TSGSoder
TSRaoder
TSSNoder
TSUPoder
UP
FGoder BRoder Saoder DUoder HZoder FUoder Vaoder SQoder POoder TSoder
BCFGoder
BLDUoder
BLSaoder
BLSNoder
DRDUoder
DRSaoder
DRSNoder
FZFGoder
MIFGoder
PRFG
oder //
FGoder
POoder
FCoder
DSoder
SSoder
TSoder
SHoder
BLSNoder
BLSaoder
BLDUoder VA
RA
+TSRA
+DZ
-SN

+TSRASN
-SNRa

DZ FG
+SHSN
BLSN
UP
FZUP
TSUP
FZUP

//

HZ
FG
VA
MIFG
VCFG
VCSH
VCTS
VCBLSA
Bewölkung (M) Bedeckungsgrad und Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (M) FEWnnnoder
SCTnnnoder
BKNnnnoder
OVCnnnoder
FEW///oder
SCT///oder
BKN///oder
OVC///oder
///nnnoder
//////
VVnnnoder
VV///
NSC
oder NCD
FEW015
VV005
OVC030
VV///

SCT010 OVC020

BKN///



NSC


///015

Wolkenart (C) CBoder
TCUoder
///
- BKN009TCU

SCT008 BKN025CB

//////CB

NCD

BKN025///

Luft- und Taupunkttemperatur (M) Luft- und Taupunkttemperatur (M) [M]nn/[M]nn 17/10
02/M08
M01/M10
Druckwerte (M) Name des Elements (M) Q Q0995
Q1009
Q1022
Q0987
QNH (M) Nnnn
Zusätzliche Angaben (C) Jüngste Wetterbedingungen (C) REFZDZoder REFZRaoder REDZoder RE[SH]Raoder RERASNoder RE[SH]SNoder RESGoder RESHGRoder RESHGSoder REBLSNoder RESSoder REDSoder RETSRaoder RETSSNoder RETSGRoder RETSGSoder RETSoder REFCoder REVaoder REPLoder REUPoder REFZUPoder RETSUPoder RESHUP REFZRA
RETSRA
Windscherung (C) WS Rnn[L]oder WS Rnn[C]oder WS
Rnn[R]oder WS ALL RWY
WS R03
WS ALL RWY
WS R18C
Temperatur der Meeresoberfläche und Seegang oder signifikante Wellenhöhe (C) W[M]nn/Snoder W[M]nn/Hn[n][n] W15/S2
W12/H75
Zustand der Piste (C) Pisten- bezeichnung (M) R nn[L]/oder Rnn[C]/oder Rnn[R]/ R/SNOCLO R99/421594

R/SNOCLO
R14L/CLRD//

Ablagerungen auf der Piste (M) noder / CLRD//
Umfang der Pisten- kontaminierung (M) noder /
Dicke der Ablagerung (M) nnoder //
Reibungs- koeffizient oder Bremswirkung (M) nnoder //
TREND-Vorhersage (O) Änderungsindikator (M) NOSIG BECMGoder TEMPO NOSIG

TEMPO 25018G25MPS
(TEMPO 25036G50KT)

BECMG FM1030
TL1130 CAVOK

BECMG TL1700 0800 FG

BECMG AT1800 9000 NSW

BECMG FM1900 0500 +SNRa

BECMG FM1100 SN
TEMPO FM1130 BLSN

TEMPO FM0330
TL0430 FZRA

BECMG FEW020
Zeitraum der Änderung (C) FMnnnn und/oder

TLnnnn

oder

ATnnnn

Wind (C) nnn[P]nn[n][G[P]nn[n]]MPS

(oder nnn[P]nn[G[P]nn]KT)

Vorherrschende Sicht (C) nnnn C

a

V

O

K

Wettererscheinung: Intensität (C) -oder + - N

S

W

Wettererscheinung: Merkmale und Art (C): DZoder
Raoder
SNoder
SGoder
PLoder
DSoder
SSoder
FZDZoder
FZRaoder
SHGRoder
SHGSoder
SHRaoder
SHSNoder
TSGRoder
TSGSoder
TSRaoder
TSSN
FGoder
BRoder
Saoder
DUoder
HZoder
FUoder
Vaoder
SQoder
POoder
FCoder
TSoder
BCFGoder
BLDUoder
BLSA
oder BLSNoder
DRDUoder
DRSaoder
DRSNoder
FZFGoder
MIFGoder
PRFG
Bedeckungsgrad und Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (C) FEWnnnoder
SCTnnnoder
BKNnnnoder
OVCnnn
VVnnnoder
VV///
N
S
C
TEMPO TL1200 0600 BECMG AT1200 8000 NSW NSC

BECMG AT1130 OVC010

Wolkenart (C) CBoder TCU - TEMPO TL1530 +SHRa BKN012CB
1) Aufzunehmen, wenn Sicht oder Pistensichtweite < 1.500 m; für maximal vier Pisten.

2) "Stark" bei Tornados oder Wasserhosen; "mäßig" (ohne Qualifikator), bei Trichterwolken, die nicht den Boden berühren.

Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR

Element Bereich Auflösung
Piste: (keine Einheiten) 01-36 1
Windrichtung: ° wahr 000-360 10
Windgeschwindigkeit: MPS 00-99 1
KT 00-199 1
Sicht: M 0.000 -0 750 50
M 0.800 -4 900 100
M 5.000 -9.000 1.000
M 10.000 - 0 (fester Wert: 9.999)
Pistensichtweite: M 0.000 -0 375 25
M 0.400 -0 750 50
M 0.800 -2.000 100
Vertikalsicht: 30-m-Schritte (100-ft-Schritte) 000-020 1
Bewölkung: Wolkenuntergrenze: 30-m-Schritte (100-ft-Schritte) 000-100 1
Lufttemperatur;

Taupunkttemperatur:

°C - 80 - +60 1
QNH: hPa 0.850 -1 100 1
Temperatur der Meeresoberfläche: °C - 10 - +40 1
Seegang: (keine Einheiten) 0-9 1
Signifikante Wellenhöhe M 0-999 0,1
Zustand der Piste Pistenbezeichnung: (keine Einheiten) 01-3.688; 99 1
Ablagerungen auf der Piste: (keine Einheiten) 0-9 1
Umfang der Pistenkontaminierung: (keine Einheiten) 1; 2; 5; 9 -
Dicke der Ablagerung: (keine Einheiten) 00-9.092-99 1
Reibungskoeffizient oder Bremswirkung: (keine Einheiten) 00-9.599 1
*) Es besteht keine luftfahrttechnische Verpflichtung zur Meldung von Bodenwindgeschwindigkeiten von 100 kt (50 m/s) oder mehr; allerdings ist die Meldung von Windgeschwindigkeiten von bis zu 199 kt (99 m/s) für nicht luftfahrttechnische Zwecke vorgesehen, falls erforderlich.

.

Muster für Windscherungswarnungen Anlage 6

Erläuterung:

M = Aufnahme obligatorisch, Teil jeder Meldung;

C = Aufnahme konditional, soweit anwendbar.

Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in Windscherungswarnungen sind in Anlage 2 aufgeführt.

Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im HandbuchProcedures for Air Navigation Services - ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC, Doc 8400) (Verfahren für Flugsicherungsdienste - ICAO-Abkürzungen und -Codes).

Element Genauer Inhalt Muster Beispiel
Flugplatzkennung (M) Flugplatzkennung nnnn YUCC
Bezeichnung der Art der Meldung (M) Art der Meldung und laufende Nummer WS WRNG [n]n WS WRNG 1
Ausgabezeit und Gültigkeitsdauer (M) Tag und Uhrzeit der Ausgabe und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer in UTC nnnnnn [VALID TL nnnnnn]oder
[VALID nnnnnn/nnnnnn]
211230 VALID TL
211330

221200 VALID 221215/221315

ZUR AUFHEBUNG VON WINDSCHERUNGSWARNUNGEN SIEHE ANGABEN AMENDE DES MUSTERS.
Wettererscheinung (M) Bezeichnung der Wettererscheinung und des Ortes ihres Auftretens [MOD]oder [SEV] WS IN APCHoder
[MOD]oder [SEV] WS [APCH]
RWYnnn
oder
[MOD]oder [SEV] WS IN CLIMB-OUT
oder
[MOD]oder [SEV] WS CLIMB-OUT RWYnnnoder
MBST IN APCHoder
MBST [APCH] RWYnnn
oder
MBST IN CLIMB-OUToder
MBST CLIMB-OUT RWYnnn
WS APCH RWY12
MOD WS RWY34

WS IN CLIMB-OUT

MBST APCH RWY26

MBST IN CLIMB-OUT

Beobachtete, gemeldete oder vorhergesagte Wettererscheinung (M) Angabe, ob die Wettererscheinung beobachtet oder gemeldet und ob sie voraussichtlich andauern oder vorhergesagt wird (M) REP AT nnnn nnnnnnnnoder
OBS [AT nnnn]oder
FCST
REP AT 1510 B747
OBS AT 1205
FCST
Einzelheiten der Wettererscheinung (C) Beschreibung der Wettererscheinung, aufgrund deren die Windscherungswarnung ausgegeben wird SFC WIND: nnn/nnMPS (oder nnn/nnKT) nnnM (nnnFT)-WIND: nnn/nnMPS (oder nnn/nnKT)

oder

nnKMH (oder nnKT) LOSS nnKM (oder nnNM)
FNa RWYnn

oder

nnKMH (oder nnKT) GAIN nnKM (oder nnNM) FNa RWYnn

SFC WIND: 320/5MPS
60M-WIND: 360/13 MPS
(SFC WIND: 320/10KT
200FT-WIND: 360/26KT)

60KMH LOSS 4KM
FNa RWY13
(30KT LOSS 2NM
FNa RWY13)

ODER
Aufhebung der Windscherungswarnung Aufhebung der Windscherungswarnung unter Verweis auf ihre Bezeichnung CNL WS WRNG [n]n nnnnnn/nnnnnn CNL WS WRNG 1 211230/211330

.

