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Regelwerk, EU 2017, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen im Bereich des Hanfanbaus, bestimmter Vorschriften für die Ökologisierungszahlung, der Zahlung für Junglandwirte mit Kontrollbefugnis über eine juristische Person, der Berechnung des Betrags je Einheit im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung, der Bruchteile von Zahlungsansprüchen und bestimmter Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und der fakultativen gekoppelten Stützung sowie zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 35 Absätze 2 und 3, Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 46 Absatz 9 Buchstaben a und c, Artikel 50 Absatz 11, Artikel 52 Absatz 9 Buchstabe a und Artikel 67 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht wird, und zur Festlegung des Verfahrens für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Gehalts an Tetrahydrocannabinol (THC) gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung zu erlassen. Gegenwärtig schreibt Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission 2 lediglich die Verwendung von Saatgutsorten, die im "Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten" aufgeführt sind, und von Saatgut vor, das gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates 3 zertifiziert ist. Die derzeit in Artikel 45 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission 4 und in deren Anhang enthaltenen Vorschriften für die Auswahl von Hanfsorten und die Überprüfung ihres THC-Gehalts sollten in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 übernommen werden.

(2) Die Vorschriften für die Auswahl von Hanfsorten und die Überprüfung des THC-Gehalts beruhen auf der Annahme, dass Hanf als Hauptkultur angebaut wird, sind jedoch nicht in allen Punkten für den Anbau von Hanf als Zwischenfrucht geeignet. Da sich diese Anbaumethode für Nutzhanf als geeignet erwiesen hat und sie mit den Umweltanforderungen vereinbar ist, ist es gerechtfertigt, beide Bestimmungen anzupassen, um den Besonderheiten von als Zwischenfrucht angebautem Hanf Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich auch, als Zwischenfrucht angebauten Hanf zu definieren.

(3) Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 enthält die Anforderungen an die Aktivierung von Zahlungsansprüchen. Um divergierende Auslegungen zu vermeiden, ist klarzustellen, dass für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch ein Bruchteil einer Zahlungsverpflichtung als vollständig aktiviert gilt. Es sollte jedoch ausdrücklich festgelegt werden, dass die Zahlung auf der Grundlage des entsprechenden Bruchteils eines Hektars beihilfefähiger Fläche berechnet wird.

(4) Die Vorschriften der Artikel 38 bis 48 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ergänzen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezüglich der "Standard-Ökologisierungsmethoden". Auf der Grundlage der im ersten Jahr der Anwendung dieser Methoden gesammelten Erfahrungen müssen diese Bestimmungen in bestimmten Punkten geändert werden, um die Anwendung der Ökologisierungsmethoden für Betriebsinhaber und nationale Verwaltungen zu vereinfachen und gleichzeitig die Umwelt- und Klimawirkung aufrechtzuerhalten oder zu verbessern. Die Änderungen sollten insbesondere zu den in den Schlussfolgerungen zur Halbzeitbewertung der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020 5 genannten Maßnahmen beitragen und Fortschritte bei der Ausdehnung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ermöglichen, die von biodiversitätsbezogenen Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik profitieren.

(5) In den Bestimmungen über die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen für die Anbaudiversifizierung in Artikel 40

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