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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund s. BGV

Verordnung (EU) 2017/752 der Kommission vom 28. April 2017 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 113 vom 29.04.2017 S. 18)



Anm.d. Red. vgl.: BGV - Bedarfsgegenständeverordnung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, h, i und j sowie Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission 2 (im Folgenden die "Verordnung") enthält spezifische Vorschriften in Bezug auf Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(2) Seit der letzten Änderung der Verordnung hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") weitere Berichte über bestimmte Stoffe veröffentlicht, die in Lebensmittelkontaktmaterialien verwendet werden dürfen, sowie über die zulässige Verwendung bereits zugelassener Stoffe. Darüber hinaus wurden einige redaktionelle Fehler und inhaltliche Unklarheiten festgestellt. Um zu gewährleisten, dass die Verordnung den jüngsten Erkenntnissen der Behörde entspricht, und um alle Zweifel hinsichtlich ihrer korrekten Anwendung zu beseitigen, sollte die Verordnung geändert und berichtigt werden.

(3) Die Zulassung mehrerer Stoffe in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung enthält eine Bezugnahme auf den Hinweis Nr. 1 in Tabelle 3 des genannten Anhangs. Daher erfolgt die Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA), bis eine Analysemethode zur Bestimmung der spezifischen Migration verfügbar ist. Da geeignete Migrationsprüfungsmethoden vorhanden sind und die spezifischen Migrationsgrenzwerte festgelegt wurden, sollte die Möglichkeit der Konformitätsprüfung über den Restgehalt aus den Einträgen für die Stoffe mit den FCM-Stoff-Nummern 142, 168, 202, 387, 462, 467, 481, 502, 662 und 779 gestrichen werden.

(4) Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten 3 zur Verwendung des Stoffs Diethyl[[3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]methyl]phosphonat mit der CAS-Nr. 976-56-7 und der FCM-Stoff-Nr. 1007 abgegeben. Sie gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff für die Verbraucher unbedenklich ist, wenn sein Massenanteil bis zu 0,2 % beträgt, bezogen auf das endgültige Polymergewicht beim Polymerisationsverfahren zur Herstellung von Poly(ethylenterephthalat) (PET), das für den Kontakt mit jeder Art von Lebensmitteln unter allen möglichen Zeit- und Temperaturbedingungen bestimmt ist. Folglich sollte dieser Stoff in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass er nur beim Polymerisationsverfahren zur Herstellung von PET und mit einem Massenanteil von bis zu 0,2 % verwendet werden darf. Da die Behörde festgestellt hat, dass der Stoff beim Polymerisationsverfahren Verwendung findet und zu einem Bestandteil des Polymerrückgrats des fertigen Polymers wird, sollte er als Ausgangsstoff geführt werden.

(5) Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten 4 zur Verwendung des Stoffs (Methacrylsäure, Ethylacrylat, N-Butylacrylat, Methylmethacrylat und Butadien)-Copolymer in Nanoform mit der FCM-Stoff-Nr. 1016 abgegeben. Sie gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff für die Verbraucher unbedenklich ist, wenn er als Zusatzstoff mit einem Massenanteil von bis zu 10 % in weichmacherfreiem PVC oder bis zu 15 % in weichmacherfreier PLa verwendet wird, das/die bei der Langzeitlagerung bei höchstens Raumtemperatur in Berührung mit jeder Art von Lebensmitteln kommt. Folglich sollte dieser Zusatzstoff in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass die genannten Spezifikationen einzuhalten sind.

(6) Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten 5 zur Verwendung des Zusatzstoffs Montmorillonitlehm, modifiziert durch Dimethyldialkyl(C16-C18)-ammoniumchlorid, mit der FCM-Stoff-Nr. 1030 abgegeben. Sie gelangte zu dem Schluss, dass das Gemisch unbedenklich ist, wenn der Stoff mit einem Massenanteil von bis zu 12 % in Polyolefinen verwendet wird, die für trockene Lebensmittel bestimmt sind, denen in Anhang III

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