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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/622 der Kommission vom 31. März 2017 zur Änderung der Musterbescheinigung für die Einfuhr von Fleischzubereitungen in Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG und der Musterbescheinigung für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 89 vom 01.04.2017 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission 3 sind unter anderem die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Sendungen mit Fleischzubereitungen, einschließlich Fleischzubereitungen aus tierischen Erzeugnissen von Rindern, Schafen und Ziegen, in die Union festgeschrieben. In der Entscheidung 2000/572/EG ist festgelegt, dass diesen Sendungen eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II der genannten Verordnung für Sendungen mit Fleischzubereitungen, die für die Einfuhr in die Union bestimmt sind, beiliegen muss (Fleischzubereitungen: MP-PREP). Diese Musterbescheinigung enthält Garantien in Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE).

(2) In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 4 sind unter anderem die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union festgelegt. Dies umfasst Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme von Rindern, Schafen und Ziegen. In der Entscheidung 2007/777/EG ist vorgesehen, dass diesen Sendungen eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang III der genannten Entscheidung für Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die für die Einfuhr in die Union bestimmt sind, beiliegen muss (Fleischerzeugnisse/behandelte Mägen, Blasen und Därme zur Einfuhr). Diese Musterbescheinigung enthält Garantien in Bezug auf BSE.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Anhang IX Kapitel C der genannten Verordnung enthält die Bedingungen für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen in die Union in Bezug auf BSE.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission 6 geändert. Diese Änderungen sehen unter anderem vor, dass die Vorschriften in Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 präzisiert werden; zudem werden mit den Änderungen besondere Bedingungen für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen aus Drittländern oder ihren Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko in die Union festgelegt.

(5) Insbesondere wird mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in ihrer durch die Verordnung (EU) 2016/1396 geänderten Fassung die Einfuhr tierischer Erzeugnisse, die von Rindern, Schafen und Ziegen aus Drittländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, auch dann erlaubt, wenn diese Erzeugnisse aus Rohmaterialien gewonnen wurden, die aus Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko kommen, vorausgesetzt, dass spezifizierte Risikomaterialien aus diesen Rohmaterialien entfernt wurden.

(6) Die Muster-Veterinärbescheinigung (Fleischerzeugnisse: MP-PREP) gemäß Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG und die Muster-Veterinärbescheinigung (Fleischerzeugnisse/behandelte Mägen, Blasen und Därme zur Einfuhr) gemäß Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG sollten deshalb dahin gehend geändert werden, dass sie die Anforderungen in Bezug auf die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

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