Muster für Informationsmeldungen zu Vulkanaschewolken Anlage 7

Erläuterung:

M = Aufnahme obligatorisch, Teil jeder Meldung;

O = Aufnahme fakultativ;

= = eine Doppellinie weist darauf hin, dass der nachfolgende Wortlaut in der nächsten Zeile stehen sollte.

Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in Informationsmeldungen zu Vulkanaschewolken sind in Anlage 2 aufgeführt.

Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im HandbuchProcedures for Air Navigation Services - ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC, Doc 8400) (Verfahren für Flugsicherungsdienste - ICAO-Abkürzungen und -Codes).

Anmerkung 3: Nach jeder Überschrift eines Elements ist obligatorisch ein Doppelpunkt zu setzen.

Anmerkung 4: Die Nummern 1 bis 18 sind nur im Sinne der Klarheit aufgeführt und kein Bestandteil der Informationsmeldung (siehe Beispiel).

Element Genauer Inhalt Muster Beispiele
1 Bezeichnung der Art der Meldung (M) Art der Meldung Va ADVISORY Va ADVISORY
2 Ausgabezeit (M) Jahr, Monat, Tag, Uhrzeit in UTC DTG: nnnnnnnn/nnnnZ DTG: 20080923/0130Z
3 Name des Beratungszentrums für Vulkanasche (M) Name des Beratungszentrums für Vulkanasche (M) VAAC: nnnnnnnnnnnn VAAC: TOKYO
4 Name des Vulkans (M) Bezeichnung und IAVCEI-Nummer des Vulkans VOLCANO: nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn [nnnnnn]
oder
UNKNOWNoder
UNNAMED
VOLCANO:

KARYMSKY 1000-13

VOLCANO:

UNNAMED

5 Standort des Vulkans (M) Standort des Vulkans in Grad und Minuten PSN: Nnnnnoder Snnnn
Wnnnnnoder Ennnnn
oder
UNKNOWN
PSN:

PSN:

N5403 E15927

UNKNOWN

6 Staat oder Gebiet (M) Staat oder Gebiet, falls die Asche nicht über einem Staat gemeldet wird AREA: nnnnnnnnnnnnnnnn AREA: RUSSIA
7 Gipfelhöhe (M) Gipfelhöhe in m (oder ft) SUMMIT ELEV: nnnnM (oder nnnnnFT) SUMMIT ELEV: 1536M
8 Nummer der Informationsmeldung (M): Nummer der Informationsmeldung: Jahr vierstellig und Nummer der Meldung (gesonderte Sequenz für jeden Vulkan) ADVISORY NR: nnnn/nnnn ADVISORY NR: 2008/4
9 Informationsquelle (M) Informationsquelle in Freitext INFO SOURCE: Freitext von bis zu 32 Zeichen INFO
SOURCE:
MTSAT-1R KVERT KEMSD
10 Farbcode (O) Luftfahrt-Farbcode AVIATION
COLOUR
CODE:
REDoder ORANGEoder YELLOWoder
GREENoder UNKNOWNoder NOT GIVENoder NIL
AVIATION COLOUR
CODE:
RED
11 Einzelheiten zum Vulkanausbruch (M) Einzelheiten zum Vulkanausbruch (einschließlich Datum/Uhrzeit des Ausbruchs) ERUPTION DETAILS: Freitext von bis zu 64 Zeichen
oder
UNKNOWN
ERUPTION
DETAILS:
ERUPTION AT
20080923/0000Z FL300
REPORTED
12 Zeitpunkt der Beobachtung (oder geschätzter Zeitpunkt) der Aschewolke (M) Tag und Uhrzeit (in UTC) der Beobachtung der Aschewolke (oder Schätzung) OBS (oder EST) Va DTG: nn/nnnnZ OBS Va DTG: 23/0100Z
13 Beobachteteoder geschätzte Aschewolke (M) Horizontale (in Grad und Minuten) und vertikale Ausdehnung zum Zeitpunkt der Beobachtung oder geschätzte Aschewolke oder, falls die Untergrenze bekannt ist, Obergrenze der beobachtetenoder geschätzten Aschewolke;

Bewegung der beobachtetenoder geschätzten Aschewolke

OBS Va CLDoder
EST Va CLD:
top FLnnnoder SFC/FLnnn
oder
FLnnn/nnn
[nnKM WID LINE BTN (nnNM WID
LINE BTN)]
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder
Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder
Ennn[nn][-
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder
Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder
Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder
Ennn[nn]]
MOV N nnKMH (oder KT)oder
MOV NE nnKMH (oder KT)oder
MOV E nnKMH (oder KT)oder
MOV SE nnKMH (oder KT)oder
MOV S nnKMH (oder KT)oder
MOV SW nnKMH (oder KT)oder
MOV W nnKMH (oder KT)oder
MOV NW nnKMH (oder KT)oder
Va NOT IDENTIFIABLE FM
SATELLITE DATA
WIND FLnnn/nnn
nnn/nn[n]MPS (oder KT)2oder
WIND FLnnn/nnn VRBnnMPS (oder KT)oder WIND SFC/FLnnn nnn/nn[n]MPS (oder KT)oder WIND SFC/FLnnn VRBnnMPS (oder KT)
OBS Va CLD: FL250/300

N5400 E15930 -
N5400 E16100 -
N5300 E15945
MOV SE 20KT
SFC/FL200
N5130 E16130 -
N5130 E16230 -
N5230 E16230 -
N5230 E16130
MOV SE 15KT

top FL240 MOV W 40KMH

Va NOT IDENTIFIABLE FM SATELLITE DATA
WIND FL050/070
180/12 MPS

14 Vorhergesagte Höhe und Position der Aschewolke
(+6 Std.) (M)
Tag und Uhrzeit (in UTC) (6 Stunden nach dem "Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Aschewolke" unter Punkt 12);

Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Wolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer

FCST Va CLD
+6 HR:
nn/nnnnZ
SFCoder FLnnn/[FL]nnn
[nnKM WID LINE BTN (nnNM WID
LINE BTN)]
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder
Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder
Ennn[nn][-
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder
Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder
Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder
Ennn[nn]]1oder
NO Va EXP
oder
NOT AVBL
oder
NOT PROVIDED
FCST Va CLD
+6 HR:
23/0700Z

FL250/350
N5130 E16030 -
N5130 E16230 -
N5330 E16230 -
N5330 E16030
SFC/FL180
N4830 E16330 -
N4830 E16630 -
N5130 E16630 -
N5130 E16330

NO Va EXP

NOT AVBL

NOT PROVIDED

15 Vorhergesagte Höhe und Position der Aschewolke (+12 Std.) (M) Tag und Uhrzeit (in UTC) (12 Stunden nach dem "Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Aschewolke" unter Punkt 12);

Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Wolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer

FCST Va CLD
+12 HR:
nn/nnnnZ
SFCoder FLnnn/[FL]nnn
[nnKM WID LINE BTN (nnNM WID
LINE BTN)]
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder
Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder
Ennn[nn][-
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder
Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder
Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder
Ennn[nn]]
oder
NO Va EXP
oder
NOT AVBL
oder
NOT PROVIDED
FCST Va CLD
+12 HR:
23/1300Z

SFC/FL270
N4830 E16130 -
N4830 E16600 -
N5300 E16600 -
N5300 E16130

NO Va EXP

NOT AVBL

NOT PROVIDED

16 Vorhergesagte Höhe und Position der Aschewolke
(+18 Std.) (M)
Tag und Uhrzeit (in UTC) (18 Stunden nach dem "Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Aschewolke" unter Punkt 12);

Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Wolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer

FCST Va CLD
+18 HR:
nn/nnnnZ
SFCoder FLnnn/[FL]nnn
[nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]
Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder
Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder
Ennn[nn][-
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder
Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder
Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder
Ennn[nn]]
oder
NO Va EXP
oder
NOT AVBL
oder
NOT PROVIDED
FCST Va CLD
+18 HR:
23/1900Z

NO Va EXP

NOT AVBL

NOT PROVIDED

17 Anmerkungen (M) Gegebenenfalls Anmerkungen RMK: Freitext von bis zu 256 Zeichen
oder

NIL
RMK: LATEST REP FM KVERT (0120Z) INDICATES ERUPTION HAS CEASED. TWO DISPERSING Va CLD ARE EVIDENT ON SATELLITE IMAGERY

NIL

18 Nächste Informationsmeldung (M) Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit in UTC NXT ADVISORY: nnnnnnnn/nnnnZ
oder
NO LATER THAN
nnnnnnnn/nnnnZ
oder
NO FURTHER ADVISORIES
oder
WILL BE ISSUED BY
nnnnnnnn/nnnnZ
NXT ADVISORY: 20080923/0730Z

NO LATER THAN
nnnnnnnn/nnnnZ

NO FURTHER ADVISORIES

WILL BE ISSUED BY
nnnnnnnn/nnnnZ

1) Bis zu 4 ausgewählte Schichten.

2) Wenn Asche gemeldet wird (z.B. AIREP), aber nicht anhand von Satellitendaten überprüfbar ist.

.

Muster für Informationsmeldungen zu tropischen Wirbelstürmen Anlage 8

Erläuterung:

= = eine Doppellinie weist darauf hin, dass der nachfolgende Wortlaut in der nächsten Zeile stehen sollte.

Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in Informationsmeldungen zu tropischen Wirbelstürmen sind in Anlage 2 aufgeführt.

Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im HandbuchProcedures for Air Navigation Services - ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC, Doc 8400) (Verfahren für Flugsicherungsdienste - ICAO-Abkürzungen und -Codes).

Anmerkung 3: Alle Elemente sind obligatorisch anzugeben.

