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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1377 der Kommission vom 4. August 2016 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Diensteanbieter und die Aufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 226 vom 19.08.2016 S. 1 Inkrafttreten/Gültigkeit;
VO (EU) 2017/373 - ABl. Nr. L 62 vom 08.03.2017 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 9 der VO (EU) 2017/373

Hebt VO'en (EG) 482/2008, 1034/2011, 1035/2011 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere Artikel 8b Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum 2, insbesondere die Artikel 4 und 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum 3, insbesondere Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 4 und (EU) Nr. 1035/2011 5 der Kommission sind Anforderungen an die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste bzw. gemeinsame Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten festgelegt. Letztere Anforderungen müssen von den jeweiligen Diensteanbietern erfüllt werden, damit ihnen die Zeugnisse entsprechend Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und Artikel 8b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erteilt werden können. In den beiden genannten Verordnungen sind zudem die Anforderungen an die zuständigen Behörden festgelegt, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, Artikel 2 und Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und den Artikeln 10 und 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 für die Erteilung dieser Zeugnisse sowie die Wahrnehmung von Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben zuständig sind.

(2) Die Bestimmungen der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 dienen, in einer ersten Phase, vor allem der Realisierung der in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten wesentlichen Anforderungen an das Flugverkehrsmanagement (air traffic management, ATM) und die Erbringung der Flugsicherungsdienste (air navigation services, ANS), damit insbesondere gewährleistet ist, dass die Artikel 8b und 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und deren Anhang Vb eingehalten werden und mit den Normeninspektionen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 begonnen werden kann.

(3) Angesichts des technischen Fortschritts sollten die in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 festgelegten Anforderungen nunmehr ergänzt und aktualisiert werden. Zudem sollte klargestellt werden, dass Diensteanbieter, die auf der Grundlage dieser Verordnung erstmalig oder erneut ein Zeugnis erteilt bekommen oder eine Erklärung abgeben, diese Anforderungen sowie die wesentlichen Anforderungen in Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfüllen bzw. weiterhin erfüllen müssen. Darüber hinaus sollte gewährleistet sein, dass diese Anforderungen mit den Anforderungen in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 965/2012 7, (EU) Nr. 1178/2011 8, (EU) Nr. 139/2014 9 und (EU) 2015/340 10 der Kommission in Einklang stehen und sich in das Gesamtsystemkonzept fügen, mit dem ein die verschiedenen Bereiche abdeckendes, logisches und technologisch stimmiges Konzept angestrebt wird. Daher sollten die in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 festgelegten Anforderungen nunmehr in einer einzigen Verordnung zusammengefasst und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 aufgehoben werden.

(4) Gemeinsame Vorschriften für die Zertifizierung der betreffenden Diensteanbieter und die Aufsicht über diese sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Systeme der jeweils anderen Mitgliedstaaten zu stärken. Daher sollten verstärkt einheitliche Anforderungen an die Erbringung von Diensten und die Aufsicht hierüber festgelegt werden, damit ein größtmögliches Maß an Flug- und Luftsicherheit gewährleistet ist. Damit dürften eine sichere und hochwertige Erbringung von Diensten für die Zwecke der Flugsicherung sowie die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen unionsweit sichergestellt sein, was sich positiv auf die Freizügigkeit auswirken und die Verfügbarkeit dieser Dienste verbessern wird.

(5) Die Maßnahmen, die für die Sicherheit der Systeme, verwendeten Komponenten und Daten ergriffen werden müssen, sollten im Sinne eines harmonisierten Zertifizierungs- und Aufsichtskonzepts zwischen den Mitgliedstaaten, den funktionalen Luftraumblöcken ("FAB") und dem Netz koordiniert werden, das die von den Dienstanbietern angebotenen Dienste, Funktionen und Produkte, der Netzmanager sowie die Flugplätze und sonstige Personen, die eine für den Flugbetrieb notwendige Infrastruktur bereitstellen, bilden.

(6) Das Sicherheitsmanagement gewährleistet die Identifizierung, Bewertung und Minimierung von Sicherheitsrisiken und sicherheitsrelevanter Schwachstellen, die sich auf die Flugsicherheit auswirken, weshalb die Anforderungen an die Sicherheitsbewertung von Änderungen des funktionalen Systems durch eine zugelassene Organisation im Einzelnen festgelegt werden sollten. Bei der Anpassung dieser Anforderungen sollten die für Änderungen des gemeinsamen Regelungsrahmens für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt geltenden Vorschriften sowie die Erfahrungen der Interessenträger und der für die Sicherheitsaufsicht zuständigen Behörden berücksichtigt werden.

(7) Damit ein hohes Maß an Sicherheit in der Zivilluftfahrt der Union gewährleistet ist, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen dem Stand der Technik in der Flugsicherheit Rechnung tragen, worunter auch bewährte Verfahren sowie der wissenschaftliche und technische Fortschritt im Bereich der Flugwetterdienste fallen. Daher sollte sich diese Verordnung auf die geltenden Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ("ICAO") stützen, insbesondere auf ICAO-Anhang 3 "Meteorological Service for International Air Navigation", und dabei auf die unions- und weltweit vorhandenen Erfahrungen mit der Erbringung von Flugwetterdiensten zurückgreifen, wobei die Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Umfangs, der Art und der Komplexität des Flugwetterdienstanbieters gewahrt bleiben sollte.

(8) Die Diensteanbieter sollten in ihre Managementsysteme den Aspekt der Sicherheitskultur aufnehmen und dabei das Verständnis für solche Systeme und die Verbesserung dieser Systeme fördern, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen werden sollte, dass die Managementsysteme, vor allem durch die Einbeziehung einer zuverlässigen Ereignismeldung, weiter gestärkt werden müssen.

(9) Für die Zertifizierung der Anbieter von Datendiensten und die Aufsicht über diese Anbieter sollten gemeinsame Anforderungen festgelegt werden, damit gewährleistet ist, dass die für die Verwendung an Bord vorgesehenen Luftfahrtdaten von den Anbietern in einer angemessenen Weise verarbeitet werden, die den Anforderungen der Endnutzer im Luftraum genügt und eine sichere leistungsbasierte Navigation ermöglicht.

(10) In Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Diensteanbieter sollte entsprechend dem Kriterium in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und den Aufgaben der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") nach Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie unbeschadet des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 festgelegt werden, welche Behörden für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung zuständig sind. Für die Anbieter von Datendiensten und für den Netzmanager sollte angesichts der Art und des Umfangs der angebotenen Dienste die Agentur als zuständige Behörde benannt werden. Zur Erfüllung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, insbesondere des in ihrem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Ziels, sowie des Ziels in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sollten zudem die Anforderungen an die zuständigen Behörden an den Fortschritt bei den ICAO-Konzepten für das Sicherheitsmanagement angepasst werden, das vor allem die Einführung eines Managementsystems in den Behörden und die Umsetzung eines staatlichen Sicherheitsprogramms ("State Safety Programme", SSP) sowie die Koordinierung zwischen den betreffenden Behörden umfasst.

(11) Im Hinblick auf die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben, die den zuständigen Behörden auf der Grundlage dieser Verordnung übertragen werden, sollte klargestellt werden, dass die Unabhängigkeit dieser Behörden von jedwedem Diensteanbieter gewährleistet wird, indem zumindest auf Funktionsebene eine angemessene Trennung dieser Behörden von den Dienstanbietern sichergestellt und etwaige Interessenkonflikte vermieden werden. Damit soll die Objektivität und Unparteilichkeit dieser Behörden gewährleistet und dafür gesorgt werden, dass sie bei der Wahrnehmung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben hohen Ansprüchen gerecht werden.

(12) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit sollte eine Datenbank mit den einschlägigen Informationen über die zuständigen Behörden einrichten, um die Normeninspektionen der zuständigen Behörden und die Koordinierung mit diesen Behörden zu erleichtern und die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(13) Damit gewährleistet ist, dass die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Diensteanbieter jederzeit eingehalten werden und die zuständigen Behörden ihre mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einklang mit Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 wirksam erfüllen können, sollten diesen Behörden bestimmte Untersuchungsbefugnisse übertragen werden, die ihre Möglichkeiten zur Durchführung von Inspektionen und Erhebungen ergänzen, die bereits in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und in Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind. Selbstverständlich sollten diese Befugnisse entsprechend den geltenden, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausgeübt werden und dabei den Aspekten gebührend Rechnung tragen, mit denen im Einzelfall in strittigen Fragen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen allen Rechten und Interessen gewährleistet wird.

(14) Aus Gründen der Kohärenz und der praktischen Anwendung sollten auch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission 11 in diese Verordnung aufgenommen und die Verordnung (EG) Nr. 482/2008 aufgehoben werden.

(15) Die Anforderungen der Artikel 12 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission 12 sowie deren Anhang VI sollten in diese Verordnung aufgenommen werden, damit für alle Diensteanbieter ein einheitliches Konzept gewährleistet ist. Daher sollten die jeweiligen Bestimmungen aufgehoben werden.

(16) Das Ausbildungs- und das Kompetenzbewertungssystem für das von einem ATM/ANS-Anbieter oder dem Netzmanager beschäftigte flugsicherungstechnische Personal sollten harmonisiert werden. Dieser Diensteanbieter oder Netzmanager sollte dafür sorgen, dass das Personal der unter Vertrag genommenen Organisationen angemessen qualifiziert ist. Daher sollten in dieser Verordnung die Ausbildung und die Kompetenzbewertung dieses Personals im Einzelnen geregelt werden.

(17) Der Luftfahrtindustrie und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte genügend Zeit eingeräumt werden, um sich an den neuen, mit dieser Verordnung geschaffenen Rechtsrahmen anzupassen und Zeugnisse zu ersetzen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung ausgestellt wurden.

(18) Anbietern von Datendiensten sollte gestattet werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung freiwillig die entsprechenden Zeugnisse zu beantragen und zu erhalten, damit sie als nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 fallende Stellen, die jedoch freiwillig eine Anerkennungserklärung ("Letter of Acceptance") bei der EASa beantragen können, von der frühzeitigen Anwendung dieser Verordnung und der gegenseitigen Anerkennung dieser Zeugnisse profitieren können. Eine derart frühzeitige Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf Anbieter von Datendiensten entlastet auch die Luftfahrtunternehmen von ihren Aufsichtspflichten bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an Datenanbieter, sofern dieser Anbieter für Luftfahrtdatenbanken zertifiziert ist. Nutzt ein Anbieter von Datendiensten diese Möglichkeit und wird zertifiziert, sollte er an die geltenden Bestimmungen dieser Verordnung gebunden sein.

(19) Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 13 sollten um Aspekte der Bereitstellung von Flugverkehrsdiensten ergänzt werden, damit bei der Erbringung von Diensten die Kohärenz mit Maßnahmen des fliegenden Personals und den Anforderungen dieser Verordnung gewahrt bleibt.

(20) Inwieweit etwaige, vom Diensteanbieter vorgeschlagene Änderungen als sicher akzeptiert werden können, sollte anhand einer Analyse der Risiken bewertet werden, die sich aus der Einführung dieser Änderung in das Funktionssystem des Diensteanbieters ergeben und die nach quantitativen oder qualitativen, objektiven Kriterien oder einer Kombination aus beidem auf lokaler Ebene zu bewerten sind.

(21) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(22) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Anforderungen an das Flugverkehrsmanagement (air traffic management, ATM) und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten (air navigation services, ANS) sowie an die Bereitstellung sonstiger ATM-Netzfunktionen für den allgemeinen Luftverkehr, insbesondere für juristische und natürliche Personen festgelegt, die diese Dienste und Funktionen bereitstellen, sowie für die zuständigen Behörden und die in ihrem Auftrag handelnden qualifizierten Stellen, die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Zusammenhang mit diesen Diensteanbietern wahrnehmen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang I aufgeführten sowie die nachstehenden Begriffsbestimmungen:

  1. Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, mit Ausnahme der Begriffsbestimmung von "Zeugnis" in Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004;
  2. "Diensteanbieter" bezeichnet jede juristische oder natürliche Person, die ATM/ANS-Funktionen und/oder -Dienste im Sinne von Artikel 3 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und/oder sonstige ATM-Netzfunktionen entweder einzeln oder gebündelt für den allgemeinen Luftverkehr erbringt;
  3. "Netzmanager" bezeichnet die auf der Grundlage von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2001 eingerichtete Stelle, die damit beauftragt ist, die in diesem Artikel und in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 genannten Aufgaben wahrzunehmen.

Artikel 3 Bereitstellung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste sowie der ATM-Netzfunktionen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unter Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen und verkehrstechnischen Anforderungen der allgemeine Luftverkehr erleichtert wird, indem ein geeignetes Flugverkehrsmanagement und geeignete Flugsicherungsdienste sowie geeignete ATM-Netzfunktionen bereitgestellt werden, die dieser Verordnung entsprechen.

(2) Verabschieden Mitgliedstaaten zusätzliche Bestimmungen, um diese Verordnung in den Bereichen zu ergänzen, die gemäß dieser Verordnung den Mitgliedstaaten zur Entscheidung überlassen wurden, müssen diese Bestimmungen den Richtlinien und Empfehlungen des Abkommens von Chicago genügen. Greifen die Mitgliedstaaten dabei auf Artikel 38 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt zurück, unterrichten sie spätestens zwei Monate nach der Verabschiedung der zusätzlichen Bestimmungen nicht nur die ICAO hierüber, sondern auch die Europäische Agentur für die Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") und fügen eine angemessene Begründung bei.

(3) Gemäß dem Chicagoer Abkommen geben die Mitgliedstaaten diese zusätzlichen Bestimmungen in ihren Veröffentlichungen für den Luftverkehr bekannt.

(4) Entscheidet ein Mitgliedstaat, die Erbringung bestimmter Flugverkehrsdienste in einem wettbewerblichen Umfeld zu organisieren, ergreift dieser Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anbieter dieser Flugverkehrsdienste durch ihr Verhalten weder eine Verhinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken noch nach geltendem nationalen Recht und Unionsrecht eine marktbeherrschende Stellung missbrauchen.

Artikel 4 Zuständige Behörde

(1) Sofern nicht die Agentur gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die zuständige Behörde ist, sind die Behörden, die für die Zertifizierung der unter diese Verordnung fallenden Diensteanbieter und gegebenenfalls die Bestätigung des Eingangs von Erklärungen dieser Diensteanbieter sowie für die Aufsicht und die Durchsetzung im Zusammenhang mit diesen Diensteanbietern zuständig sind, die nationalen Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Mitgliedstaats, in dem die juristische oder natürliche Person, die ein Zeugnis beantragt oder eine Erklärung abgibt, ihre Hauptbetriebsstätte oder gegebenenfalls ihren Geschäftssitz hat.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Anbieter von Datendiensten und die Netzmanager als europaweite Diensteanbieter, für die nach Artikel 22a Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Agentur die zuständige Behörde ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden müssen den Anforderungen in Anhang II genügen.

(3) Handelt es sich bei dem betreffenden Diensteanbieter um eine Organisation, für die die Agentur die zuständige Behörde ist, stimmen sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mit der Agentur ab, damit sichergestellt ist, dass die Anforderungen in Anhang II ATM/ANS.AR.A.005(b)(1), (2) und (3) erfüllt sind:

  1. sofern Diensteanbieter Dienste im Zusammenhang mit funktionalen Luftraumblöcken (FAB) erbringen, die sich nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 auf einen unter die Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten fallenden Luftraum erstrecken, oder
  2. sofern Diensteanbieter grenzübergreifende Flugsicherungsdienste nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 erbringen.

(4) Hat ein Mitgliedstaat mehrere Behörden nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder Artikel 2 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 benannt oder eingerichtet, die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben auf der Grundlage dieser Verordnung wahrnehmen sollen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere genau festgelegt wird, welche Verantwortungsbereiche sie haben und für welches geografische Gebiet und welchen Luftraum sie zuständig sind. In diesem Fall müssen diese Behörden die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit schriftlich festlegen, damit für alle Diensteanbieter im Hinblick auf deren Zertifizierung oder gegebenenfalls deren Erklärungen eine wirksame Aufsicht und Durchsetzung gewährleistet ist.

(5) Bei der Wahrnehmung der ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben sind die zuständigen Behörden von jedwedem Diensteanbieter unabhängig. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende, mindestens auf funktionaler Ebene gegebene Trennung zwischen den zuständigen Behörden und diesen Diensteanbietern sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.

(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission, sofern die Agentur die zuständige Behörde ist, gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden es ihrem Personal nicht gestatten, an den dieser Behörde auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben mitzuwirken, wenn es Hinweise darauf gibt, dass eine solche Mitwirkung unmittelbar oder mittelbar zu Interessenkonflikten, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen führen könnte.

(7) Die Agentur richtet eine Datenbank mit den Kontaktangaben der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden ein. Hierzu teilen die Mitgliedstaaten der Agentur die Bezeichnungen und Anschriften ihrer zuständigen Behörde(n) sowie etwaige Änderungen dieser Angaben mit.

(8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission, sofern die Agentur die zuständige Behörde ist, legen fest, welche Ressourcen und Kapazitäten die zuständigen Behörden benötigen, um im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 diese Aufgaben wahrnehmen zu können, und berücksichtigen dabei alle Faktoren, darunter auch eine von den jeweiligen Behörden durchgeführte Bewertung zur Bestimmung der Ressourcen, die sie für die Wahrnehmung der ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Aufgaben benötigen.

(9) Sofern dies für die Wahrnehmung der ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben erforderlich ist, haben die zuständigen Behörden folgende Befugnisse:

  1. Sie können die ihrer Aufsicht unterliegenden Diensteanbieter auffordern, alle notwendigen Informationen vorzulegen.
  2. Sie können jeden Vertreter, Leiter oder jedes sonstige Mitglied des Personals dieser Diensteanbieter auffordern, einen Sachverhalt, ein Dokument, einen Gegenstand, ein Verfahren oder sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Aufsicht über diesen Diensteanbieter mündlich zu erläutern.
  3. Sie können Räumlichkeiten und Grundstücke, auch Betriebsstandorte und Verkehrsmittel dieser Diensteanbieter betreten.
  4. Sie können Dokumente, Aufzeichnungen oder Daten, die sich im Besitz dieser Diensteanbieter befinden oder zu denen diese Zugang haben, prüfen, kopieren oder Auszüge dieser Dokumente, Aufzeichnungen oder Daten anfertigen, unabhängig von dem Medium, auf dem die betreffenden Informationen gespeichert sind.
  5. Sie können bei diesen Diensteanbietern Rechnungsprüfungen, Bewertungen, Untersuchungen und Inspektionen durchführen.

(10) Sofern dies für die Wahrnehmung der ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben erforderlich ist, sind die zuständigen Behörden zudem berechtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse in Bezug auf die in Anhang III unter ATM/ANS.OR.B.015 genannten Organisationen auszuüben, die unter Vertrag genommen wurden und der Aufsicht des Diensteanbieters unterliegen.

(11) Die in diesem Absatz genannten Befugnisse sind im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats auszuüben, in dem die betreffenden Maßnahmen ergriffen werden, wobei der Notwendigkeit einer wirksamen Ausübung dieser Befugnisse sowie den Rechten und legitimen Interessen sowohl des Diensteanbieters als auch etwaiger Dritter und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist. Ist für das unter Buchstabe c aufgeführte Betreten von Räumlichkeiten, Grundstücken und Verkehrsmitteln nach geltendem einzelstaatlichen Recht eine vorherige richterliche Genehmigung erforderlich, dürfen diese Befugnisse erst nach vorheriger Einholung einer solchen Genehmigung ausgeübt werden.

(12) Bei der Ausübung der Befugnisse nach diesem Absatz hat die zuständige Behörde darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiter und gegebenenfalls sonstige an den betreffenden Maßnahmen beteiligte Sachverständige über die notwendigen Genehmigungen verfügen.

(13) Die zuständigen Behörden ergreifen oder veranlassen alle geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen, mit denen gewährleistet werden kann, dass die Diensteanbieter, denen sie ein Zeugnis ausgestellt haben, oder gegebenenfalls die Diensteanbieter, die ihnen gegenüber eine Erklärung abgegeben haben, auch weiterhin den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

Artikel 5 Diensteanbieter

Die Diensteanbieter erhalten ein Zeugnis und sind damit berechtigt, die im Rahmen dieses Zeugnisses gewährten Rechte auszuüben, sofern sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 folgenden Anforderungen genügen und auch in Zukunft genügen werden:

  1. Alle Diensteanbieter müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben b bis l, soweit anwendbar, und den Anforderungen unter Buchstabe m auch die in Anhang III (Teil-ATM/ANS.OR) Abschnitte A und B festgelegten Anforderungen erfüllen.
  2. Diensteanbieter, bei denen es sich nicht um Anbieter von Flugverkehrsdiensten (ATS) handelt, müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a und m auch die in Anhang III (Teil-ATM/ANS.OR) Abschnitt C festgelegten Anforderungen erfüllen.
  3. Anbieter von Diensten für die Flugsicherung (ANS) und das Verkehrsflussmanagement (ATFM) sowie der Netzmanager müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a und m auch die in Anhang III (Teil-ATM/ANS.OR) Abschnitt D festgelegten Anforderungen erfüllen.
  4. ATS-Anbieter müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, c und m auch die in Anhang IV (Teil-ATS) festgelegten Anforderungen erfüllen.
  5. Anbieter von Wetterdiensten (MET) müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b, c und m auch die in Anhang V (Teil-MET) festgelegten Anforderungen erfüllen.
  6. Anbieter von Luftverkehrsinformationsdiensten (AIS) müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b, c und m auch die in Anhang VI (Teil-AIS) festgelegten Anforderungen erfüllen.
  7. Anbieter von Datendiensten (DAT) müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b und m auch die in Anhang VII (Teil-DAT) festgelegten Anforderungen erfüllen.
  8. Anbieter von Kommunikations-, Flugsicherungs- und Luftraumüberwachungsdiensten (CNS) müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b, c und m auch die in Anhang VIII (Teil-CNS) festgelegten Anforderungen erfüllen.
  9. ATFM-Anbieter müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b, c und m auch die in Anhang IX (Teil-ATFM) festgelegten Anforderungen erfüllen.
  10. Anbieter von Diensten für das Luftraummanagement (ASM) müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b und m auch die in Anhang X (Teil-ASM) festgelegten Anforderungen erfüllen.
  11. Anbieter von Diensten für die Gestaltung des Luftraums bzw. die Gestaltung der Verfahren für den Luftraum müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b und m auch die in Anhang XI (Teil-ASD) festgelegten Anforderungen erfüllen, sobald diese von der Kommission verabschiedet werden.
  12. Der Netzmanager muss neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b, c und m auch die in Anhang XII (Teil-NM) festgelegten Anforderungen erfüllen.
  13. Alle Diensteanbieter müssen neben den Anforderungen unter Buchstabe a auch die in Anhang XIII (Teil-PERS) festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllen.

