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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/486 der Kommission vom 17. März 2017 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status Luxemburgs, der deutschen Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein sowie Jerseys als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis und zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG in Bezug auf den Status der Region Friaul-Julisch Venetien in Italien als frei von der Aujeszky-Krankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1689)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 75 vom 21.03.2017 S. 27;
VO (EU) 2021/620 - ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 78aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2021/620

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 1, insbesondere auf Artikel 9 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 10 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. Gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat, der für infektiöse bovine Rhinotracheitis oder die Aujeszky-Krankheit ein obligatorisches nationales Bekämpfungsprogramm erstellt hat, dieses Programm der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Der Artikel sieht außerdem die Festlegung der für den Handel innerhalb der Union mit Rindern und Schweinen möglicherweise erforderlichen zusätzlichen Garantien vor.

(2) Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG muss ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass sein Hoheitsgebiet oder ein Teil seines Hoheitsgebiets frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis ist, der Kommission die entsprechende Begründung vorlegen. Der Artikel sieht außerdem die Festlegung der für den Handel innerhalb der Union mit Rindern möglicherweise erforderlichen zusätzlichen Garantien vor.

(3) Mit der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission 2 wurden die Programme zur Bekämpfung und Tilgung der durch den bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) verursachten infektiösen bovinen Rhinotracheitis genehmigt, die von den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und zwar für die in dem genannten Anhang aufgeführten Regionen dieser Mitgliedstaaten, für die zusätzliche Garantien in Bezug auf infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten. Des Weiteren sind in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG die Regionen der Mitgliedstaaten aufgeführt, die als frei von BHV1-Infektionen erachtet werden und für die zusätzliche Garantien in Bezug auf infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten.

(4) Luxemburg hat der Kommission die entsprechende Begründung für die Genehmigung der nationalen Programme zur Bekämpfung und Tilgung der durch BHV1 verursachten infektiösen bovinen Rhinotracheitis für sein gesamtes Hoheitsgebiet und für die ergänzenden Garantien in Bezug auf infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG vorgelegt.

(5) Auf Basis der Bewertung der von Luxemburg übermittelten Unterlagen sollte dieser Mitgliedstaat in die in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG festgelegte Liste aufgenommen werden, und die zusätzlichen Garantien in Bezug auf infektiöse bovine Rhinotracheitis sollten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten. Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die deutschen Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein sind derzeit in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt.

(7) Deutschland hat der Kommission jetzt die entsprechende Begründung dafür vorgelegt, dass die Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein als frei von BHV1-Infektionen erachtet werden können und dass die zusätzlichen Garantien in Bezug auf infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG für diese Bundesländer gelten.

(8) Auf Basis der Bewertung der von Deutschland übermittelten Unterlagen sollten die Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein nicht mehr in der in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG festgelegten Liste, sondern in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführt werden, und die zusätzlichen Garantien in Bezug auf infektiöse bovine Rhinotracheitis sollten für diese Bundesländer gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten. Daher sollten die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG entsprechend geändert werden.

(9) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates 3 werden das Vereinigte Königreich und die Kanalinseln, einschließlich Jersey, für die Zwecke der Anwendung des Veterinärrechts als ein einziger Mitgliedstaat angesehen.

(10) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission die entsprechende Begründung dafür vorgelegt, dass Jersey als frei von BHV1-Infektionen erachtet werden kann und dass die zusätzlichen Garantien in Bezug auf infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG für Jersey gelten.

(11) Auf Basis der Bewertung der vom Vereinigten Königreich übermittelten Unterlagen sollte Jersey in die in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG festgelegte Liste aufgenommen werden, und die zusätzlichen Garantien in Bezug auf infektiöse bovine Rhinotracheitis sollten gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG für Jersey gelten. Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12) In der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission 4 sind zusätzliche Garantien für die Verbringung von Schweinen zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Garantien richten sich nach der Einstufung der Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Seuchenstatus bezüglich der Aujeszky-Krankheit. In Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG sind die Mitgliedstaaten bzw. Regionen aufgeführt, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden.

(13) Italien hat der Kommission die entsprechende Begründung zur Genehmigung seines nationalen Programms zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit in der Region Friaul-Julisch Venetien übermittelt und die offizielle Aufnahme dieser Region in die Liste in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG beantragt.

(14) Auf Basis der Bewertung der von Italien übermittelten Unterlagen sollte die Region Friaul-Julisch Venetien in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG aufgenommen werden. Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(15) Die Entscheidungen 2004/558/EG und 2008/185/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG werden gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. März 2017

1) ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64.

2) Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. Nr. L 249 vom 23.07.2004 S. 20).

3) Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (ABl. Nr. L 68 vom 15.03.1973 S. 1).

4) Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2008 S. 19).

.

Anhang I

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG erhalten folgende Fassung:

" Anhang I

Mitgliedstaaten Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die zusätzlichen Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten
Belgien Alle Regionen
Tschechische Republik Alle Regionen
Deutschland Die folgenden Regierungsbezirke in Nordrhein-Westfalen:

Düsseldorf

Köln

Italien Region Friaul-Julisch Venetien

Autonome Provinz Trient

Luxemburg Alle Regionen

Anhang II

Mitgliedstaaten Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die zusätzlichen Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten
Dänemark Alle Regionen
Deutschland Die Bundesländer
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Niedersachsen
Mecklenburg-Vorpommern
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Die folgenden Regierungsbezirke in Nordrhein-Westfalen:
Arnsberg
Detmold
Münster
Italien Region Aostatal
Autonome Provinz Bozen
Österreich Alle Regionen
Finnland Alle Regionen
Schweden Alle Regionen
Vereinigtes Königreich Jersey"

.

Anhang II

Anhang II des Beschlusses 2008/185/EG erhält folgende Fassung:

" Anhang II
Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte nationale AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden

ISO-Code Mitgliedstaat Regionen
ES Spanien Alle Regionen
IT Italien Region Friaul-Julisch Venetien
LT Litauen Alle Regionen
PL Polen Alle Regionen"


ENDE

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