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Regelwerk, EU 2017, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/728 der Kommission vom 20. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2429)

(ABl. Nr. L 107 vom 25.04.2017 S. 33)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission 2 regelt die Überwachung, die Pflanzengesundheitskontrollen und die Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in China verwendet wird.

(2) Bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU hat sich gezeigt, dass Holzverpackungsmaterial, das für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in China verwendet wird, nach wie vor ein pflanzengesundheitliches Risiko für die Union birgt. Deshalb sollten die Überwachung, die Pflanzengesundheitskontrollen und die Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss weiterhin bis zum 31. Juli 2018 durchgeführt werden, und die Frist, bis zu der die Mitgliedstaaten Bericht über die Pflanzengesundheitskontrollen bei der Einfuhr erstatten müssen, sollte entsprechend festgelegt werden.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission 3 wurden die Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Waren aktualisiert. Die Formblätter für die Berichterstattung in den Anhängen I und II des Beschlusses 2013/92/EU sollten daher an die aktualisierte Nomenklatur angepasst werden.

(4) Der Beschluss 2013/92/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU wird wie folgt geändert:

( 1) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

" Artikel 5 Berichterstattung

Unbeschadet der Richtlinie 94/3/EG der Kommission * melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Juli 2017 für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 und spätestens am 30. April 2018 für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 die Anzahl und die Ergebnisse der Pflanzengesundheitskontrollen, die gemäß den Artikeln 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses durchgeführt wurden. Zu diesem Zweck verwenden die Mitgliedstaaten das Formblatt für die Berichterstattung in Anhang II.

____
*) Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. Nr. L 32 vom 05.02.1994 S. 37)."

( 2) Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Artikel 1 bis 4 gelten bis zum 31. Juli 2018."

( 3) Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. April 2017

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission vom 18. Februar 2013 betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird (ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2013 S. 74).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 294 vom 28.10.2016 S. 1).

.

Anhang

1. In der achten Zeile der Tabelle in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU wird die Zahl "6908" durch die Zahl "6907" ersetzt.

2. In der achten Spalte der Tabelle in Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU wird die Zahl "6908" durch die Zahl "6907" ersetzt.

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