Artikel 6 Erklärung der Anbieter von Fluginformationsdiensten

Gestatten Mitgliedstaaten Anbietern von Fluginformationsdiensten, auf der Grundlage von Artikel 8b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu erklären, dass sie über die Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit der Erbringung der Dienste verbunden sind, müssen diese Anbieter neben den Anforderungen in Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 auch die Anforderungen von ATM/ANS.OR.A.015 in Anhang III dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 7 Vorhandene Zeugnisse

(1) Die auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission erteilten Zeugnisse gelten als auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt.

(2) Die Mitgliedstaaten ersetzen die in Absatz 1 genannten Zeugnisse bis spätestens 1. Januar 2021 durch Zeugnisse in dem in Anhang II Anlage I festgelegten Format.

Artikel 8 Aufhebungen und Änderungen

( 1) Die Verordnung (EG) Nr. 482/2008 wird aufgehoben.

( 2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 wird aufgehoben.

( 3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 wird aufgehoben.

( 4) Die Artikel 12 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 und deren Anhang VI werden gestrichen.

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Artikel 5 tritt jedoch erst dann in Kraft, wenn ein Anbieter von Datendiensten ein Zeugnis auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Artikels beantragt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 10.

3) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 20.

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. Nr. L 271 vom 18.10.2011 S. 15).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010 (ABl. Nr. L 271 vom 18.10.2011 S. 23).

6) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 1).

7) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).

8) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).

9) Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 44 vom 14.02.2014 S. 1).

10) Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2015 S. 1).

11) Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 (ABl. Nr. L 141 vom 31.05.2008 S. 5).

12) Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. Nr. L 185 vom 15.07.2011 S. 1).

13) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1).

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Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis XIII Anhang I

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Annehmbare Nachweisverfahren" (Acceptable Means of Compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann;
  2. "Arbeitsflug" (aerial work): ein Luftfahrzeugeinsatz, bei dem ein Luftfahrzeug für besondere Zwecke benutzt wird, wie z.B. Landwirtschaft, Baugewerbe, Fotografie, Geodäsie, Beobachtung und Überwachung, Such- und Rettungsdienst, Werbung aus der Luft usw.;
  3. "Klimatologische Zusammenstellung für einen Flugplatz" (aerodrome climatological summary): eine auf statistischen Daten beruhende Zusammenfassung bestimmter Wetterelemente an einem Flugplatz;
  4. "Klimatabelle für einen Flugplatz" (aerodrome climatological table): eine Tabelle mit statistischen Daten zu den an einem Flugplatz beobachteten Wetterelementen;
  5. "Flugplatzhöhe" (aerodrome elevation): die Ortshöhe über NN des höchsten Punktes im Landebereich;
  6. "Flugplatz-Fluginformationsdienst" (aerodrome flight information service, AFIS): ein Fluginformations- und Flugalarmdienst für den Flugverkehr an einem Flugplatz;
  7. "Flugplatz-Wetterwarte" (aerodrome meteorological office): die für den Wetterdienst an einem Flugplatz zuständige Stelle;
  8. "Flugplatz-Wetterwarnung" (aerodrome warning): die von einer Flugplatz-Wetterwarte ausgegebene Information über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten von Wetterbedingungen, die Luftfahrzeuge am Boden, wie beispielsweise abgestellte Luftfahrzeuge, sowie Einrichtungen und Dienste eines Flugplatzes beeinträchtigen könnten;
  9. "Luftfahrtdaten" (aeronautical data): eine Darstellung von Fakten, Konzepten oder Anweisungen mit Luftfahrtbezug in einem Format, das für die Kommunikation, Auslegung oder Verarbeitung geeignet ist;
  10. "Luftfahrtdatenbank" (aeronautical database): eine Sammlung von in einem strukturierten Datensatz organisierten und geordneten Luftfahrtdaten, die elektronisch in Systemen gespeichert und für einen bestimmten Zeitraum gültig sind sowie aktualisiert werden können;
  11. "Fester Flugfernmeldedienst" (aeronautical fixed service, AFS): ein Telekommunikationsdienst zwischen bestimmten Festpunkten, der vor allem der Sicherheit der Luftfahrt und dem regelmäßigen, effizienten und wirtschaftlichen Betrieb des Flugverkehrs dient;
  12. "Festes Flugfernmeldenetz" (aeronautical fixed telecommunication network, AFTN): ein weltweites System fester Flugfernmeldeverbindungen, die als Teil des festen Flugfernmeldedienstes dem Austausch von Nachrichten und/oder digitalen Daten zwischen festen Flugfernmeldestellen mit gleichen oder kompatiblen Kommunikationseigenschaften dienen;
  13. "Luftfahrtinformationen" (aeronautical information): Informationen, die durch Zusammenfügung, Analyse und Formatierung von Luftfahrtdaten entstanden sind;
  14. "Flugplatzgeländedaten" (aerodrome mapping data): Daten, die zum Zweck der Zusammenstellung von Informationen über das Flugplatzgelände erhoben wurden;
  15. "Datenbank der Flugplatzgeländedaten" (Aerodrome Mapping Database, AMDB): eine Sammlung von in einem strukturierten Datensatz organisierten und geordneten Flugplatzgeländedaten;
  16. "Flugwetterstation" (aeronautical meteorological station): eine Stelle, die Wetterbeobachtungen durchführt und Wettermeldungen für die Luftfahrt ausgibt;
  17. "Flugmeldung" (air-report): eine Meldung eines Luftfahrzeugs im Flug, die gemäß den Anforderungen für Standort-, Betriebs- oder Wettermeldungen abgegeben wird;
  18. "Luftfahrzeug" (aircraft): jede Maschine, die sich in der Atmosphäre infolge von Reaktionen der Luft, ausgenommen solchen gegen die Erdoberfläche, halten kann;
  19. "AIRMET-Meldung" (AIRMET message): eine von einer Flugwetterüberwachungsstelle ausgegebene Information über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten von Wettererscheinungen auf einer bestimmten Strecke, die die Sicherheit niedrig fliegender Luftfahrzeuge beeinträchtigen können, sowie über die zeitliche und räumliche Entwicklung dieser Wettererscheinungen, die nicht bereits in der für Flüge in niedrigen Höhen in dem betreffenden Fluginformationsgebiet oder einem Teilgebiet davon ausgegebenen Vorhersage enthalten war;
  20. "Flugsicherungstechnisches Personal" (air traffic safety electronics personnel, ATSEP): jeder befugte Mitarbeiter, der befähigt ist, Ausrüstung funktionaler Systeme zu betreiben, instandzusetzen, außer Betrieb zu setzen und wieder in Betrieb zu nehmen;
  21. "Flugverkehrsdienststelle" (air traffic services unit): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Flugverkehrskontrollstelle, Fluginformationszentrale, Flugplatz-Fluginformationsdienststelle oder Meldestelle für Flugverkehrsdienste bezeichnet;
  22. "Ausweichflugplatz" (alternate aerodrome): ein Flugplatz, den ein Luftfahrzeug anfliegen kann, wenn es unmöglich wird oder nicht ratsam ist, den Zielflugplatz anzufliegen oder dort zu landen, der über die notwendigen Dienste und Einrichtungen verfügt, an dem die für das Luftfahrzeug benötigten Leistungen erbracht werden können und der zum fraglich Zeitpunkt in Betrieb ist;
  23. "Alternative Nachweisverfahren" (Alternative Means of Compliance, AltMOC): stellen eine Alternative zu bestehenden AMC dar oder schlagen neue Verfahren vor, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;
  24. "Höhe über NN" (altitude): der lotrechte Abstand einer Horizontalebene, eines Punktes oder eines als Punkt angenommenen Gegenstandes vom mittleren Meeresspiegel (NN);
  25. "Bezirkskontrollstelle" (area control centre, ACC): eine Stelle, die die Flugverkehrskontrolle für kontrollierte Flüge in Kontrollbezirken durchführt, die ihrer Zuständigkeit unterliegen;
  26. "Gebietsvorhersage für Flüge in niedrigen Höhen" (area forecast for low-level flights): eine Vorhersage von Wettererscheinungen für ein Fluginformationsgebiet oder ein Teilgebiet, die sich auf Bereiche unter Flugfläche 100 (oder unter Flugfläche 150 in Gebirgsgebieten oder gegebenenfalls darüber) bezieht;
  27. "Flächennavigation" (area navigation, RNAV): eine Navigationsmethode, die die Flugdurchführung auf jedem gewünschten Flugweg innerhalb der Reichweiten von boden- oder satellitengestützten Navigationshilfen oder innerhalb der Leistungsgrenzen bodenunabhängiger Navigationshilfen oder einer Kombination aus beidem gestattet;
  28. "Argument" (argument): eine Behauptung, die durch die aus dem Beweismaterial gezogenen Schlussfolgerungen gestützt wird.
  29. "ASHTAM": ein NOTAM einer besonderen Serie, das unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen Formats Auskunft über luftfahrtrelevante Vulkanaktivitäten (Veränderungen in der Aktivität eines Vulkans, ein Vulkanausbruch und/oder eine Vulkanaschewolke) gibt, die für den Luftfahrzeugbetrieb von Bedeutung sind;
  30. "Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes" (ATM network functions): die Funktionen, die der Netzmanager gemäß der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 wahrnimmt;
  31. "Audit" (audit): ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter Prozess für die Erhebung von Nachweisen und deren objektive Beurteilung, um festzustellen, inwieweit Anforderungen eingehalten werden;
  32. "Verlässliche Quelle" (Authoritative source):
    1. (eine) staatliche Stelle(n) oder
    2. eine Organisation, die von einer staatlichen Stelle formal anerkannt und berechtigt ist, Daten, die die von diesem Staat festgelegten Anforderungen an die Datenqualität (DQR) erfüllen, zu erheben und/oder zu veröffentlichen;
  33. "Automatisches Beobachtungssystem" (automatic observing system): ein Beobachtungssystem, das ohne menschliche Interaktion alle geforderten Elemente erfasst, ableitet und protokolliert;
  34. "Luftfahrtakteur" (aviation undertaking): eine Stelle, Person oder Organisation, bei der es sich nicht um die unter diese Verordnung fallenden Diensteanbieter handelt, die von der von einem Diensteanbieter erbrachten Dienstleistung beeinflusst wird oder diese beeinflusst.
  35. "Pause" (break): eine Zeitspanne während der Dienstzeit, in der der Fluglotse zum Zwecke der Erholung keine dienstlichen Aufgaben wahrnehmen muss;
  36. "Zertifizierte Anwendung für Luftfahrzeuge" (certified aircraft application): eine Softwareanwendung, die von der Agentur als Teil eines Luftfahrzeugs genehmigt wurde, das unter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fällt;
  37. "Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung" (cloud of operational significance): eine Bewölkung, bei der die Wolkenuntergrenze in einer Höhe über Grund unterhalb 1.500 m (5.000 ft) oder unterhalb der höchsten Sektormindesthöhe liegt, wobei der größere der beiden Werte anzuwenden ist, oder eine Cumulonimbuswolke oder aufgetürmte Cumuluswolke in beliebiger Höhe über Grund;
  38. "Gewerblicher Luftverkehr" (commercial air transport): Flugbetrieb der die Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistung umfasst;
  39. "Kontrollbezirk" (control area): ein kontrollierter Luftraum, der sich von einer festgelegten Begrenzung oberhalb der Erde an nach oben erstreckt;
  40. "Stress aufgrund eines kritischen Ereignisses" (critical incident stress): das Auftreten ungewöhnlicher und/oder extremer emotionaler, körperlicher und/oder verhaltensmäßiger Reaktionen einer Person im Anschluss an ein Ereignis oder eine Störung;
  41. "Datenqualität" (data quality): der Grad oder das Maß an Zuverlässigkeit, mit dem die bereitgestellten Daten den Anforderungen des Datennutzers im Hinblick auf Genauigkeit, Auflösung, Integrität (oder gleichwertiger Grad der Gewährleistung), Rückverfolgbarkeit, Zeitnähe, Vollständigkeit und Format genügen;
  42. "Anforderungen an die Datenqualität" (Data Quality Requirements, DQRs): Festlegung der Datenmerkmale (d. h. Genauigkeit, Auflösung, Integrität (oder gleichwertiger Grad der Gewährleistung), Rückverfolgbarkeit, Zeitnähe, Vollständigkeit und Format), damit die Daten mit dem Verwendungszweck kompatibel sind;
  43. "Anbieter von Datendiensten" (Data services (DAT) provider): eine Organisation, die den folgenden Kriterien genügt:
    1. Typ-1-DAT: Ein Datenanbieter, der unter kontrollierten Bedingungen bordseitig verwendbare Luftfahrtdaten verarbeitet und eine Luftfahrtdatenbank anbietet, die den Anforderungen an die Datenqualität genügt, ohne dass die Kompatibilität mit einer entsprechenden bordseitigen Anwendung/Ausrüstung festgelegt wurde.
    2. Typ-2-DAT: Ein Datenanbieter, der Luftfahrtdaten verarbeitet und eine Luftfahrtdatenbank für die Verwendung in einer zertifizierten Luftfahrzeug-Anwendung/Ausrüstung anbietet, wobei die Luftfahrtdaten die Anforderungen an die Datenqualität erfüllen und ihre Kompatibilität mit dieser Anwendung bzw. dieser Ausrüstung festgestellt wurde.
  44. "Zielausweichflugplatz" (destination alternate): ein Ausweichflugplatz, auf dem ein Luftfahrzeug landen kann, wenn es unmöglich oder nicht ratsam ist, auf dem ursprünglichen Zielflugplatz zu landen;
  45. "Dienst" (duty): jede Aufgabe, zu deren Wahrnehmung der Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten den Fluglotsen verpflichtet hat;
  46. "Dienstzeit" (duty period): der Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem ein für den Anbieter der Flugverkehrskontrolldienste tätige Fluglotse verpflichtet ist, den Dienst anzutreten, für den Dienst zur Verfügung zu stehen oder den Dienst zu beginnen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Fluglotse nicht mehr im Dienst ist;
  47. "Ortshöhe über NN" (elevation): der vom mittleren Meeresspiegel gemessene lotrechte Abstand eines Punktes oder einer Fläche, die sich auf der Erdoberfläche befinden oder mit ihr verbunden sind;
  48. "Streckenausweichflugplatz" (en-route alternate): ein Flugplatz, auf dem es einem Luftfahrzeug möglich wäre zu landen und auf den es ausweichen könnte, wenn dies während eines Streckenflugs notwendig werden sollte;
  49. "Ermüdung" (fatigue): physiologischer Zustand verringerter geistiger oder körperlicher Leistungsfähigkeit aufgrund von Schlafmangel, längerer Wachheit, des Tagesrhythmus oder der Arbeitsbelastung (geistige und/oder körperliche Tätigkeit), der die Wachsamkeit einer Person oder deren Fähigkeit zur sicheren Ausführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen kann;
  50. "Flugwetterdokumentation" (flight documentation): Unterlagen wie beispielsweise Diagramme oder Formblätter mit meteorologischen Informationen für einen Flug;
  51. "Fluginformationszentrale" (flight information centre, FIC): eine Dienststelle für die Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Alarmdienstes;
  52. "Fluginformationsgebiet" (flight information region, FIR): ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem Fluginformationsdienst und Flugalarmdienst zur Verfügung stehen;
  53. "Flugfläche" (flight level, FL): eine Fläche konstanten Luftdrucks, die auf den Druckwert 1.013,2 Hektopascal (hPa) bezogen und durch bestimmte Druckabstände von anderen derartigen Flächen getrennt ist;
  54. "Testflug" (flight test): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise oder als Sammelbegriff Folgendes bedeutet: "Flüge in der Entwicklungsphase neuer Konstruktionen (Luftfahrzeug, Antriebssysteme, Teile und Ausrüstungen)", "Flüge zum Nachweis der Erfüllung der Zertifizierungsgrundlage oder der Übereinstimmung mit Luftfahrzeugen aus der Fertigung mit dem Baumuster", "Flüge zur Erprobung neuer Konstruktionskonzepte, die ungewöhnliche Manöver oder Profile erfordern, für die die bereits zugelassene Betriebsgrenze des Luftfahrzeugs überschritten werden kann" oder "Flüge zum Zweck der Testflugschulung";
  55. "Wettervorhersage" (forecast): eine Darlegung der zu erwartenden Wetterbedingungen für einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum und einen bestimmten Bereich oder Teil eines Luftraums;
  56. "Wettervorhersage für den Start" (forecast for take-off): eine von der Flugplatz-Wetterwarte erstellte Vorhersage für eine bestimmte Zeitspanne mit Informationen zu den voraussichtlichen Bedingungen über dem Pistensystem im Hinblick auf Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit, deren Schwankungen, die Temperatur, den Luftdruck (QNH) und sonstige örtlich vereinbarte Elemente;
  57. "Funktionales System" (functional system): eine Kombination von Verfahren, Personal und Ausrüstung, einschließlich Hardware und Software, zur Erfüllung einer Funktion im Bereich ATM/ANS und sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes;
  58. "Allgemeine Luftfahrt" (general aviation): jeder zivile Flugbetrieb, ausgenommen der gewerbliche Luftverkehr und Arbeitsflüge;
  59. "Gitterpunktdaten in digitaler Form" (Grid point data in digital form): meteorologische Daten, die digitalisiert auf einer Karte in regelmäßigen Abständen als Punkte eingetragen werden, um in kodierter und für die automatisierte Verwendung geeigneter Form von einem meteorologischen Computer zu einem anderen Computer übertragen werden zu können;
  60. "Anleitungsmaterial" (guidance material, GM): unverbindliches, von der Agentur erarbeitetes Material, das die Bedeutung einer Anforderung oder Spezifikation erläutert und zur Unterstützung bei der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ihrer Durchführungsbestimmungen und von AMC dient;
  61. "Globale Gitterpunktvorhersagen" (Gridded global forecasts): Darstellung der voraussichtlichen Werte der Wetterelemente in einem globalen Gitter mit einer festgelegten vertikalen und horizontalen Auflösung;
  62. "Gefahr" (hazard): Bedingungen, Vorfälle oder Umstände mit möglicherweise schädlichen Auswirkungen;
  63. "Höhe über Grund" (height): der lotrechte Abstand einer Horizontalebene, eines Punktes oder eines als Punkt angenommenen Gegenstandes von einem bestimmten Bezugswert;
  64. "Flughöhe" (level): ein allgemeiner Begriff für den lotrechten Standort eines Luftfahrzeugs im Flug, der wechselweise Höhe über Grund, Höhe über NN oder Flugfläche bedeutet;
  65. "Lokale Routinemeldung" (local routine report): eine Meldung von Wetterbeobachtungen, die in festen Zeitabständen erstellt wird und nur zur Verbreitung an dem Flugplatz vorgesehen ist, an dem die Wetterbeobachtungen durchgeführt wurden;
  66. "Lokale Sondermeldung" (local special report): eine Meldung von Wetterbeobachtungen, die nach festgelegten Kriterien für besondere Beobachtungen erstellt wird und nur zur Verbreitung an dem Flugplatz vorgesehen ist, an dem die Wetterbeobachtungen durchgeführt wurden;
  67. "Meteorologisches Bulletin" (meteorological bulletin): ein Text mit meteorologischen Informationen, der mit einer entsprechenden Titelzeile überschrieben ist;
  68. "Meteorologische Informationen" (meteorological information): Wettermeldungen, Wetteranalysen, Wettervorhersagen und sonstige Aussagen zu bereits bestehenden oder voraussichtlichen Wetterbedingungen;
  69. "Wetterbeobachtung" (meteorological observation): die Messung und/oder Auswertung einer oder mehrerer Wetterelemente;
  70. "Wettermeldung" (meteorological report): Aussage zu beobachteten Wetterbedingungen zu einem angegebenen Zeitpunkt an einem bestimmten Ort;
  71. "Wettersatellit" (meteorological satellite): ein künstlicher Erdsatellit, der das Wetter beobachtet und diese Beobachtungen an die Erde übermittelt;
  72. "Flugwetterüberwachungsstelle" (meteorological watch office): eine Stelle, die die für den Flugbetrieb relevanten Wetterbedingungen beobachtet und Information über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten von Wettererscheinungen auf einer bestimmten Strecke sowie über natürliche und sonstige Risiken, die die Sicherheit des Flugbetriebs in einem bestimmten Zuständigkeitsbereich gefährden könnten, ausgibt;
  73. "Sektormindesthöhe" (minimum sector altitude, MSA): die geringste Höhe über NN, die noch benutzt werden kann und die einen Mindestabstand von 300 m (1.000 ft) über allen Objekten im Bereich eines Kreissektors mit einem Radius von 46 km (25 NM) um einen signifikanten Punkt, Flugplatzbezugspunkt (aerodrome reference point, ARP) oder dem Bezugspunkt eines Hubschrauberlandeplatzes (heliport reference point, HRP), gewährleistet;
  74. "NOTAM" (NOTAM): eine per Telekommunikation verbreitete Nachricht mit Informationen über die Bereitstellung, den Zustand oder die Veränderung luftverkehrstechnischer Einrichtungen, Dienste, Verfahren oder über Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das in den Flugbetrieb einbezogene Personal wesentlich ist;
  75. "Hindernis" (obstacle): alle festen (zeitweilig oder ständig vorhandenen) und alle beweglichen Objekte oder Teile davon, die
    1. sich auf einer für die Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen bestimmten Fläche befinden oder
    2. über eine festgelegte Fläche hinausragen, die zum Schutz von Luftfahrzeugen im Flug bestimmt ist, oder
    3. die sich außerhalb dieser Flächen befinden und als Gefahr für die Luftfahrt eingestuft wurden;
  76. "OPMET" (OPMET): meteorologische Informationen für die Planung des Flugbetriebs vor und während des Flugs;
  77. "OPMET-Datenbank" (OPMET databank): eine Datenbank zur Speicherung und internationalen Bereitstellung meteorologischer Informationen für den Flugbetrieb;
  78. "europaweite Dienste" (pan-European services): eine Tätigkeit, die für Benutzer in den meisten oder allen Mitgliedstaaten konzipiert und eingerichtet ist und auch über den Luftraum des Gebiets, auf das der Vertrag Anwendung findet, hinausgehen kann;
  79. "Vulkanaktivität vor einem Ausbruch" (pre-eruption volcanic activity): ungewöhnliche oder zunehmende Vulkanaktivität, die einen Vulkanausbruch ankündigen könnte;
  80. "Vorherrschende Sicht" (prevailing visibility): maximale Sichtweite entsprechend der Definition von "Sicht" innerhalb mindestens der Hälfte des Horizontkreises oder innerhalb mindestens der Hälfte der Oberfläche des Flugplatzes. Diese Bereiche können zusammenhängende oder nicht zusammenhängende Sektoren umfassen;
  81. "problematischer Konsum psychoaktiver Substanzen" (problematic use of psychoactive substances): der Konsum einer oder mehrerer psychoaktiver Substanzen durch eine Person auf eine Weise, die
    1. eine direkte Gefahr für die Person, die die Substanz(en) konsumiert, darstellt oder das Leben, die Gesundheit oder das Wohlergehen Dritter gefährdet; und/oder
    2. berufliche, soziale, geistige oder körperliche Probleme oder Störungen verursacht oder verstärkt;
  82. "Vorhersagekarte" (prognostic chart): grafisch auf einer Karte dargestellte Vorhersage bestimmter Wetterelemente zu einem gegebenen Zeitpunkt oder für eine bestimmte Zeitspanne und für eine bestimmte Fläche oder einen Teil des Luftraums;
  83. "psychoaktive Substanzen" (psychoactive substances): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak;
  84. "SAR-Leitstelle" (rescue coordination centre, RCC): die für die effiziente Organisation von Such- und Rettungsdiensten sowie die Koordinierung von Such- und Rettungseinsätzen innerhalb eines Such- und Rettungsgebiets zuständige Stelle;
  85. "Ruhezeit" (rest period): eine festgelegte durchgehende Zeitspanne nach oder vor der Dienstzeit, in der ein Fluglotse frei von allen dienstlichen Verpflichtungen ist;
  86. "Dienstplansystem" (rostering system): ein entsprechend den rechtlichen und betrieblichen Erfordernissen gestalteter Plan der Dienst- und Ruhezeiten eines Fluglotsen;
  87. "Risiko" (risk): die Kombination der Gesamtwahrscheinlichkeit oder Häufigkeit des Vorkommens einer schädlichen Auswirkung, die von einer Gefahr verursacht wird, und der Schwere dieser Auswirkung;
  88. "Piste"/"Start- und Landebahn" (runway): eine festgelegte rechteckige Fläche auf einem Landflugplatz, die für die Landung und den Start von Luftfahrzeugen hergerichtet ist;
  89. "Pistensichtweite" (runway visual range, RVR): die Entfernung, über die der Pilot eines Luftfahrzeugs auf der Pistenmittellinie die Markierungen auf der Oberfläche der Piste oder die Feuer sehen kann, die die Piste begrenzen oder ihre Mittellinie kennzeichnen;
  90. "Sicherheitsanweisung" (safety directive): ein von einer zuständigen Behörde erstelltes oder gebilligtes Dokument, das Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit an einem funktionalen System vorschreibt oder dessen betriebliche Verwendung einschränkt, falls Nachweise dafür vorliegen, dass andernfalls die Flugsicherheit beeinträchtigt sein könnte;
  91. "Sicherheitsmanagementsystem" (Safety Management System, SMS): eine systematische Verfahrensweise im Umgang mit Sicherheit einschließlich der notwendigen Organisationsstruktur, Verantwortlichkeiten, Richtlinien und Verfahren;
  92. "Such- und Rettungsdienststelle" (search and rescue services unit): allgemeiner Begriff, der je nach Sachlage die SAR-Leitstelle, eine SAR-Unterleitstelle oder die Alarm auslösende Stelle bezeichnet;
  93. "Ausgewählte Vulkan-Beobachtungsstelle" (selected volcano observatory): ein von der zuständigen Behörde ausgewählter Anbieter, der die Aktivitäten eines Vulkans oder einer Gruppe von Vulkanen beobachtet und diese Beobachtungen einer vereinbarten Liste von Empfängern aus der Luftfahrt zur Verfügung stellt;
  94. "Halbautomatisches Beobachtungssystem" (semi-automatic observing system): ein Beobachtungssystem, mit dem sich Messungen verbessern lassen, wobei für die Erstellung der entsprechenden Berichte menschliches Zutun erforderlich ist;
  95. "SIGMET-Meldung" (SIGMET message): eine von einer Flugwetterüberwachungsstelle ausgegebene Meldung über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten von festgelegten Streckenwettererscheinungen, die die Sicherheit des Flugbetriebs beeinträchtigen können, sowie über die zeitliche und räumliche Entwicklung dieser Wettererscheinungen;
  96. "Sonderflugmeldung" (special air-report): eine Wettermeldung eines Luftfahrzeugs, die gemäß den Kriterien über die während eines Flugs gemachten Beobachtungen abgegeben wird;
  97. "Stress" (stress): das Ergebnis einer Leistungsänderung einer Person, die durch eine potenzielle Ursache ("Stressor"), mit der die Person konfrontiert ist, ausgelöst wird. Abhängig davon, inwieweit sich die Person in der Lage fühlt, mit dem Stressfaktor umzugehen, kann die Erfahrung mit diesem ihre Leistungsfähigkeit negativ oder positiv beeinflussen oder davon unbeeinflusst (neutral) bleiben;
  98. "Erlaubnisausbildung für Systeme und Ausrüstung" (system and equipment rating training): Ausbildung mit dem Ziel, bestimmte System- bzw. Ausrüstungskenntnisse sowie Fähigkeiten zur Erlangung betrieblicher Kompetenz zu vermitteln;
  99. "Maßgeschneiderte Daten" (tailored data): Luftfahrtdaten, die vom Luftfahrtunternehmen oder dem DAT-Anbieter im Auftrag des Luftfahrtunternehmens bereitgestellt und für dieses Luftfahrtunternehmen für einen betrieblichen Verwendungszweck produziert wurden;
  100. "Startausweichflugplatz" (take-off alternate aerodrome): ein Ausweichflugplatz, auf dem ein Luftfahrzeug landen kann, wenn dies kurz nach dem Abflug nötig werden sollte und es nicht möglich ist, den Startflugplatz zu nutzen;
  101. "Flugplatzwettervorhersage" (Terminal Aerodrome Forecast, TAF): eine Zusammenfassung der für einen bestimmten Zeitraum an einem Flugplatz voraussichtlich herrschenden Wetterbedingungen;
  102. "Gelände" (terrain): die Erdoberfläche einschließlich natürlich vorkommender Merkmale wie Gebirge, Hügel, Kuppen, Täler, Gewässer, ständiges Eis und ständiger Schnee, ausgenommen Hindernisse.
  103. "Schwelle" (threshold): der Anfang des für die Landung benutzbaren Teils der Piste;
  104. "Aufsetzzone" (touchdown zone): der Teil einer Piste jenseits der Schwelle, der für die erste Berührung landender Luftfahrzeuge mit der Piste bestimmt ist;
  105. "Tropischer Wirbelsturm" (tropical cyclone): ein allgemeiner Begriff für über tropischen oder subtropischen Gewässern entstehende nicht-frontale synoptisch-skalige Wirbelstürme mit organisierter Konvektion und geschlossener Bodenwindzirkulation;
  106. "Beratungszentrum für tropische Wirbelstürme" (tropical cyclone advisory centre, TCAC): ein meteorologisches Zentrum, das Flugwetterüberwachungsstellen, die Weltgebietsvorhersagezentralen und internationale OPMET-Datenbanken zu tropischen Wirbelstürmen hinsichtlich ihrer Lage, der voraussichtlichen Richtung und Geschwindigkeit der Eigenbewegung, des Kerndrucks und der höchsten Windstärke am Boden berät;
  107. "Sicht" die Sicht für Luftfahrtzwecke, die der größeren der folgenden Entfernungen entspricht:
    1. der größten Entfernung, in der ein schwarzer Gegenstand mit geeigneten Abmessungen in Bodennähe vor einem hellen Hintergrund gesehen und erkannt werden kann,
    2. der größten Entfernung, in der Lichter im Bereich einer Leuchtstärke von 1.000 Candela vor einem unbeleuchteten Hintergrund gesehen und erkannt werden können;
  108. "Beratungszentrum für Vulkanasche" (Volcanic Ash Advisory Centre, VAAC): ein meteorologisches Zentrum, das Flugwetterüberwachungsstellen, Bezirkskontrollstellen, Fluginformationszentralen, die Weltgebietsvorhersagezentralen und internationale OPMET-Datenbanken hinsichtlich der lateralen und vertikalen Ausdehnung sowie der voraussichtlichen Richtung der Vulkanasche, die sich nach einem Vulkanausbruch in der Atmosphäre befindet, berät;
  109. "Weltgebietsvorhersagezentrale" (World Area Forecast Centre, WAFC): ein meteorologisches Zentrum, das die Mitgliedstaaten im Rahmen des festen Flugfernmeldedienstes mit weltweiten signifikanten Wettervorhersagen und Vorhersagen für höhere Luftschichten in digitaler Form versorgt; und
  110. "Weltgebietsvorhersagesystem" (World Area Forecast System, WAFS): ein weltweites System, mit dessen Hilfe die Weltgebietsvorhersagezentralen Wettervorhersagen für Flugstrecken in einheitlichen, standardisierten Formaten bereitstellen.