Anmerkung 4: Nach jeder Überschrift eines Elements ist obligatorisch ein Doppelpunkt zu setzen.

Anmerkung 5: Die Nummern 1 bis 19 sind nur im Sinne der Klarheit aufgeführt und kein Bestandteil der Informationsmeldung (siehe Beispiel).

Element Genauer Inhalt Muster Beispiele
1 Bezeichnung der Art der Meldung; Art der Meldung TC ADVISORY TC ADVISORY
2 Ausgabezeit Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit der Ausgabe in UTC DTG: nnnnnnnn/nnnnZ DTG: 20040925/
1600Z
3 Name des Beratungszentrums für tropische Wirbelstürme Name des Beratungszentrums für tropische Wirbelstürme
(Ortskennung oder vollständiger Name)
TCAC: nnnnoder nnnnnnnnnn TCAC:

TCAC:

YUFO

MIAMI

4 Name des tropischen Wirbelsturms Name des tropischen Wirbelsturms oder"NN" für unbenannte tropische Wirbelstürme TC: nnnnnnnnnnnnoder NN TC: GLORIA
5 Nummer der Informationsmeldung Nummer der Informationsmeldung (beginnend mit "01" für jede Wirbelsturm) NR: nn NR: 01
6 Position des Zentrums Position des Zentrums des tropischen Wirbelsturms (in Grad und Minuten) PSN: Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder Ennn[nn]
PSN: N2706
W07306
7 Richtung und Geschwindigkeit der Bewegung Richtung und Geschwindigkeit in den sechzehn Kompassrichtungen und in km/h (oder kt) oder nur langsam vorankommend (< 6 km/h (3 kt)oder stationär (< 2 km/h (1 kt) MOV: N nnKMH (oder KT)oder
NNE nnKMH (oder KT)oder
NE nnKMH (oder KT)oder
ENE nnKMH (oder KT)oder
E nnKMH (oder KT)oder
ESE nnKMH (oder KT)oder
SE nnKMH (oder KT)oder
SSE nnKMH (oder KT)oder
S nnKMH (oder KT)oder
SSW nnKMH (oder KT)oder
SW nnKMH (oder KT)oder
WSW nnKMH (oder KT)oder
W nnKMH (oder KT)oder
WNW nnKMH (oder KT)oder
NW nnKMH (oder KT)oder
NNW nnKMH (oder KT)oder
SLWoder
STNR
MOV: NW 20KMH
8 Kerndruck Kerndruck (in hPa) C: nnnHPA C: 965HPA
9 Maximaler Bodenwind Maximaler Bodenwind in der Nähe des Zentrums (10-Minuten-Mittel, in m/s (oder kt)) MAX WIND: nn[n]MPS

(oder nn[n]KT)

MAX WIND: 22MPS
10 Vorhergesagte Position des Zentrums
(+6 Std.)
Tag und Uhrzeit (in UTC) (6 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 2;

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN +6 HR: nn/nnnnZ
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder Ennn[nn]
FCST PSN +6 HR: 25/2200Z
N2748
W07350
11 Vorhersage maximaler Bodenwind (+ 6 Std.) Vorhersage maximaler Bodenwind (6 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 2; FCST MAX
WIND +6
HR:
nn[n]MPS

(oder nn[n]KT)

FCST MAX
WIND +6
HR:
22MPS
12 Vorhergesagte Position des Zentrums
(+12 Std.)
Tag und Uhrzeit (in UTC) (12 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 2;

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN +12 HR: nn/nnnnZ
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder Ennn[nn]
FCST PSN
+12 HR:
26/0400Z
N2830
W07430
13 Vorhersage maximaler Bodenwind
(+ 12 Std.)
Vorhersage maximaler Bodenwind (12 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 2; FCST MAX WIND
+12 HR:
nn[n]MPS

(oder nn[n]KT)

FCST MAX WIND

+12 HR:

22MPS
14 Vorhergesagte Position des Zentrums
(+18 Std.)
Tag und Uhrzeit (in UTC) (18 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 2;

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN +18 HR: nn/nnnnZ
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder Ennn[nn]
FCST PSN
+18 HR:
26/1000Z
N2852
W07500
15 Vorhersage maximaler Bodenwind
(+ 18 Std.)
Vorhersage maximaler Bodenwind (18 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 2; FCST MAX WIND
+18 HR:
nn[n]MPS

(oder nn[n]KT)

FCST MAX WIND
+18 HR:
21MPS
16 Vorhergesagte Position des Zentrums (+24 Std.) Tag und Uhrzeit (in UTC) (24 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 2;

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN
+24 HR:
nn/nnnnZ
Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder Ennn[nn]
FCST PSN
+24 HR:
26/1600Z
N2912
W07530
17 Vorhersage maximaler Bodenwind (+ 24 Std.) Vorhersage maximaler Bodenwind (24 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 2; FCST MAX WIND
+24 HR:
nn[n]MPS

(oder nn[n]KT)

FCST MAX WIND
+24 HR:
20MPS
18 Anmerkungen Gegebenenfalls Anmerkungen RMK: Freitext von bis zu 256 Zeichen
oder
NIL
RMK: NIL
19 Voraussichtliche Zeit der Ausgabe der nächsten Informationsmeldung Voraussichtlicher Zeitpunkt (Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit (UTC)) der nächsten Informationsmeldung NXT MSG: [BFR] nnnnnnnn/nnnnZ
oder
NO MSG EXP
NXT MSG: 20040925/2000Z

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Besondere Anforderungen an Anbieter von Flugberatungsdiensten
(Teil-AIS)
Anhang VI

Teilabschnitt A
Zusätzliche organisatorische Anforderungen an Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS.OR)

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

AIS.OR.100 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

(a) Anbieter von Flugberatungsdiensten haben zu gewährleisten, dass Informationen und Daten für den Betrieb in geeigneter Form verfügbar sind für:

  1. Flugbetriebspersonal einschließlich Flugbesatzungen;
  2. Flugplanung, Flugmanagementsysteme und Flugsimulatoren und
  3. Anbieter von Fluginformationsdiensten, die für Fluginformationsdienste, Flugplatz-Fluginformationsdienste und die Bereitstellung von Informationen zur Flugvorbereitung verantwortlich sind.

(b) Die Anbieter von Flugberatungsdiensten überzeugen sich vor der Verbreitung der Informationen von der Integrität der Daten und vom Grad der Genauigkeit der für den Betrieb verbreiteten Informationen, einschließlich der Informationsquelle.

Teilabschnitt B
Technische Anforderungen an Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS.TR)

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

AIS.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für die Erbringung von Flugberatungsdiensten

Die Anbieter von Flugberatungsdiensten müssen darlegen können, dass ihre Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Richtlinien entsprechen, die in den folgenden Anhängen zum Abkommen von Chicago festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Flugberatungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

  1. ICAO-Anhang 4 "Aeronautical Charts" (11. Ausgabe, Juli 2009, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 58) und
  2. unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission 1 ICAO-Anhang 15 "Aeronautical Information Services" (14. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 38).
1) Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. Nr. L 23 vom 27.01.2010 S. 6).

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Besondere Anforderungen an Anbieter von Datendiensten
(Teil-DAT)
Anhang VII

Teilabschnitt A
Zusätzliche organisatorische Anforderungen an Anbieter von Datendiensten (DAT.OR)

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

DAT.OR.100 Luftfahrtdaten und -informationen

(a) Der Datendienstanbieter muss Luftfahrtdaten und -informationen, die von einer verlässlichen Quelle für die Nutzung in Luftfahrtdatenbanken in zertifizierter Anwendung/Ausrüstung in Luftfahrzeugen bereitgestellt werden, entgegennehmen, zusammenzustellen, übersetzen, auswählen, formatieren, verbreiten und/oder integrieren.

In besonderen Fällen können Luftfahrtdaten, wenn sie nicht aus dem Luftfahrthandbuch (AIP) oder einer verlässlichen Quelle stammen oder nicht den geltenden Anforderungen an die Datenqualität (DQR) entsprechen, vom Datendienstanbieter selbst und/oder von anderen Datendienstanbietern bereitgestellt werden. Hierbei sind diese Luftfahrtdaten vom Datendienstanbieter, der sie bereitgestellt hat, zu validieren.

(b) Auf Wunsch seiner Kunden kann der Datendienstanbieter maßgeschneiderte Daten verarbeiten, die vom Luftfahrzeugbetreiber oder von anderen Datendienstanbietern für die Nutzung durch diesen Luftfahrzeugbetreiber bereitgestellt werden. Die Verantwortung für diese Daten und ihre spätere Aktualisierung liegt weiterhin bei dem Luftfahrzeugbetreiber.

DAT.OR.105 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

(a) Der Datendienstanbieter muss

  1. die Luftfahrtdaten und -informationen, die von Anbietern von Luftfahrtdatenquellen gemäß den geltenden Anforderungen in Datenbanken in zertifizierter Anwendung/Ausrüstung in Luftfahrzeugen eingestellt werden, entgegennehmen, zusammenzustellen, übersetzen, auswählen, formatieren, verbreiten und/oder integrieren. Der Anbieter von Typ 2-DAT-Datendiensten hat sicherzustellen, dass die DQR mit der geplanten Nutzung der zertifizierten Anwendung/Ausrüstung in Luftfahrzeugen vereinbar sind, indem eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion geschlossen wird;
  2. eine Konformitätserklärung abgeben, nach der die von ihm erstellten Luftfahrtdatenbanken mit dieser Verordnung und den geltenden Industrienormen konform sind und
  3. den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung bei der Durchführung aller mit den erstellten Luftfahrtdatenbanken verbundenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unterstützen.

