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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/978 der Kommission vom 9. Juni 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fluopyram, Hexachlorcyclohexan (HCH), Alpha-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Beta-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Summe der Isomere außer dem Gamma-Isomer, Lindan (Hexachlorcyclohexan (HCH), Gamma-Isomer), Nikotin und Profenofos in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2017 S. 1, ber. 2018 L 11 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Fluopyram und Nikotin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Profenofos, Hexachlorcyclohexan (HCH), Alpha-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Beta-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Summe der Isomere außer dem Gamma-Isomer, und Lindan (Hexachlorcyclohexan (HCH), Gamma-Isomer) wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2) Bezüglich Fluopyram wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 270/2012 der Kommission 2 für mehrere Erzeugnisse - bis zur Vorlage weiterer Rückstandsdaten - vorläufige RHG festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2013 gelten. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1004/2013 der Kommission 3 wurde die Geltungsdauer dieser RHG - vorbehaltlich der Bewertung der genannten Daten - bis zum 19. Oktober 2015 verlängert. Laut der mit Gründen versehenen Stellungnahme 4 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ist es angezeigt, die vorläufigen RHG für Solanaceae, sonstiges Fruchtgemüse, Kardonen, Stangensellerie, Fenchel, sonstiges Stängelgemüse, Baumwollsamen, sonstige Ölsaaten, Hirse (Kolbenhirse, Teff), sonstiges Getreide, Kräutertees aus anderen Teilen der Pflanze, Samengewürze, Kümmel und sonstige Zuckerpflanzen - für all diese Erzeugnisse wurden keine Daten vorgelegt - sowie für Zuckermais - für diesen haben die Rückstandsuntersuchungen bei Haupt- und Folgekulturen Rückstände unterhalb der Bestimmungsgrenze ergeben - auf die jeweilige Bestimmungsgrenze zu senken.

(3) Für Hexachlorcyclohexan (HCH), Alpha-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Beta-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Summe der Isomere außer dem Gamma-Isomer, und Lindan (Hexachlorcyclohexan (HCH), Gamma-Isomer) hat die Behörde der Kommission Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass keine über dem betreffenden RHG oder der betreffenden Bestimmungsgrenze liegenden Rückstandsgehalte mehr festzustellen sind und dass aufgrund neuer Analysemethoden niedrigere Bestimmungsgrenzen erreicht werden können, die zudem eine Unterscheidung der verschiedenen Isomere von Hexachlorcyclohexan (HCH) ermöglichen. Daher ist es angezeigt, einige der geltenden RHG und Bestimmungsgrenzen für Hexachlorcyclohexan (HCH), Alpha-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Beta-Isomer, und Lindan (Hexachlorcyclohexan (HCH), Gamma-Isomer) zu ändern und die RHG für Hexachlorcyclohexan (HCH), Summe der Isomere außer dem Gamma-Isomer, zu streichen.

(4) Bezüglich Nikotin wurden mit der Verordnung (EU) 2015/401 der Kommission 5 für Hagebutten, frische Kräuter und essbare Blüten, wilde Pilze, Tees, Kräutertees und Gewürze - bis zur Vorlage und Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in den betreffenden Erzeugnissen - vorläufige RHG festgelegt, die bis zum 19. Oktober 2016 gelten. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse belegen nicht schlüssig, dass Nikotin in den betroffenen Erzeugnissen auf natürliche Weise vorkommt und wie es sich bildet. Die Behörde und die Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse nach wie vor Rückstände dieses Stoffes enthalten. Daher ist es angebracht, den Nikotingehalt in diesen Erzeugnissen weiterhin zu überwachen und die Geltungsdauer der betreffenden RHG um fünf Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung zu verlängern.

(5) Bezüglich Profenofos wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1096/2014 der Kommission 6

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