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Anforderungen an die zuständigen Behörden - Bereitstelung von Diensten und sonstigen ATM-Netzfunktionen
(Teil-ATM/ANS.AR)
Anhang II

Teilabschnitt A
Allgemeine Anforderungen

ATM/ANS.AR.A.001 Anwendungsbereich

In diesem Anhang werden die Anforderungen an die Verwaltungs- und Leitungssysteme der zuständigen Behörden festgelegt, die für die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung der Anwendung der in den Anhängen III bis XIII festgelegten Anforderungen durch die gemäß Artikel 5 unter diese Verordnung fallenden Diensteanbieter verantwortlich sind.

ATM/ANS.AR.A.005 Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben

(a) Die zuständige Behörde hat Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf die Anwendung der für die Dienstanbieter geltenden Anforderungen wahrzunehmen, die sichere Erbringung ihrer Dienstleistungen zu überwachen und die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen.

(b) Die zuständigen Behörden haben festzustellen, welche Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben auf dem Gebiet der Flugsicherheit in ihren Verantwortungsbereich fallen und müssen diese Verantwortung wahrnehmen, indem sie dafür sorgen, dass

  1. für die Durchführung der einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung jeweils eine bestimmte Stelle zuständig ist;
  2. die Sichtbarkeit aller Verfahren der Sicherheitsaufsicht und ihrer Ergebnisse gegeben ist und
  3. die einschlägigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden.

Die betreffenden zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig die Vereinbarung über die Beaufsichtigung der Anbieter der Flugsicherungsdienste in den funktionalen Luftraumblöcken (FAB), die sich nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 auf einen unter die Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten fallenden Luftraum erstrecken, und für den Fall der grenzübergreifenden Erbringung von Flugsicherungsdiensten nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 die Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtstätigkeiten sowie die praktische Umsetzung dieser Vereinbarungen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheitsleistung, die der ihrer Aufsicht unterstehende Dienstanbieter erreicht hat.

(c) Die zuständige Behörde muss gemeinsam mit anderen zuständigen Behörden die Modalitäten für die Koordinierung notifizierter Änderungen funktionaler Systeme festlegen, die sich auch auf Diensteanbieter beziehen, die der Aufsicht der anderen zuständigen Behörden unterliegen. Diese Koordinierungsmodalitäten müssen eine effektive Auswahl und Überprüfung dieser notifizierten Änderungen gemäß ATM/ANS.AR.C.025 gewährleisten.

ATM/ANS.AR.A.010 Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsunterlagen

Die zuständige Behörde hat ihren Mitarbeitern die relevanten Rechtsakte, Normen, Vorschriften, technischen Veröffentlichungen und zugehörigen Dokumente zur Verfügung zu stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.

ATM/ANS.AR.A.015 Nachweisverfahren

(a) Die Agentur hat annehmbare Nachweisverfahren (AMC) zu entwickeln, die zur Feststellung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung herangezogen werden können. Werden die annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) eingehalten, gelten die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung als erfüllt.

(b) Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung können auch alternative Nachweisverfahren (AltMOC) herangezogen werden.

(c) Die zuständige Behörde hat ein System zur durchgängigen Bewertung sämtlicher alternativer Nachweisverfahren festzulegen, um feststellen zu können, ob die von ihr selbst verwendeten Verfahren oder die der ihrer Aufsicht unterstehenden Diensteanbieter die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(d) Die zuständige Behörde hat sämtliche von einem Diensteanbieter gemäß ATM/ANS.OR.A.020 vorgeschlagenen alternativen Nachweisverfahren zu bewerten, indem sie die vorgelegten Unterlagen prüft und erforderlichenfalls eine Inspektion des Diensteanbieters durchführt.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren ausreichen, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu gewährleisten, hat sie unverzüglich:

  1. dem Antragsteller mitzuteilen, dass die alternativen Nachweisverfahren angewandt werden können und gegebenenfalls das Zeugnis des Antragstellers entsprechend zu ändern;
  2. die Agentur unter Beifügung von Kopien aller einschlägigen Unterlagen über deren Inhalt zu informieren und
  3. die anderen Mitgliedstaaten über die angenommenen alternativen Nachweisverfahren zu unterrichten.

(e) Wendet die zuständige Behörde selbst alternative Nachweisverfahren an, um den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu genügen, hat sie:

  1. diese allen ihrer Aufsicht unterstehenden Diensteanbietern zur Verfügung zu stellen und
  2. die Agentur unverzüglich hierüber zu informieren.

Die zuständige Behörde hat der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren, einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Beurteilung vorzulegen, mit der nachgewiesen wird, dass die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden.

ATM/ANS.AR.A.020 Mitteilungen an die Agentur

(a) Im Falle signifikanter Probleme mit der Durchführung der einschlägigen und für Diensteanbieter geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen oder der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 (die Rechtsgrundlagen für den einheitlichen europäischen Luftraum) hat die zuständige Behörde unverzüglich die Agentur zu benachrichtigen.

(b) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 hat die zuständige Behörde der Agentur sicherheitsrelevante Informationen vorzulegen, die aus bei ihr eingegangenen Ereignismeldungen stammen.

ATM/ANS.AR.A.025 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

(a) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 muss die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen anwenden.

(b) Die Agentur muss ein System umsetzen, mit dem sie die von den zuständigen Behörden eingegangenen sicherheitsrelevanten Informationen angemessen analysiert und die Mitgliedstaaten und die Kommission gegebenenfalls unverzüglich unterrichtet, indem sie diesen alle Informationen, darunter Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen vorlegt, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich des Diensteanbieters reagieren zu können.

(c) Nach Erhalt der unter Buchstaben a und b genannten Informationen hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen, einschließlich des Erlasses von Sicherheitsanweisungen gemäß ATM/ANS.AR.A.030.

(d) Die unter Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen sind den betreffenden Dienstanbietern, die diese gemäß ATM/ANS.OR.A.060 einhalten müssen, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen.

ATM/ANS.AR.A.030 Sicherheitsanweisungen

(a) Die zuständige Behörde hat eine Sicherheitsanweisung zu erlassen, wenn sie in einem funktionalen System das Vorliegen eines unsicheren Zustands festgestellt hat, der einen unmittelbaren Handlungsbedarf begründet.

(b) Den betreffenden Diensteanbietern ist eine Sicherheitsanweisung mit mindestens den folgenden Angaben zuzuleiten:

  1. eine Beschreibung des unsicheren Zustands;
  2. Benennung des betroffenen funktionalen Systems;
  3. erforderliche Maßnahmen und deren Begründung;
  4. die Frist für die Durchführung der erforderliche Maßnahmen und
  5. das Datum ihres Inkrafttretens.

(c) Die zuständige Behörde hat der Agentur sowie jeder anderen betroffenen zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Ausstellung ein Exemplar der Sicherheitsanweisung zuzuleiten.

(d) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanweisung durch den Diensteanbieter zu überprüfen.

Teilabschnitt B
Management (ATM/ANS.AR.B)

ATM/ANS.AR.B.001 Managementsystem

(a) Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und unterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:

  1. dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen und die für die Wahrnehmung der ihr auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben notwendig sind. Die Verfahren sind auf dem neuesten Stand zu halten und dienen der zuständigen Behörde als Grundlage für alle entsprechenden Aufgaben.
  2. ausreichend Personal, einschließlich Inspektoren, für die Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Verpflichtungen. Dieses Personal muss für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziert sein und über die erforderliche(n) Kenntnisse, Erfahrung, Grund- und Auffrischungsschulung sowie Ausbildung am Arbeitsplatz verfügen, um die Aufrechterhaltung seiner Kompetenz sicherzustellen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, um eine ordnungsgemäße Durchführung aller entsprechenden Aufgaben sicherzustellen;
  3. geeignete Einrichtungen und Büroräume für die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben;
  4. ein Prozess zur Überwachung der Konformität des Managementsystems mit den einschlägigen Anforderungen und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Prozesses für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Überwachung der Einhaltung muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, um die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen, und
  5. eine Person oder einen Personenkreis vorsehen, die/der gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde letztverantwortlich für die Überwachung der Einhaltung ist.

(b) Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) bestellen.

(c) Die zuständige Behörde muss für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen und für die Unterstützung der übrigen zuständigen Behörden Verfahren erarbeiten, worunter auch der Austausch aller Beanstandungen und ergriffenen Folgemaßnahmen aufgrund der Zertifizierung und Beaufsichtigung von Diensteanbietern fällt, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, jedoch von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind.

(d) Der Agentur ist für die Zwecke der Standardisierung eine Abschrift der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen vorzulegen.

ATM/ANS.B.005 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

(a) Die zuständige Stelle darf - mit Ausnahme der Ausstellung der Zeugnisse an sich - qualifizierte Stellen damit beauftragen, die ihr auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Diensteanbietern und der Aufsicht über diese wahrzunehmen. Bei der Zuweisung dieser Aufgaben hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass sie

  1. über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, dass die qualifizierte Stelle Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entspricht. Das System und die Ergebnisse der Bewertungen sind zu dokumentieren, und
  2. eine dokumentierte Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:
    1. die durchzuführenden Aufgaben;
    2. die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen;
    3. die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen;
    4. der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz und
    5. der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

(b) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß ATM/ANS.AR.B.001(a)(4) alle in ihrem Namen von der qualifizierten Stelle durchgeführten Aufgaben erfasst werden.

ATM/ANS.AR.B.010 Änderungen am Managementsystem

(a) Die zuständige Behörde muss über ein System verfügen, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, die ihr auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und wirksam bleibt.

(b) Die zuständige Behörde muss ihr Managementsystem im Fall von Änderungen dieser Verordnung zeitnah aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.

(c) Die zuständige Behörde muss die Agentur über signifikante Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, die ihr auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.

ATM/ANS.AR.B.015 Führen von Aufzeichnungen

(a) Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:

  1. der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems;
  2. der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals gemäß ATM/ANS.AR.B.001(a)(2);
  3. der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in ATM/ANS.AR.B.005 genannten Punkte sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden;
  4. der Zertifizierungs- und/oder Erklärungsverfahren;
  5. gegebenenfalls der Benennungen von Flugverkehrsdiensten und Anbietern von Wetterdiensten;
  6. der Zertifizierung und Beaufsichtigung von Diensteanbietern, die Tätigkeiten innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats durchführen, jedoch von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert wurden, wie zwischen diesen Behörden vereinbart,
  7. der Bewertung der von Diensteanbietern vorgeschlagenen alternativen Nachweisverfahren und Benachrichtigung der Agentur über diese sowie der Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden;
  8. der Einhaltung der geltenden Anforderungen dieser Verordnung durch die Diensteanbieter nach Erteilung des Zeugnisses oder gegebenenfalls nach Abgabe einer Erklärung, einschließlich aller Auditberichte über Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und das Datum des Abschlusses der Maßnahme sowie Beobachtungen und sonstige sicherheitsrelevante Aufzeichnungen;
  9. der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen;
  10. der Sicherheitsinformationen, Sicherheitsanweisungen und Folgemaßnahmen und
  11. der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(b) Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis aller Zeugnisse und Erklärungen zu führen, die sie Diensteanbietern erteilt bzw. von diesen erhalten hat.

(c) Sämtliche Aufzeichnungen sind nach Ablauf der Gültigkeit eines Zeugnisses oder nach Widerruf einer Erklärung je nach dem geltenden Datenschutzgesetz mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Teilabschnitt C
Aufsicht, Zulassung und Durchsetzung (ATM/ANS.AR.C)

ATM/ANS.AR.C.001 Überwachung der Sicherheitsleistung

(a) Die zuständigen Behörden haben regelmäßig die Sicherheitsleistung der ihrer Aufsicht unterstehenden Diensteanbieter zu überwachen und zu bewerten.

(b) Insbesondere müssen die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer risikogestützten Aufsicht die Ergebnisse der Überwachung der Sicherheitsleistung heranziehen.

ATM/ANS.AR.C.005 Zertifizierung, Erklärung und Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den Diensteanbieter

(a) Im Rahmen von ATM/ANS.AR.B.001(a)(1) muss die zuständige Behörde ein Verfahren zur Überprüfung von Folgendem festlegen:

  1. der Einhaltung der in den Anhängen III bis XIII festgelegten geltenden Anforderungen und sonstiger Bedingungen durch den Diensteanbieter, die vor der Erteilung eines Zeugnisses an dessen Erteilung geknüpft waren. Das Zeugnis ist gemäß Anlage 1 dieses Teils zu erteilen;
  2. der Einhaltung aller sicherheitsrelevanten Verpflichtungen des gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 erlassenen Benennungsrechtsakts;
  3. der fortgesetzten Einhaltung der geltenden Anforderungen an den Diensteanbieter, der ihrer Aufsicht untersteht;
  4. der Realisierung von Sicherheitszielen, Sicherheitsanforderungen und sonstigen sicherheitsrelevanten Bedingungen, die in Erklärungen zur Verifizierung von Systemen festgelegt sind, einschließlich etwaiger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 ausgestellter relevanter Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen für Systemkomponenten, und
  5. der Umsetzung von Sicherheitsanweisungen, Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen.

(b) Der in Buchstabe a genannte Prozess muss:

  1. auf dokumentierten Verfahren beruhen;
  2. sich auf Unterlagen stützen, die speziell dazu bestimmt sind, den Personen, die für die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben;
  3. der betreffenden Organisation die Ergebnisse der Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten verfügbar machen;
  4. auf Audits, Überprüfungen und Inspektionen durch die zuständige Behörde beruhen;
  5. in Bezug auf zertifizierte Diensteanbieter der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise zur Begründung weiterer Maßnahmen liefern, einschließlich der in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und den Artikeln 10, 25 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgesehenen Maßnahmen für Fälle, in denen die Anforderungen nicht eingehalten werden; und
  6. in Bezug auf Diensteanbieter, die Erklärungen abgeben, der zuständigen Behörde die Nachweise für etwaige Abhilfemaßnahmen liefern, bei denen es sich auch um Durchsetzungsmaßnahmen, möglicherweise auch solcher nach nationalem Recht, handeln kann.

ATM/ANS.AR.C.010 Aufsicht

(a) Die zuständige Behörde oder von ihr beauftragte qualifizierte Stellen haben gemäß Artikel 4 Absatz 9 Audits durchzuführen.

(b) Die in Buchstabe a genannten Audits:

  1. liefern der zuständigen Behörde Belege für die Einhaltung der geltenden Anforderungen und der Durchführungsmodalitäten;
  2. sind unabhängig von den internen Auditmaßnahmen des Diensteanbieters;
  3. erstrecken sich auf sämtliche Durchführungsmodalitäten oder Teile daraus sowie auf Verfahren und Dienste:
  4. ermitteln, ob
    1. die Durchführungsmodalitäten den geltenden Anforderungen entsprechen;
    2. die getroffenen Maßnahmen den Durchführungsvorkehrungen und den geltenden Anforderungen entsprechen und
    3. die Ergebnisse der getroffenen Maßnahmen den aufgrund der Durchführungsmodalitäten zu erwartenden Ergebnissen entsprechen.