(b) Zur Freigabe von Datenbanken hat der verantwortliche Betriebsleiter die bescheinigungsbefugten Mitarbeiter nach DAT.TR.100(b), die durch die Konformitätserklärung bescheinigen, dass die Daten den DQR genügen und die Verfahren eingehalten werden, zu benennen und ihre Zuständigkeiten in unabhängiger Weise aufzuteilen. Die endgültige Verantwortung für die von den bescheinigungsbefugten Mitarbeitern unterzeichneten Erklärungen über die Datenbankfreigabe verbleibt beim verantwortlichen Betriebsleiter des Datendienstanbieters.

DAT.OR.110 Managementsystem

Zusätzlich zu ATM/ANS.OR.B.005 hat der Datendienstanbieter je nach Art der Datenbereitstellung ein Managementsystem zu errichten und zu pflegen, das Kontrollverfahren umfasst für:

  1. die Ausstellung, Genehmigung oder Änderung von Dokumenten;
  2. Änderungen der DQR;
  3. Überprüfung, dass die eingehenden Daten nach den geltenden Standards erstellt wurden;
  4. zeitnahe Aktualisierung der verwendeten Daten;
  5. Identifikation und Verfolgbarkeit,
  6. Verfahren für die Entgegennahme, Zusammenstellung, Übersetzung, Auswahl, Formatierung, Verbreitung und/oder Integration von Daten in eine allgemeine Datenbank oder eine mit der spezifischen Anwendung/Ausrüstung für Luftfahrzeuge kompatible Datenbank;
  7. Techniken für die Überprüfung und Validierung von Daten;
  8. Festlegung von Instrumenten, einschließlich des Konfigurationsmanagements und der Qualifizierung der Instrumente, soweit dies erforderlich ist;
  9. Behebung von Fehlern/Mängeln;
  10. Koordinierung mit den Anbietern von Luftfahrtdatenquellen und/oder Datendienstanbietern sowie mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion, wenn Typ 2-Datendienste erbracht werden;
  11. Ausstellung der Konformitätserklärung und
  12. kontrollierte Verbreitung von Datenbanken an die Nutzer.

DAT.OR.115 Aufzeichnung

Zusätzlich zu ATM/ANS.OR.B.030 muss das Aufzeichnungssystem des Datendienstanbieters die in DAT.OR.110 aufgeführten Elemente umfassen.

Abschnitt 2
Besondere Anforderungen

DAT.OR.200 Meldepflichten

(a) Der Datendienstanbieter hat

  1. den Kunden und gegebenenfalls dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung alle Fälle zu melden, in denen Luftfahrtdatenbanken vom Datendienstanbieter freigegeben und anschließend Mängel und/oder Fehler festgestellt wurden, so dass sie nicht den geltenden Datenanforderungen entsprechen;
  2. der zuständigen Behörde festgestellte Mängel und/oder Fehler nach Unterabsatz 1 zu melden, die zu einem unsicheren Zustand führen könnten. Diese Meldungen haben in einer von der zuständigen Behörde akzeptierten Form und Weise zu erfolgen;
  3. wenn der zertifizierte Datendienstanbieter als Lieferant für einen anderen Datendienstanbieter handelt, auch dieser anderen Organisation alle Fälle zu melden, in denen er Luftfahrtdatenbanken für diese Organisation freigegeben hat und anschließend Fehler festgestellt wurden und
  4. dem Anbieter der Luftfahrtdatenquelle Fälle fehlerhafter, widersprüchlicher oder fehlender Daten in der Quelle zu melden.

(b) Im Interesse der Sicherheit hat der Datendienstanbieter ein internes Meldesystem zur Erfassung und Bewertung von Meldungen einzuführen und zu pflegen, um Tendenzen einer Verschlechterung erkennen oder Mängel beheben und meldepflichtige Ereignisse und Maßnahmen ermitteln zu können.

Dieses interne Meldesystem kann bei Bedarf in das Managementsystem gemäß ATM/ANS.OR.B.005 integriert werden.

Teilabschnitt B
Technische Anforderungen an Anbieter von Datendiensten (DAT.TR)

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

DAT.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren

Der Datendienstanbieter muss

(a) in Bezug auf alle erforderlichen Luftfahrtdaten:

  1. im Einvernehmen mit dem anderen Datendienstanbieter bzw. falls es sich um eine Typ 2-DAT-Anbieter handelt im Einvernehmen mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion Anforderungen an die Datenqualität (DQR) festlegen, um zu prüfen, ob diese DQR mit der beabsichtigten Nutzung vereinbar sind;
  2. Daten aus verlässlichen Quellen und, falls erforderlich, andere vom Datendienstanbieter selbst und/oder von anderen Datendienstanbietern überprüfte und validierte Luftfahrtdaten nutzen;
  3. ein Verfahren festlegen, um zu gewährleisten, dass die Daten korrekt verarbeitet werden und
  4. Verfahren einrichten und anwenden, die gewährleisten, dass die von einem Luftfahrzeugbetreiber oder einem anderen Datendienstanbieter bereitgestellten oder beantragten maßgeschneiderten Daten nur dem Antragsteller selbst übermittelt werden und

(b) in Bezug auf die bescheinigungsbefugten Mitarbeiter, die die Konformitätserklärungen nach DAT.OR.105(b) unterzeichnen, sicherstellen, dass:

  1. diese bescheinigungsbefugten Mitarbeiter über so ausreichende Kenntnisse, Ausbildungen (auch in anderen Funktionen innerhalb des Betriebs) und Erfahrungen verfügen, dass sie die ihnen übertragenen Pflichten wahrnehmen können;
  2. er über alle bescheinigungsbefugten Mitarbeiter Aufzeichnungen mit Angaben zum Umfang ihrer Befugnis führt und
  3. bescheinigungsbefugte Mitarbeiter Unterlagen über den Umfang ihrer Befugnis erhalten haben.

DAT.TR.105 Erforderliche Schnittstellen

Der Datendienstanbieter hat folgende erforderliche formale Schnittstellen zu gewährleisten:

  1. mit Luftfahrtdatenquellen und/oder anderen Datendienstanbietern;
  2. mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung für die Erbringung von Typ 2-Datendiensten oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion und
  3. mit den Luftfahrzeugbetreibern, soweit erforderlich.

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Besondere Anforderungen an Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten
(Teil-CNS)
Anhang VIII

Teilabschnitt A
Zusätzliche organisatorische Anforderungen an Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten (CNS.OR)

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

CNS.OR.100 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

(a) Ein Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat die Verfügbarkeit, Kontinuität, Genauigkeit und Integrität seiner Dienste sicherzustellen.

(b) Ein Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat das Qualitätsniveau der von ihm erbrachten Dienste zu bestätigen und zu belegen, dass seine Ausrüstung regelmäßig gewartet und, soweit erforderlich, kalibriert wird.

Teilabschnitt B
Technische Anforderungen an Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten (CNS.TR)

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

CNS.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten

Ein Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Richtlinien entsprechen, die in Anhang 10 des Abkommens von Chicago über den Flugfernmeldedienst in den folgenden Fassungen festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

  1. Teil I 'Radio Navigation Aids' (6. Ausgabe, Juli 2006, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);
  2. Teil II 'Communication Procedures including those with PANS Status' (6. Ausgabe, Oktober 2001, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);
  3. Teil III 'Communication Systems' (2. Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);
  4. Teil IV 'Surveillance Radar and Collision Avoidance Systems' (4. Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89) und
  5. Teil V 'Aeronautical Radio Frequency Spectrum Utilisation' (3. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89).

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Besondere Anforderungen an Anbieter von Diensten für die Verkehrsflussregelung
(Teil-ATFM)
Anhang IX

Technische Anforderungen an Anbieter von Diensten für die Verkehrsflussregelung (ATFM.TR)

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

ATFM.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Anbieter von Diensten für die Verkehrsflussregelung

Ein Anbieter von Diensten für die Verkehrsflussregelung muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 255/2010 1 und (EU) Nr. 677/2011 in Bezug auf seine Dienste festgelegt sind.

1) Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2010 S. 10).

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Besondere Anforderungen an Anbieter von Diensten für das Luftraummanagement
(Teil-ASM)
Anhang X

Technische Anforderungen an Anbieter von Diensten für das Luftraummanagement (ASM.TR)

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

ASM.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Anbieter von Diensten für das Luftraummanagement

Ein Anbieter von Diensten für das Luftraummanagement muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 2150/2005 1 und (EU) Nr. 677/2011 in Bezug auf seine Dienste festgelegt sind.

1) Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (ABl. Nr. L 342 vom 24.12.2005 S. 20).

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Besondere Anforderungen an Anbieter von Diensten für die Gestaltung der Verfahren
(Teil-ASD)
Anhang XI

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Besondere Anforderungen an den Netzmanager
(Teil-NM)
Anhang XII

Technische Anforderungen an den Netzmanager

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

NM.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für den Netzmanager

Der Netzmanager muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere den Verordnungen (EU) Nr. 255/2010 und (EU) Nr. 677/2011 in Bezug auf seine Dienste festgelegt sind.

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Anforderungen an Anbieter von Diensten für die Ausbildung und die Kompetenzbeurteilung des Personals
(Teil-PERS)
Anhang XIII

Teilabschnitt A
Flugsicherungstechnisches Personal

Abschnitt 1
Allgemeines

ATSEP.OR.100 Geltungsbereich

(a) In diesem Teilabschnitt werden die Anforderungen festgelegt, die der Diensteanbieter in Bezug auf die Ausbildung und Kompetenzbeurteilung des flugsicherungstechnischen Personals (ATSEP) erfüllen muss.

(b) Für die Diensteanbieter, die ein beschränktes Zeugnis gemäß ATM/ANS.OR.A.010(a) und (b) beantragen und/oder eine Erklärung über ihre Tätigkeiten gemäß ATM/ANS.OR.A.015 abgeben, können die einzuhaltenden Mindestanforderungen in Bezug auf die Ausbildung und Kompetenzbeurteilung des flugsicherungstechnischen Personals von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Diese Mindestanforderungen müssen auf der Grundlage von Qualifikation, Erfahrung und Erfahrung aus jüngster Zeit festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass spezifische Ausrüstungen oder bestimmte Arten von Ausrüstung instandgehalten werden und ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.

