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Regelwerk, EU 2014, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung

(ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 1;
VO (EU) 2015/1383 - ABl. Nr. L 214 vom 13.08.2015 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2016/141 - ABl. Nr. L 28 vom 04.02.2016 S. 2 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2017/1155 - ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2017 S. 1 Inkrafttreten Gültig Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2018/707 - ABl. Nr. L 119 vom 15.05.2018 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2018/1784 - ABl. Nr. L 293 vom 20.11.2018 S. 1 Inkrafttreten Anwendung;
VO (EU) 2022/2529 - ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 74aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 1 der VO (EU) 2022/2529 - Übergangsbestimmungen

Neufassung -Ersetzt VO'en (EG) 1120/2009 und (EG) 1121/2009

Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 35 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 12, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absätze 5 und 6, Artikel 46 Absatz 9, Artikel 50 Absatz 11, Artikel 52 Absatz 9, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5, Artikel 59 Absatz 3 sowie Artikel 67 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 2 aufgehoben und ersetzt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird ein neuer Rechtsrahmen mit einem neuen System für Direktzahlungen, einschließlich einer Basisprämie für Betriebsinhaber und weiterer Stützungsregelungen, festgelegt. Damit wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Mit solchen Rechtsakten sind bestimmte Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die neuen Regelungen in dem neuen Rechtsrahmen reibungslos funktionieren. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten diese Vorschriften einfach und leicht zu kontrollieren sein. Durch diese Rechtsakte sollten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1120/2009 9 3 und (EG) Nr. 1121/2009 4 ersetzt werden.

(2) Dieser Rechtsrahmen muss durch vorliegende Verordnung ergänzt werden in Bezug auf bestimmte allgemeine Bestimmungen, die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Zahlung für Betriebsinhaber, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden einhalten, die Zahlung für Junglandwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, die fakultative gekoppelte Stützung, die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle und die erforderlichen Mitteilungen im Zusammenhang mit den einzelnen Stützungsregelungen.

(3) Um sicherzustellen, dass die Anpassungen der Direktzahlungen in Bezug auf die Haushaltsdisziplin korrekt vorgenommen werden, müssen allgemeine Bestimmungen über die Reihenfolge festgelegt werden, die bei der Berechnung solcher Kürzungen im Verhältnis zu Kürzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 einzuhalten ist.

(4) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 6 sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten beim Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung des EU-Rechts ihr Ermessen unter Beachtung bestimmter Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, auszuüben haben.

(5) Bei anderer Stützung als gekoppelter Stützung sollten die Anforderungen eingehalten werden, die als entkoppelte Einkommensstützung im Sinne der "Green Box" des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft 7 gelten; bei gekoppelter Stützung sollten die Anforderungen eingehalten werden, die in den Bereich der "Blue Box" des Übereinkommens fallen.

(6) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 muss eine "landwirtschaftliche Tätigkeit" nicht unbedingt mit der Erzeugung, der Zucht oder dem Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse einhergehen. Betriebsinhaber können stattdessen eine landwirtschaftliche Fläche in einem Zustand erhalten, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, oder auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten bleiben, eine bestimmte Mindesttätigkeit ausüben. Da die beiden letztgenannten Tätigkeiten ein Tätigwerden seitens des Betriebsinhabers erfordern, ist auf EU-Ebene ein Rahmen vorzugeben, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten weitere Kriterien für diese Tätigkeiten festzulegen haben.

(7) Aus Umweltgründen umfasst die Begriffsbestimmung von "Dauergrünland" in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch mit nicht-krautigen Pflanzen wie Sträuchern und/oder Bäumen bewachsene Flächen, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen in den betreffenden Gebieten weiterhin vorherrschen. Es sind daher Kriterien festzulegen, anhand deren das Vorherrschen von Gras und anderen Grünfutterpflanzen bestimmt wird.

(8) Die Begriffsbestimmung von "Dauergrünland" bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, als Dauergrünland auch beweidungsfähige Flächen einzustufen, die dort, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen. Es sind Kriterien zur Bestimmung solcher etablierten lokalen Praktiken festzulegen.

(9) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten als Dauergrünland beweidungsfähige Flächen ansehen, die dort, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen. Auf solches Dauergrünland kann gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ein Verringerungskoeffizient angewendet werden. Um zu gewährleisten, dass die Anwendung dieser Bestimmung verhältnismäßig ist, sollte es möglich sein, zwischen verschiedenen Flächenkategorien zu unterscheiden und auf diese unterschiedliche Verringerungskoeffizienten anzuwenden.

(10) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dürfen natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit ausüben, keine Direktzahlungen gewährt werden. Zu diesem Zweck ist zum einen festzulegen, wann davon auszugehen ist, dass die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers hauptsächlich aus solchen Flächen besteht, und zum anderen der Anwendungsbereich dieser Bestimmung zu präzisieren.

(11) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind Personen oder Vereinigungen, die in den Anwendungsbereich der so genannten Negativliste fallen, als aktive Betriebsinhaber zu betrachten, wenn sie nachweisen können, dass sie eines der in der genannten Bestimmung aufgeführten Kriterien erfüllen. Eines dieser Kriterien besteht darin, den Nachweis zu erbringen, dass sich der jährliche Betrag der Direktzahlungen auf mindestens 5 % der Gesamteinkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten beläuft. Es sind daher Bestimmungen für die Unterscheidung zwischen Einkünften aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten festzulegen.

(12) Darüber hinaus ist zu regeln, wie der jährliche Betrag der Direktzahlungen für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2, gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der bestimmte Betriebsinhaber von der Anwendung von Artikel 9 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freistellt, festzulegen ist. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber in Bulgarien, Kroatien und Rumänien, wo Direktzahlungen schrittweise eingeführt werden, sollte der jährliche Betrag der Direktzahlungen in diesen Mitgliedstaaten auf den am Ende der schrittweisen Einführung zu gewährenden endgültigen Beträgen beruhen.

(13) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können Betriebsinhaber von der Stützung ausgeschlossen werden, wenn ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten unwesentlich sind und wenn ihre Haupttätigkeit oder ihr Hauptgeschäftszweck nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Hierfür sind bestimmte Kriterien zu definieren und zugleich den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu bieten, alternative Kriterien für lediglich marginale landwirtschaftliche Tätigkeiten aufzustellen.

