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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/193 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für die Ukraine in den Listen der Drittländer, aus denen die Einfuhr bestimmter Waren in die Union in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza gestattet ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 31 vom 04.02.2017 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 3 enthält Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und von Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die einer der Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 der genannten Entscheidung unterzogen worden sind.

(2) Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG enthält die Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist, sofern diese Waren der in jener Liste vorgegebenen Behandlung unterzogen wurden. Wurde für Drittländer zum Zweck der Aufnahme in diese Liste eine Abgrenzung vorgenommen, so sind die abgegrenzten Gebiete in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt.

(3) In Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG werden die in Teil 2 des genannten Anhangs aufgeführten Behandlungen beschrieben und jeweils mit einem Code versehen. Im Einzelnen handelt es sich um eine unspezifische Behandlung mit dem Code "A" und spezifische Behandlungen mit den Codes "B" bis "F" in absteigender Reihenfolge der Intensität der Behandlung.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 4 enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Diese Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

(5) Im Rahmen der Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird berücksichtigt, ob wegen der in diesen Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten herrschenden Seuchenlage besondere Bedingungen, darunter Probenahmen und Tests zu verschiedenen Geflügelkrankheiten, erforderlich sind. Diese besonderen Bedingungen sowie die Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union befinden sich in Anhang I Teil 2 der genannten Verordnung. In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt.

(6) Die Ukraine ist in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als ein Drittland geführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr in die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Geflügel, Zuchtfederwild, Zuchtlaufvögeln und Federwild, die einer unspezifischen Behandlung "A" unterzogen wurden, zugelassen ist.

(7) Darüber hinaus ist die Ukraine in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als ein Drittland geführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zugelassen ist.

(8) Am 30. November 2016 bestätigte die Ukraine das Auftreten von HPAI des Subtyps H5N8 auf ihrem Hoheitsgebiet; daher ist es unter Umständen nicht mehr als frei von dieser Seuche zu betrachten. Die ukrainischen Veterinärbehörden können daher nicht länger Veterinärbescheinigungen für Sendungen von Geflügel und Geflügelerzeugnissen ausstellen, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind.

(9) In der Folge bestätigte die Ukraine am 4. Januar 2017 das Auftreten von HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben in zwei anderen Regionen ihres Hoheitsgebiets. Die ukrainischen Veterinärbehörden bestätigten, dass sie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung eingeführt haben.

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