(c) Die zuständige Behörde hat anhand der ihr vorliegenden Belege die fortgesetzte Einhaltung der geltenden Anforderungen dieser Verordnung durch die ihrer Aufsicht unterstehenden Diensteanbieter zu überwachen.

ATM/ANS.AR.C.015 Aufsichtsprogramm

(a) Die zuständige Behörde hat ein Aufsichtsprogramm festzulegen, das sie jährlich aktualisiert und in dem sie der jeweiligen Art der Diensteanbieter, der Komplexität ihrer Tätigkeit und den bisherigen Ergebnissen der Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten Rechnung trägt, wobei sie sich auf die Bewertung der mit diesen Tätigkeiten jeweils verbundenen Risiken stützt. Im Rahmen des Aufsichtsprogramms sind Audits durchzuführen, die:

  1. alle Bereiche potenzieller Sicherheitsgefährdung erfassen, vor allem die Bereiche, in denen Probleme ermittelt wurden;
  2. alle Diensteanbieter erfassen, die der Aufsicht der zuständigen Behörde unterstehen;
  3. die Ressourcen erfassen, die der Diensteanbieter einsetzt, um die Befähigung seines Personals zu gewährleisten;
  4. sicherstellen, dass die Audits in einer Weise durchgeführt werden, die dem Risiko, das sich aus den Tätigkeiten des Diensteanbieters und den erbrachten Diensten ergibt, angemessen ist, und
  5. sicherstellen, dass der Aufsichtsplanungszyklus für den seiner Aufsicht unterstehenden Diensteanbieter 24 Monate nicht überschreitet.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung des Diensteanbieters nachgelassen hat.

Für einen der Aufsicht der zuständigen Behörde unterstehenden Diensteanbieter kann der Aufsichtsplanungszyklus auf höchstens 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass

  1. der Diensteanbieter eine wirksame Feststellung von Gefahren für die Flugsicherheit und das Management der damit verbundenen Risiken nachgewiesen hat,
  2. der Diensteanbieter fortlaufend die Einhaltung der Anforderungen an die Verwaltung von Änderungen nach ATM/ANS.OR.A.040 und ATM/ANS.OR.A.045 nachgewiesen hat,
  3. keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden und
  4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde gemäß ATM/ANS.AR.C.050 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn der Diensteanbieter zusätzlich zu dem Vorstehenden ein wirksames System eingerichtet hat, mit dem er der zuständigen Behörde fortlaufend seine Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen meldet, und das die zuständige Behörde genehmigt hat.

  1. die Nachbegleitung der Umsetzung von Abhilfemaßnahmen sicherstellen;
  2. der Anhörung der Diensteanbieter und der anschließenden Notifizierung unterliegen und
  3. Angaben zu den geplanten Inspektionsintervallen an den verschiedenen Standorten (soweit zutreffend) enthalten.

(b) Die zuständige Behörde kann erforderlichenfalls beschließen, die Ziele und den Umfang der geplanten Audits zu ändern, Unterlagen zu überprüfen und zusätzliche Audits anzuberaumen.

(c) Die zuständige Behörde hat zu entscheiden, welche Vorkehrungen, Komponenten, Dienstleistungen, Funktionen, Orte und Tätigkeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums einem Audit zu unterziehen sind.

(d) Die Anmerkungen zu einem Audit und die Beanstandungen sind nach ATM/ANS.AR.C.050 zu dokumentieren. Letztere sind durch Nachweise zu belegen und unter Bezugnahme auf die geltenden Anforderungen und die entsprechenden Durchführungsmodalitäten, auf deren Grundlage das Audit durchgeführt wurde, zu benennen.

(e) Über die Einzelheiten der Anmerkungen und Beanstandungen ist ein Auditbericht zu erstellen, der dem betreffenden Diensteanbieter mitgeteilt wird.

ATM/ANS.AR.C.020 Erteilung von Zeugnissen

(a) Entsprechend dem in ATM/ANS.AR.C.005(a) festgelegten Verfahren muss die zuständige Behörde bei Eingang eines Antrags auf die Erteilung eines Zeugnisses prüfen, ob der Diensteanbieter die nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen erfüllt.

(b) Vor Erteilung des Zeugnisses kann die zuständige Behörde sämtliche für notwendig erachtete Audits, Inspektionen oder Bewertungen anfordern.

(c) Das Zeugnis ist unbefristet zu erteilen. Die Rechte aus den Tätigkeiten, zu deren Ausübung der Diensteanbieter berechtigt ist, sind in den dem Zeugnis beiliegenden Bedingungen für die Leistungserbringung anzugeben.

(d) Liegen noch nicht beseitigte Beanstandungen der Stufe 1 vor, darf kein Zeugnis erteilt werden. In außergewöhnlichen Fällen muss der Diensteanbieter Beanstandungen, bei denen es sich nicht um Beanstandungen der Stufe 1 handelt, bewerten und erforderlichenfalls abmildern sowie einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorlegen, der von der zuständigen Behörde vor Erteilung des Zeugnisses genehmigt werden muss.

ATM/ANS.AR.C.025 Änderungen

(a) Bei Eingang einer Änderungsmitteilung nach ATM/ANS.OR.A.045 muss die zuständige Behörde nach ATM/ANS.AR.C.030, ATM/ANS.AR.C.035 und ATM/ANS.AR.C.040 verfahren.

(b) Bei Eingang einer Änderungsmitteilung nach ATM/ANS.OR.A.040(a)(2), die einer vorherigen Genehmigung bedarf, hat die zuständige Behörde:

  1. vor Erteilung der Änderungsgenehmigung die Einhaltung der geltenden Anforderungen durch den Diensteanbieter zu prüfen und
  2. unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Diensteanbieter Änderungen vornimmt, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Unterabsatz 1 erhalten zu haben.

(c) Damit der Diensteanbieter Änderungen seines Managementsystems oder gegebenenfalls seines Sicherheitsmanagements ohne vorherige Genehmigung nach ATM/ANS.OR.A.040(b) vornehmen kann, muss die zuständige Behörde ein Verfahren genehmigen, das den Umfang solcher Änderungen festlegt und darlegt, wie diese Änderungen bekanntgegeben und verwaltet werden. Im Verfahren der fortlaufenden Aufsicht muss die zuständige Behörde die in der Benachrichtigung gemachten Angaben daraufhin beurteilen, ob die ergriffenen Maßnahmen den genehmigten Verfahren und einschlägigen Anforderungen entsprechen. Im Falle einer Nichteinhaltung

  1. hat die zuständige Behörde dem Diensteanbieter die Nichteinhaltung mitzuteilen und weitere Änderungen zu verlangen und
  2. hat die zuständige Behörde bei Beanstandungen der Stufe 1 oder Stufe 2 nach ATM/ANS.AR.C.050 zu verfahren.

ATM/ANS.AR.C.030 Genehmigung der Verfahren für funktionale Systeme zur Verwaltung von Änderungen

(a) Die zuständige Behörde hat Folgendes zu überprüfen:

  1. die Verfahren oder wesentliche Änderungen dieser Verfahren, die vom Diensteanbieter nach ATM/ANS.OR.B.010(b) vorgelegt wurden und
  2. jegliche Abweichung von den unter Unterabsatz 1 genannten Verfahren für eine bestimmte Änderung, sofern von einem Diensteanbieter nach ATM/ANS.OR.B.010(c)(1) beantragt.

(b) Die zuständige Behörde muss die unter Buchstabe a genehmigten Verfahren, Änderungen und Abweichungen genehmigen, sobald sie festgestellt hat, dass sie für den Diensteanbieter notwendig und hinreichend sind, um die Einhaltung von ATM/ANS.OR.A.045, ATM/ANS.OR.C.005, ATS.OR.205 bzw. ATS.OR.210 nachzuweisen.

ATM/ANS.AR.C.035 Beschluss zur Überprüfung einer notifizierten Änderung des funktionalen Systems

(a) Bei Eingang einer Benachrichtigung nach ATM/ANS.OR.A.045(a)(1) oder einer geänderten Information nach ATM/ANS.OR.A.045(b) hat die zuständige Behörde eine Entscheidung zu treffen, ob sie die Änderung überprüft. Zur Untermauerung ihrer Entscheidung muss die zuständige Behörde erforderlichenfalls zusätzliche Informationen vom Diensteanbieter anfordern.

(b) Die zuständige Behörde muss die Notwendigkeit einer Überprüfung anhand konkreter, tragfähiger und dokumentierter Mindestkriterien feststellen, die gewährleisten, dass die notifizierten Änderungen überprüft werden, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass das Argument für den Diensteanbieter komplex ist oder er damit nicht vertraut ist, und die Schwere der möglichen Folgen der Änderungen zusammengenommen signifikant ist.

(c) Beschließt die zuständige Behörde, dass für die Überprüfung zusätzlich zu Buchstabe b noch weitere risikoabhängige Kriterien herangezogen werden müssen, müssen diese Kriterien konkret, tragfähig und dokumentiert sein.

(d) Die zuständige Behörde hat dem Diensteanbieter ihre Entscheidung, die notifizierte Änderung eines funktionalen Systems zu überprüfen, mitzuteilen und diesem auf Anfrage die Begründung zu übermitteln.

ATM/ANS.AR.C.040 Überprüfung einer notifizierten Änderung des funktionalen Systems

(a) Bei der Überprüfung des Arguments für eine notifizierte Änderung

  1. bewertet die zuständige Behörde das vorgelegte Argument im Hinblick auf ATM/ANS.OR.C.005(a)(2) oder ATS.OR.205(a)(2) und
  2. koordiniert gegebenenfalls ihre Tätigkeiten mit anderen zuständigen Behörden.

(b) Die zuständige Behörde

  1. muss das unter Buchstabe a Absatz 1 genannte Argument gegebenenfalls unter Auflagen genehmigen, wenn sich herausstellt, dass es haltbar ist, und darüber den Diensteanbieter informieren, oder
  2. das in Buchstabe a Absatz 1 genannte Argument ablehnen, den Diensteanbieter hierüber informieren und eine Begründung vorlegen.

ATM/ANS.AR.C.045 Erklärungen von Anbietern von Fluginformationsdiensten

(a) Nach Erhalt der Erklärung eines Diensteanbieters, der Fluginformationsdienste zu erbringen beabsichtigt, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob in der Erklärung alle gemäß ATM/ANS.OR.A.015 erforderlichen Informationen enthalten sind, und diesem Diensteanbieter den Erhalt der Erklärung zu bestätigen.

(b) Wenn die Erklärung die erforderlichen Informationen nicht enthält oder Informationen enthält, die auf eine Nichteinhaltung der entsprechenden Anforderungen hinweisen, hat die zuständige Behörde dem betreffenden Anbieter von Fluginformationsdiensten die Nichteinhaltung mitzuteilen und weitere Informationen anzufordern. Falls erforderlich hat die zuständige Behörde beim Anbieter der Fluginformationsdienste ein Audit durchzuführen. Bestätigt sich die Nichteinhaltung, hat die zuständige Behörde die in ATM/ANS.AR.C.050 festgelegten Maßnahmen zu treffen.

(c) Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Erklärungen der Anbieter von Fluginformationsdiensten zu führen, die sie auf der Grundlage dieser Verordnung erhalten hat.

ATM/ANS.AR.C.050 Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen

(a) Die zuständige Behörde muss über ein System verfügen, um Beanstandungen abhängig von ihrer Sicherheitsrelevanz zu untersuchen und um Durchsetzungsmaßnahmen festzulegen, die den aufgrund der Nichteinhaltung der Anforderungen durch den Diensteanbieter entstandenen Sicherheitsrisiken gerecht werden.

(b) In den Fällen, in denen sofortige und geeignete Abhilfemaßnahmen bewirken, dass sich das Sicherheitsrisiko nicht oder nur geringfügig erhöht, kann die zuständige Behörde die Erbringung von Diensten akzeptieren, mit denen die Kontinuität der Dienste aufrechterhalten und gleichzeitig Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.

(c) Die zuständige Behörde hat eine Beanstandung der Stufe 1 ("Level 1 Findings") vorzunehmen, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher des Diensteanbieters, der Zeugnisbedingungen oder des Zeugnisses oder gegebenenfalls des Inhalts einer Erklärung beanstandet wird, die die Flugsicherheit erheblich gefährdet oder die Fähigkeit des Diensteanbieters, seinen Betrieb weiterzuführen, in Frage stellt.

Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem

  1. die Weitergabe betrieblicher Verfahren und/oder die Erbringung eines Dienstes in einer Art und Weise, die ein signifikantes Risiko für die Flugsicherheit darstellt;
  2. die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeugnisses als Diensteanbieter durch Fälschung eingereichter Nachweise;
  3. die nachgewiesene missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses als Diensteanbieter und
  4. das Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters.

(d) Die zuständige Behörde hat eine Beanstandung der Stufe 2 ("Level 2 Findings") vorzunehmen, wenn eine sonstige Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher des Diensteanbieters, der Zeugnisbedingungen oder des Inhalts einer Erklärung beanstandet wird.

(e) Wird eine Beanstandung im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise festgestellt, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und dieser Verordnung sowie der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 und ihrer Durchführungsbestimmungen, dem Diensteanbieter die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Nichteinhaltung(en) verlangen.

  1. Im Fall von Beanstandungen der Stufe 1 hat die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, und kann, soweit angemessen, das Zeugnis vollständig oder teilweise einschränken, aussetzen oder widerrufen, wobei die Kontinuität des Dienstes sicherzustellen ist, sofern die Sicherheit gewahrt bleibt, und - im Falle des Netzmanagers - die Kommission zu unterrichten. Die zu ergreifenden Maßnahmen hängen vom Ausmaß der Beanstandung ab und sind solange aufrechtzuerhalten, bis der Diensteanbieter die Beanstandung mit Hilfe entsprechender Maßnahmen erfolgreich behoben hat.
  2. Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde
    1. dem Diensteanbieter eine Frist einzuräumen, um die in einem der Art der Beanstandung angemessenen Plan dargelegten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und
    2. die Abhilfemaßnahmen und den vom Diensteanbieter vorgeschlagenen Umsetzungsplan prüfen und akzeptieren, sofern sie bei der Beurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass die Maßnahmen ausreichen, die Nichteinhaltung abzustellen.
  3. Legt im Falle von Beanstandungen der Stufe 2 der Diensteanbieter der zuständigen Behörde keinen akzeptablen Plan mit Abhilfemaßnahmen vor oder führt er innerhalb des von der zuständigen Behörde angenommenen oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durch, ist die Beanstandung auf Stufe 1 hochzustufen und sind die unter Buchstabe e Nummer 1 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

(f) Für Fälle, die nicht unter Beanstandungen der Stufe 1 oder 2 fallen, kann die zuständige Behörde Bemerkungen abgeben.

1) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. Nr. L 122 vom 24.04.2014 S. 18).

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Zeugnis für Diensteanbieter Anlage 1

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Allgemeine Anforderungen an Diensteanbieter
(Teil-ATM/ANS.OR)
Anlage III

Teilabschnitt A
Allgemeine Anforderungen (ATM/ANS.OR.A)

ATM/ANS.OR.A.001 Anwendungsbereich

Im Einklang mit Artikel 5 sind in diesem Anhang die Anforderungen festgelegt, die von den unter diese Verordnung fallenden Diensteanbietern zu erfüllen sind.

ATM/ANS.OR.A.005 Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses für Diensteanbieter

(a) Die Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses für Diensteanbieter oder auf Änderung eines bestehenden Zeugnisses sind in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise unter Beachtung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung zu stellen.

(b) Nach Artikel 5 hat der Diensteanbieter, um das Zeugnis zu erhalten, die folgenden Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen:

  1. die Anforderungen nach Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008;
  2. die allgemeinen Anforderungen in diesem Anhang und
  3. die besonderen Anforderungen in den Anhängen IV bis XIII, in denen die Anforderungen im Hinblick auf die Dienste festgelegt sind, die der Diensteanbieter erbringt oder zu erbringen beabsichtigt.

ATM/ANS.OR.A.010 Antrag auf Erteilung eines eingeschränkten Zeugnisses

(a) Unbeschadet ATM/ANS.OR.A.010(b) kann der Anbieter von Flugverkehrsdiensten, der seine Dienste nur für eine oder mehrere der folgenden Kategorien erbringt oder zu erbringen beabsichtigt, ein Zeugnis beantragen, das auf die Erbringung von Diensten in dem Luftraum beschränkt ist, der der Aufsicht des Mitgliedstaats untersteht, in dem der Diensteanbieter seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen Geschäftssitz hat.

  1. Luftarbeit;
  2. allgemeine Luftfahrt;
  3. gewerblicher Luftverkehr, der auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 10 Tonnen oder mit einer Fluggastzahl von weniger als 20 Fluggästen beschränkt ist;
  4. gewerblicher Luftverkehr mit weniger als 10.000 Flugbewegungen im Jahr ungeachtet der höchstzulässigen Startmasse und der Zahl der Passagiersitze; für die Zwecke dieser Bestimmung gilt als "Flugbewegung im Jahr" die Summe der Starts und Landungen im Durchschnitt der vorhergehenden drei Jahre.

(b) Darüber hinaus können auch die folgenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten beschränkte Zeugnisse beantragen:

  1. Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die keine Flugverkehrsdienste erbringen, und einen Bruttojahresumsatz von höchstens 1.000.000 EUR mit den Diensten erzielen, die sie erbringen oder zu erbringen beabsichtigen, und
  2. Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Flugplatz-Fluginformationsdienste erbringen und hierzu regelmäßig nicht mehr als eine Arbeitsposition an einem Flugplatz betreiben.

(c) In dem von der zuständigen Behörde festgelegten Umfang hat ein Anbieter von Flugsicherungsdiensten, der nach Buchstabe a oder Buchstabe b Absatz 1 ein beschränktes Zeugnis beantragt, mindestens die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  1. ATM/ANS.OR.B.001 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung;
  2. ATM/ANS.OR.B.005 Managementsystem;
  3. ATM/ANS.OR.B.020 Personalbedarf und
  4. ATM/ANS.OR.A.075 Offene und transparente Erbringung von Diensten in diesem Anhang und
  5. die besonderen Anforderungen in den Anhängen IV, V, VI und VIII, in denen die Anforderungen im Hinblick auf die Dienste festgelegt sind, die der Diensteanbieter nach Artikel 5 erbringt oder zu erbringen beabsichtigt.

(d) In dem von der zuständigen Behörde festgelegten Umfang hat ein Anbieter von Flugsicherungsdiensten, der nach Buchstabe b Absatz 2 ein beschränktes Zeugnis beantragt, mindestens die in Buchstabe c Absätze 1 bis 4 genannten Anforderungen und die besonderen Anforderungen in Anhang IV zu erfüllen.

(e) Die Anträge auf Erteilung eines beschränkten Zeugnisses sind in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise zu stellen.

ATM/ANS.OR.A.015 Erklärung von Anbietern von Fluginformationsdiensten

(a) Nach Artikel 6 kann ein Anbieter von Fluginformationsdiensten eine Erklärung über seine Befähigung und seine Mittel zur Wahrnehmung der mit den zu erbringenden Diensten verbundenen Verantwortlichkeiten abgeben, wenn er zusätzlich zu den in Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 genannten Anforderungen die folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. Der Diensteanbieter erbringt seine Fluginformationsdienste regelmäßig oder beabsichtigt, seine Fluginformationsdienste regelmäßig an nicht mehr als einer Arbeitsposition an einem Flugplatz zu erbringen, oder
  2. diese Dienste werden nur vorübergehend für eine Dauer erbracht, die mit der zuständigen Behörde im Hinblick auf das notwendige Maß zur Gewährleistung der Sicherheit vereinbart wurde.

(b) Ein Anbieter von Fluginformationsdiensten, der eine Erklärung über seine Tätigkeiten abgibt, muss:

  1. vor Aufnahme seines Betriebs der zuständigen Behörde sämtliche einschlägigen Informationen in der von dieser festgelegten Form und Weise vorlegen;
  2. der zuständigen Behörde gemäß ATM/ANS.OR.A.020 ein Verzeichnis der verwendeten alternativen Nachweisverfahren vorlegen;
  3. für die fortdauernde Einhaltung der einschlägigen Anforderungen und der in der Erklärung gemachten Angaben sorgen;
  4. die zuständige Behörde über Änderungen an seiner Erklärung oder an den von ihm verwendeten Nachweisverfahren durch Vorlage einer geänderten Erklärung zu informieren und
  5. seine Dienste gemäß seinem Betriebshandbuch zu erbringen und alle darin enthaltenen einschlägigen Bestimmungen einzuhalten.

(c) Bevor ein Anbieter von Fluginformationsdiensten, der eine Erklärung über seine Tätigkeiten abgibt, die Erbringung dieser Dienste einstellt, hat er die zuständige Behörde innerhalb der von dieser festgelegten Frist hierüber zu informieren.

(d) Ein Anbieter von Fluginformationsdiensten, der eine Erklärung über seine Tätigkeiten abgibt, muss folgenden Anforderungen genügen:

  1. ATM/ANS.OR.A.001 Anwendungsbereich,
  2. ATM/ANS.AR.A.020(red. Anm.: gemeint ist wohl ATM/ANS.OR.A.020) Nachweisverfahren,
  3. ATM/ANS.AR.A.035(red. Anm.: gemeint ist wohl ATM/ANS.OR.A.035) Nachweis der Einhaltung,
  4. ATM/ANS.OR.A.040 Änderungen - allgemein,
  5. ATM/ANS.OR.A.045 Änderungen des funktionalen Systems,
  6. ATM/ANS.OR.A.050 Erleichterung und Zusammenarbeit,
  7. ATM/ANS.OR.A.055 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen,
  8. ATM/ANS.OR.A.060 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem,
  9. ATM/ANS.OR.A.065 Meldung von Ereignissen,
  10. ATM/ANS.OR.B.001 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung,
  11. ATM/ANS.OR.B.005 Managementsystem,
  12. ATM/ANS.OR.B.020 Personalbedarf,
  13. ATM/ANS.OR.B.035 Betriebshandbücher und
  14. ATM/ANS.OR.D.020 Haftung und Versicherungsdeckung in diesem Anhang und
  15. die besonderen Anforderungen in Anhang IV.

(e) Ein Anbieter von Fluginformationsdiensten, der eine Erklärung über seine Tätigkeiten abgibt, darf erst dann seinen Betrieb aufnehmen, wenn er von der zuständigen Behörde die Empfangsbestätigung der Erklärung erhalten hat.

ATM/ANS.OR.A.020 Nachweisverfahren

(a) Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung kann der Diensteanbieter auch alternative Nachweisverfahren (AltMOC) zu den von der Agentur festgelegten annehmbaren Nachweisverfahren heranziehen.

(b) Beabsichtigt ein Diensteanbieter, auf alternative Nachweisverfahren zurückzugreifen, hat er vor deren Anwendung der zuständigen Behörde eine vollständige Beschreibung der AltMOC vorzulegen. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Bewertung enthalten, mit der die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nachgewiesen wird.