(14) Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sieht mehrere Möglichkeiten für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, dass im Falle von Vererbung, vorweggenommener Erbfolge bzw. widerrufbarer vorweggenommener Erbfolge, Zusammenschluss oder Aufteilung eines Betriebs für die Festsetzung der Anzahl und des Werts der zustehenden Zahlungsansprüche die Bedingungen gelten, die auch auf den ursprünglichen Betriebsinhaber angewendet worden wären. Ferner gilt es, Vorschriften darüber aufzustellen, wie die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche im Falle einer Aufteilung bestimmt wird, wenn sich die betreffenden Betriebe in einem Mitgliedstaat befinden, der Artikel 24 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwendet. Aus Gründen des berechtigten Vertrauens der Betriebsinhaber sollten sich Änderungen des Rechtsstatus eines Betriebsinhabers nicht auf die Anzahl oder den Wert der Zahlungsansprüche auswirken, die der Betriebsinhaber erhalten kann, sofern dieser Betriebsinhaber weiterhin die Kontrolle über den Betrieb in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken ausübt.

(15) Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwaltung der Zahlungsansprüche muss präzisiert werden, dass bei der Zuweisung und Aktivierung von Zahlungsansprüchen lediglich die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission 8 ermittelten beihilfefähigen Hektarflächen zu berücksichtigen sind.

(16) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 9 sollten Zahlungsansprüche der Person zugewiesen werden, die die Entscheidungsbefugnis sowie die Gewinne und finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den Flächen, für die eine solche Zuweisung beantragt wird, trägt. Es sollte klargestellt werden, dass dieser Grundsatz insbesondere dann gilt, wenn für eine beihilfefähige Hektarfläche ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen durch mehr als einen Betriebsinhaber gestellt wird.

(17) Gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten einen Verringerungskoeffizienten auf bestimmte beihilfefähige Hektarflächen anwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten gelegen ist, in denen insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen schwierige Witterungsbedingungen herrschen. Um sicherzustellen, dass bei der Anwendung dieser Bestimmung die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, ist es angezeigt, einen Rahmen für die Anwendung eines solchen Verringerungskoeffizienten zu schaffen, insbesondere hinsichtlich der Grenzwerte für eine solche Verringerung.

(18) In Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der Grundsatz festgeschrieben, dass ausschließlich aktive Betriebsinhaber Direktzahlungen erhalten können. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 9 der genannten Verordnung eine Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen festsetzen. Diese Bestimmungen sollten auch bei der Festsetzung des Werts von Zahlungsansprüchen beachtet werden.

(19) Wird eine für das Kalenderjahr 2014 gewährte Stützung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Bestimmung des ursprünglichen Einheitswerts von Zahlungsansprüchen herangezogen, so sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, nicht alle in dieser Bestimmung aufgeführten Maßnahmen zu berücksichtigen. Um jegliche ungerechtfertigte Benachteiligung von Betriebsinhabern zu vermeiden, sollten die Referenzbeträge für die Bestimmung des Werts von Zahlungsansprüchen keinerlei Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthalten. Es sollte festgelegt werden, wie diese Stützung zu berücksichtigen ist; zudem sollten weitere erforderliche Kriterien aufgestellt werden, um dem entkoppelten Charakter bestimmter, möglicherweise zu berücksichtigender Regelungen Rechnung zu tragen.

(20) Zur Bestimmung des ursprünglichen Einheitswerts von Zahlungsansprüchen ist es zudem erforderlich klarzustellen, dass die Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die Zahlungsansprüche einschließen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpächter den Antrag für das Jahr 2014 stellt, an einen anderen Betriebsinhaber verpachtet sind.

(21) Damit die Betriebsinhaber die Höhe der Einkommensstützung absehen können, ist es angezeigt, eine Frist festzusetzen, innerhalb derer die Mitgliedstaaten den endgültigen Wert und die endgültige Anzahl von Zahlungsansprüchen bestimmen und den Betriebsinhabern mitteilen müssen, wenn diese auf der Grundlage vorläufiger Daten unterrichtet wurden.

(22) War ein Betriebsinhaber in dem in Artikel 26 oder Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Bezugsjahr von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffen, so sollte für die Zwecke der Anwendung dieser Artikel der Wert der Zahlungsansprüche auf der Grundlage des letzten Jahres bestimmt werden, in dem keine höhere Gewalt oder keine außergewöhnlichen Umständen aufgetreten sind. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, einen bestimmten Schwellenwert für die Auswirkungen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf die Direktzahlungen im Bezugsjahr festzusetzen.

(23) Wird ein Betrieb oder ein Teil davon vor dem im ersten Jahr der Anwendung der Regelung geltenden Datum für die Einreichung des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen verkauft oder verpachtet, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden zu beschließen, dass die Betriebsinhaber durch einen Vertrag die zuzuweisenden Zahlungsansprüche gemeinsam mit dem Betrieb oder eines Teils davon übertragen können. Im Rahmen eines solchen privatrechtlichen Vertrags sollten die Zahlungsansprüche dem Verkäufer bzw. dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Käufer oder Pächter übertragen werden, der gegebenenfalls die Zahlungen, die der Verkäufer bzw. der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder den Wert der vom Verkäufer oder Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche heranziehen kann. Zudem sollte klargestellt werden, dass Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht auf solche Übertragungen angewendet werden darf.

(24) Zur Berechnung des Einheitswerts der Zahlungsansprüche sollten klare Regeln für die Rundung von Zahlen, für die Aufteilung bestehender Zahlungsansprüche bei angemeldeten oder mit den Ansprüchen übertragenen Parzellen, die nur den Bruchteil eines Hektars ausmachen, sowie für die Möglichkeit, Zahlungsansprüche und Bruchteile zusammenzulegen, aufgestellt werden.

(25) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, eine Frist festzulegen, innerhalb derer die in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Regionen bestimmt werden müssen.

(26) Es sollten besondere Vorschriften für die Verwaltung der nationalen oder regionalen Reserven festgelegt werden.

(27) Es müssen Kriterien und Höchstprozentsätze für die Anwendung von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt werden, um zu verhindern, dass eine Verringerung nach dieser Bestimmung die Übertragung von Zahlungsansprüchen wesentlich behindert oder ausschließt.

