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Regelwerk, EU 2016, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2219 der Kommission vom 8. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8436)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 334 vom 09.12.2016 S. 52)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Betrieben in Dänemark, Deutschland, Ungarn, den Niederlanden, Österreich und Schweden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") festgestellt sowie Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt wurden.

(2) Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 müssen die von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3) Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 haben Deutschland und die Niederlande der Kommission weitere Ausbrüche der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Betrieben außerhalb der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbrüche herum.

(4) Darüber hinaus hat auch Ungarn seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet. In Anbetracht der epidemiologischen Situation in Ungarn ist es notwendig, die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG als Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzten Gebiete in dem Mitgliedstaat auszuweiten.

(5) Des Weiteren haben seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 Frankreich und Polen der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben auf ihrem Hoheitsgebiet gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.

(6) In allen Fällen hat die Kommission die von Deutschland, Frankreich, Ungarn, den Niederlanden und Polen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffenen Maßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurde.

(7) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Deutschland, Ungarn und den Niederlanden gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. Demzufolge sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 aufgeführten Gebiete für diese Mitgliedstaaten geändert werden.

(8) Darüber hinaus ist es auch notwendig, die von Frankreich und Polen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 sollte daher zusätzlich geändert werden, um die gemäß der genannten Richtlinie als Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzten Gebiete in Frankreich und Polen aufzunehmen.

(9) Dementsprechend sollte der Anhang

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