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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/627 der Kommission vom 3. April 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenpyroximat, Triadimenol und Triadimefon in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 96 vom 07.04.2017 S. 44)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Fenpyroximat wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Triadimenol und Triadimefon wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2) Für Fenpyroximat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 2 zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Wollmispeln, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Tafel- und Weintrauben, Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß), Stachelbeeren, Hagebutten, Maulbeeren, Azarole, Holunderbeeren, Tomaten, Paprika, Auberginen, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Hopfen, Rinderleber und -nieren, Schafleber und -nieren sowie Ziegenleber und -nieren nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Schalenfrüchte, Kumquats, Avocadofrüchte, Kartoffeln, Knollensellerie, Okra, Melonen, Kürbisse und Bohnen (frisch, ohne Hülsen) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Unter Berücksichtigung zusätzlicher, von den Vereinigten Staaten nach Veröffentlichung der mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgelegter Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis sollten die RHG für Zitrusfrüchte, Mandeln, Äpfel, Birnen, Kirschen und Cranbeeren in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(3) Für Triadimenol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 3 zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Tafel- und Weintrauben, Erdbeeren, Heidelbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Kohlrüben, Weiße Rüben, Tomaten, Paprika, Auberginen, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Artischocken, Rapssamen, Gersten-, Hafer-, Roggen- und Weizenkörner, Hopfen, Zuckerrüben, Schwein (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II

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