(28) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Festlegung des Betrags geklärt werden, der gemäß Artikel 28 oder Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wieder der nationalen oder regionalen Reserve zugeschlagen werden kann, wenn Zahlungsansprüche im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung bestimmt werden.

(29) Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sieht obligatorische und fakultative Fälle für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen oder regionalen Reserve vor. Es ist zweckmäßig, Regeln für die Berechnung der Anzahl und des Werts der auf diesem Weg zuzuweisenden Zahlungsansprüche aufzustellen und vorzusehen, dass die Prioritäten gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht durch die Beschlüsse unterlaufen werden, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 30 Absätze 7 und 10 der genannten Verordnung fassen können. Ebenso sollte die Anwendung von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Artikel 24 Absätze 6 und 7 der genannten Verordnung und den in vorliegender Verordnung enthaltenen Regeln für Härtefälle übereinstimmen. Um die Entkopplung der Basisprämienregelung zu gewährleisten, sollte nach dem vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission 10 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Termin die Berechnung der Anzahl und des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der nationalen oder regionalen Reserve nicht auf sektorspezifischen Kriterien beruhen.

(30) Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Betriebsinhabern am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit ist es angezeigt, den Begriff "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" gemäß Artikel 30 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu klären.

(31) Weisen Mitgliedstaaten Zahlungsansprüche gemäß Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu, so sollte der Wert dieser Ansprüche gemäß Artikel 25 oder 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet werden.

(32) Gemäß Artikel 24 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben die Mitgliedstaaten mehrere Möglichkeiten, die Zahl der Betriebsinhabern zuzuweisenden Zahlungsansprüche zu begrenzen. Bestimmte Betriebsinhaber könnten somit einen hohen Anteil beihilfefähiger Hektarflächen aufweisen, die nicht durch Zahlungsansprüche abgedeckt werden, was zu Härtefällen führen könnte, da bestimmte die Basisprämienregelung ergänzende Stützungsregelungen, insbesondere die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, auf den beihilfefähigen Hektarflächen beruhen, die zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen angemeldet werden. Daher sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zuzuweisen, wenn ein Betriebsinhaber erheblich von den Begrenzungen gemäß Artikel 24 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 betroffen ist. Da für bestimmte Flächen keine Ökologisierungsvorschriften gelten bzw. die Einhaltung dieser Vorschriften lediglich begrenzte Kosten verursacht, kann es den Mitgliedstaaten zudem gestattet werden, solche Flächen bei der Bestimmung von Härtefällen auszuschließen.

(33) Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 laufen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers (eigene oder gepachtete), die die ihm zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Hektarflächen übersteigen, ab. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angezeigt zu klären, in welcher Rangfolge diese Zahlungsansprüche auslaufen, und weitere Durchführungsbestimmungen festzulegen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, diese Bestimmung auch bei der Festsetzung des Werts von Zahlungsansprüchen zu berücksichtigen.

(34) Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sieht vor, dass die Basisprämie in einigen Mitgliedstaaten bis spätestens 2020 in Form der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eingeführt werden kann. Gestützt auf die Tatsache, dass die einheitliche Flächenzahlung je Hektar jährlich berechnet wird und dass die Beihilfefähigkeit im Rahmen der Basisprämienregelung eine Voraussetzung für den Zugang zu den meisten anderen Direktzahlungsregelungen darstellt und somit eng mit ihnen verbunden ist, muss präzisiert werden, dass lediglich die Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ermittelten beihilfefähigen Hektarflächen für die Zwecke der betreffenden Regelungen zu berücksichtigen sind.

(35) Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und ab spätestens 1. Januar 2018 die Basisprämienregelung anwenden, können die einheitliche Flächenzahlung je Hektar differenzieren, indem sie bestimmte für das Kalenderjahr 2014 gewährte Zahlungen berücksichtigen. Für die Zwecke dieser Differenzierung sollte präzisiert werden, wie diese Zahlungen zu berücksichtigen sind, und es sollten weitere erforderliche Kriterien festgelegt werden, um dem entkoppelten Charakter bestimmter Regelungen Rechnung zu tragen. War ein Betriebsinhaber im Kalenderjahr 2014 von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffen, sollte die Differenzierung auf der Grundlage des letzten Jahres erfolgen, in dem keine höhere Gewalt oder keine außergewöhnlichen Umständen aufgetreten sind. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, einen bestimmten Schwellenwert für die Auswirkungen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf die Direktzahlungen im Bezugsjahr festzusetzen. Darüber hinaus sollten aus Gründen der Rechtssicherheit Bestimmungen für den Fall einer Vererbung oder einer vorweggenommene Erbfolge vorgesehen werden.

(36) In Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Ökologisierungszahlung) aufgeführt. Die im Basisrechtsakt festgelegten Anforderungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung sind allgemeiner Natur (sie gelten für alle Begünstigten nach demselben Muster) und sehen nicht-vertragliche Maßnahmen vor, durch die insgesamt sichergestellt werden soll, dass die EU-Landwirtschaft auf Praktiken beruht, die über die Cross-Compliance-Anforderungen hinausgehen. Diese im Basisrechtsakt festgeschriebenen Grundsätze sind bei der Festlegung detaillierter Vorschriften für die Ökologisierungsmethoden zu berücksichtigen.

(37) Um hinreichend sicher sein zu können, dass die in Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegten Verpflichtungen für gleichwertige Methoden, die nationalen oder regionalen Zertifizierungssystemen unterliegen, eingehalten werden, sollten Kriterien für die Benennung der öffentlichen oder privaten Zertifizierungsstellen aufgestellt werden.

(38) Zur Beachtung des Grundsatzes, wonach es keine Doppelfinanzierung geben darf, müssen Vorschriften für die Berechnung der Zahlungen für einige spezifische Verpflichtungen aufgestellt werden, die für die Methoden gemäß Anhang IX Abschnitt I Nummern 3 und 4 und Abschnitt III Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten. Da diese Verpflichtungen gleichwertige Methoden betreffen, durch die Betriebsinhaber, die solche Verpflichtungen eingehen, eine oder mehrere Anforderungen erfüllen können, um die Ökologisierungszahlung im Sinne von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu erhalten, sollten die Zahlungen für diese Verpflichtungen, verglichen mit der normalen Zahlung gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11, um einen Betrag gekürzt werden, der auf der Grundlage der Höhe der Ökologisierungszahlung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region oder in besonderen Fällen auf der Grundlage der individuellen Ökologisierungszahlung des Betriebsinhabers zu berechnen ist.

