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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 102 vom 13.04.2017 S. 364;
VO (EU) 2018/988 - ABl. Nr. L 182 vom 18.07.2018 S. 46 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 23 Absatz 5, Artikel 24 Absatz 12, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 5 und Artikel 44 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Interesse von Klarheit, Berechenbarkeit, logischer Kohärenz und Vereinfachung sowie zur Verminderung der Belastung der Hersteller und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Praxis ist es notwendig, die Unterlagen, die für die Typgenehmigungsverfahren verwendet werden, weiter zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.

(2) Im Interesse der logischen Kohärenz und der Vereinfachung sowie zur Verminderung der Belastung der Hersteller sollten bestimmte eingereichte Beschreibungsbogen und gemäß der Richtlinie 97/68/EG ausgestellte Prüfberichte für die Typgenehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 angenommen werden.

(3) Der Aufbau des Beschreibungsbogens sollte gestrafft und vereinfacht werden, um die Wiederholung derselben Angaben zu vermeiden und ihn an das elektronische Format anzupassen, das die Hersteller und die technischen Dienste am häufigsten verwenden.

(4) Damit umfassende und vollständige Angaben vorliegen, sollten der Beschreibungsbogen und das einheitliche Format der Prüfberichte Angaben über diejenigen Motorenklassen und Kraftstofftypen umfassen, die in den gesetzlichen Vorschriften über Typgenehmigungen für Motoren von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten neu eingeführt wurden.

(5) Um die Marktaufsicht zu verbessern, sollte ein neues Muster für die Konformitätserklärung festgelegt werden, damit in Verkehr gebrachte Fahrzeuge, für die bestimmte Ausnahmeregelungen oder Übergangsbestimmungen gelten, eindeutig bezeichnet werden.

(6) Damit klare Angaben vorliegen und maßgebliche Daten leicht zugänglich sind, sollte das Muster für den EU-Typgenehmigungsbogen ein Beiblatt mit den wichtigsten Angaben über den typgenehmigten Motortyp oder die typgenehmigte Motorenfamilie umfassen.

(7) Das Nummerierungsschema für den Typgenehmigungsbogen sollte überarbeitet werden, damit die Klasse und Unterklasse des Motors sowie der Kraftstofftyp im Interesse der Klarheit und der Berechenbarkeit mit einem kurzen alphanumerischen Code eindeutig angegeben werden.

(8) Damit klare und vollständige Angaben vorliegen, sollte das Format der Liste der hergestellten Motoren an die neue Bezeichnung der Motortypen und Motorenfamilien angepasst werden und alle Angaben enthalten, die nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 erforderlich sind.

(9) Die Datenstruktur für den Datenaustausch über das Binnenmarktinformationssystem sollte sich auf das Grundlegende beschränken, um den Planern des informationstechnischen Systems einen gewissen Spielraum zu lassen und den Verwaltungsaufwand für wiederholte Änderungen von Anhang VIII zu vermeiden, die bei einer übermäßig fein gegliederten Struktur nötig wären.

(10) Die technischen Anforderungen und Verfahren für die Verknüpfung des Binnenmarktinformationssystems mit bestehenden nationalen Datenbanken sollten sich auf das Grundlegende beschränken, um den Planern des informationstechnischen Systems einen gewissen Spielraum zu lassen und den Verwaltungsaufwand für wiederholte Änderungen dieser Verordnung zu vermeiden.

(11) Um die Vorschriften klarer und einfacher zu gestalten, ist es erforderlich, ein vereinheitlichtes System für die Bezeichnung von Motortypen, Motorenfamilien und Motortypen innerhalb der Familie festzulegen.

(12) Um der Möglichkeit des Missbrauchs von Motoren zu begegnen, sollten technische Einzelbestimmungen zur Verhinderung von Manipulationen vorgesehen werden.

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