Ein Diensteanbieter kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Eingang der gemäß ATM/ANS.AR.A.015(d) vorgeschriebenen Benachrichtigung umsetzen.

ATM/ANS.OR.A.025 Fortdauernde Gültigkeit eines Zeugnisses

(a) Das Zeugnis eines Diensteanbieters bleibt gültig, sofern:

  1. der Diensteanbieter weiterhin die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt, auch die Bestimmungen hinsichtlich der Vereinfachung und Zusammenarbeit für die Zwecke der Wahrnehmung der Befugnisse der zuständigen Behörden sowie die Bestimmungen zur Behandlung von Beanstandungen nach ATM/ANS.OR.A.050 bzw. ATM/ANS.OR.A.055
    und
  2. das Zeugnis nicht zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen wurde.

(b) Nach Widerruf oder Rückgabe ist das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.

ATM/ANS.OR.A.030 Fortdauernde Gültigkeit einer Erklärung eines Anbieters von Fluginformationsdiensten

Die Erklärung eines Anbieters von Fluginformationsdiensten gemäß ATM/ANS.OR.A.015 bleibt gültig, sofern:

  1. der Anbieter der Fluginformationsdienste weiterhin die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt, auch die Bestimmungen hinsichtlich der Vereinfachung und Zusammenarbeit für die Zwecke der Wahrnehmung der Befugnisse der zuständigen Behörden sowie die Bestimmungen zur Behandlung von Beanstandungen nach ATM/ANS.OR.A.050 bzw. ATM/ANS.OR.A.055
    und
  2. die Erklärung nicht vom Anbieter solcher Dienste zurückgezogen oder von der zuständigen Behörde aus dem Register entfernt wurde.

ATM/ANS.OR.A.035 Nachweis der Einhaltung

Ein Diensteanbieter hat der zuständigen Behörde auf Anfrage alle einschlägigen Nachweise der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung vorzulegen.

ATM/ANS.OR.A.040 Änderungen - Allgemein

(a) Notifizierung und Verwaltung von Änderungen:

  1. Eine Änderung des funktionalen Systems oder eine Änderung, die das funktionale System beeinträchtigt, ist nach ATM/ANS.OR.A.045 vorzunehmen.
  2. Eine Änderung bei der Erbringung der Dienste, im Management- und/oder Sicherheitsmanagementsystem des Diensteanbieters, die das funktionale System nicht beeinträchtigt, ist gemäß Buchstabe b vorzunehmen.

(b) Jede Änderung im Sinne von Buchstabe a Absatz 2 erfordert die vorherige Genehmigung, sofern die Änderung nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren nach ATM/ANS.AR.C.025(c) notifiziert und verwaltet wurde.

ATM/ANS.OR.A.045 Änderungen des funktionalen Systems

(a) Ein Diensteanbieter, der eine Änderung seines funktionalen Systems beabsichtigt, hat:

  1. die zuständige Behörde über die Änderung zu unterrichten;
  2. der zuständigen Behörde auf Anfrage zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die es dieser ermöglichen, eine Entscheidung zu treffen, ob das Argument für die Änderung überprüft werden soll, und
  3. die anderen Diensteanbieter sowie, wenn machbar, Luftfahrtakteure zu unterrichten, die von der beabsichtigten Änderung betroffen sind.

(b) Nach der Notifizierung einer Änderung hat der Diensteanbieter die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn die gemäß Buchstabe a Absätze 1 und 2 gemachten Angaben wesentlich geändert werden, und die betreffenden Diensteanbieter und Luftfahrtakteure, wenn die gemäß Buchstabe a Absatz 3 gemachten Angaben wesentlich geändert werden.

(c) Ein Diensteanbieter darf nur die Teile der Änderung in den operativen Dienst übernehmen, für die die gemäß den Verfahren nach ATM/ANS.OR.B.010 geforderten Tätigkeiten abgeschlossen sind.

(d) Wird die Änderung von der zuständigen Behörde nach ATM/ANS.AR.C.035 überprüft, darf der Diensteanbieter nur die Teile der Änderung in den operativen Dienst übernehmen, für die zuständige Behörde das Argument genehmigt hat.

(e) Sind von einer Änderung andere Diensteanbieter und/oder Luftfahrtakteure betroffen (siehe Buchstabe a Absatz 3), stellen der Diensteanbieter und diese anderen Diensteanbieter gemeinsam Folgendes fest:

  1. die untereinander und gegebenenfalls mit dem betroffenen Luftfahrtakteuren bestehenden Abhängigkeiten und
  2. die Annahmen und Maßnahmen zur Minderung von Risiken, die sich auf mehrere Diensteanbieter oder Luftfahrtakteure beziehen.

(f) Die von den Annahmen und Risikominderungsmaßnahmen in Buchstabe e Absatz 2 betroffenen Diensteanbieter dürfen in ihrem Argument für die Änderung, nur die mit den anderen Diensteanbietern und gegebenenfalls den Luftfahrtakteuren vereinbarten und angepassten Annahmen und Risikominderungsmaßnahmen verwenden.

ATM/ANS.OR.A.050 Erleichterung und Zusammenarbeit

Ein Diensteanbieter hat Inspektionen und Audits durch die zuständige Behörde oder durch eine von ihr beauftragte qualifizierte Stelle zu erleichtern und im erforderlichen Umfang zu kooperieren, damit die zuständigen Behörden die ihnen nach Artikel 4 Absatz 9 übertragenen Befugnisse effizient und wirksam ausüben können.

ATM/ANS.OR.A.055 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen

Nach Erhalt der Benachrichtigung der zuständigen Behörde über Beanstandungen, hat der Diensteanbieter

  1. der Grundursache für die Nichteinhaltung nachzugehen,
  2. einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festzulegen, der auf die Zustimmung der zuständigen Behörde stößt, und
  3. zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb einer mit dieser Behörde vereinbarten Frist nach ATM/ANS.AR.C.050(e) die Umsetzung des Plans mit den Abhilfemaßnahmen nachzuweisen.

ATM/ANS.OR.A.060 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

Ein Diensteanbieter hat alle von der zuständigen Behörde gemäß ATM/ANS.AR.A.025(c) angeordneten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Sicherheitsanweisungen umzusetzen.

ATM/ANS.OR.A.065 Meldung von Ereignissen

(a) Ein Diensteanbieter hat der zuständigen Behörde und jeder sonstigen Organisation, deren Benachrichtigung der Staat, in dem der Diensteanbieter seine Dienste erbringt, vorschreibt, alle Unfälle, schweren Störungen und Ereignisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu melden.

(b) Unbeschadet des Buchstaben a hat der Diensteanbieter der zuständigen Behörde und der Organisation, die für die Entwicklung von Systemen und Komponenten verantwortlich ist (sofern es sich nicht um den Diensteanbieter handelt), alle Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse und sonstigen irregulären Umstände, die die Sicherheit gefährdet haben oder haben könnten und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, zu melden.

(c) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 der Kommission sind die in den Buchstaben a und b genannten Meldungen in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorzulegen und müssen alle dem Diensteanbieter bekannten Informationen zum Sachverhalt enthalten.

(d) Meldungen sind so bald wie möglich vorzulegen, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem der Diensteanbieter den Sachverhalt festgestellt hat, auf den sich die Meldung bezieht, sofern dies nicht durch außergewöhnliche Umstände verhindert wird.

(e) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 legt der Diensteanbieter, soweit relevant, einen Folgebericht mit Einzelheiten zu den Maßnahmen vor, mit denen er ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern gedenkt, sobald diese Maßnahmen festgelegt wurden. Dieser Bericht ist in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorzulegen.

ATM/ANS.OR.A.070 Notfallpläne

Ein Diensteanbieter hat für alle von ihm erbrachten Dienste Notfallpläne für den Fall von Ereignissen festzulegen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung oder Unterbrechung seines Betriebs führen.

ATM/ANS.OR.A.075 Offene und transparente Erbringung von Diensten

(a) Ein Diensteanbieter hat seine Dienste in offener und transparenter Art und Weise zu erbringen. Er veröffentlicht die Bedingungen für den Zugang zu seinen Diensten und deren Änderungen und richtet ein Verfahren ein, um die Nutzer seiner Dienste einzeln oder insgesamt regelmäßig zu konsultieren und ihnen erforderlichenfalls bestimmte Änderungen seiner Dienste mitzuteilen.

(b) Ein Diensteanbieter darf nach geltendem Recht der Europäischen Union keinen Nutzer und keine Klasse von Nutzern seiner Dienste aufgrund der Staatsangehörigkeit oder sonstiger Merkmale diskriminieren.

Teilabschnitt B
Management (ATM/ANS.OR.B)

ATM/ANS.OR.B.001 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass er, bezogen auf das vorgesehene Gesamtnachfrageniveau in einem bestimmten Luftraum, seine Dienste sicher, effizient, kontinuierlich und nachhaltig erbringen kann. Dazu hat er eine angemessene technische und betriebliche Kapazität zu unterhalten und über entsprechendes Fachwissen zu verfügen.

ATM/ANS.OR.B.005 Managementsystem

(a) Ein Diensteanbieter hat ein Managementsystem umzusetzen und aufrechtzuerhalten, das Folgendes beinhaltet:

  1. klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Rechenschaftspflicht des verantwortlichen Betriebsleiters;
  2. eine Beschreibung der Gesamtphilosophie und der Grundsätze des Diensteanbieters bezüglich der Sicherheit und der Qualität seiner Dienste, die zusammengenommen eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Strategie bilden;
  3. die Mittel zur Überprüfung der Leistung der Organisation des Diensteanbieters anhand von Leistungsindikatoren und Leistungszielen für das Managementsystem;
  4. ein Verfahren, um festzustellen, welche Änderungen innerhalb der Organisation des Diensteanbieters und in seinem Betriebsumfeld vorgenommen wurden und sich auf bewährte Prozesse, Verfahren und Dienste auswirken könnten, und um bei Bedarf das Managementsystem und/oder das funktionale System entsprechend dieser Änderungen anzupassen;
  5. ein Verfahren zur Überprüfung des Managementsystems, zur Ermittlung der Ursachen für unterdurchschnittliche Leistungen des Managementsystems und der sie hieraus ergebenden Folgen sowie zur Behebung oder Abmilderung solcher Ursachen;
  6. ein Verfahren, mit dem gewährleistet wird, dass das Personal des Diensteanbieters so ausgebildet und befähigt ist, dass es seine Aufgaben auf sichere, effiziente, kontinuierliche und tragfähige Art und Weise wahrnehmen kann. Vor diesem Hintergrund hat der Diensteanbieter Strategien für die Einstellung und Ausbildung seines Personals festzulegen;
  7. förmliche Kommunikationsmittel, mit denen sichergestellt wird, dass das gesamte Personal des Diensteanbieters das Managementsystem kennt, die die Weitergabe kritischer Informationen ermöglichen und über die erklärt werden kann, warum bestimmte Maßnahmen getroffen und Verfahren eingeführt oder geändert werden.

(b) Ein Diensteanbieter hat alle zentralen Prozesse des Managementsystems zu dokumentieren, auch die Sensibilisierung des Personals für dessen Verantwortlichkeiten, sowie das Verfahren für die Änderung dieser Prozesse.

(c) Ein Diensteanbieter hat eine Funktion festzulegen, mit der die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch seine Organisation sowie die Angemessenheit der Verfahren überwacht werden kann. Die Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein Feedback-System der Beanstandungen an den verantwortlichen Betriebsleiter, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen.

(d) Ein Diensteanbieter hat das Verhalten seines funktionalen Systems zu überwachen und im Falle einer unterdurchschnittlichen Leistung die Ursachen festzustellen und diese zu beseitigen oder deren Wirkung abzumildern, nachdem er festgestellt hat, welche Folgen die unterdurchschnittliche Leistung hat.

(e) Das Managementsystem muss der Größe des Diensteanbieters und der Komplexität seiner Tätigkeiten angemessen sein, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und zugehörigen Risiken zu berücksichtigen sind.

(f) Innerhalb des Managementsystems hat der Diensteanbieter förmliche Schnittstellen mit den einschlägigen Diensteanbietern und Luftfahrtakteuren festzulegen, um

  1. zu gewährleisten, dass die sich aus seinen Tätigkeiten ergebenden Gefahren für die Flugsicherheit festgestellt und bewertet und die damit verbundenen Risiken bewältigt und gegebenenfalls abgemildert werden und
  2. zu gewährleisten, dass seine Dienste den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

(g) Ist der Diensteanbieter auch Inhaber eines Zeugnisses für Flugplatzbetreiber, hat er sicherzustellen, dass das Managementsystem alle Tätigkeiten im Geltungsbereich seiner Zeugnisse abdeckt.

ATM/ANS.OR.B.010 Verfahren für die Verwaltung von Änderungen

(a) Ein Diensteanbieter hat nach ATM/ANS.OR.A.045, ATM/ANS.OR.C.005, ATS.OR.205 und gegebenenfalls ATS.OR.210 Verfahren für die Verwaltung, Bewertung und erforderlichenfalls Abmilderung der Folgen von Änderungen seiner funktionalen Systeme festzulegen.

(b) Die unter Buchstabe a genannten Verfahren oder sonstige wesentlichen Änderungen dieser Verfahren

  1. sind der zuständigen Behörde vom Diensteanbieter zur Genehmigung vorzulegen und
  2. dürfen erst verwendet werden, nachdem sie die zuständige Behörde genehmigt hat.

(c) Eignen sich die nach Buchstabe b genehmigten Verfahren für eine bestimmte Änderung nicht, hat der Diensteanbieter

  1. bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung einer Abweichung von den genehmigten Verfahren zu stellen;
  2. der zuständigen Behörde im Einzelnen die Abweichung und deren Begründung zu erläutern und
  3. die Genehmigung der zuständigen Behörde abzuwarten, bevor er das abweichende Verfahren anwendet.

ATM/ANS.OR.B.015 Extern vergebene Tätigkeiten

(a) Extern vergebene Tätigkeiten sind alle gemäß den Zeugnisbedingungen im Zertifizierungsumfang des Diensteanbieters erfassten Tätigkeiten, die von anderen Organisationen durchgeführt werden, die entweder selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten zertifiziert sind, oder, falls dies nicht der Fall ist, unter der Aufsicht des Diensteanbieters tätig sind. Der Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass, wenn er einen Teil seiner Tätigkeiten extern vergibt bzw. erwirbt, die extern vergebenen Tätigkeiten bzw. erworbenen Systeme oder Komponenten die einschlägigen Anforderungen erfüllen.

(b) Vergibt ein Diensteanbieter einen Teil seiner Tätigkeiten an eine Organisation, die nicht selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung zertifiziert ist, muss er sicherstellen, dass die unter Vertrag genommene Organisation unter seiner Aufsicht tätig ist. Der Diensteanbieter stellt sicher, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der ständigen Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung überzeugen zu können.

ATM/ANS.OR.B.020 Personalbedarf

(a) Die Organisation hat einen verantwortlichen Betriebsleiter zu benennen, der ermächtigt ist sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten finanziert und gemäß den einschlägigen Anforderungen durchgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems verantwortlich.

(b) Ein Diensteanbieter hat die Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten der benannten Stelleninhaber, insbesondere des für Funktionen im Zusammenhang mit Sicherheit, Qualität, Finanzen und Personal jeweils zuständigen Managementpersonals festzulegen.

ATM/ANS.OR.B.025 Anforderungen an Einrichtungen

Ein Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass geeignete und zweckdienliche Einrichtungen vorhanden sind, damit alle Aufgaben und Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Anforderungen durchgeführt und verwaltet werden können.

ATM/ANS.OR.B.030 Führen von Aufzeichnungen

(a) Ein Diensteanbieter hat ein Aufzeichnungssystem einzurichten, das eine angemessene Aufbewahrung und eine verlässliche Rückverfolgbarkeit seiner gesamten Tätigkeiten erlaubt und insbesondere alle in ATM/ANS.OR.B.005 genannten Elemente erfasst.

(b) Das Format und den Aufbewahrungszeitrum für die unter Buchstabe a genannten Aufzeichnungen hat der Diensteanbieter in seinen Verfahren für das Managementsystem festzulegen.

(c) Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.

ATM/ANS.OR.B.035 Betriebshandbücher

(a) Ein Diensteanbieter hat Betriebshandbücher bereit und auf dem neuesten Stand zu halten, die sich auf die Erbringung seiner Dienste beziehen und dem Betriebspersonal als Arbeitsgrundlage und Anleitung dienen.

(b) Er gewährleistet, dass

  1. Betriebshandbücher die Anweisungen und Informationen enthalten, die das Betriebspersonal zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt;
  2. einschlägige Teile der Betriebshandbücher dem betreffenden Personal zugänglich sind und
  3. das Betriebspersonal über Änderungen der Betriebshandbücher, die seine Aufgaben betreffen, so rechtzeitig informiert wird, dass es die Handbücher zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anwenden kann.

Teilabschnitt C
Besondere organisatorische Anforderungen an Diensteanbieter, die keine Flugverkehrsdienste (ATS) erbringen (ATM/ANS.OR.C)

ATM/ANS.OR.C.001 Anwendungsbereich

Dieser Teilabschnitt enthält die Anforderungen, die ein Diensteanbieter, der keine Flugverkehrsdienste erbringt, zusätzlich zu den in den Teilabschnitten a und B festgelegten Anforderungen zu erfüllen hat.

ATM/ANS.OR.C.005 Unterstützung der Sicherheitsbewertung und Sicherheitsgewährleistung von Änderungen des funktionalen Systems

(a) Zu jeder nach ATM/ANS.OR.A.045(a)(1) notifizierten Änderung hat der Diensteanbieter, der keine Flugverkehrsdienste erbringt,

  1. dafür zu sorgen, dass eine Sicherheitsbewertung des gesamten Umfangs der Änderung durchgeführt wird, der Folgendes beinhaltet:
    1. Änderungen von Ausrüstungs- und Verfahrenselementen sowie beim Personal;
    2. Schnittstellen und Interaktionen zwischen den geänderten Elementen und dem restlichen funktionalen System;
    3. Schnittstellen und Interaktionen zwischen den geänderten Elementen und dem Kontext, in dem die Änderung greifen soll;
    4. Lebenszyklus der Änderung von der Festlegung bis zum Betrieb einschließlich der Indienststellung sowie
    5. geplanter eingeschränkter Betrieb und
  2. mit hinreichender Zuverlässigkeit und anhand eines vollständigen, dokumentierten und gültigen Arguments zu gewährleisten, dass sich der Dienst nur so verhält und verhalten wird, wie für den konkreten Kontext festgelegt.

(b) Ein Diensteanbieter, der keine Flugverkehrsdienste erbringt, hat dafür zu sorgen, dass die in Buchstabe a genannte Sicherheitsbewertung Folgendes umfasst:

  1. Die Überprüfung, dass
    1. die Bewertung dem in Buchstabe a Absatz 1 genannten Umfang der Änderung entspricht;
    2. der Dienst sich nur so verhält, wie für den konkreten Kontext festgelegt, und
    3. die Art und Weise, wie sich der Dienst verhält, den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung für die Dienste, die durch das geänderte funktionale System erbracht werden, genügt und diesen nicht widerspricht, und
  2. eine Spezifikation der Überwachungskriterien, die für den Nachweis, dass der von dem geänderten funktionalen System erbrachte Dienst sich auch in Zukunft nur so verhalten wird, wie für den konkreten Kontext festgelegt.

Teilabschnitt D
Besondere organisatorische Anforderungen an ANS- und ATFM-Anbieter sowie den Netzmanager (ATM/ANS.OR.D)

ATM/ANS.OR.D.001 Anwendungsbereich

In diesem Teilabschnitt sind die Anforderungen festgelegt, die von einem Anbieter von Flugsicherungsdiensten (ANS) und Verkehrsflussregelungsdiensten (ATFM) sowie vom Netzmanager zusätzlich zu den Anforderungen in den Teilabschnitten A, B und C zu erfüllen sind.

ATM/ANS.OR.D.005 Geschäfts-, Jahres- und Leistungspläne

(a) GESCHÄFTSPLAN

  1. Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten müssen einen Geschäftsplan vorlegen, der einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren abdeckt. Der Geschäftsplan muss
    1. Aussagen darüber enthalten, welche Zwecke und Ziele die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten insgesamt und mit welcher Strategie verfolgen, und inwieweit diese Strategie mit ihrem etwaigen längerfristigen Plan sowie mit den einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts für die Entwicklung der Infrastruktur oder sonstiger Technologie in Einklang steht, und
    2. Leistungsziele im Hinblick auf Sicherheit, Kapazität, Umwelt und Kosteneffizienz enthalten, die nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der EU 2 möglicherweise einzuhalten sind.
  2. Die unter den Ziffern i und ii aufgeführten Angaben sind an den in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Leistungsplan anzupassen und müssen, insoweit Sicherheitsdaten betroffen sind, mit dem in Richtlinie 3.1.1 von Anhang 19 des Abkommens von Chicago in seiner ersten Ausgabe vom Juli 2013 genannten staatlichen Flugsicherheitsprogramm ("State Safety Programme") in Einklang stehen.
  3. Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten müssen auf Sicherheits- und Geschäftsaspekte bezogene Begründungen für größere Investitionsvorhaben liefern, gegebenenfalls mit einer Einschätzung der Auswirkungen auf die in Nummer 1 Ziffer ii genannten Leistungsziele, und mit Angabe der Investitionen, die sich aus den rechtlichen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Umsetzung des SESAR-Programms (Single European Sky ATM Research) ergeben.

(b) JAHRESPLAN

  1. Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten müssen einen Jahresplan für das nachfolgende Jahr vorlegen, in dem sie die im Geschäftsplan gemachten Angaben weiter präzisieren und etwaige Änderungen gegenüber dem Vorjahresplan erläutern.
  2. Der Jahresplan muss folgende Vorgaben bezüglich Dienstleistungsniveau und -qualität, wie etwa das erwartete Niveau in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Umwelt und Kosteneffizienz umfassen:
    1. Informationen zur Einrichtung neuer Infrastruktur oder zu anderen Entwicklungen und eine Erklärung dazu, wie diese zur Verbesserung der Leistung der Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten, auch zum Niveau und zur Qualität der Dienste, beitragen werden;
    2. gegebenenfalls Leistungsindikatoren, die mit dem in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Leistungsplan in Einklang stehen und anhand deren das Niveau und die Qualität der Dienste vernünftig beurteilt werden können;
    3. Informationen über vorgesehene Maßnahmen zur Minderung der von den Anbietern von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten ermittelten Sicherheitsrisiken, einschließlich Sicherheitskennzahlen zur Überwachung des Sicherheitsrisikos und gegebenenfalls geschätzte Kosten von Minderungsmaßnahmen und
    4. die von den Anbietern von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten erwartete kurzfristige Finanzlage sowie jegliche Änderungen des Geschäftsplans oder Auswirkungen auf diesen.

(c) LEISTUNGSBEZOGENER TEIL DER PLÄNE

Gemäß den von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen stellen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten den Inhalt des leistungsbezogenen Teils ihrer Geschäftspläne und ihrer Jahrespläne der Kommission auf Antrag zur Verfügung.