(39) Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 enthält Auflagen in Bezug auf die Anzahl der Kulturen und den relativen Anteil der Kulturen am Ackerland. Es ist zu regeln, wie die Anteile der verschiedenen Kulturen genau zu berechnen sind.

(40) Es sind Vorschriften für den Zeitraum festzulegen, der für die Berechnung des relativen Anteils der Kulturen heranzuziehen ist, wobei dem zeitlichen Ablauf der Anbautätigkeiten in der Praxis und der Notwendigkeit einer einfachen Verwaltung Rechnung zu tragen ist.

(41) Aus Gründen der Klarheit für die Betriebsinhaber und die Mitgliedstaaten sowie im Hinblick auf den Schutz von Landschaftselementen auf Ackerflächen ist die Lage von Flächen zu präzisieren, auf denen sich Landschaftselemente befinden.

(42) Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen sind auch zusätzliche Vorschriften für die besonderen Fälle der Reihenmischkultur und Untersaat und die Verwendung von Saatgutmischungen vorzusehen.

(43) In Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind Verpflichtungen im Hinblick auf die Erhaltung von Dauergrünlandflächen festgelegt, die den größten Beitrag zum Schutz der Umwelt und insbesondere zu Kohlenstoffbindung, Erhalt der biologischen Vielfalt und Bodenschutz leisten. Solche Grünlandflächen, die von hohem Umweltinteresse sind, können innerhalb, aber auch außerhalb des Natura-2000-Netzes liegen. Bei den Flächen, die außerhalb des Netzes liegen, muss zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes ein Rahmen für die Mitgliedstaaten zur Ausweisung solcher Flächen festgelegt werden, der es ihnen ermöglichen sollte, die jeweiligen Bedingungen innerhalb des Landes zu berücksichtigen, und sich auf die Synergien mit bestehenden Umweltmaßnahmen stützen sollte.

(44) Um den langfristigen Schutz dieser Dauergrünlandflächen sicherzustellen, sind Vorschriften festzulegen, wonach die betreffenden Flächen bei Verstoß der Betriebsinhaber gegen das Gebot des strikten Schutzes wieder umzuwandeln sind.

(45) Gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der Anteil von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche zu wahren. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten die Entwicklung des Anteils von Dauergrünland überwachen. Es sollte ihnen gestattet werden, ein System der Vorabgenehmigung einzuführen. Bei einem Rückgang um mehr als 5 % sollten individuelle Rückumwandlungen vorgeschrieben sowie ein Verbot weiterer Umwandlungen erlassen werden. Aus Gründen der Klarheit und im Hinblick auf eine angemessene Durchführung ist zu regeln, für welche Betriebsinhaber und Flächen die Genehmigungs- und Wiederherstellungsverpflichtungen gelten.

(46) Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung des Genehmigungsverfahrens für die Umwandlung von Dauergrünland sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, anhand objektiver Kriterien Gebiete oder Gruppen von Landwirten auszuwählen, für die sie die Genehmigung vorrangig erteilen.

(47) Es ist zu regeln, anhand welcher Methode der Anteil von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche zu bestimmen ist, um zu verhindern, dass Dauergrünlandflächen wegen der Praxis, Grünland über einen langen Zeitraum als solches zu halten, doppelt gezählt werden, und um zu vermeiden, dass Umwandlungen, die durch Kleinerzeuger und ökologischen Landbau betreibende Betriebsinhaber, welche von der Rückumwandlungsverpflichtung befreit sind, vorgenommen werden, eine unmittelbare Auswirkung auf die Rückumwandlungsverpflichtung der anderen Betriebsinhaber haben. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ihren Referenzanteil in begründeten Fällen anzupassen.

(48) In Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind die Landschaftselemente und die Flächen aufgeführt, die die Mitgliedstaaten als im Umweltinteresse genutzte Flächen betrachten können. Es müssen weitere Kriterien festgelegt werden, nach denen diese Landschaftselemente und Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen gelten können. Um das Ziel hinsichtlich der biologischen Vielfalt zu erreichen, sollten diese Kriterien den Schutz und die Verbesserung der biologischen Vielfalt in Betrieben gewährleisten. Zudem sollten diese Kriterien die von den Betriebsinhabern bereits unternommenen Anstrengungen berücksichtigen.

(49) Das für brachliegende Flächen geltende Erzeugungsverbot, durch das die Verwendung von Pestiziden und Düngemitteln verringert wird, sollte freiwillige Maßnahmen wie das Aussäen von Wildblumenmischungen zur Förderung der biologischen Vielfalt nicht ausschließen. Es sollte klargestellt werden, dass Flächen, die zur Erfüllung der Forderung nach im Umweltinteresse genutzten Flächen mehr als fünf Jahre brachliegen, Ackerland bleiben und nicht unter die Definition von Dauergrünland fallen.

(50) Aufgrund der Vielfalt der Terrassen anlagen in der Union sollten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage nationaler oder regionaler Besonderheiten detaillierte Bedingungen für Terrassen festlegen und dabei deren Bedeutung für die biologische Vielfalt berücksichtigen.

(51) Aus Gründen der Klarheit sollten die Landschaftselemente aufgelistet werden, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind, und es sollte der Zusammenhang mit den Landschaftselementen, die im Rahmen der Cross-Compliance in den Mitgliedstaaten bereits geschützt sind, präzisiert werden. Bei einigen Landschaftselementen sollte eine Mindest- oder Höchstgröße festgesetzt werden, um ihre Ermittlung zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die betreffende Fläche überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird.

(52) Pufferstreifen am Rand von Ackerflächen entlang von Wasserläufen oder auf Ackerflächen in Hanglagen sind förderlich, um den Abfluss von Schadstoffen in Oberflächengewässer zu verringern. Im Interesse der Erhaltung der biologischen Vielfalt sollte vorgesehen werden, dass alle der als im Umweltinteresse genutzten Flächen gewerteten Flächen nicht für die Erzeugung genutzt werden dürfen, wodurch auch die Verwendung von Pestiziden vermieden und der Einsatz von Düngemitteln eingeschränkt werden. Um die biologische Vielfalt weiter auszubauen, sollten freiwillige Maßnahmen wie das Ansäen von Wildblumenmischungen nicht ausgeschlossen werden. Die Mitgliedstaaten sollten darüber entscheiden können, ob Weidehaltung und das Ernten von Futterpflanzen auf Pufferstreifen zulässig sind.

