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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz /Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/227 der Kommission vom 9. Februar 2017 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Bis(pentabromphenyl)ether

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 35 vom 10.02.2017 S. 6, ber. 2018 L 249 S. 18)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bis(pentabromphenyl)ether (DecaBDE) ist ein weitverbreitetes Flammschutzmittel, das als Additiv Produkten in vielen verschiedenen Sektoren zugesetzt wird, insbesondere Kunststoff- und Textilerzeugnissen, das aber auch in Klebstoffen, Dichtmassen, Beschichtungen und Druckfarben eingesetzt wird.

(2) Am 29. November 2012 stufte der nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss der Mitgliedstaaten DecaBDE als persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoff (PBT) und als sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff (vPvB) nach Artikel 57 Buchstabe d bzw. Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein. Am 19. Dezember 2012 wurde der Stoff in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Substances of Very High Concern - SVHC) aufgenommen, die für eine Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung in Betracht kommen.

(3) Norwegen schlug am 2. Mai 2013 vor, DecaBDE in Anlage A (Eliminierung) des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POPs) aufzunehmen.

(4) In Anbetracht des Vorschlags Norwegens gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die zweckmäßigste Regulierungsmaßnahme nicht mehr darin besteht, DecaBDE der Zulassungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu unterwerfen. Am 21. Juni 2013 ersuchte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur"), ein Dossier entsprechend den Anforderungen von Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden "Dossier gemäß Anhang XV") zu erarbeiten, um ein Beschränkungsverfahren nach den Artikeln 69 bis 73 der REACH-Verordnung einzuleiten.

(5) Am 4. August 2014 legte die Agentur in Zusammenarbeit mit Norwegen ihrem Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden "RAC") und ihrem Ausschuss für sozioökonomische Analyse (im Folgenden "SEAC") ein Dossier gemäß Anhang XV 2 vor. Dieses Dossier belegte, dass auf EU-Ebene gehandelt werden muss, um gegen die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorzugehen, die mit der Herstellung, dem Inverkehrbringen oder der Verwendung von DecaBDE als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe, in Gemischen oder in Erzeugnissen verbunden sind.

(6) Der RAC verabschiedete am 2. Juni 2015 seine Stellungnahme, in der er bestätigte, dass die persistenten und bioakkumulierenden Eigenschaften von DecaBDE selbst nach Ende der Emissionen aufgrund seiner großen Verbreitung und seines Potenzials, unumkehrbare langfristige Umweltschäden zu verursachen, noch Anlass zu konkreter Besorgnis geben. Überdies kann die Exposition gegenüber DecaBDE bei Säugetieren und auch Menschen zu Neurotoxizität führen.

(7) Der RAC pflichtete dem Ergebnis des Dossiers gemäß Anhang XV bei, dass eine allgemeine Beschränkung für alle Verwendungen von DecaBDE - mit einigen spezifischen Ausnahmen - die DecaBDE-Emissionen mittel- bis langfristig weitestgehend verringern würde.

(8) Der SEAC verabschiedete am 10. September 2015 seine Stellungnahme, in der er äußerte, dass die vorgeschlagene Beschränkung in der durch den SEAC geänderten Form, was ihren sozioökonomischen Nutzen und ihre sozioökonomischen Kosten angeht, die zweckmäßigste EU-weite Maßnahme zur Reduzierung der Emissionen von DecaBDE darstellt. Der SEAC legte seiner Stellungnahme die Kostenwirksamkeit der vorgeschlagenen Beschränkung in ihrer geänderten Form sowie eine Reihe weiterer qualitativer Argumente zugrunde.

(9) Der SEAC stimmte der Übergangsfrist von achtzehn Monaten bis zur Anwendung der im Dossier gemäß Anhang XV vorgeschlagenen Beschränkung zu, damit den Interessenträgern Zeit bleibt, um die für eine Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

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