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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/171 der Kommission vom 30. Januar 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aminopyralid, Azoxystrobin, Cyantraniliprol, Cyflufenamid, Cyproconazol, Diethofencarb, Dithiocarbamate, Fluazifop-P, Fluopyram, Haloxyfop, Isofetamid, Metalaxyl, Prohexadion, Propaquizafop, Pyrimethanil, Trichoderma atroviride Stamm SC1 und Zoxamid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 30 vom 03.02.2017 S. 45)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Azoxystrobin, Diethofencarb, Fluazifop-P, Haloxyfop, Prohexadion und Pyrimethanil wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Dithiocarbamate, Metalaxyl und Zoxamid wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Aminopyralid, Cyantraniliprol, Cyflufenamid, Cyproconazol, Fluopyram und Propaquizafop wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Isofetamid und Trichoderma atroviride Stamm SC1 wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Aminopyralid für die Anwendung bei Mais wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Azoxystrobin wurde ein solcher Antrag für Rhabarber, Leinsamen, Saflorsamen und Borretschsamen gestellt. In Bezug auf Cyantraniliprol wurde ein solcher Antrag für Tafeltrauben, Erdbeeren, Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Artischocken, Kräutertees aus Wurzeln sowie für Wurzel- und Rhizomgewürze gestellt. In Bezug auf Cyflufenamid wurde ein solcher Antrag für Steinobst und Artischocken gestellt. In Bezug auf Cyproconazol wurde ein solcher Antrag für Hülsenfrüchte, Gerste und Hafer gestellt. In Bezug auf Dithiocarbamate wurde ein solcher Antrag für Persimonen - im Anschluss an die Anwendung von Mancozeb bei diesem Erzeugnis - gestellt. In Bezug auf Fluazifop-P wurde ein solcher Antrag für Kürbiskerne gestellt. In Bezug auf Fluopyram wurde ein solcher Antrag für Aprikosen, Paprika, "Spinat und verwandte Arten (Blätter)", Chicorée, "frische Kräuter und essbare Blüten", Erbsen (mit Hülsen), Linsen, sonstiges Hülsengemüse mit der Code-Nummer 0260990, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Kürbiskerne, Saflorsamen, Borretschsamen, Hanfsamen, Rizinusbohnen, Gerste, Buchweizen, Hafer und Zuckerrüben gestellt. In Bezug auf Metalaxyl wurde ein solcher Antrag für Grapefruits, Orangen, Erdbeeren, Rosenkohl/Kohlsprossen sowie "Spinat und verwandte Arten (Blätter)" gestellt. In Bezug auf Prohexadion wurde ein solcher Antrag für Erdbeeren gestellt. In Bezug auf Propaquizafop wurde ein solcher Antrag für Knollensellerie, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettiche, Blumenkohle, Kopfkohle, "Kopfsalate und andere Salatarten", Mohnsamen, Sojabohnen und Senfkörner gestellt. In Bezug auf Pyrimethanil wurde ein solcher Antrag für Porree gestellt. In Bezug auf Zoxamid wurde ein solcher Antrag für "Kopfsalate und andere Salatarten", "Spinat und verwandte Arten (Blätter)" sowie "frische Kräuter und essbare Blüten" gestellt.

(4) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag bezüglich der Anwendung von Diethofencarb bei Bananen und Haloxyfop-P bei Sojabohnen gestellt. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in Süd- und Mittelamerika zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(5) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") prüfte die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen 2

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