(53) Hinsichtlich der Agroforstflächen sollte klargestellt werden, dass hierbei die Ackerflächen zu berücksichtigen sind, die sich in einem Gebiet befinden, das einem Agrarforstsystem unterliegt, welches immer noch die Bedingungen erfüllt, unter denen Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährt wird oder wurde. Mitgliedstaaten, die diese Gebiete für die Erfüllung der Verpflichtung bezüglich im Umweltinteresse genutzter Flächen auswählen, sollten bei der Festlegung der zusätzlichen Bedingungen für den Erhalt von Stützung aufgrund der Einrichtung von Agrarforstsystemen im Rahmen ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum das Ziel der biologischen Vielfalt berücksichtigen.

(54) Hinsichtlich der beihilfefähigen Hektarstreifen an Waldrändern sollten die Mitgliedstaaten darüber entscheiden können, ob ein Anbauverbot gilt, durch das der Einsatz von Produktionsmitteln auf einem festgelegten Streifen am Waldrand vermieden und im Übergang zu der angrenzenden Waldfläche ein Pufferstreifen geschaffen wird. Da durch diese Anforderung die im Umweltinteresse genutzte Fläche einen höheren Wert aufweist, sollte sich dies in einem unterschiedlichen Gewichtungsfaktor für diese Art von Flächen niederschlagen.

(55) Da beim Anbau von Niederwald mit Kurzumtrieb lediglich ein geringer Einsatz von Produktionsmitteln erforderlich ist, wirkt sich dies indirekt förderlich auf die biologische Vielfalt aus. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Bedingungen für diese Art von im Umweltinteresse genutzten Flächen aufstellen, indem sie festlegen, welche Baumarten zulässig sind und welche Regeln für die Verwendung von Produktionsmitteln gelten.

(56) Um die Durchführung an die jeweiligen nationalen Bedingungen anzupassen, um die Fähigkeit von Zwischenfrüchten und Gründecken, Reststickstoff wirksam zu binden, optimal zu nutzen, und um vegetationslose Böden und diffuse Verschmutzung des Grundwassers zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten die Zeiträume für die Aussaat solcher Pflanzendecken festlegen. Zwischenfrüchte oder Gründecken sollten durch Einsaat einer Kulturpflanzenmischung oder durch Untersaat von Gras angebaut werden, um die agronomischen und ökologischen Ergebnisse im Bereich der biologischen Vielfalt zu optimieren. Die Mitgliedstaaten können im Anwendungsbereich des GLÖZ-Standards 4 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Zeitpunkte festlegen, nach denen die mechanische Vernichtung der Zwischenfrüchte und der Gründecken zulässig ist.

(57) Für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften aufstellen, durch die vermieden wird, dass der Anbau stickstoffbindender Pflanzen auf im Umweltinteresse genutzten Flächen zu einer erhöhten Stickstoffauswaschung und schlechterer Wasserqualität führt, was den Zielen der Richtlinie 91/676/EWG des Rates 12 und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 zuwiderliefe und das Ziel der biologischen Vielfalt gefährden würde. Zudem sollten die Mitgliedstaaten eine Liste der stickstoffbindenden Pflanzen aufstellen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie zur Verbesserung der biologischen Vielfalt beitragen.

(58) Um den Nutzen im Umweltinteresse genutzter Flächen auf Ackerland zu maximieren und sicherzustellen, dass die im Umweltinteressse genutzten Flächen dem Prozentsatz gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechen, sollte im Interesse einer effizienten Verwaltung klar festgelegt werden, dass eine Parzelle oder ein Landschaftselement innerhalb eines Jahres nicht zweimal für die Einhaltung der Anforderung bezüglich im Umweltinteresse genutzter Flächen herangezogen werden darf.

(59) Gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten bis zu 50 % der jeweiligen Anforderung bezüglich im Umweltinteresse genutzter Flächen auf regionaler Ebene umsetzen. Um zu gewährleisten, dass eine solche regionale Umsetzung zusätzliche ökologische und landschaftliche Vorteile bringt und zur Umsetzung der Strategie für grüne Infrastruktur 14 beiträgt, sollten Vorschriften für die Landschaftselemente eingeführt werden, die zur Bildung angrenzender im Umweltinteresse genutzter Flächen herangezogen werden können. Zudem sollten Vorschriften für die Ausweisung von Gebieten zur Schaffung von Synergien bei der Durchführung der Agrar- und Umweltpolitik der Union aufgestellt werden.

(60) Für die Zwecke des Beschlusses der Mitgliedstaaten, Betriebsinhabern gemäß Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Möglichkeit einzuräumen, die Hälfte ihrer jeweiligen Verpflichtung bezüglich im Umweltinteresse genutzter Flächen gemeinsam umzusetzen, sollten hinsichtlich der Landschaftselemente, die zur Schaffung angrenzender im Umweltinteresse genutzter Flächen herangezogen werden können, ähnliche Vorschriften wie für die regionale Umsetzung eingeführt werden, um einen Mehrwert für die Umwelt sicherzustellen und zur Ausweitung der grünen Infrastruktur beizutragen. Die Vorschriften für die von den Betriebsinhabern zu erfüllenden Kriterien sollten vorsehen, dass die entsprechenden Betriebe in unmittelbarer Nachbarschaft liegen müssen, und gleichzeitig den Mitgliedstaaten ausreichend Spielraum lassen, um unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollten Vorschriften bezüglich des Inhalts der zwischen den Beteiligten zu schließenden schriftlichen Vereinbarung über die Rechte und Pflichten aller Beteiligten festgelegt werden.

(61) Bezüglich der für bestimmte Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeit, Betriebsinhaber in stark bewaldeten Gebieten von der Verpflichtung bezüglich der im Umweltinteresse genutzten Flächen auszunehmen, sollten Vorschriften festgelegt werden, durch die geklärt wird, welche Methoden und Daten zur Berechnung des Waldanteils an der gesamten Landfläche sowie des Verhältnisses von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen herangezogen werden.