ATM/ANS.OR.D.010 Luftsicherheitsmanagement

(a) Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten sowie die Netzmanager haben im Rahmen ihres Managementsystems nach ATM/ANS.OR.B.005 ein System für das Luftsicherheitsmanagement einzurichten, mit dem Folgendes gewährleistet wird:

  1. der Schutz ihrer Einrichtungen und ihres Personals, so dass unrechtmäßige Eingriffe in die Erbringung ihrer Dienste verhindert werden, und
  2. der Schutz der Betriebsdaten, die sie erhalten oder erzeugen oder auf sonstige Weise nutzen, so dass der Zugang zu diesen Daten auf Befugte beschränkt ist.

(b) In dem System für das Luftsicherheitsmanagement ist Folgendes festzulegen:

  1. Verfahren zur Bewertung des Luftsicherheitsrisikos und dessen Minderung, Überwachung und Verbesserung der Luftsicherheit, Überprüfungen der Luftsicherheit und Verbreitung der daraus gezogenen Lehren;
  2. die zur Erkennung von Sicherheitsmängeln und zur Alarmierung des Personals durch geeignete Sicherheitswarnungen vorgesehenen Mittel und
  3. die Mittel zur Beherrschung der Auswirkungen von Sicherheitsmängeln und zur Ermittlung von Abhilfemaßnahmen und Minderungsverfahren, um eine Wiederholung zu verhindern.

(c) Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten müssen gewährleisten, dass ihr Personal gegebenenfalls sicherheitsüberprüft ist, und stimmen sich mit den zuständigen zivilen und militärischen Behörden ab, um den Schutz ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihrer Daten zu gewährleisten.

(d) Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten haben die notwendigen Maßnahmen zum Schutz ihrer Systeme, Komponenten und Daten sowie ihres Netzes vor Bedrohungen der Informations- und Cybersicherheit zu ergreifen, um unrechtmäßige Eingriffe in die Erbringung ihrer Dienste zu verhindern.

ATM/ANS.OR.D.015 Finanzkraft

WIRTSCHAFTLICHE UND FINANZIELLE LEISTUNGSFÄHIGKEIT

Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten müssen in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und beispielsweise die fixen und variablen Betriebskosten sowie die Investitionskosten zu tragen. Sie müssen ein angemessenes Kostenrechnungssystem verwenden. Sie haben ihre Befähigung anhand des Jahresplans (siehe ATM/ANS.OR.D.005(b)) und, soweit aufgrund ihres Rechtsstatus praktikabel, anhand von Bilanzen und Buchhaltungsunterlagen zu belegen sowie sich regelmäßig einer Rechnungsprüfung zu unterziehen.

ATM/ANS.OR.D.020 Haftung und Versicherungsdeckung

(a) Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten sowie der Netzmanager müssen entsprechend dem geltenden Recht Vorkehrungen zur Deckung der Haftung im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Aufgaben treffen.

(b) Die zur Deckung verwendete Methode muss dem in Frage stehenden möglichen Verlust und Schaden angemessen sein, wobei dem rechtlichen Status des betreffenden Anbieters und des Netzmanagers sowie dem Niveau der gewerblich verfügbaren Versicherungsdeckung Rechnung zu tragen ist.

(c) Bedienen sich die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten sowie der Netzmanager der Dienste anderer Diensteanbieter, müssen sie sicherstellen, dass die hierüber geschlossenen Vereinbarungen auch die Aufteilung der Haftung untereinander regeln.

ATM/ANS.OR.D.025 Berichtspflichten

(a) Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten müssen in der Lage sein, der zuständigen Behörde einen Jahresbericht ihrer Tätigkeiten vorzulegen.

(b) Bei Anbietern von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten muss der Jahresbericht unbeschadet Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 Aufschluss über ihre finanziellen Ergebnisse und ihre betriebliche Leistung sowie über alle sonstigen wesentlichen Tätigkeiten und Entwicklungen, vor allem im Bereich der Flugsicherheit, geben.

(c) Nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 hat der Netzmanager der Kommission und der Agentur einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten vorzulegen. Gegenstand des Berichts sind seine betriebliche Leistung sowie wesentliche Tätigkeiten und Entwicklungen insbesondere im Bereich der Sicherheit.

(d) Die unter den Buchstaben a und c genannten Jahresberichte müssen zumindest Folgendes umfassen:

  1. eine Bewertung des Leistungsniveaus der erbrachten Dienste;
  2. im Falle von Anbietern von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten einen Vergleich ihrer Leistung mit den im Geschäftsplan nach ATM/ANS.OR.D.005(a) festgelegten Leistungszielen unter Abgleich der tatsächlichen Leistung mit dem Jahresplan durch Verwendung der im Jahresplan festgelegten Leistungsindikatoren;
  3. im Falle des Netzmanagers einen Vergleich der Leistung mit den im Netzstrategieplan nach Artikel 2 Absatz 24 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 festgelegten Leistungszielen unter Abgleich der tatsächlichen Leistung mit dem Netzbetriebsplan nach Artikel 2 Absatz 23 jener Verordnung durch Verwendung der Leistungsindikatoren des Netzbetriebsplans;
  4. eine Erläuterung der Abweichungen von den Zielen und die Angabe von Maßnahmen zur Schließung etwaiger Lücken zwischen den Plänen und der tatsächlichen Leistung während des in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Bezugszeitraums;
  5. Entwicklungen bei Betrieb und Infrastruktur;
  6. die Finanzergebnisse, sofern diese nicht gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 getrennt veröffentlicht werden;
  7. Informationen zur förmlichen Konsultation der Nutzer ihrer Dienste und
  8. Informationen über die Personalpolitik.

(e) Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsdiensten sowie der Netzmanager haben der Kommission und der Agentur ihre Jahresberichte auf Anfrage vorzulegen. Außerdem müssen sie diese Berichte zu den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und im Einklang mit dem Unionsrecht und dem einzelstaatlichen Recht veröffentlichen.

1) Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35).

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. Nr. L 128 vom 09.05.2013 S. 1).

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Besondere Anforderungen an Anbieter von Flugverkehrsdiensten
(Teil-ATS)
Anhang IV

Teilabschnitt A
Zusätzliche organisatorische Anforderungen an Anbieter von Flugverkehrsdiensten (ATS.OR)

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

ATS.OR.100 Eigentumsverhältnisse

(a) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat der zuständigen Behörde Folgendes zu melden:

  1. seinen rechtlichen Status, seine Eigentumsstruktur und alle Vorkehrungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Kontrolle seiner Vermögenswerte haben;
  2. etwaige Verbindungen zu Organisationen, die nicht an der Erbringung von Flugsicherungsdiensten beteiligt sind, einschließlich kommerzielle Tätigkeiten, an denen er unmittelbar oder über verbundene Unternehmen beteiligt ist, auf die mehr als 1 % seines erwarteten Umsatzes entfallen; des Weiteren hat er jede Änderung des Eigentums bei Einzelbeteiligungen zu melden, die 10 % oder mehr seines gesamten Beteiligungskapitals ausmachen.

(b) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte zu verhindern, die die unparteiische und objektive Erbringung seiner Dienste beeinträchtigen könnten.

ATS.OR.105 Offene und transparente Erbringung von Diensten

Zusätzlich zu Anhang III ATM/ANS.OR.A.075 darf der Anbieter von Flugverkehrsdiensten durch sein Verhalten weder eine Verhinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken noch nach geltendem nationalen Recht und Unionsrecht eine marktbeherrschende Stellung missbrauchen.

Abschnitt 2
Sicherheit der Dienste

ATS.OR.200 Sicherheitsmanagementsystem

Die Erbringer von Flugverkehrsdiensten haben ein Sicherheitsmanagementsystem als integralen Bestandteil ihres nach ATM/ANS.OR.B.005 vorgeschriebenen Managementsystems einzurichten, das Folgendes umfasst:

  1. SICHERHEITSPOLITIK UND -ZIELE
    1. Die in die Sicherheitspolitik aufzunehmenden Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Managements im Hinblick auf die Sicherheit;
    2. die Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Umsetzung und Aufrechterhaltung des Sicherheitsmanagementsystems und die Befugnis, sicherheitsrelevante Entscheidungen zu treffen;
    3. die Ernennung eines Sicherheitsmanagers, der für die Umsetzung und Aufrechterhaltung eines wirksamen Sicherheitsmanagementsystems zuständig ist;
    4. die Koordinierung der Notfallplanung mit anderen Diensteanbietern und Luftfahrtakteuren, deren Dienste Schnittstellen mit den Diensten des ATS-Anbieters haben, und
    5. die Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems, in der alle Elemente dieses Systems, dessen Prozesse und Ergebnisse erläutert sind.
  2. MANAGEMENT VON SICHERHEITSRISIKEN
    1. einen Prozess zur Ermittlung der mit der Erbringung der Dienste verbundenen Gefahren, der sich auf eine Kombination reaktiver, proaktiver und prädiktiver Verfahren zur Erhebung von Sicherheitsdaten stützt;
    2. einen Prozess zur Gewährleistung der Analyse, Bewertung und Kontrolle der mit den ermittelten Gefahren verbundenen Sicherheitsrisiken und
    3. einen Prozess zur Gewährleistung, dass deren Beitrag zum Risiko von Flugunfällen so weit wie praktisch möglich gesenkt wird;
  3. GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT
    1. die Überwachung und Messung der Sicherheitsleistung beinhaltet die Überprüfung der Sicherheitsleistung der Organisation und die Validierung der Wirksamkeit der Kontrollen des Sicherheitsrisikos;
    2. einen Prozess zur Ermittlung der Änderungen, die sich auf das Niveau der mit den Diensten verbundenen Sicherheitsrisiken auswirken können, und zur Ermittlung und für das Management der Sicherheitsrisiken, die sich aus solchen Änderungen ergeben können; und
    3. einen Prozess zur Überwachung und Bewertung der Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems, um dessen Gesamtleistung fortlaufend verbessern zu können.
  4. FÖRDERUNG DER SICHERHEIT
    1. ein Ausbildungsprogramm zur Gewährleistung, dass das Personal für die Ausübung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dem Sicherheitsmanagementsystem ausgebildet und befähigt ist, und
    2. eine Sicherheitskommunikation zur Gewährleistung, dass das Personal mit der Umsetzung des Sicherheitsmanagementsystems vertraut ist.

ATS.OR.205 Sicherheitsbewertung und Sicherheitsgewährleistung von Änderungen des funktionalen Systems

(a) Bei jeder nach ATM/ANS.OR.A.045(a)(1) notifizierten Änderung hat der Anbieter von Flugverkehrsdiensten

  1. dafür zu sorgen, dass eine Sicherheitsbewertung des gesamten Umfangs der Änderung durchgeführt wird, der Folgendes beinhaltet:
    1. Änderungen von Ausrüstungs- und Verfahrenselementen sowie beim Personal;
    2. Schnittstellen und Interaktionen zwischen den geänderten Elementen und dem restlichen funktionalen System;
    3. Schnittstellen und Interaktionen zwischen den geänderten Elementen und dem Kontext, in dem die Änderung greifen soll;
    4. Lebenszyklus der Änderung von der Festlegung bis zum Betrieb einschließlich der Indienststellung und
    5. geplanter eingeschränkter Betrieb des funktionalen Systems und
  2. mit hinreichender Zuverlässigkeit und anhand eines vollständigen, dokumentierten und gültigen Arguments zu gewährleisten, dass die mit Hilfe von ATS.OR.210 ermittelten Sicherheitskriterien erfüllt sind und weiterhin erfüllt werden.

(b) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat dafür zu sorgen, dass die in Buchstabe a genannte Sicherheitsbewertung Folgendes umfasst:

  1. Gefahrenermittlung;
  2. Festlegung und Rechtfertigung der für die Änderung nach ATS.OR.210 geltenden Sicherheitskriterien;
  3. Risikoanalysen der änderungsbedingten Auswirkungen;
  4. Risikobewertung und erforderlichenfalls Risikomilderung im Hinblick auf die Änderung, so dass die geltenden Sicherheitskriterien eingehalten werden können;
  5. die Überprüfung, dass
    1. die Bewertung dem in Buchstabe a Absatz 1 genannten Umfang der Änderung entspricht und
    2. die Änderung die Sicherheitskriterien erfüllt und
  6. die Spezifikation der Überwachungskriterien, die für den Nachweis, dass der von dem geänderten funktionalen System erbrachte Dienst auch in Zukunft die Sicherheitskriterien erfüllen wird.

ATS.OR.210 Sicherheitskriterien

(a) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat anhand einer Analyse der Risiken, die sich aus der Einführung der Änderung ergeben, und gegebenenfalls differenziert nach Betriebsarten und Beteiligtenkategorien, die Sicherheitsakzeptanz dieser Änderung zu bestimmen.

(b) Die Sicherheitsakzeptanz einer Änderung ist anhand bestimmter und überprüfbarer Sicherheitskriterien zu bewerten, wobei jedes Kriterium in Form eines expliziten, quantitativen Niveaus eines Sicherheitsrisikos oder einer anderen, auf das Sicherheitsrisiko Bezug nehmenden Maßnahme auszudrücken ist.

(c) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat dafür zu sorgen, dass

  1. die Sicherheitskriterien für die konkrete Änderung unter Berücksichtigung der Art der Änderung gerechtfertigt sind;
  2. bei Einhaltung der Sicherheitskriterien davon auszugehen ist, dass das funktionale System nach der Änderung genauso sicher sein wird wie vor der Änderung oder der Anbieter von Flugverkehrsdiensten ein Argument mit der Begründung vorlegt,
    1. dass die vorübergehende Verringerung der Sicherheit durch künftige Verbesserungen ausgeglichen wird, oder
    2. eine dauerhafte Verringerung der Sicherheit andere Vorteile mit sich bringt und
  3. alle Sicherheitskriterien zusammengenommen gewährleisten, dass die Änderung zu keinem inakzeptablen Sicherheitsrisiko für den Dienst führt und
  4. die Sicherheitskriterien die Sicherheit so weit wie praktisch möglich verbessern.

ATS.OR.215 Erteilung von Lizenzen und Tauglichkeitszeugnissen für Fluglotsen

Anbieter von Flugverkehrsdiensten haben dafür zu sorgen, dass Fluglotsen über gültige Lizenzen und Tauglichkeitszeugnisse nach der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission 1 verfügen.

Abschnitt 3
Bestimmte Anforderungen an die Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hinsichtlich menschlicher Faktoren

ATS.OR.300 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt enthält die Anforderungen, die von einem Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hinsichtlich der menschlichen Leistungsfähigkeit zu erfüllen sind, um

  1. das Risiko zu vermeiden und zu mindern, dass Flugverkehrskontrolldienste von Fluglotsen mit problematischem Konsum psychoaktiver Substanzen erbracht werden;
  2. die negativen Auswirkungen von Stress für Fluglotsen zu vermeiden und zu mindern und so die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten, und
  3. die negativen Auswirkungen von Ermüdung für Fluglotsen zu vermeiden und zu mindern und so die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten.

ATS.OR.305 Verantwortung der Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hinsichtlich des problematischen Konsums psychoaktiver Substanzen durch Fluglotsen

(a) Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten müssen eine Strategie und dazugehörige Verfahren entwickeln und umsetzen, mit denen sie gewährleisten, dass die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten nicht durch den problematischen Konsum psychoaktiver Substanzen beeinträchtigt wird.

(b) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und des einschlägigen einzelstaatlichen Rechts über die Untersuchung von Personen hat der Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten ein objektives, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren für das Erkennen von Fällen problematischen Konsums psychoaktiver Substanzen durch Fluglotsen zu entwickeln und umzusetzen. Bei diesem Verfahren sind die Bestimmungen von ATCO.A.015 der Verordnung (EU) 2015/340 zu berücksichtigen.

(c) Das Verfahren nach Buchstabe b ist von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

ATS.OR.310 Stress

Nach ATS.OR.200 hat ein Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten

  1. eine Strategie für den Umgang mit dem Stress, dem die Fluglotsen ausgesetzt sind, zu entwickeln und aufrechtzuerhalten, die auch ein Programm zum Umgang mit Stress aufgrund eines kritischen Ereignisses beinhaltet, und
  2. als Ergänzung der Ausbildung hinsichtlich menschlicher Faktoren, wie sie in der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission in Anhang I Teilabschnitt D Abschnitte 3 und 4 festgelegt ist, den Fluglotsen Ausbildungs- und Informationsprogramme über die Vermeidung von Stress zur Verfügung zu stellen, die sich auch mit Stress aufgrund eines kritischen Ereignisses befassen.

ATS.OR.315 Ermüdung

Nach ATS.OR.200 hat ein Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten

  1. eine Strategie für den Umgang mit der Ermüdung von Fluglotsen zu entwickeln und aufrechtzuhalten;
  2. als Ergänzung der Ausbildung hinsichtlich menschlicher Faktoren, wie sie in der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission in Anhang I Teilabschnitt D Abschnitte 3 und 4 festgelegt ist, den Fluglotsen Informationsprogramme über die Vermeidung von Ermüdung zur Verfügung zu stellen.

ATS.OR.320 Dienstplansystem(e) für Fluglotsen

(a) Ein Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hat zur Vermeidung des Risikos der Ermüdung von Fluglotsen im Dienst ein Dienstplansystem zu entwickeln, umzusetzen und zu überwachen, bei dem sich Dienst- und Ruhezeiten so abwechseln, dass die Sicherheit gewahrt bleibt. In dem Dienstplansystem selbst hat der Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten Folgendes festzulegen:

  1. die Höchstzahl der aufeinanderfolgenden Diensttage;
  2. die Höchstzahl der Stunden je Dienstzeit;
  3. die Höchstdauer für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten ohne Pause;
  4. das Verhältnis zwischen Dienstzeiten und Pausen bei der Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten;
  5. die Mindestruhezeiten;
  6. die Höchstzahl der aufeinanderfolgenden Dienstzeiten, die in die Nacht hineinreichen, sofern die Betriebsstunden der betreffenden Flugverkehrskontrollstelle dies erfordern;
  7. die Mindestdauer der Ruhezeit nach der Dienstzeit, die in die Nacht hineinreicht, und
  8. die Mindestanzahl von Ruhezeiten innerhalb eines Schichtdienstzyklus.

(b) Ein Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hat sich während der Entwicklung des Dienstplansystems und dessen Anwendung mit den Fluglotsen, auf die dieses System angewandt wird, oder gegebenenfalls mit deren Vertretern ins Benehmen zu setzen, um Risiken der Ermüdung, die auf das Dienstplansystem selbst zurückzuführen sein könnten, zu erkennen und abzumildern.

Teilabschnitt B
Technische Anforderungen an Anbieter von Luftverkehrsdiensten (ATS.TR)

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

ATS.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Anbieter von Luftverkehrsdiensten

(a) Ein Anbieter von Luftverkehrsdiensten muss in der Lage sein nachzuweisen, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren mit Folgendem in Einklang stehen:

  1. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 3; und
  2. Richtlinien, die in den folgenden Anhängen des Abkommens von Chicago festgelegt sind, sofern sie für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten in dem betreffenden Luftraum relevant sind:
    1. ICAO-Anhang 10 'Aeronautical Telecommunications', Teil II 'Communication Procedures including those with PANS Status' (6. Ausgabe, Oktober 2001, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89) und
    2. unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission ICAO-Anhang 11 "Aeronautical Information Services" (13. Ausgabe, Juli 2001, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 49).

(b) Unbeschadet Buchstabe a kann die zuständige Behörde für Stellen, die Luftverkehrsdienste für Testflüge erbringen, zusätzliche oder alternative Bedingungen und Verfahren zu den in Buchstabe a genannten festlegen, sofern dies für die Erbringung der Dienste für Testflüge erforderlich ist.

1) Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2015 S. 1).

2) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1).

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Besondere Anforderungen an Anbieter von Wetterdiensten
(Teil-MET)
Anhang V

Teilabschnitt A
Zusätzliche organisatorische Anforderungen an Anbieter von Wetterdiensten (MET.OR)

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

MET.OR.100 Meteorologische Daten und Informationen

(a) Ein Anbieter von Wetterdiensten hat entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde Luftfahrtunternehmen, Flugbesatzungen, Luftverkehrsdiensten, Rettungsdiensten, Flugplatzbetreibern, Stellen zur Untersuchung von Unfällen und Störungen sowie sonstigen Diensteanbietern und Luftfahrtstellen meteorologische Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.

(b) Der Anbieter von Wetterdiensten hat die betrieblich wünschenswerte Genauigkeit der für den Betrieb verbreiteten Informationen zu bestätigen, einschließlich der Quelle solcher Informationen, und dabei zu gewährleisten, dass diese Informationen zeitnah verbreitet und erforderlichenfalls aktualisiert werden.

MET.OR.105 Speicherung meteorologischer Informationen

(a) Ein Anbieter von Wetterdiensten hat die ausgegebenen meteorologischen Informationen für eine Dauer von mindestens 30 Tagen ab dem Tag der Ausgabe zu speichern.

(b) Diese meteorologischen Informationen sind auf Anfrage für Ermittlungen oder Untersuchungen zur Verfügung zu stellen und für diese Zwecke zu speichern, bis die Ermittlung oder Untersuchung abgeschlossen ist.

MET.OR.110 Anforderungen an den Austausch meteorologischer Informationen

Ein Anbieter von Wetterdiensten hat dafür zu sorgen, dass er über Systeme und Prozesse verfügt und Zugang zu geeigneten Telekommunikationseinrichtungen hat, mit denen er

  1. betriebliche meteorologische Informationen mit anderen Anbietern von Wetterdiensten austauschen kann und
  2. den Nutzern zeitnah die geforderten meteorologischen Informationen zur Verfügung stellen kann.

MET.OR.115 Meteorologisches Bulletin

Der Anbieter von Wetterdiensten, der für das betreffende Gebiet zuständig ist, hat den einschlägigen Nutzern über den festen Flugfernmeldedienst oder das Internet meteorologische Bulletins zur Verfügung zu stellen.

MET.OR.120 Notifizierung von Abweichungen gegenüber den Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC)

Der Anbieter von Wetterdiensten, der für das betreffende Gebiet zuständig ist, hat den betreffenden WAFC unverzüglich WAFS-Daten im BUFR-Code über festgestellte oder gemeldete signifikante Abweichungen von den WAFS-Vorhersagen signifikanter Wettererscheinungen (SIGWX) zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um Folgendes handelt:

  1. Vereisung, Turbulenz, Cumulonimbuswolken, die verdeckt, häufig oder eingebettet sind oder sich in einer Böenlinie befinden, Staub-/Sandstürme und
  2. Vulkanausbrüche oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, die für den Luftfahrzeugbetrieb von Bedeutung sind.