ATSEP.OR.105 Ausbildungs- und Kompetenzbeurteilungsprogramm

Im Einklang mit ATM/ANS.OR.B.005(a)(6) hat der Diensteanbieter, der das flugsicherungstechnische Personal beschäftigt, ein Ausbildungs- und Kompetenzbeurteilungsprogramm auszuarbeiten, das die Pflichten und Verantwortlichkeiten des flugsicherungstechnischen Personals umfasst.

Wird das flugsicherungstechnische Personal von einer unter Vertrag genommenen Organisation beschäftigt, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass dieses flugsicherungstechnische Personal die in diesem Teilabschnitt vorgesehene Ausbildung erhalten hat bzw. über die darin vorgesehenen Kompetenzen verfügt.

ATSEP.OR.110 Führen von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu ATM/ANS.OR.B.030 hat der Diensteanbieter, der das flugsicherungstechnische Personal beschäftigt, Aufzeichnungen über alle vom flugsicherungstechnischen Personal absolvierten Ausbildungsmaßnahmen sowie die Kompetenzbeurteilungen des flugsicherungstechnischen Personals zu führen und diese Aufzeichnungen verfügbar zu machen:

  1. auf Antrag dem betreffenden flugsicherungstechnischen Personal und
  2. auf Antrag und mit Zustimmung des flugsicherungstechnischen Personals dem neuen Arbeitgeber, wenn das flugsicherungstechnische Personal von einem neuen Unternehmen beschäftigt wird.

ATSEP.OR.115 Sprachkenntnisse

Der Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass das flugsicherungstechnische Personal die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche(n) Sprache(n) beherrscht.

Abschnitt 2
Anforderungen an die Ausbildung

ATSEP.OR.200 Anforderungen an die Ausbildung - Allgemeines

Ein Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass das flugsicherungstechnische Personal

(a) Folgendes erfolgreich abgeschlossen hat:

  1. Die Grundausbildung gemäß ATSEP.OR.205;
  2. die Spezialausbildung gemäß ATSEP.OR.210 und
  3. die System-/Ausrüstungserlaubnisausbildung gemäß ATSEP.OR.215 und

(b) das Kompetenzerhaltungstraining gemäß ATSEP.OR.220 abgeschlossen hat.

ATSEP.OR.205 Grundausbildung

(a) Die Grundausbildung des flugsicherungstechnischen Personals hat Folgendes zu umfassen:

  1. Die Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anlage 1 (Übergreifende Grundausbildung) und
  2. je nach Tätigkeit des Diensteanbieters die Sachgebiete in Anlage 2 (Vertiefende Grundausbildung).

(b) Der Diensteanbieter kann die am besten geeigneten Ausbildungsanforderungen für sein angehendes flugsicherungstechnisches Personal festlegen und daher Anzahl und/oder Niveau der Sachgebiete, Themen und Unterthemen nach Buchstabe a erforderlichenfalls anpassen.

ATSEP.OR.210 Spezialausbildung

Die Spezialausbildung des flugsicherungstechnischen Personals hat Folgendes zu umfassen:

  1. Die Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anlage 3 (Übergreifende Spezialausbildung) und
  2. je nach Tätigkeit mindestens einen der Qualifikationsbereiche in Anlage 4 (Vertiefende Spezialausbildung).

ATSEP.OR.215 System- und Ausrüstungserlaubnisausbildung

(a) Die System- und Ausrüstungserlaubnisausbildung des flugsicherungstechnischen Personals hat für alle wahrzunehmenden Aufgaben zu gelten und Folgendes zu umfassen:

  1. theoretischen Unterricht und/oder
  2. praktischen Unterricht und/oder
  3. Ausbildung am Arbeitsplatz.

(b) Die System- und Ausrüstungserlaubnisausbildung muss gewährleisten, dass das angehende flugsicherungstechnische Personal Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen erwirbt:

  1. Funktionen des Systems und der Ausrüstung
  2. tatsächliche und mögliche Auswirkungen der Maßnahmen des flugsicherungstechnischen Personals auf das System und die Ausrüstung und
  3. die Auswirkungen des Systems und der Ausrüstung auf das betriebliche Umfeld.

ATSEP.OR.220 Kompetenzerhaltungstraining

Das Kompetenzerhaltungstraining des flugsicherungstechnischen Personals hat Auffrischungstraining, Nachrüstung und Änderungen von Ausrüstungen/Systemen und/oder Notfalltraining zu umfassen.

Abschnitt 3
Anforderungen an die Kompetenzbeurteilung

ATSEP.OR.300 Kompetenzbeurteilung - Allgemeines

Ein Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass das flugsicherungstechnische Personal

  1. vor der Durchführung seiner Aufgaben einer Kompetenzbeurteilung unterzogen und
  2. der laufenden Kompetenzbeurteilung gemäß ATSEP.OR.305 unterliegt.

ATSEP.OR.305 Erstbeurteilung und laufende Beurteilung der Kompetenz

Ein Diensteanbieter, der flugsicherungstechnisches Personal beschäftigt, muss

  1. Verfahren festlegen, durchführen und dokumentieren für:
    1. die Beurteilung der anfänglichen und der kontinuierlichen Kompetenz des flugsicherungstechnischen Personals,
    2. den Umgang mit fehlenden oder beeinträchtigten Kompetenzen des flugsicherungstechnischen Personals, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens und
    3. die Gewährleistung der Beaufsichtigung des als nicht kompetent beurteilten Personals und
  2. folgende Kriterien festlegen, anhand derer die anfänglichen und die kontinuierlichen Kompetenzen beurteilt werden:
    1. technische Fähigkeiten
    2. verhaltensbezogene Fähigkeiten und
    3. Kenntnisse.

Abschnitt 4
Ausbilder und Beurteiler

ATSEP.OR.400 ATSEP-Ausbilder

Ein Diensteanbieter, der flugsicherungstechnisches Personal beschäftigt, muss sicherstellen, dass

  1. die ATSEP-Ausbilder über die nötige Erfahrung im jeweiligen Ausbildungsgebiet verfügen und
  2. die Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz einen Lehrgang zur Erteilung der Ausbildung am Arbeitsplatz erfolgreich absolviert haben und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, um in Fällen einzugreifen, in denen während der Ausbildung möglicherweise die Sicherheit gefährdet ist.

ATSEP.OR.405 Beurteiler der technischen Fähigkeiten

Ein Diensteanbieter, der flugsicherungstechnisches Personal beschäftigt, muss sicherstellen, dass Beurteiler der technischen Fähigkeiten einen Beurteilerlehrgang erfolgreich absolviert haben und über die notwendige Erfahrung zur Beurteilung der Kriterien gemäß ATSEP.OR.305(b) verfügen.

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Übergreifende Grundausbildung (Basic training - Shared) Anlage 1


Sachgebiet 1: EINFÜHRUNG
THEMa 1 BASIND - Einführung
Unterthema 1.1 BASIND - Überblick über die Ausbildung und Beurteilung
Unterthema 1.2 BASIND - Nationale Organisation
Unterthema 1.3 BASIND - Arbeitsplatz
Unterthema 1.4 BASIND - Rolle des flugsicherungstechnischen Personals (ATSEP)
Unterthema 1.5 BASIND - Europäische/internationale Dimension
Unterthema 1.6 BASIND - Internationale Richtlinien und Empfehlungen
Unterthema 1.7 BASIND - Datensicherheit
Unterthema 1.8 BASIND - Qualitätsmanagement
Unterthema 1.9 BASIND - Sicherheitsmanagementsystem
Unterthema 1.10 BASIND - Gesundheit und Sicherheit
Sachgebiet 2: VERTRAUTMACHEN MIT DEM LUFTVERKEHR
THEMa 1 BASATF - Vertrautmachen mit dem Luftverkehr
Unterthema 1.1 BASATF - Luftverkehrsmanagement
Unterthema 1.2 BASATF - Flugverkehrskontrolle
Unterthema 1.3 BASATF - Bodenseitige Sicherheitsnetze
Unterthema 1.4 BASATF - Instrumente der Flugverkehrskontrolle und Überwachungshilfen
Unterthema 1.5 BASIND - Vertrautmachen

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Vertiefende Grundausbildung (Basic training - Streams) Anlage 2

Sachgebiet 3: FLUGBERATUNGSDIENSTE

Sachgebiet 4: METEOROLOGIE

Sachgebiet 5: KOMMUNIKATION

Sachgebiet 6: NAVIGATION

Sachgebiet 7: ÜBERWACHUNG

Sachgebiet 8: DATENVERARBEITUNG

Sachgebiet 9: ÜBERWACHUNG & KONTROLLE DES SYSTEMS

Sachgebiet 10: INSTANDHALTUNGSVERFAHREN

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Übergreifende Spezialausbildung (Qualification training - Shared) Anlage 3