(62) Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 legt die Beihilfefähigkeitsbedingungen für die Zahlung für Junglandwirte fest. Insbesondere ist die Zahlung an die Bedingungen geknüpft, dass sich der Junglandwirt erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlässt oder sich während der fünf Jahre vor dem erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen hat und dass der Landwirt im Jahr der ersten Antragstellung für die Zahlung nicht älter als 40 Jahre ist. Bei juristischen Personen ist es angezeigt, dass diese Bedingungen von allen natürlichen Personen erfüllt werden, die entsprechend der Festlegung des Gerichtshofs der Europäischen Union 15 die tatsächliche und langfristige Kontrolle über diese juristische Person ausüben. Darüber hinaus gilt es zu klären, welche Bedingungen von einer anderen juristischen Person und der/den natürliche(n) Person(en) zu erfüllen sind, die die Kontrolle über die genannte juristische Person ausüben.

(63) Um eine mögliche Umgehung der Vorschriften für die Zahlung für Junglandwirte zu verhindern, ist vorzusehen, dass einer juristischen Person die Zahlung nur so lange gewährt wird, wie zumindest eine der natürlichen Personen, die im ersten Jahr der Antragstellung auf Zahlung im Rahmen der Regelung die Kontrolle über die juristische Person innehatte, auch weiterhin diese Kontrolle ausübt. Zur Bestimmung des Höchstzeitraums für die Zahlung gemäß Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen Vorschriften für die Fälle erlassen werden, in denen die Kontrolle über eine juristische Person von mehr als einer natürlichen Person ausgeübt wird.

(64) Zur Vermeidung von Diskriminierung zwischen juristischen Personen und einer Vereinigung natürlicher Personen, die die Regelung für Junglandwirte in Anspruch nehmen wollen, sollten für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gleichwertige Vorschriften gelten, wenn die Anträge auf die Basisprämie und die Nutzung der Regelung für Junglandwirte von dieser Vereinigung und nicht von deren einzelnen Mitgliedern gestellt werden.

(65) Gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann Betriebsinhabern eine fakultative gekoppelte Stützung gewährt werden. Die Bedingungen für die Gewährung der Stützung nach Maßgabe des genannten Kapitels sollten von der Kommission festgelegt werden.

(66) Gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 darf die fakultative gekoppelte Stützung nur jenen Sektoren oder jenen Regionen eines Mitgliedstaats gewährt werden, in denen sich spezifische Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren in Schwierigkeiten befinden und ihnen aus wirtschaftlichen und/ oder sozialen und/oder Umweltgründen eine ganz besondere Bedeutung zukommt. Zudem darf gemäß Artikel 52 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die fakultative gekoppelte Stützung nur in dem Umfang gewährt werden, der erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Regionen oder Sektoren zu schaffen. Die gekoppelte Stützung sollte in Form einer jährlichen Zahlung gewährt werden und vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Tierzahlen unterliegen. Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung zielgerichtet durchgeführt und ordnungsgemäß verwaltet werden und dass zugleich die Mitgliedstaaten die fakultative gekoppelte Stützung entsprechend ihren jeweiligen Erfordernissen gestalten können, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten für die Festlegung der beihilfefähigen Regionen und/oder Landwirtschaftsformen sowie der Höchstmengen und der angemessenen Stützungshöhe verantwortlich sind. Um Marktverzerrungen zu verhindern, sollten sich die Zahlungen jedoch nicht nach den Schwankungen der Marktpreise richten oder einer Ausgleichszahlungsregelung gleichkommen, bei der die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern staatliche Agrarbeihilfen auf der Grundlage der Differenz zwischen einem Zielpreis und dem Inlandsmarktpreis gewähren.

(67) Gemäß dem Erläuternden Vermerk zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT 16 sollte für Erzeuger, die Zahlungen für Ölsaaten gemäß dem Anhang des genannten Erläuternden Vermerks erhalten, eine besondere Grundfläche festgesetzt werden. Da Ölsaaten in der Liste der Sektoren und Erzeugungen aufgeführt sind, für die fakultative gekoppelte Stützung gewährt werden kann, ist es angebracht, auf EU-Ebene in dieser Stützungsregelung eine Höchstfläche für in dem Erläuternden Vermerk aufgeführte Ölsaaten festzulegen, um sicherzustellen, dass dieser internationalen Verpflichtung nachgekommen wird. Wird diese Höchstfläche überschritten, so sollten die Mitgliedstaaten die gemeldete Fläche unter Anwendung eines von der Kommission berechneten und den Mitgliedstaaten mitgeteilten Kürzungskoeffizienten anpassen.

(68) Gemäß Artikel 52 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 muss die aufgrund dieses Artikels gewährte fakultative gekoppelte Stützung mit anderen Fördermaßnahmen der Union oder durch staatliche Beihilfen finanzierten Maßnahmen im Einklang stehen. Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Regelungen sicherzustellen und eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollten ähnliche Maßnahmen nicht zweimal, d. h. im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung und anderer Stützungsinstrumente der EU, finanziert werden. Da den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der fakultativen gekoppelten Stützung eine Vielzahl an Möglichkeiten zur Verfügung steht, sollten sie dafür verantwortlich sein, innerhalb des durch die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Rahmens und im Einklang mit den in vorliegender Verordnung festgelegten Bedingungen die entsprechende Kohärenz zu gewährleisten.

(69) Gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 muss die Kommission den Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 4 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe a der genannten Verordnung genehmigen, wenn in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor ein bestimmtes Erfordernis nachgewiesen wird. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, sollten die für diese Erfordernisse geltenden Kriterien präzisiert werden.

(70) Gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gewährt werden. Die Kommission sollte die Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung der landwirtschaftlichen Flächen und die Zulassung der Sorten im Hinblick auf diese Zahlung festlegen. Darüber hinaus sollten Vorschriften über die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit festgelegt werden. Es handelt sich um ein objektives Kriterium, wenn das Land so eingesät werden muss, dass eine Mindestpflanzdichte erreicht wird, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Boden- und Klimaverhältnisse sowie der regionalen Besonderheiten festzusetzen ist. Die Festlegung spezifischer Vorschriften für die Anbaumethoden sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben.

(71) Die Mitgliedstaaten sollten Branchenverbände für die Baumwollerzeugung auf der Grundlage objektiver Kriterien anerkennen, die sich auf ihre Größe und interne Organisation beziehen. Bei der Festsetzung der Größe eines Branchenverbandes ist zu berücksichtigen, dass der angeschlossene Entkörnungsbetrieb ausreichende Mengen nicht entkörnter Baumwolle beziehen können muss.