Abschnitt 2
Besondere Anforderungen

Kapitel 1
Anforderungen an Flugwetterstationen

MET.OR.200 Wettermeldungen und sonstige Informationen

(a) Eine Flugwetterstation gibt folgende Meldungen aus:

  1. in festen Abständen lokale Routinemeldungen, die nur für den Flugplatz gedacht sind, für den sie ausgegeben wurden;
  2. lokale Sondermeldungen, die nur für den Flugplatz gedacht sind, für den sie ausgegeben wurden, und
  3. im halbstündlichen Abstand METAR-Meldungen an Flugplätzen für den internationalen Linienflugbetrieb, die auch an andere Flugplätze weitergegeben werden können.

(b) Eine Flugwetterstation unterrichtet die Luftverkehrsdienststellen und den Flugberatungsdienst eines Flugplatzes über Änderungen der Betriebsfähigkeit der automatischen Ausrüstung für die Bewertung der Pistensichtweite.

(c) Eine Flugwetterstation hat der ihr zugeordneten Luftverkehrsdienststelle, der Flugberatungsdienststelle und der Flugwetterüberwachungsstelle Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken zu melden.

(d) Eine Flugwetterstation hat eine Liste von Kriterien für die Ausgabe lokaler Sondermeldungen in Rücksprache mit den betreffenden ATS-Stellen, Luftfahrtunternehmen und sonstigen Betroffenen zu erstellen.

MET.OR.205 Meldung von Wetterelementen

An Flugplätzen, die den internationalen Linienflugbetrieb bedienen, hat eine Flugwetterstation folgende Meldungen auszugeben:

  1. Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit;
  2. Sicht;
  3. Pistensichtweite (falls zutreffend);
  4. aktuelle Wetterbedingungen am Flughafen und in seiner Umgebung;
  5. Bewölkung;
  6. Lufttemperatur und Taupunkttemperatur;
  7. Luftdruck und
  8. gegebenenfalls weitere Angaben.

An Flughäfen, die keinen internationalen Linienflugbetrieb bedienen, ist es, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt ist, zulässig, dass eine Flugwetterstation nur den Teil der Wetterelemente meldet, der für die Art der Flüge an diesem Flugplatz relevant ist. Diese Daten sind im Luftfahrthandbuch zu veröffentlichen.

MET.OR.210 Beobachtung von Wetterelementen

An Flugplätzen, die den internationalen Linienflugbetrieb bedienen, hat eine Flugwetterstation folgende Werte zu beobachten und/oder zu messen:

  1. Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit;
  2. Sicht;
  3. Pistensichtweite (falls zutreffend);
  4. aktuelle Wetterbedingungen am Flughafen und in seiner Umgebung;
  5. Bewölkung;
  6. Lufttemperatur und Taupunkttemperatur;
  7. Luftdruck und
  8. gegebenenfalls weitere Angaben.

An Flughäfen, die keinen internationalen Linienflugbetrieb bedienen, ist es, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt ist, zulässig, dass eine Flugwetterstation nur den Teil der Wetterelemente beobachtet und/oder misst, der für die Art der Flüge an diesem Flugplatz relevant ist. Diese Daten sind im Luftfahrthandbuch zu veröffentlichen.

Kapitel 2
Anforderungen an Flugplatz-Wetterwarten

MET.OR.215 Vorhersagen und sonstige Informationen

Flugplatz-Wetterwarten haben folgende Aufgaben:

  1. Entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde die Erstellung und/oder die Einholung von Wettervorhersagen und sonstiger meteorologischer Informationen, die für die Ausübung ihrer jeweiligen Funktionen relevant und notwendig sind und sich auf die Flüge in ihrem Zuständigkeitsbereich beziehen;
  2. Vorhersagen und/oder Warnungen in Bezug auf die lokalen Wetterbedingungen an den Flugplätzen in ihrem Zuständigkeitsbereich;
  3. fortlaufende Überprüfung und erforderlichenfalls sofortige Ausgabe von Änderungen der Vorhersagen und Warnungen sowie die Aufhebung von Vorhersagen der gleichen Art für denselben Ort und denselben Gültigkeitszeitraum oder von Teilen dieser Vorhersagen;
  4. Bereitstellung von Briefings, Beratung und Flugwetterdokumentationen für Flugbesatzungen und/oder sonstiges Flugbetriebspersonal;
  5. Bereitstellung von Klimainformationen;
  6. Weitergabe von Informationen an die ihr zugeordnete Luftverkehrsdienststelle, die Flugberatungsdienststelle und die Flugwetterüberwachungsstelle über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken;
  7. gegebenenfalls Bereitstellung meteorologischer Informationen für Such- und Rettungsdienste und Aufrechterhaltung der Verbindung mit den Such- und Rettungsdiensten über die Dauer des gesamten Einsatzes hinweg;
  8. bei Bedarf Bereitstellung meteorologischer Informationen für die einschlägigen Flugberatungsdienststellen, damit diese ihre Funktionen wahrnehmen können;
  9. Erstellung und/oder Einholung von Wettervorhersagen und sonstiger meteorologischer Informationen, die für die ATS-Stellen relevant und erforderlich sind, damit diese ihre Funktionen nach MET.OR.242 ausüben können, und
  10. Weitergabe von Informationen an die ihr zugeordnete Luftverkehrsdienststelle, die Flugberatungsdienststelle und die Flugwetterüberwachungsstelle über die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre.

MET.OR.220 Flugplatzwettervorhersage

(a) Die Flugplatz-Wetterwarte hat die Flugplatzwettervorhersagen zu einem bestimmten Zeitpunkt als TAF auszugeben.

(b) Bei der Ausgabe der TAF hat die Flugplatz-Wetterwarte darauf zu achten, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt nur eine TAF gilt.

MET.OR.225 Wettervorhersagen für die Landung

(a) Die Flugplatz-Wetterwarte hat entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde Wettervorhersagen für die Landung zu erstellen.

(b) Diese Wettervorhersage für die Landung ist in Form einer TREND-Vorhersage auszugeben.

(c) Eine TREND-Vorhersage ist ab dem Zeitpunkt der Meldung, die Teil der Wettervorhersage für die Landung ist, zwei Stunden gültig.

MET.OR.230 Vorhersagen für den Start

Flugplatz-Wetterwarten haben folgende Aufgaben:

  1. Erstellung der Vorhersagen für den Start entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde und
  2. Erstellung von Vorhersagen für den Start für die Luftfahrtunternehmen und Flugbesatzung auf Wunsch in den drei Stunden vor der voraussichtlichen Startzeit.

MET.OR.235 Warnungen für den Flugplatz sowie Windscherungswarnungen und -alarme

Flugplatz-Wetterwarten haben folgende Aufgaben:

  1. Information des Flugplatzes über Warnungen;
  2. Erstellung von Windscherungswarnungen für Flugplätze, an denen mit Windscherungen zu rechnen ist, entsprechend den lokalen Vereinbarungen mit der zuständigen ATS-Stelle und den jeweiligen Luftfahrtunternehmen;
  3. Ausgabe der Windscherungsalarme an Flugplätzen, die mit einem bodengestützten System zur automatischen Fernerkundung oder Sensordetektion von Windscherungen ausgestattet sind, und
  4. Aufhebung der Warnung, wenn an dem Flugplatz die Bedingungen nicht mehr gegeben sind und/oder voraussichtlich nicht länger auftreten.

MET.OR.240 Informationen für das Luftfahrtunternehmen oder die Flugbesatzung

(a) Eine Flugplatz-Wetterwarte hat den Luftfahrtunternehmen und der Flugbesatzung Folgendes zur Verfügung zu stellen:

  1. Die vom WAFS stammenden Vorhersagen der in MET.OR.275(a)(1) und (2) aufgelisteten Wetterelemente;
  2. METAR- oder SPECI-Meldungen, einschließlich TREND-Vorhersagen, TAF oder geänderte TAF für Start- und Zielflugplätze sowie für Start-, Strecken- und Zielausweichflugplätze;
  3. Flugplatzwettervorhersagen für den Start;
  4. SIGMET- und Sonderflugmeldungen für die gesamte Strecke;
  5. Beratung in Bezug auf Vulkanasche und tropische Wirbelstürme für die gesamte Strecke;
  6. Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen in Kartenform zur Ausgabe von AIRMET-Meldungen sowie eine AIRMET-Meldung für Flüge in niedrigen Höhen für die gesamte Strecke;
  7. Flugplatzwarnungen für den lokalen Flugplatz;
  8. Bilder von Wettersatelliten und
  9. Informationen bodengestützter Wetterradare.

(b) Weicht die in die Flugwetterdokumentation aufzunehmende meteorologische Information erheblich von den Informationen für die Flugplanung ab, hat die Flugplatz-Wetterwarte

  1. das Luftfahrtunternehmen oder die Flugbesatzung unverzüglich hiervon zu unterrichten und
  2. soweit machbar, die überarbeitete meteorologische Information in Rücksprache mit dem Luftfahrtunternehmen zur Verfügung zu stellen.

MET.OR.242 Den Flugverkehrsdienststellen zur Verfügung zu stellende Informationen

(a) Eine Flugplatz-Wetterwarte hat erforderlichenfalls der ihr zugeordneten Flugplatzkontrollstelle folgende Informationen vorzulegen:

  1. lokale Routine- und Sondermeldungen, METAR-, TAF- und TREND-Vorhersagen sowie deren Änderungen;
  2. SIGMET- und AIRMET-Meldungen, Windscherungswarnungen und -alarme sowie Flugplatzwarnungen;
  3. zusätzliche, lokal vereinbarte meteorologische Informationen, wie Vorhersagen des Bodenwinds, um über eine etwaige Pistenänderung entscheiden zu können;
  4. eingegangene Informationen über Vulkanaschewolken, für die noch keine SIGMET-Meldung ausgegeben wurde, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Flugplatzkontrollstelle und
  5. eingegangene Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch und/oder einen Vulkanausbruch, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Flugplatzkontrollstelle.

(b) Eine Flugplatz-Wetterwarte hat der ihr zugeordneten Anflugkontrollstelle folgende Informationen vorzulegen:

  1. lokale Routine- und Sondermeldungen, METAR-, TAF- und TREND-Vorhersagen sowie deren Änderungen;
  2. SIGMET- und AIRMET-Meldungen, Windscherungswarnungen und -alarme sowie gegebenenfalls besondere Flugmeldungen und Flugplatzwarnungen;
  3. etwaige zusätzliche, lokal vereinbarte meteorologische Informationen;
  4. eingegangene Informationen über Vulkanaschewolken, für die noch keine SIGMET-Meldung ausgegeben wurde, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Anflugkontrollstelle und
  5. eingegangene Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch und/oder einen Vulkanausbruch, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Anflugkontrollstelle.

Kapitel 3
Anforderungen an Flugwetterüberwachungsstellen

MET.OR.245 Wetterbeobachtung und sonstige Informationen

In ihrem Zuständigkeitsbereich hat die Flugwetterüberwachungsstelle

  1. die Wetterbedingungen, die sich auf den Flugbetrieb auswirken, ständig zu überwachen;
  2. sich mit der für die Ausgabe der NOTAM- und/oder ASHTAM-Meldungen zuständigen Stelle zu koordinieren, um sicherzustellen, dass die in den SIGMET-, NOTAM- und/oder ASHTAM-Meldungen enthaltenen meteorologischen Informationen über Vulkanasche schlüssig sind;
  3. sich mit ausgewählten Vulkanbeobachtungsstellen zu koordinieren, um sicherzustellen, dass Informationen über Vulkanaktivitäten effizient und zeitnah eingehen;
  4. an das ihr zugeordnete VAAC die Informationen weiterzuleiten, die über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, einen Vulkanausbruch und eine Vulkanaschewolke eingegangen sind und für die noch keine SIGMET-Meldung ausgegeben wurde;
  5. ihren Flugberatungsdienststellen die Informationen zur Verfügung zu stellen, die über die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre in dem Bezirk oder angrenzenden Bezirken eingegangen sind, für die sie das Wetter überwacht und für die noch keine SIGMET-Meldung ausgegeben wurde, und
  6. an ihre zugeordneten Bezirkskontrollstelle und Fluginformationszentrale (ACC/FIC) erforderlichenfalls folgende Informationen weiterzugeben, sofern sie relevant sind:
    1. METAR-Meldungen, einschließlich aktueller Luftdruckdaten für Flugplätze und sonstige Standorte, TAF und TREND-Vorhersagen sowie deren Änderungen;
    2. Vorhersagen für Höhenwinde, Lufttemperatur in der Höhe und signifikanten Streckenwettererscheinungen sowie deren Änderungen, SIGMET- und AIRMET-Meldungen sowie besondere Flugmeldungen;
    3. sonstige meteorologische Informationen, die von den ACC/FIC zur Beantwortung von Anfragen von Luftfahrzeugen in der Luft angefordert werden;
    4. eingegangene Informationen über Vulkanaschewolken, für die noch keine SIGMET-Meldung ausgegeben wurde, je nach Absprache zwischen der Flugwetterüberwachungsstelle und den ACC/FIC;
    5. eingegangene Informationen über die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, je nach Absprache zwischen der Flugwetterüberwachungsstelle und den ACC/FIC;
    6. die von einem TCAC in seinem Zuständigkeitsbereich ausgegebenen beratenden Informationen zu tropischen Wirbelstürmen;
    7. die von einem VAAC in seinem Zuständigkeitsbereich ausgegebenen beratenden Informationen zu Vulkanasche und
    8. eingegangene Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch und/oder einen Vulkanausbruch, je nach Absprache zwischen der Flugwetterüberwachungsstelle und den ACC/FIC.

MET.OR.250 SIGMET-Meldungen

Eine Flugwetterüberwachungsstelle hat

  1. SIGMET-Meldungen zur Verfügung zu stellen und zu verbreiten;
  2. dafür zu sorgen, dass SIGMET-Meldungen aufgehoben werden, wenn die Wettererscheinung in dem von der SIGMET-Meldung erfassten Gebiet nicht mehr auftritt oder voraussichtlich nicht länger auftreten wird.
  3. dafür zu sorgen, dass die Gültigkeitsdauer der SIGMET-Meldung vier Stunden nicht überschreitet und für den besonderen Fall von SIGMET-Meldungen über eine Vulkanaschewolke und tropische Wirbelstürme bis zu einer Dauer von sechs Stunden verlängert wird und
  4. dafür zu sorgen, dass SIGMET-Meldungen höchstens vier Stunden vor Beginn ihrer Gültigkeit ausgegeben werden, und für den besonderen Fall von SIGMET-Meldungen über eine Vulkanaschewolke und tropische Wirbelstürme dafür zu sorgen, dass diese ausgegeben werden, sobald dies praktisch möglich ist, jedoch nicht früher als zwölf Stunden vor Beginn ihrer Gültigkeit, wobei sie mindestens alle sechs Stunden zu aktualisieren sind.

MET.OR.255 AIRMET-Meldungen

Eine Flugwetterüberwachungsstelle hat

  1. AIRMET-Meldungen zur Verfügung zu stellen und zu verbreiten, wenn aufgrund der Dichte des Verkehrs unterhalb von Flugfläche 100 oder bis zu Flugfläche 150 in gebirgigen Gebieten oder erforderlichenfalls höher die zuständige Behörde die Ausgabe und Verbreitung von Bezirkswettervorhersagen als angemessen erachtet;
  2. die AIRMET-Meldung aufzuheben, wenn die Wettererscheinung in dem Gebiet nicht mehr auftritt oder voraussichtlich nicht länger auftreten wird und
  3. dafür zu sorgen, dass die Gültigkeitsdauer der AIRMET-Meldung vier Stunden nicht überschreitet.

MET.OR.260 Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen

Eine Flugwetterüberwachungsstelle hat

  1. Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen zur Verfügung zu stellen, wenn aufgrund der Dichte des Verkehrs in Bereichen unter Flugfläche 100 oder bis zu Flugfläche 150 in gebirgigen Gebieten oder erforderlichenfalls höher die routinemäßige Ausgabe und Verbreitung von Gebietswettervorhersagen als angemessen erscheint;
  2. dafür zu sorgen, dass bei den Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen die von der zuständigen Behörde vorgegebenen Kriterien im Hinblick auf die Häufigkeit der Ausgabe, die Form und den Zeitpunkt oder die Dauer ihrer Gültigkeit sowie deren Änderung beachtet werden und
  3. dafür zu sorgen, dass Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen, die zur Untermauerung einer AIRMET-Meldung ausgegeben werden, alle sechs Stunden mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Stunden ausgegeben und den betreffenden Flugwetterüberwachungsstellen spätestens eine Stunde vor Beginn ihrer Gültigkeit übermittelt werden.

Kapitel 4
Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC)

MET.OR.265 Zuständigkeiten der Beratungszentren für Vulkanasche

In seinem Zuständigkeitsbereich hat das Beratungszentrum für Vulkanasche (VAAC)

  1. bei einem tatsächlichen oder erwarteten Vulkanausbruch oder bei Vulkanaschemeldungen beratende Informationen über das Ausmaß und die voraussichtliche Bewegung der Vulkanaschewolke folgenden Stellen zur Verfügung zu stellen:
    1. dem Krisenkoordinierungsgremium für die Europäische Luftfahrt;
    2. den Flugwetterüberwachungsstellen, die möglicherweise betroffene Fluginformationsgebiete in seinem Zuständigkeitsbereich bedienen;
    3. Luftfahrtunternehmen, Bezirkskontrollstellen und Fluginformationszentralen, die möglicherweise betroffene Fluginformationsgebiete in seinem Zuständigkeitsbereich bedienen;
    4. Weltgebietsvorhersagezentralen, internationale OPMET-Datenbanken, internationale NOTAM-Stellen und Zentren, die in regionalen Luftverkehrsabkommen für den Betrieb von satellitengestützten, festen Flugfernmeldediensten benannt wurden, und
    5. anderen VAAC, deren Zuständigkeitsbereich betroffen sein kann;
  2. sich mit ausgewählten Vulkanbeobachtungsstellen zu koordinieren, um sicherzustellen, dass Informationen über Vulkanaktivitäten effizient und zeitnah eingehen;
  3. die in Buchstabe a genannten beratenden meteorologischen Informationen mindestens alle sechs Stunden zur Verfügung zu stellen, bis die Vulkanaschewolke in den Satellitendaten nicht mehr erkennbar ist, keine Wettermeldungen zu Vulkanasche aus dem Gebiet mehr eingehen und kein weiteren Vulkanausbrüche gemeldet werden und
  4. einen Dienst rund um die Uhr aufrechtzuerhalten.

Kapitel 5
Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC)

MET.OR.270 Zuständigkeiten der Beratungszentren für tropische Wirbelstürme

Ein TCAC hat Folgendes auszugeben:

  1. beratende Information hinsichtlich der Lage des Wirbelsturmzentrums, seiner Richtung und der Geschwindigkeit seiner Eigenbewegung, des Kerndrucks und der höchsten Windstärke am Boden nahe des Zentrums in verkürzten klaren Formulierungen für:
    1. Flugwetterüberwachungsstellen in seinem Zuständigkeitsbereich;
    2. anderen TCAC, deren Zuständigkeitsbereiche möglicherweise betroffen sein können;
    3. Weltgebietsvorhersagezentralen, internationale OPMET-Datenbanken und Zentren, die für den Betrieb von satellitengestützten, festen Flugfernmeldediensten zuständig sind, und
    4. Aktualisierungen der beratenden Informationen im Abstand von mindestens sechs Stunden für Flugwetterüberwachungsstellen hinsichtlich jedes tropischen Wirbelsturms.

Kapitel 6
Anforderungen an die Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC)

MET.OR.275 Zuständigkeiten der Weltgebietsvorhersagezentralen

(a) Die WAFC haben Folgendes in digitaler Form bereitzustellen:

  1. globale Gitterpunktvorhersagen folgender Werte:
    1. Höhenwind;
    2. Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit in der Höhe;
    3. geopotenzielle Höhe von Flugflächen;
    4. Flugfläche und Temperatur der Tropopause;
    5. Richtung, Geschwindigkeit und Flugfläche des maximalen Winds;
    6. Cumulonimbuswolken;
    7. Vereisung und
    8. Turbulenz, sowie
  2. globale Vorhersagen signifikanter Wettererscheinungen (SIGWX), einschließlich Vulkanaktivitäten und Freisetzung radioaktiver Stoffe.

(b) Die WAFC haben dafür zu sorgen, dass die Produkte des Weltgebietsvorhersagesystems in digitaler Form mit auf binären Daten gestützten Kommunikationstechniken übertragen werden.

Teilabschnitt B
Technische Anforderungen an Anbieter von Wetterdiensten (MET.TR)

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

MET.TR.115 Meteorologisches Bulletin

(a) Die Überschriften in den meteorologischen Bulletins müssen wie folgt aufgebaut sein:

  1. eine Kennung aus vier Buchstaben und zwei Zahlen;
  2. die ICAO-Ortskennung aus vier Buchstaben zur Kennzeichnung des geografischen Standorts des Anbieters des Wetterdienstes, der das meteorologische Bulletin erstellt oder zusammenstellt;
  3. Tag-Uhrzeit-Gruppe und
  4. gegebenenfalls eine Kennung aus drei Buchstaben.

(b) Meteorologische Bulletins, die betriebliche meteorologische Informationen enthalten, die über das feste Flugfernmeldenetz zu übertragen sind, sind in den Textteil des AFTN-Meldeformats zu integrieren.

Abschnitt 2
Besondere Anforderungen

Kapitel 1
Technische Anforderungen an Flugwetterstationen

MET.TR.200 Wettermeldungen und sonstige Informationen

(a) Lokale Routine- und Sondermeldungen sowie METAR-Meldungen müssen die folgenden Elemente in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

  1. Kennzeichnung der Art der Meldung;
  2. Ortskennung;
  3. Zeitpunkt der Beobachtung;
  4. Kennzeichnung einer automatisierten oder fehlenden Meldung (falls zutreffend);
  5. Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit;
  6. Sicht;
  7. Pistensichtweite bei Einhaltung der Meldekriterien;
  8. aktuelle Wetterbedingungen;
  9. Bedeckungsgrad und Wolkengattung nur für Cumulonimbuswolken und aufgetürmte Cumuluswolken sowie Höhe der Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht bei Messung;
  10. Lufttemperatur und Taupunkttemperatur;
  11. QNH und gegebenenfalls QFE in lokalen Routine- und Sondermeldungen und
  12. gegebenenfalls weitere Angaben.

(b) Für lokale Routine- und Sondermeldungen gilt:

  1. Wird der Bodenwind an mehr als einem Punkt entlang der Piste gemessen, sind die Punkte, für die diese Werte repräsentativ sind, anzugeben;
  2. ist mehr als eine Piste in Betrieb und wird der Bodenwind für diese Pisten gemessen, sind die Bodenwindwerte für jede der Pisten jeweils anzugeben;
  3. werden Abweichungen von der mittleren Windrichtung nach MET.TR.205(a)(3)(ii)(B) gemeldet, sind die beiden Extremwerte, zwischen denen der Bodenwind geschwankt hat, zu melden und
  4. werden Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit (Spitzen) nach MET.TR.205(a)(3)(iii) gemeldet, sind sie als Höchst- und Tiefstwerte der erreichten Windgeschwindigkeit anzugeben.

