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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz /Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1000 der Kommission vom 13. Juni 2017 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-Vorläuferverbindungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2017 S. 14)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Perfluoroctansäure (im Folgenden "PFOA"), ihre Salze und potenzielle PFOA-Vorläuferverbindungen 2 verfügen über besondere Eigenschaften, darunter hohe Abriebfestigkeit, Dielektrizität, Wärme- und Chemikalienbeständigkeit sowie eine niedrige Oberflächenenergie. Es gibt zahlreiche unterschiedliche Anwendungen der Stoffe, unter anderem in der Fluorpolymer- und Fluorelastomerherstellung, als oberflächenaktive Substanz in Feuerlöschschäumen sowie in der Textil- und Papierherstellung zur wasser-, fett-, öl- und/oder schmutzabweisenden Behandlung.

(2) Am 14. Juni 2013 stufte der nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss der Mitgliedstaaten PFOa als persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoff (PBT) nach Artikel 57 Buchstabe d jener Verordnung ein. Am 20. Juni 2013 wurde PFOa in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Substances of Very High Concern - SVHC) aufgenommen, die für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Betracht kommen.

(3) Am 17. Oktober 2014 übermittelten Deutschland und Norwegen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") ein Dossier 3 gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden das "Dossier gemäß Anhang XV"), in dem sie die Einschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-Vorläuferverbindungen vorschlugen, um den Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt entgegenzuwirken. Deutschland und Norwegen schlugen einen Konzentrationsgrenzwert von 2 ppb für das Vorhandensein dieser Stoffe in anderen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen vor; Ausnahmen sollten ausschließlich für Gebrauchtgegenstände gewährt werden, für die eine Endnutzung in der Union vor dem Beginn der Anwendung der Beschränkung nachgewiesen werden kann.

(4) Am 8. September 2015 nahm der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) eine Stellungnahme mit der Schlussfolgerung an, dass vorbehaltlich einer Änderung des Geltungsbereichs und der Bedingungen, die im Dossier gemäß Anhang XV vorgeschlagen wurden, eine allgemeine Beschränkung der Herstellung, der Verwendung und des Inverkehrbringens von PFOA, ihren Salzen und von PFOA-Vorläuferverbindungen die hinsichtlich der Wirksamkeit für die Senkung dieser Risiken zweckmäßigste unionsweite Maßnahme zur Bekämpfung der erkannten Risiken darstellt. Der RAC schlug zwei unterschiedliche Konzentrationsgrenzwerte vor, nämlich 25 ppb für PFOa und ihre Salze und 1 000 ppb für eine PFOA-Vorläuferverbindung oder eine Kombination verschiedener PFOA-Vorläuferverbindungen in anderen Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, wodurch ein mögliches Vorhandensein unvermeidlicher Verunreinigungen und unbeabsichtigter Kontaminanten berücksichtigt und der Leistungsfähigkeit von Analysemethoden Rechnung getragen wird. Der RAC schlug vor, fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten, implantierbare Medizinprodukte sowie in Halbleiterverfahren und fotolithografischen Prozessen verwendete Stoffe oder Gemische in Anbetracht der relativ geringen Umweltauswirkungen und der langen Ersetzungszeiträume von der Beschränkung auszunehmen. Außerdem schlug der RAC vor, die Verwendung von Stoffen als transportierte isolierte Zwischenprodukte auszunehmen, um die Herstellung von Alternativen sowie das Inverkehrbringen von Gebrauchtgegenständen zu gestatten.

(5) Am 4. Dezember 2015 nahm der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für sozioökonomische Analyse ("SEAC") seine Stellungnahme an, in der er die im Dossier gemäß Anhang XV in seiner durch den RAC und den SEAC geänderten Fassung vorgeschlagene Beschränkung als die hinsichtlich der sozioökonomischen Vorteile und Kosten zweckmäßigste unionsweite Maßnahme zur Bekämpfung der erkannten Risiken bewertete.

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