Sachgebiet 1: SICHERHEIT
THEMa 1 - Sicherheitsmanagement
Unterthema 1.1 - Strategie und Grundsätze
Unterthema 1.2 - Risikokonzept und Grundsätze der Risikobewertung
Unterthema 1.3 - Verfahren für die Sicherheitsbewertung
Unterthema 1.4 - Risikoklassifizierungssystem des Flugsicherungssystems
Unterthema 1.5 - Sicherheitsvorschriften
Sachgebiet 2: GESUNDHEIT UND SICHERHEIT
THEMa 1 - Gefahrenbewusstsein und rechtliche Regelungen
Unterthema 1.1 - Gefahrenbewusstsein
Unterthema 1.2 - Vorschriften und Verfahren
Unterthema 1.3 - Umgang mit Gefahrstoffen
Sachgebiet 3: MENSCHLICHE FAKTOREN
THEMa 1 - Einführung in die menschlichen Faktoren
Unterthema 1.1 - Einführung
THEMa 2 - Praktische Kenntnisse und Fertigkeiten
Unterthema 2.1 - Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des flugsicherungstechnischen Personals (ATSEP)
THEMa 3 - Psychologische Faktoren
Unterthema 3.1 - Kognition
THEMa 4 - Medizinische Faktoren
Unterthema 4.1 - Ermüdung
Unterthema 4.2 - Leistungsfähigkeit
Unterthema 4.3 - Arbeitsumfeld
THEMa 5 - Organisatorische und soziale Faktoren
Unterthema 5.1 - Grundbedürfnisse von Menschen am Arbeitsplatz
Unterthema 5.2 - Ressourcenmanagement im Team
Unterthema 5.3 - Teamarbeit und Teamrollen
THEMa 6 - Kommunikation
Unterthema 6.1 - Schriftlicher Bericht
Unterthema 6.2 - Verbale und nonverbale Kommunikation
THEMa 7 - Stress
Unterthema 7.1 - Stress
Unterthema 7.2 - Stressmanagement
THEMa 8 - Menschliche Fehler
Unterthema 8.1 - Menschliche Fehler

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Vertiefende Spezialausbildung (Qualification training - Streams) Anlage 4


1. KOMMUNIKATION - SPRACHE
Sachgebiet 1: SPRACHE
THEMa 1 - Bord-Boden
Unterthema 1.1 - Übertragung/Empfang
Unterthema 1.2 - Funkantennensysteme
Unterthema 1.3 - Sprachschalter
Unterthema 1.4 - Arbeitsposition des Fluglotsen
Unterthema 1.5 - Funkschnittstellen
THEMa 2 - COMVCE - Boden-Boden
Unterthema 2.1 - Schnittstellen
Unterthema 2.2 - Protokolle
Unterthema 2.3 - Schalter
Unterthema 2.4 - Kommunikationskette
Unterthema 2.5 - Arbeitsplatz des Fluglotsen
Sachgebiet 2: ÜBERTRAGUNGSWEG
THEMa 1 - Leitungen
Unterthema 1.1 - Leitungstheorie
Unterthema 1.2 - Digitale Übertragungen
Unterthema 1.3 - Arten von Leitungen
THEMa 2 - Besondere Verbindungen
Unterthema 2.1 - Mikrowellenverbindung
Unterthema 2.2 - Satellit
Sachgebiet 3: AUFZEICHNUNGSGERÄTE
THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze
Sachgebiet 4: FUNKTIONALE SICHERHEIT
THEMa 1 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der Sicherheit
Unterthema 1.1 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit


2. KOMMUNIKATION - DATEN
Sachgebiet 1: DATEN
THEMa 1 - Einführung in die Netze
Unterthema 1.1 - Arten
Unterthema 1.2 - Netze
Unterthema 1.3 - Externe Netzdienste
Unterthema 1.4 - Messinstrumente
Unterthema 1.5 - Problembehebung
THEMa 2 - Protokolle
Unterthema 2.1 - Grundlegende Theorie
Unterthema 2.2 - Allgemeine Protokolle
Unterthema 3.3 - Besondere Protokolle
THEMa 3 - Nationale Netze
Unterthema 3.1 - Nationale Netze
THEMa 4 - Europäische Netze
Unterthema 4.1 - Netztechnologien
THEMa 5 - Globale Netze
Unterthema 5.1 - Netze und Standards
Unterthema 5.2 - Beschreibung
Unterthema 5.3 - Globale Architektur
Unterthema 5.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 5.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterpunkt 5.6 - Netze an Bord des Luftfahrzeugs
Unterthema 5.7 - Bord/Boden-Anwendungen
Sachgebiet 2: ÜBERTRAGUNGSWEG
THEMa 1 - Leitungen
Unterthema 1.1 - Leitungstheorie
Unterthema 1.2 - Digitale Übertragung
Unterthema 1.3 - Arten von Leitungen
THEMa 2 - Besondere Verbindungen
Unterthema 2.1 - Mikrowellenverbindung
Unterthema 2.2 - Satellit
Sachgebiet 3: AUFZEICHNUNGSGERÄTE
THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze
Sachgebiet 4: FUNKTIONALE SICHERHEIT
THEMa 1 - Sicherheitsvorkehrungen
Unterthema 1.1 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit


3. NAVIGATION - UNGERICHTETES FUNKFEUER (NDB)
Sachgebiet 1: LEISTUNGSBASIERTE NAVIGATION
THEMa 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM
Sachgebiet 2: BODENGESTÜTZTE SYSTEME - NDB
THEMa 1 - NDB/Anflugfunkfeuer
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.3 - Senderteilsystem
Unterthema 1.4 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.5 - Überwachungs- und Kontrollteilsysteme
Unterthema 1.6 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.7 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme
Sachgebiet 3: GLOBALES SATELLITENNAVIGATIONSSYSTEM
THEMa 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Sachgebiet 4: BORDSEITIGE AUSRÜSTUNG
THEMa 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMa 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMa 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation
Sachgebiet 5: FUNKTIONALE SICHERHEIT
THEMa 1 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der Sicherheit
Unterthema 1.1 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 1.1 - Funktionale Sicherheit


4. NAVIGATION - FUNKPEILUNG (DF)
Sachgebiet 1: LEISTUNGSBASIERTE NAVIGATION
THEMa 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM
Sachgebiet 2: BODENGESTÜTZTE SYSTEME - DF
THEMa 1 - DF
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Architektur der VDF/DDF-Ausrüstung
Unterthema 1.3 - Empfängerteilsystem
Unterthema 1.4 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.5 - Überwachungs- und Kontrollteilsysteme
Unterthema 1.6 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme
Sachgebiet 3: GLOBALES SATELLITENNAVIGATIONSSYSTEM
THEMa 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Sachgebiet 4: BORDSEITIGE AUSRÜSTUNG
THEMa 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMa 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMa 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation
Sachgebiet 5: FUNKTIONALE SICHERHEIT
THEMa 1 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der Sicherheit
Unterthema 1.1 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit


5. NAVIGATION - UKW-DREHFUNKFEUER (VOR)
Sachgebiet 1: LEISTUNGSBASIERTE NAVIGATION
THEMa 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM
Sachgebiet 2: BODENGESTÜTZTE SYSTEME - VOR
THEMa 1 - VOR
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Grundlagen von CVOR und/oder DVOR
Unterthema 1.3 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.4 - Senderteilsystem
Unterthema 1.5 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.6 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem
Unterthema 1.7 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.8 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme
Sachgebiet 3: GLOBALES SATELLITENNAVIGATIONSSYSTEM
THEMa 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Sachgebiet 4: BORDSEITIGE AUSRÜSTUNG
THEMa 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMa 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMa 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation
Sachgebiet 5: - FUNKTIONALE SICHERHEIT
THEMa 1 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der Sicherheit
Unterthema 1.1 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit


6. NAVIGATION - ENTFERNUNGSMESSGERÄT (DME)
Sachgebiet 1: LEISTUNGSBASIERTE NAVIGATION
THEMa 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM
Sachgebiet 2: BODENGESTÜTZTE SYSTEME - DME
THEMa 1 - DME
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Grundlagen der DME
Unterthema 1.3 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.4 - Empfängerteilsystem
Unterthema 1.5 - Signalverarbeitung
Unterthema 1.6 - Senderteilsystem
Unterthema 1.7 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.8 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem
Unterthema 1.9 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.10 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme
Sachgebiet 3: GLOBALES SATELLITENNAVIGATIONSSYSTEM
THEMa 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Sachgebiet 4: BORDSEITIGE AUSRÜSTUNG
THEMa 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMa 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMa 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation
Sachgebiet 5: FUNKTIONALE SICHERHEIT
THEMa 1 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der Sicherheit
Unterthema 1.1 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit


7. NAVIGATION - INSTRUMENTENLANDESYSTEM (ILS)
Sachgebiet 1: LEISTUNGSBASIERTE NAVIGATION
THEMa 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM
Sachgebiet 2: BODENGESTÜTZTE SYSTEME - ILS
THEMa 1 - ILS
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Grundlagen der ILS
Unterthema 1.3 - 2F-Systeme
Unterthema 1.4 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.5 - Senderteilsystem
Unterthema 1.6 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.7 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem
Unterthema 1.8 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.9 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme
Sachgebiet 3: GLOBALES SATELLITENNAVIGATIONSSYSTEM
THEMa 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Sachgebiet 4: BORDSEITIGE AUSRÜSTUNG
THEMa 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMa 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMa 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation
Sachgebiet 5: FUNKTIONALE SICHERHEIT
THEMa 1 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der Sicherheit
Unterthema 1.1 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit


8. NAVIGATION - MIKROWELLENLANDESYSTEM (MLS)
Sachgebiet 1: LEISTUNGSBASIERTE NAVIGATION
THEMa 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM
Sachgebiet 2: BODENGESTÜTZTE SYSTEME - MLS
THEMa 1 - MLS
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Grundlagen der MLS
Unterthema 1.3 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.4 - Senderteilsystem
Unterthema 1.5 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.6 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem
Unterthema 1.7 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.4 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme
Sachgebiet 3: GLOBALES SATELLITENNAVIGATIONSSYSTEM
THEMa 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Sachgebiet 4: BORDSEITIGE AUSRÜSTUNG
THEMa 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMa 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMa 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation
Sachgebiet 5: FUNKTIONALE SICHERHEIT
THEMa 1 - Sicherheitsvorkehrungen
Unterthema 1.1 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit


9. ÜBERWACHUNG - PRIMÄR-RUNDSICHTRADAR (PSR)
Sachgebiet 1: PRIMÄR-RUNDSICHTRADAR
THEMa 1 - ATC-Überwachung
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste
Unterthema 1.2 - Antenne (PSR)
Unterthema 1.3 - Sender
Unterthema 1.4 - Merkmale von Primärzielen
Unterthema 1.5 - Empfänger
Unterthema 1.6 - Signalverarbeitung und Extraktion von Radarmessungen
Unterthema 1.7 - Kombination von Radarmessungen
Unterthema 1.8 - Merkmale des Primärradars
THEMa 2 - SURPSR - Bodenbewegungsradar
Unterthema 2.1 - Nutzung von SMR für Flugverkehrsdienste
Unterpunkt 2.2 - Radarsensor
THEMa 3 - SURPSR - Prüfung und Messung
Unterthema 3.1 - Prüfung und Messung
Sachgebiet 2: MENSCH-MASCHINE-SCHNITTSTELLE (HMI)
THEMa 1 - SURPSR - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO
Unterthema 1.2 - HMI ATSEP
Unterthema 1.3 - HMI Pilot
Unterthema 1.4 - Anzeigen
Sachgebiet 3: ÜBERMITTLUNG DER ÜBERWACHUNGSDATEN
THEMa 1 - SDT
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle
Unterthema 1.2 - Prüfverfahren
Sachgebiet 4: FUNKTIONALE SICHERHEIT
THEMa 1 - SURPSR - Sicherheitsvorkehrungen
Unterthema 1.1 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit
THEMa 2 - SURPSR - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit
Sachgebiet 5: DATENVERARBEITUNGSSYSTEME
THEMa 1 - Systemkomponenten
Unterthema 1.1 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten


10. ÜBERWACHUNG - SEKUNDÄR-RUNDSICHTRADAR
Sachgebiet 1: SEKUNDÄR-RUNDSICHTRADAR (SSR)
THEMa 1 - SSR und Monopuls SSR
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste
Unterthema 1.2 - Antenne (SSR)
Unterthema 1.3 - Bodensender
Unterthema 1.4 - Transponder
Unterthema 1.5 - Empfänger
Unterthema 1.6 - Signalverarbeitung und Extraktion von Radarmessungen
Unterthema 1.7 - Kombination von Radarmessungen
Unterthema 1.8 - Prüfung und Messung
THEMa 2 - Mode-S
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode-S
Unterthema 2.2 - Mode-S-System
THEMa 3 - Multilateration
Unterthema 3.1 - MLAT in Betrieb
Unterthema 3.2 - MLAT-Grundsätze
THEMa 4 - SURSSR - Umgebung
Unterthema 4.1 - SSR-Umgebung
Sachgebiet 2: MENSCH-MASCHINE-SCHNITTSTELLE (HMI)
THEMa 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO
Unterthema 1.2 - HMI ATSEP
Unterthema 1.3 - HMI Pilot
Unterthema 1.1 - Anzeigen
Sachgebiet 3: ÜBERMITTLUNG DER ÜBERWACHUNGSDATEN
THEMa 1 - SDT
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle
Unterthema 1.2 - Prüfverfahren
Sachgebiet 4: FUNKTIONALE SICHERHEIT
THEMa 1 - Sicherheitsvorkehrungen
Unterthema 1.1 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit
Sachgebiet 5: DATENVERARBEITUNGSSYSTEME
THEMa 1 - Systemkomponenten
Unterthema 1.1 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten


11. ÜBERWACHUNG - AUTOMATISCHE BORDABHÄNGIGE ÜBERWACHUNG
Sachgebiet 1: AUTOMATISCHE BORDABHÄNGIGE ÜBERWACHUNG (ADS)
THEMa 1 - Allgemeiner Überblick über ADS
Unterthema 1.1 - Begriffsbestimmung der ADS
THEMa 2 - SURADS - ADS-B
Unterthema 2.1 - Einführung in ADS-B
Unterthema 2.2 - Techniken der ADS-B
Unterthema 2.3 - VDL-Mode 4 (STDMA)
Unterthema 2.4 - Mode-S Extended Squitter
Unterthema 2.5 - UAT
Unterthema 2.6 - ASTERIX
THEMa 3 - ADS-C
Unterthema 3.1 - Einführung in ADS-C
Unterthema 3.2 - Techniken der ADS-C
Sachgebiet 2: MENSCH-MASCHINE-SCHNITTSTELLE (HMI)
THEMa 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO
Unterthema 1.2 - HMI ATSEP
Unterthema 1.3 - HMI Pilot
Unterthema 1.1 - Anzeigen
Sachgebiet 3: ÜBERMITTLUNG DER ÜBERWACHUNGSDATEN
THEMa 1 - SDT
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle
Unterthema 1.2 - Prüfverfahren
Sachgebiet 4: FUNKTIONALE SICHERHEIT
THEMa 1 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der Sicherheit
Unterthema 1.1 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit
THEMa 2 - SURADS - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit
Sachgebiet 5: DATENVERARBEITUNGSSYSTEME
THEMa 1 - Systemkomponenten
Unterthema 1.1 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten


12. DATEN - DATENVERARBEITUNG
Sachgebiet 1: FUNKTIONALE SICHERHEIT
THEMa 1 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 1.1 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 1.2 - Softwareintegrität und -sicherheit
THEMa 2 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der Sicherheit
Unterthema 2.1 - Handlungsweisen in Zusammenhang mit der betrieblichen Sicherheit
Sachgebiet 2: DATENVERARBEITUNGSSYSTEME
THEMa 1 - Nutzeranforderungen
Unterthema 1.1 - Anforderungen an Fluglotsen
Unterthema 1.2 - Flugwege, Vorhersage und Berechnung
Unterthema 1.3 - Bodenseitige Sicherheitsnetze
Unterthema 1.4 - Unterstützung von Entscheidungen
THEMa 2 - Daten der Systemkomponenten
Unterthema 2.1 - Datenverarbeitungssysteme
Unterthema 2.2 - Flugdatenverarbeitungssysteme
Unterthema 2.3 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten
Sachgebiet 3: DATENPROZESS
THEMa 1 - Softwareprozess
Unterthema 1.1 - middleware
Unterthema 1.2 - Betriebssysteme
Unterthema 1.3 - Konfigurationskontrolle
Unterthema 1.4 - Softwareentwicklungsprozess
THEMa 2 - Hardware-Plattform
Unterthema 2.1 - Nachrüstung der Ausrüstung
Unterthema 2.2 - COTS
Unterthema 2.3 - Interdependenz
Unterthema 2.4 - Wartungsfähigkeit
THEMa 3 - Tests
Unterthema 3.1 - Tests
Sachgebiet 4: DATEN
THEMa 1 - Wesentliche Merkmale der Daten
Unterthema 1.1 - Signifikanz der Daten
Unterthema 1.2 - Datenkonfigurationskontrolle
Unterthema 1.3 - Datenstandards
THEMa 2 - ATM-Daten - Detaillierte Struktur
Unterthema 2.1 - Systembereich
Unterthema 2.2 - Charakteristische Punkte
Unterthema 2.3 - Luftfahrzeugleistung
Unterthema 2.4 - Screen Manager
Unterthema 2.5 - Autokoordinationsmeldungen
Unterthema 2.6 - Daten der Konfigurationskontrolle
Unterthema 2.7 - Daten der physischen Konfiguration
Unterthema 2.8 - Relevante Wetterdaten
Unterthema 2.9 - Warn- und Fehlermeldungen an ATSEP
Unterthema 2.10 - Warn- und Fehlermeldungen an ATCO
Sachgebiet 5: KOMMUNIKATION - DATEN
THEMa 1 - Einführung in die Netze
Unterthema 1.1 - Arten
Unterthema 1.2 - Netze
Unterthema 1.3 - Externe Netzdienste
Unterthema 1.4 - Messinstrumente
Unterthema 1.5 - Problembehebung
THEMa 2 - Protokolle
Unterthema 2.1 - Grundlegende Theorie
Unterthema 2.2 - Allgemeine Protokolle
Unterthema 2.3 - Besondere Protokolle
THEMa 3 - DATDP - Nationale Netze
Unterthema 3.1 - Nationale Netze
Sachgebiet 6: ÜBERWACHUNG PRIMÄR
THEMa 1 - ATC-Überwachung
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste
Sachgebiet 7: ÜBERWACHUNG SEKUNDÄR
THEMa 1 - SSR und MSSR
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste
THEMa 2 - Mode-S
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode-S
THEMa 3 - Multilateration
Unterthema 3.1 - MLAT-Grundsätze
Sachgebiet 8: ÜBERWACHUNG - HMI
THEMa 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO
Sachgebiet 9: ÜBERMITTLUNG DER ÜBERWACHUNGSDATEN
THEMa 1 - Übermittlung der Überwachungsdaten
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle


13. ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DES SYSTEMS - KOMMUNIKATION
Sachgebiet 1: ANS-STRUKTUR
THEMa 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)
Unterthema 1.1 - SMCCOM - Aufbau und Betrieb von ANSP
THEMa 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP
Unterthema 2.1 - Strategie
THEMa 3 - ATM-Kontext
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext
THEMa 4 - Verwaltungspraxis der ANSP
Unterthema 4.1 - Verwaltung
Sachgebiet 2: ANS-SYSTEM/-AUSRÜSTUNG
THEMa 1 - Betriebliche Auswirkungen
Unterthema 1.1 - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten
THEMa 2 - SMCCOM - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition
Sachgebiet 3: INSTRUMENTE UND VERFAHREN
THEMa 1 - Anforderungen
Unterthema 1.1 - SMS
Unterthema 1.2 - QMS
Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld
THEMa 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen
THEMa 3 - Allgemeine Verfahren der SMC
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten
THEMa 4 - Instandhaltungsmanagementsysteme
Unterthema 4.1 - Meldungen
Sachgebiet 4: TECHNOLOGIE
THEMa 1 - Technologien und Grundsätze
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Unterthema 1.2 - Kommunikation
Unterthema 1.3 - Anlagen
Sachgebiet 5: KOMMUNIKATION - SPRACHE
THEMa 1 - Bord-Boden
Unterthema 1.1 - Arbeitsposition des Fluglotsen
THEMa 2 - Boden-Boden
Unterthema 2.1 - Schnittstellen
Unterthema 2.2 - Schalter
Unterthema 2.3 - Arbeitsposition des Fluglotsen
Sachgebiet 6: KOMMUNIKATION - DATEN
THEMa 1 - Europäische Netze
Unterthema 1.1 - Netztechnologien
THEMa 2 - Globale Netze
Unterthema 2.1 - Netze und Standards
Unterthema 2.2 - Beschreibung
Unterthema 2.3 - Globale Architektur
Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen
Sachgebiet 7: KOMMUNIKATION - AUFZEICHNUNGSGERÄTE
THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze
Sachgebiet 8: NAVIGATION - PBN NDB
THEMa 1 - NAV-Konzepte
Unterthema 1.1 - NOTAM


14. ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DES SYSTEMS - NAVIGATION
Sachgebiet 1: ANS-STRUKTUR
THEMa 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)
Unterthema 1.1 - Aufbau und Betrieb von ANSP
THEMa 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP
Unterthema 2.1 - Strategie
THEMa 3 - ATM-Kontext
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext
THEMa 4 - Verwaltungspraxis der ANSP
Unterthema 4.1 - Verwaltung
Sachgebiet 2: ANS-SYSTEM/-AUSRÜSTUNG
THEMa 1 - Betriebliche Auswirkungen
Unterthema 1.1 - SMCNAV - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten
THEMa 2 - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition
Sachgebiet 3: INSTRUMENTE UND VERFAHREN
THEMa 1 - SMCNAV - Anforderungen
Unterthema 1.1 - SMS
Unterthema 1.2 - QMS
Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld
THEMa 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen
THEMa 3 - Allgemeine Verfahren der SMC
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten
THEMa 4 - SMCNAV - Instandhaltungsmanagementsysteme
Unterthema 4.1 - Meldungen
Sachgebiet 4: TECHNOLOGIE
THEMa 1 - SMCNAV - Technologien und Grundsätze
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Unterthema 1.2 - Kommunikation
Unterthema 1.3 - Anlagen
Sachgebiet 5: KOMMUNIKATION - DATEN
THEMa 1 - SMCNAV - Europäische Netze
Unterthema 1.1 - Netztechnologien
THEMa 2 - Globale Netze
Unterthema 2.1 - Netze und Standards
Unterthema 2.2 - Beschreibung
Unterthema 2.3 - Globale Architektur
Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen
Sachgebiet 6: KOMMUNIKATION - AUFZEICHNUNGSGERÄTE
THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze
Sachgebiet 7: NAVIGATION - PBN NDB
THEMa 1 - NAV-Konzepte
Unterthema 1.1 - NOTAM
Sachgebiet 8: NAVIGATION - BODENGESTÜTZTE SYSTEME - NDB
THEMa 1 - NDB/Anflugfunkfeuer
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Sachgebiet 9: NAVIGATION - BODENGESTÜTZTE SYSTEME - DFI
THEMa 1 - SMCNAV - DF
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Sachgebiet 10: NAVIGATION - BODENGESTÜTZTE SYSTEME - VOR
THEMa 1 - VOR
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Sachgebiet 11: NAVIGATION - BODENGESTÜTZTE SYSTEME - DME
THEMa 1 - DME
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Sachgebiet 12: NAVIGATION - BODENGESTÜTZTE SYSTEME - ILS
THEMa 1 - ILS
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems


15. ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DES SYSTEMS - FLUGÜBERWACHUNG
Sachgebiet 1: ANS-STRUKTUR
THEMa 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)
Unterthema 1.1 - Aufbau und Betrieb von ANSP
THEMa 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP
Unterthema 2.1 - Strategie
THEMa 3 - ATM-Kontext
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext
THEMa 4 - Verwaltungspraxis der ANSP
Unterthema 4.1 - Verwaltung
Sachgebiet 2: ANS-SYSTEM/-AUSRÜSTUNG
THEMa 1 - Betriebliche Auswirkungen
Unterthema 1.1 - SMCSUR - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten
THEMa 2 - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition
Sachgebiet 3: INSTRUMENTE UND VERFAHREN
THEMa 1 - Anforderungen
Unterthema 1.1 - SMS
Unterthema 1.2 - QMS
Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld
THEMa 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen
THEMa 3 - Allgemeine Verfahren der SMC
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten
THEMa 4 - Instandhaltungsmanagementsysteme
Unterthema 4.1 - Meldungen
Sachgebiet 4: TECHNOLOGIE
THEMa 1 - Technologien und Grundsätze
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Unterthema 1.2 - Kommunikation
Unterthema 1.3 - Anlagen
Sachgebiet 5: KOMMUNIKATION - DATEN
THEMa 1 - Europäische Netze
Unterthema 1.1 - Netztechnologien
THEMa 2 - Globale Netze
Unterthema 2.1 - Netze und Standards
Unterthema 2.2 - Beschreibung
Unterthema 2.3 - Globale Architektur
Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen
Sachgebiet 6: KOMMUNIKATION - AUFZEICHNUNGSGERÄTE
THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze
Sachgebiet 7: NAVIGATION - PBN
THEMa 1 - NAV-Konzepte
Unterthema 1.1 - NOTAM
Sachgebiet 8: ÜBERWACHUNG - PRIMÄR
THEMa 1 - ATC-Überwachung
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste
Sachgebiet 9: ÜBERWACHUNG - SEKUNDÄR
THEMa 1 - SSR und MSSR
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste
THEMa 2 - Mode-S
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode-S
THEMa 3 - Multilateration
Unterthema 3.1 - MLAT-Grundsätze
Sachgebiet 10: ÜBERWACHUNG - HMI
THEMa 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO
Sachgebiet 11: ÜBERMITTLUNG DER ÜBERWACHUNGSDATEN
THEMa 1 - Übermittlung der Überwachungsdaten
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle


16. ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DES SYSTEMS - DATEN
Sachgebiet 1: ANS-STRUKTUR
THEMa 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)
Unterthema 1.1 - Aufbau und Betrieb von ANSP
THEMa 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP
Unterthema 2.1 - Strategie
THEMa 3 - ATM-Kontext
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext
THEMa 4 - Verwaltungspraxis der ANSP
Unterthema 4.1 - Verwaltung
Sachgebiet 2: ANS-SYSTEM/-AUSRÜSTUNG
THEMa 1 - Betriebliche Auswirkungen
Unterthema 1.1 - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten
THEMa 2 - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition
Sachgebiet 3: INSTRUMENTE UND VERFAHREN
THEMa 1 - SMCDAT - Anforderungen
Unterthema 1.1 - SMS
Unterthema 1.2 - QMS
Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld
THEMa 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen
THEMa 3 - Allgemeine Verfahren der SMC
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten
THEMa 4 - Instandhaltungsmanagementsysteme
Unterthema 4.1 - Meldungen
Sachgebiet 4: TECHNOLOGIE
THEMa 1 - Technologien und Grundsätze
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Unterthema 1.2 - Kommunikation
Unterthema 1.3 - Anlagen
Sachgebiet 5: KOMMUNIKATION - DATEN
THEMa 1 - Europäische Netze
Unterthema 1.1 - Netztechnologien
THEMa 2 - Globale Netze
Unterthema 2.1 - Netze und Standards
Unterthema 2.2 - Beschreibung
Unterthema 2.3 - Globale Architektur
Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen
Sachgebiet 6: KOMMUNIKATION - AUFZEICHNUNGSGERÄTE
THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze
Sachgebiet 7: NAVIGATION - PBN
THEMa 1 - SMCDAT - NAV-Konzepte
Unterthema 1.1 - NOTAM
Sachgebiet 8: ÜBERWACHUNG - PRIMÄR
THEMa 1 - ATC-Überwachung
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste
Sachgebiet 9: ÜBERWACHUNG - SEKUNDÄR
THEMa 1 - SSR und MSSR
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste
THEMa 2 - Mode-S
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode-S
THEMa 3 - Multilateration
Unterthema 3.1 - MLAT-Grundsätze
Sachgebiet 10: ÜBERWACHUNG - HMI
THEMa 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO
Sachgebiet 11: ÜBERMITTLUNG DER ÜBERWACHUNGSDATEN
THEMa 1 - Übermittlung der Überwachungsdaten
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle
Sachgebiet 12: ÜBERWACHUNG - DATENVERARBEITUNGSSYSTEME
THEMa 1 - Nutzeranforderungen
Unterthema 1.1 - Anforderungen an Fluglotsen
Unterthema 1.2 - Flugwege, Vorhersage und Berechnung
Unterthema 1.3 - Bodenseitige Sicherheitsnetze
Unterthema 1.4 - Unterstützung von Entscheidungen
Sachgebiet 13: ÜBERWACHUNG - DATENPROZESS
THEMa 1 - Hardware-Plattform
Unterthema 1.1 - Nachrüstung der Ausrüstung
Unterthema 1.2 - COTS
Unterthema 1.3 - Interdependenz
Sachgebiet 14: ÜBERWACHUNG - DATEN
THEMa 1 - Wesentliche Merkmale der Daten
Unterthema 1.1 - Signifikanz der Daten
Unterthema 1.2 - Datenkonfigurationskontrolle
Unterthema 1.2 - Datenstandards


ENDE

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