(c) METAR

  1. METAR-Meldungen werden nach dem Muster in Anlage 5 ausgegeben und in dem von der Weltorganisation für Meteorologie vorgegebenen METAR-Code verbreitet.
  2. Werden METAR-Meldungen digital verbreitet, gilt Folgendes:
    1. Sie müssen gemäß einem weltweit interoperablen Modell für den Informationsaustausch formatiert sein und Geography Markup Language (GML) verwenden und
    2. die entsprechenden Metadaten müssen beigefügt sein.
  3. METAR-Meldungen sind spätestens 5 Minuten nach dem Zeitpunkt der Beobachtung zur Übermittlung bereitzustellen.

(d) Informationen über die Sicht, Pistensichtweite, aktuelles Wetter und Bedeckungsgrad, Wolkengattung und Höhe der Wolkenuntergrenze sind in allen Wettermeldungen durch den Ausdruck "CAVOK" zu ersetzen, wenn folgende Bedingungen zum Zeitpunkt der Beobachtung gleichzeitig herrschen:

  1. Sicht 10 km oder mehr und keine gemeldete Sichteinschränkung;
  2. keine Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung und
  3. keine Wetterbedingungen von Bedeutung für den Luftverkehr.

(e) In die Liste der Kriterien für die Ausgabe lokaler Sondermeldungen sind folgende Werte aufzunehmen:

  1. die Werte, die den betrieblichen Mindestwerten des Betreibers, der den Flugplatz nutzt, am nächsten kommen;
  2. die Werte, die andere lokale Anforderungen der ATS-Stellen und der Luftfahrtunternehmen erfüllen;
  3. ein Anstieg der Lufttemperatur von mindestens 2 oC gegenüber der in der letzten lokalen Meldung angegeben Temperatur oder um einen alternativen Schwellenwert, der zwischen dem Anbieter der Wetterdienste, der jeweiligen ATS-Stelle und den betreffenden Luftfahrtunternehmen vereinbart wurde;
  4. die verfügbaren zusätzlichen Informationen über das Auftreten signifikanter Wetterbedingungen in den Anflug- und Startsteigfluggebieten;
  5. bei der Anwendung von Lärmbekämpfungsverfahren und sofern die durchschnittliche Bodenwindgeschwindigkeit um mindestens 5 kt (2,5 m/s) von dem Wert abweicht, der zum Zeitpunkt der letzten lokalen Meldung gemessen wurde, die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung von mindestens 15 kt (7,5 m/s);
  6. sofern sich die mittlere Bodenwindrichtung gegenüber der zum Zeitpunkt der letzten Meldung gemessenen Windrichtung um über 60° gedreht hat, die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung von mindestens 10 kt (5 m/s);
  7. wenn sich die mittlere Bodenwindgeschwindigkeit um mindestens 10 kt (5 m/s) gegenüber der in der letzten lokalen Meldung angegebenen Windgeschwindigkeit verändert hat;
  8. sofern die mittlere Bodenwindgeschwindigkeit (Spitzen) um mindestens 10 kt (5 m/s) von dem Wert abweicht, der zum Zeitpunkt der letzten lokalen Meldung gemessen wurde, die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung von mindestens 15 kt (7,5 m/s);
  9. wenn eine der folgenden Wettererscheinungen einsetzt, aufhört oder ihre Intensität ändert:
    1. gefrierender Niederschlag;
    2. mäßiger oder starker Niederschlag, einschließlich Schauern und
    3. Gewitter (mit Niederschlag);
  10. wenn eine der folgenden Wettererscheinungen einsetzt oder aufhört:
    1. Eisnebel und
    2. Gewitter (ohne Niederschlag) und
  11. wenn sich der Bedeckungsgrad unter 1.500 ft (450 m) ändert:
    1. von höchstens SCT zu BKN oder OVC oder
    2. von BKN oder OVC zu höchstens SCT.

(f) Sofern zwischen dem Anbieter von Wetterdiensten und der zuständigen Behörde so vereinbart, sind lokale Sondermeldungen immer dann auszugeben, wenn folgende Änderungen eintreten:

  1. Windänderungen mit Werten von flugbetrieblicher Bedeutung. Die Schwellenwerte sind vom Anbieter der Wetterdienste in Absprache mit der zuständigen ATS-Stelle und den betreffenden Luftfahrtunternehmen unter Berücksichtigung von Windänderungen festzulegen, die
    1. eine andere Pistennutzung erforderlichen machen und
    2. darauf schließen lassen, dass sich die Pistenrückenwind- und -seitenwindkomponenten geändert haben und die Werte für die wichtigsten Betriebsgrenzen für den typischen Luftverkehrsbetrieb auf dem Flugplatz überschritten haben.
  2. Die Sichtweite verbessert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder überschreitet diese oder die Sicht verschlechtert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese:
    1. 800, 1.500 oder 3.000 m; und
    2. 5.500 m, sofern eine erhebliche Anzahl von Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt wird.
  3. Die Pistensichtweite verbessert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder überschreitet diese oder die Pistensichtweite verschlechtert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese: 50, 175, 300, 550 oder 800 m.
  4. Eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein, hört auf oder ändert ihre Intensität:
    1. Staubsturm;
    2. Sandsturm und
    3. Trichterwolke (Tornado oder Wasserhose).
  5. Eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein oder hört auf:
    1. Staub-, Sand- oder Schneefegen;
    2. Staub-, Sand- oder Schneetreiben und
    3. Böen.
  6. Die Untergrenze der als BKN oder OVC gekennzeichneten niedrigsten Wolkenschicht steigt an und erreicht oder überschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte oder die Untergrenze einer als BKN oder OVC gekennzeichneten niedrigsten Wolkenschicht sinkt und fällt auf einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese:
    1. 100, 200, 500 oder 1.000 ft (30, 60, 150 oder 300 m) und
    2. 1.500 ft (450 m), sofern eine erhebliche Anzahl von Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt wird.
  7. Der Himmel ist verdeckt und die Vertikalsicht verbessert sich und erreicht oder überschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte, oder die Vertikalsicht verschlechtert sich und unterschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte: 100, 200, 500 oder 1.000 ft (30, 60, 150 oder 300 m).
  8. Sonstige Kriterien, die auf der Grundlage der für einen Flugplatzbetrieb lokal geltenden Mindestwerte von den Anbietern der Wetterdienste und den Luftfahrtunternehmen gemeinsam festgelegt wurden.

MET.TR.205 Meldung von Wetterelementen

(a) Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit

  1. In lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in METAR-Meldungen ist die Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit in Schritten von 10 Grad bzw. 1 kt (0,5 m/s) rechtweisend anzugeben.
  2. Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf den am nächsten gelegenen Schritt in der Skala zu runden.
  3. In lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in METAR-Meldungen
    1. sind die Maßeinheiten für die Erfassung der Windgeschwindigkeit anzugeben;
    2. sind Abweichungen von der mittleren Windrichtung in den vorangegangenen 10 Minuten wie folgt zu melden, sofern die Abweichung insgesamt mindestens 60° beträgt:
      1. bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 60° und höchstens 180° und einer Windgeschwindigkeit von mindestens 3 kt (1,5 m/s) sind die beiden Extremwerte dieser Richtungsschwankungen, zwischen denen der Bodenwind die Richtung gewechselt hat, zu melden;
      2. bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 60° und höchstens 180° und einer Windgeschwindigkeit von unter 3 kt (1,5 m/s), ist die Windrichtung als Variable ohne mittlere Windrichtung zu melden oder
      3. bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 180° ist die Windrichtung als Variable ohne mittlere Windrichtung zu melden;
    3. sind Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit (Spitzen) in den vorangegangenen 10 Minuten
      1. bei einer Überschreitung der mittleren Geschwindigkeit um mindestens 5 kt (2,5 m/s) in den lokalen Routine- und Sondermeldungen zu melden, sofern Lärmbekämpfungsmaßnahmen Anwendung finden, oder
      2. bei einer Überschreitung der mittleren Geschwindigkeit um mindestens 10 kt (5 m/s) auf andere Art zu melden;
    4. ist eine Windgeschwindigkeit von weniger als 1 kt (0,5 m/s) als windstill zu melden und
    5. ist eine Windgeschwindigkeit von mindestens 100 kt (50 m/s) als Windgeschwindigkeit von über 99 kt (49 m/s) zu melden;
    6. ist bei Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit (Spitzen), die nach MET.TR.205(a) gemeldet werden, der Höchstwert der erreichten Windgeschwindigkeit zu melden und
    7. sind für den Fall, dass in einem Zeitintervall von 10 Minuten eine deutliche Unterbrechung der Werte für die Windrichtung und/oder -geschwindigkeit zu verzeichnen ist, nur solche Abweichungen vom Mittel der Windrichtung und der Windgeschwindigkeit zu melden, die nach dieser Unterbrechung zu verzeichnen waren.

(b) Sicht

  1. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen ist die Sicht wie folgt zu melden: in Schritten von 50 m bei einer Sicht von unter 800 m; in Schritten von 100 m bei einer Sicht von mindestens 800 m, jedoch weniger als 5 km; in Schritten von einem Kilometer bei einer Sicht von mindestens 5 km, jedoch weniger als 10 km, und als 10 km bei einer Sicht von mindestens 10 km, es sei denn, es gelten CAVOK-Bedingungen.
  2. Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf den nächstniedrigeren Schritt in der Skala abzurunden.
  3. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen ist die Sichtweite entlang der Piste(n) zusammen mit den Maßeinheiten für die Angabe der Sichtweite zu melden.

(c) Pistensichtweite (RVR)

  1. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen ist die Pistensichtweite wie folgt zu melden: in Schritten von 25 m bei einer Pistensichtweite von unter 400 m; in Schritten von 50 m bei einer Pistensichtweite zwischen 400 m und 800 m und in Schritten von 100 m bei einer Pistensichtweite von über 800 m.
  2. Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf den nächstniedrigeren Schritt in der Skala abzurunden.
  3. Für lokale Routine- und Sondermeldungen sowie für METAR-Meldungen gilt:
    1. Bei einer RVR über dem von dem verwendeten System messbaren Höchstwert ist diese in den lokalen Routine- und Sondermeldungen mit der Abkürzung "ABV" anzugeben und mit der Abkürzung "P" in der METAR-Meldung, gefolgt von dem mit dem System messbaren Höchstwert und
    2. bei einer RVR unter dem von dem verwendeten System messbaren Mindestwert ist diese in den lokalen Routine- und Sondermeldungen mit der Abkürzung "BLW" anzugeben und mit der Abkürzung "M" in der METAR-Meldung, gefolgt von dem mit dem System messbaren Mindestwert.
  4. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen
    1. sind die verwendeten Maßeinheiten anzugeben;
    2. ist die RVR ohne Angabe des Messorts anzugeben, wenn sie von nur einem Messort entlang der Piste, etwa der Aufsetzzone, gemessen wurde;
    3. ist für den Fall, dass die RVR an mehreren Messorten entlang der Piste gemessen wurde, zuerst der für die Aufsetzzone repräsentative Wert anzugeben, gefolgt von den für den Mittelteil und das Stoppende repräsentativen Werten und den Messorten, für die diese Werte repräsentativ sind, und
    4. sind für den Fall, dass mehrere Pisten in Betrieb sind, die verfügbaren RVR-Werte für jede Piste jeweils anzugeben.

(d) Aktuelle Wettererscheinungen

  1. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sind die aktuell beobachteten Wettererscheinungen unter Hinweis auf deren Art und Merkmale sowie gegebenenfalls deren Intensität anzugeben.
  2. In den METAR-Meldungen sind die aktuell beobachteten Wettererscheinungen unter Hinweis auf deren Art und Merkmale sowie gegebenenfalls deren Intensität und Nähe zum Flugplatz anzugeben.
  3. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen sind die folgenden Merkmale der aktuell beobachteten Wettererscheinungen je nach Bedarf mit ihren jeweiligen Abkürzungen und gegebenenfalls den relevanten Kriterien anzugeben.
    1. Gewitter ("Thunderstorm", TS) Bezeichnet ein Gewitter mit Niederschlag. Werden an einem Flugplatz während einer Zeitspanne von 10 Minuten vor der Beobachtung Blitz und Donner wahrgenommen, ohne dass auf dem Flugplatz ein Niederschlag festgestellt wird, ist die Abkürzung "TS" ohne Qualifikator zu verwenden.
    2. Gefrierend ("Freezing", FZ) Unterkühlte Wassertropfen oder unterkühlter Niederschlag, zusammen verwendet mit Gattungen aktueller Wettererscheinungen gemäß Anlage 5.
  4. Für lokale Routine- und Sondermeldungen sowie für METAR-Meldungen gilt:
    1. Eine bis höchstens drei Wetterabkürzungen sind je nach Bedarf zu verwenden und gegebenenfalls zusammen mit den Merkmalen, der Intensität oder der Nähe zum Flugplatz anzugeben, um eine vollständige Beschreibung des aktuellen flugbetrieblich relevanten Wetters zu geben.
    2. In einer Meldung sind gegebenenfalls zunächst die Indikatoren für Intensität oder Nähe anzugeben, gefolgt von den Merkmalen bzw. der Gattung der Wettererscheinung.
    3. Werden zwei verschiedene Wettergattungen beobachtet, sind sie in zwei getrennten Gruppen zu melden, wobei sich die Indikatoren für Intensität oder Nähe auf die Wettererscheinung beziehen, die nach dem Indikator angegeben sind. Die zum Zeitpunkt der Beobachtung aufgetretenen unterschiedlichen Niederschlagsgattungen sind jedoch als eine einzige Gruppe zu melden, wobei der vorherrschende Niederschlag zuerst anzugeben ist, gefolgt von nur einem Qualifikator für die Intensität, der sich auf die Intensität des Niederschlags insgesamt bezieht.

(e) Bewölkung

  1. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen ist die Wolkenuntergrenze in Schritten von 100 ft (30 m) bis zu 10.000 ft (3.000 m) zu melden.
  2. Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf den nächstniedrigeren Schritt in der Skala abzurunden.
  3. Für lokale Routine- und Sondermeldungen gilt:
    1. Sind die Maßeinheiten für die Erfassung der Wolkenuntergrenze und der Vertikalsicht anzugeben, und
    2. für den Fall, dass mehr als eine Piste in Betrieb ist und die Höhen der Wolkenuntergrenzen instrumentell gemessen werden, sind die verfügbaren Höhen der Wolkenuntergrenzen für jede Piste jeweils anzugeben.

(f) Lufttemperatur und Taupunkttemperatur

  1. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen sind die Lufttemperatur und die Taupunkttemperatur in Schritten von jeweils einem vollständigen Grad Celsius anzugeben.
  2. Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf das nächstliegende Grad Celsius in der Skala zu runden, wobei beobachtete Werte von 0,5 °C auf das nächsthöhere Grad Celsius aufgerundet werden.
  3. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen ist eine Temperatur von unter 0 °C zu kennzeichnen.

(g) Luftdruck

  1. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen sind die QNH- und QFE-Werte als Zehntel Hektopascal zu bestimmen und in Schritten von vollständigen Hektopascal mit vier Ziffern anzugeben.
  2. Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf den nächstniedrigeren vollständigen Hektopascal-Wert in der Skala abzurunden.
  3. In die lokalen Routine- und Sondermeldungen
    1. ist der QNH-Wert aufzunehmen;
    2. ist der QFE-Wert auf Verlangen der Nutzer oder regelmäßig aufzunehmen, wenn dies lokal zwischen dem Anbieter der Wetterdienste, der ATS-Stelle und den betreffenden Luftfahrtunternehmen so vereinbart wurde;
    3. sind die Maßeinheiten für die QNH- und QFE-Werte aufzunehmen und
    4. sind für den Fall, dass die QFE-Werte für mehrere Pisten benötigt werden, die geforderten QFE-Werte für jede Piste jeweils anzugeben.
  4. In die METAR-Meldung sind nur die QNH-Werte aufzunehmen.

MET.TR.210 Beobachtung von Wetterelementen

Folgende Wetterelemente sind mit festgelegter Genauigkeit zu beobachten und/oder zu messen und mittels automatischer oder halbautomatischer Wetterbeobachtungssysteme weiterzugeben.

  1. Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit;

    Die mittlere Bodenwindrichtung und-geschwindigkeit sind ebenso zu messen wie signifikante Schwankungen der Windrichtung und -geschwindigkeit (Spitzen) und rechtweisend in Grad bzw. in Knoten anzugeben.

    1. Wahl der Messorte
      Die Messorte der meteorologischen Instrumente zur Messung der Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.
    2. Datenanzeige
      Die den einzelnen Sensoren zugeordneten Anzeigen der Bodenwinddaten sind in der Wetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Wetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welche Piste und welcher Pistenabschnitt von den einzelnen Sensoren erfasst wird.
    3. Mittelwertbildung
      Für die Mittelwertbildung der Bodenwindbeobachtungen sind folgende Zeitintervalle zugrundezulegen:
      1. 2 Minuten für lokale Routine- und Sondermeldungen sowie für Windanzeigen in ATS-Stellen und
      2. 10 Minuten für METAR-Meldungen, es sei denn, in dem 10-Minuten-Zeitintervall ist eine deutliche Unterbrechung der Werte der Windrichtung und/oder der Windgeschwindigkeit zu verzeichnen; für die Mittelwertbildung dürfen nur die nach der Unterbrechung gemessenen Werte verwendet werden; daher ist unter diesen Umständen der Zeitintervall entsprechend zu verkürzen.
  2. Sicht
    1. Die Sicht ist zu messen oder zu beobachten und in Metern oder Kilometer zu melden.
    2. Wahl der Messorte
      Die Messorte der meteorologischen Instrumente zur Messung der Sicht sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.
    3. Datenanzeigen
      Wird die Sicht mit Instrumenten gemessen, sind die den einzelnen Sensoren zugeordneten Anzeigen der Sicht in der Wetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Wetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welcher Bereich von welchem Sensor erfasst wird.
    4. Mittelwertbildung
      Bei einer METAR-Meldung beträgt der Zeitintervall für die Mittelwertbildung 10 Minuten, es sei denn, während des unmittelbar vor der Beobachtung liegenden 10-minütigen Zeitintervalls ist eine deutliche Unterbrechung der Sichtweitenwerte zu verzeichnen, so dass nur die nach der Unterbrechung gemessenen Werte für die Mittelwertbildung verwendet werden dürfen.
  3. Pistensichtweite (RVR)
    1. Wahl der Messorte
      Die Messorte der meteorologischen Instrumente zur RVR-Messung sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.
    2. Instrumentensysteme
      Zur Berechnung der RVR auf Pisten, die für den Instrumentenanflug und Landebetrieb nach den Kategorien II und III ausgelegt sind, sind Transmissometer und Vorwärtsstreumessanlagen einzusetzen, für den Instrumentenanflug und den Landebetrieb auf Pisten der Kategorie I gelten die Vorgaben der zuständigen Behörde.
    3. Datenanzeige
      Wird die RVR instrumentell bestimmt, sind die Anzeigen (eine oder bei Bedarf mehrere) in der Wetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Wetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welche Piste und welcher Pistenabschnitt von den einzelnen Sensoren erfasst wird.
    4. Mittelwertbildung
      1. Wird die RVR instrumentell berechnet, müssen die Ergebnisse dieser Instrumentensysteme mindestens alle 60 Sekunden aktualisiert werden, damit aktuelle und repräsentative Werte bereitgestellt werden können.
      2. Für die Mittelwertbildung der RVR sind folgende Zeitintervalle zugrundezulegen:
        1. 1 Minute für lokale Routine- und Sondermeldungen sowie für RVR-Anzeigen in ATS-Stellen und
        2. 10 Minuten für METAR-Meldungen, es sei denn, während des unmittelbar vor der Beobachtung liegenden 10-minütigen Zeitintervalls ist eine deutliche Unterbrechung der RVR-Werte zu verzeichnen; für die Mittelwertbildung dürfen nur die nach der Unterbrechung gemessenen Werte verwendet werden.
  4. Aktuelle Wettererscheinungen
    1. Mindestens die folgenden aktuellen Wettererscheinungen sind zu melden: Regen, Sprühregen, Schnee und überfrierende Nässe, einschließlich deren Intensität, trockener Dunst, feuchter Dunst, Nebel, gefrierender Nebel und Gewitter, einschließlich Gewitter in der Nähe.
    2. Wahl der Messorte
      Die Messorte der meteorologischen Instrumente zur Messung des aktuellen Wetters am Flugplatz und in seiner Umgebung sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.
  5. Bewölkung
    1. Bedeckungsgrad, Wolkengattung und Wolkenuntergrenze sind zu beobachten und zur Beschreibung einer flugbetrieblich bedeutenden Bewölkung bei Bedarf zu melden. Ist der Himmel verdeckt, ist die Vertikalsicht zu beobachten und zu melden oder stattdessen die Messung von Bedeckungsgrad, Wolkengattung und Wolkenuntergrenze. Die Wolkenuntergrenze und die Vertikalsicht sind in Fuß anzugeben.
    2. Wahl der Messorte
      Die Messorte der meteorologischen Instrumente zur Messung des Bedeckungsgrads und der Höhe sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.
    3. Datenanzeige
      Wird die Wolkenuntergrenze automatisch gemessen, ist mindestens eine Anzeige in der Wetterstation anzubringen. Die Anzeigen in der Wetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welcher Bereich von welchem Sensor erfasst wird.
    4. Referenzwert
      1. Die Höhe der Wolkenuntergrenze ist bezogen auf die Flugplatzhöhe zu melden.
      2. Befindet sich bei einer Präzisionsanflug-Landebahn die Schwelle in einer Höhe von mindestens 50 ft (15 m) unter der Flugplatzhöhe, sind lokale Vorkehrungen zu treffen, damit den im Anflug befindlichen Luftfahrzeugen die Höhe der Wolkenuntergrenze in Bezug zur Höhe der Schwelle gemeldet wird.
      3. Erfolgen die Meldungen von Offshore-Strukturen ist die Höhe der Wolkenuntergrenze in Bezug zum mittleren Meeresspiegel anzugeben.
  6. Lufttemperatur und Taupunkttemperatur
    1. Die Lufttemperatur und Taupunkttemperatur sind zu messen und in Grad Celsius anzuzeigen und zu melden.
    2. Werden Lufttemperatur und Taupunkttemperatur automatisch gemessen, sind die Anzeigen in der Wetterstation anzubringen. Die Anzeigen in der Wetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein.
  7. Luftdruck
    1. Der Luftdruck ist zu messen, wobei die QNH- und QFE-Werte zu berechnen und in Hektopascal zu melden sind.
    2. Datenanzeige
      1. Wird der Luftdruck automatisch gemessen, sind die dem Barometer zugeordneten Anzeigen für den QNH-Wert und, falls nach MET.TR.205(g)(3)(ii) gefordert, für den QFE-Wert in der Wetterstation und entsprechende Anzeigen in den jeweiligen Flugverkehrsdienststellen anzubringen.
      2. Werden die QFE-Werte für mehrere Pisten angezeigt, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, auf welche Piste sich die Anzeige des QFE-Werts bezieht.
    3. Referenzwert
      Für die Berechnung des QFE-Werts ist ein Referenzwert zu verwenden.


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