(72) Um die Verwaltung der Beihilferegelung nicht zu erschweren, ist es angezeigt, dass ein und derselbe Erzeuger nur einem einzigen Branchenverband angehören kann. Aus demselben Grund sollte der einem Branchenverband angeschlossene Erzeuger, der sich zur Lieferung der von ihm erzeugten Baumwolle verpflichtet, diese Baumwolle nur an einen Entkörnungsbetrieb liefern können, der Mitglied desselben Branchenverbandes ist.

(73) Um die korrekte Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu überwachen und die politische Umsetzung zu bewerten, müssen für die Mitgliedstaaten Mitteilungspflichten festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der von ihnen zu übermittelnden Angaben zu ihren Beschlüssen gemäß Titel II bis V der genannten Verordnung.

(74) Was insbesondere die fakultative gekoppelte Stützung betrifft, ist es erforderlich, den Inhalt der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Mitteilungen genauer festzulegen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften über diese Stützung sowie die Effizienz dieser Mitteilungen sicherzustellen, damit die Kommission überprüfen kann, ob die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der Stützungsmaßnahmen die Anforderungen an Kohärenz und Nicht-Kumulierung von Fördermitteln sowie die Höchstprozentsätze der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die damit verbundenen Gesamtbeträge einhalten.

(75) Unter bestimmten Bedingungen können die Mitgliedstaaten beschließen, eine nationale Beihilfe zu gewähren. Um zu prüfen, ob bei der Gewährung dieser Beihilfe die festgelegten Grenzen eingehalten werden, sollte die Verpflichtung festgeschrieben werden, dass der Kommission zu bestimmten die gewährten Beihilfen betreffenden Punkten Jahresberichte vorzulegen sind.

(76) Die Kommission sollte gegebenenfalls auch über alle Beschlüsse unterrichtet werden, die sich aus einer Überprüfung von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der vorliegenden Verordnung mitgeteilten Beschlüssen ergeben, damit die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung und die Auswirkungen dieser Überprüfung überwachen kann. Daher ist es notwendig, Vorschriften für die diesbezüglichen Mitteilungspflichten zu erlassen.

(77) Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 enthält eine Tabelle mit den für die verschiedenen Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen geltenden Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3 der genannten Verordnung. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 war diese Tabelle leer. Daher muss dieser Anhang geändert werden. Die Umrechnungsfaktoren sollten auf Erfahrungen mit der Messung und den Besonderheiten von Merkmalen beruhen. Die Gewichtungsfaktoren sollten sich aus drei verschiedenen Werten zusammensetzen, die die Unterschiede hinsichtlich der Bedeutung für die biologische Vielfalt widerspiegeln. Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. Für die Zwecke der Berechnung der im Umweltinteresse genutzten Fläche sollten die Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren auch für die durch gleichwertige Methoden abgedeckten Merkmale gelten, sofern diese mit den in dem genannten Anhang aufgeführten Merkmalen übereinstimmen.

(78) Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1120/2009 und (EG) Nr. 1121/2009 aufgehoben werden.

(79) Vorliegende Verordnung sollte für Beihilfeanträge für Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr 2014 gelten -

hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel 1
Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze

Artikel 1 Geltungsbereich

Vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf:

  1. allgemeine Bestimmungen über Direktzahlungen;
  2. die Basisprämienregelung;
  3. die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung;
  4. die Zahlung für Betriebsinhaber, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden einhalten;
  5. die Zahlung für Junglandwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen;
  6. die fakultative gekoppelte Stützung;
  7. die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle;
  8. die Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten.

Artikel 2 Allgemeine Grundsätze

1. Die Mitgliedstaaten wenden die vorliegende Verordnung nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen bei gleichzeitiger Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie des Klimaschutzes an.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Stützungsbedingungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung überprüft und kontrolliert werden können.

3. Die Mitgliedstaaten führen diese Verordnung folgendermaßen durch:

  1. Stützung außer gekoppelte Stützung unter Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang 2 Absätze 1, 5 und 6 des Übereinkommens über die Landwirtschaft und
  2. gekoppelte Stützung unter Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft.

Artikel 3 Kürzungen infolge der Haushaltsdisziplin

Kürzungen infolge der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden an der Summe der Zahlungen aus den verschiedenen Direktzahlungsregelungen vorgenommen, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgelistet sind und auf die jeder Betriebsinhaber Anspruch hat, nachdem die Kürzungen und Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Direktzahlungen gemäß Titel II Kapitel IV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 verhängt wurden und bevor die Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Titel IV Kapitel II der genannten delegierten Verordnung verhängt wurden.

Abschnitt 2
Regelungen bezüglich der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 4 Rahmenvorgaben für Kriterien für die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand

1. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 legen die Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden die Kriterien fest, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, erfüllen:

  1. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betriebsinhaber, auf den betreffenden Flächen mindestens eine Tätigkeit pro Jahr auszuführen. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden.
  2. Die Mitgliedstaaten legen die Merkmale fest, die eine landwirtschaftliche Fläche aufweisen muss, um als Fläche angesehen zu werden, die sich in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand befindet.

2. Bei der Aufstellung von Kriterien gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zwischen verschiedenen Arten von landwirtschaftlichen Flächen unterscheiden.

Artikel 5 Rahmenvorgaben für Mindesttätigkeiten auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht die von den Mitgliedstaaten festzulegende Mindesttätigkeit, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, in mindestens einer vom Betriebsinhaber pro Jahr auszuführenden Tätigkeit. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden.

Artikel 6 Vorherrschen von Gras und anderen Grünfutterpflanzen auf Dauergrünland

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten Gras und andere Grünfutterpflanzen als weiterhin vorherrschend, wenn sie auf Ebene der landwirtschaftlichen Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mehr als 50 % der beihilfefähigen Fläche einnehmen.

Artikel 7 Etablierte lokale Praktiken auf Dauergrünland

Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten als etablierte lokale Praktiken jede der nachstehenden Praktiken oder eine Kombination daraus:

  1. traditionelle Beweidungspraktiken, die auf den betreffenden Flächen gemeinhin angewendet werden,
  2. Praktiken, die für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 17 aufgelisteten Lebensräume oder der unter die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 18 fallenden Biotope und Lebensräume von Bedeutung sind.

Artikel 8 Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Bei Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf Dauergrünland, das beweidet werden kann und dort, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, einen Teil etablierter lokaler Praktiken darstellt, können die Mitgliedstaaten zwischen verschiedenen Flächenkategorien unterscheiden und auf diese unterschiedliche Verringerungskoeffizienten anwenden.

Artikel 9 Hanf 17 18

  1. Für die Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist die Beihilfefähigkeit von zum Hanfanbau genutzten Flächen von der Verwendung der Saatgutsorten abhängig, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im "Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten" aufgeführt sind und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates 19 veröffentlicht werden. Das Saatgut muss nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates 20 oder - im Fall von Erhaltungssorten - nach Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission 29 zertifiziert sein.
  2. Die Mitgliedstaaten richten das System zur Bestimmung des ”9-Tetrahydrocannabinol-Gehalts (im Folgenden der "THC-Gehalt") von Hanfsorten ein, das es ihnen ermöglicht, die in Anhang III enthaltene Methode anzuwenden.
  3. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewahrt die Aufzeichnungen über die Feststellungen im Zusammenhang mit dem THC-Gehalt auf. Diese Aufzeichnungen umfassen für jede Sorte zumindest den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme und die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen.
  4. Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, so wenden die Mitgliedstaaten auf die betreffende Sorte während des folgenden Antragsjahres das in Anhang III der vorliegenden Verordnung beschriebene Verfahren B an. Dieses Verfahren wird während der nächsten Antragsjahre angewendet, es sei denn, alle Analyseergebnisse für die betreffende Sorte weisen einen THC-Gehalt aus, der unter dem in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt liegt.
  5. Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission die Ermächtigung, das Inverkehrbringen dieser Sorte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates zu verbieten. Dieser Antrag wird im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission 28 bis spätestens 15. Januar des folgenden Antragsjahrs übermittelt. Ab diesem Antragsjahr können für die unter diesen Antrag fallende Sorte in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Direktzahlungen mehr geleistet werden.
  6. Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet "als Zwischenfrucht angebauter Hanf" nach dem 30. Juni eines bestimmten Jahres ausgesäte Hanfpflanzen.
  7. Hanfpflanzen müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden, sodass die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können. Als Zwischenfrucht angebauter Hanf muss unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zum Ende der Vegetationsperiode gepflegt werden.

Die Mitgliedstaaten können allerdings zulassen, dass Hanf nach Beginn der Blüte, jedoch vor Ablauf des zehntägigen Zeitraums nach Ende der Blüte geerntet wird, sofern die Kontrollbeauftragten für jede Parzelle die repräsentativen Teile angeben, die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß dem Verfahren des Anhangs III mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden müssen.

Abschnitt 3
Aktiver Betriebsinhaber

Artikel 10 Fälle, in denen landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden

1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen davon ausgegangen, dass deren landwirtschaftliche Fläche hauptsächlich aus Flächen besteht, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, wenn diese Flächen mehr als 50 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche ausmachen, die gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet wurde.

2. Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 findet keine Anwendung auf natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die auf Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausüben.

Artikel 11 Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 13 der vorliegenden Verordnung gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten die Einkünfte eines Betriebsinhabers, die aus der auf seinem Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung stammen, einschließlich Fördermittel der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), sowie nationale Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten mit Ausnahme ergänzender nationaler Direktzahlungen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Einkünfte des Betriebs, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stammen, gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern die Verarbeitungserzeugnisse Eigentum des Betriebsinhabers bleiben und aus der Verarbeitung ein anderes landwirtschaftliches Erzeugnis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hervorgeht.

Sonstige Einkünfte gelten als Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 sind "Einkünfte" Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern.

3. Die in Absatz 1 genannten Fördermittel der Union werden wie folgt berechnet:

  1. In Bulgarien und Rumänien für das Jahr 2015 auf der Grundlage des jeweiligen Betrags, der in Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführt ist;
  2. in Kroatien für jedes in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Jahr auf der Grundlage des Betrags, der in Anhang VI Abschnitt A der genannten Verordnung aufgeführt ist.

Artikel 12 Betrag der Direktzahlungen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung

1. Der jährliche Betrag der einem Betriebsinhaber gewährten Direktzahlungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ist der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, auf die der Betriebsinhaber nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das jüngste Steuerjahr Anspruch hatte, für das Nachweise über Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten vorliegen. Bei der Berechnung dieses Betrags wird die Anwendung des Artikels 63 sowie von Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht berücksichtigt.

Ist das jüngste Steuerjahr gemäß Unterabsatz 1 das Jahr 2014 oder ein früheres Jahr, so entspricht der jährliche Betrag der Direktzahlungen dem Gesamtbetrag der Direktzahlungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Abzug der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 21 und 23 der genannten Verordnung Anspruch hatte.

2. Hat ein Betriebsinhaber in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten jüngsten Steuerjahr keinen Beihilfeantrag für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gestellt, so bestimmen die Mitgliedstaaten den Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, indem die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat, mit dem nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Jahr multipliziert wird.

Der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird ermittelt, indem die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das betreffende Jahr festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das jeweilige Jahr angemeldet wurden.

Ist das in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Jahr das Jahr 2014 oder ein früheres Jahr, so wird der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar gemäß Unterabsatz 1 ermittelt, indem die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Jahr festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das jeweilige Jahr angemeldet wurden.

3. Der Betrag der Direktzahlungen eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vor der Anwendung des Artikels 63 sowie von Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das vorangegangene Jahr Anspruch hatte.

Ist das in Unterabsatz 1 genannte Jahr das Jahr 2014, so entspricht der Betrag der Direktzahlungen dem Gesamtbetrag der Direktzahlungen für 2014, auf die der Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Abzug der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 21 und 23 der genannten Verordnung Anspruch hatte.

4. Hat ein Betriebsinhaber in dem in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Vorjahr keinen Beihilfeantrag für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gestellt, so bestimmen die Mitgliedstaaten den Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1, indem die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat, mit dem nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar im Vorjahr multipliziert wird.

Der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird ermittelt, indem die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das betreffende Jahr festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das jeweilige Jahr angemeldet wurden.

Ist das in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Vorjahr das Jahr 2014, so legen die Mitgliedstaaten den jährlichen Betrag der Direktzahlungen an diesen Betriebsinhaber fest, indem die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber für das Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat, mit dem nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar für das Jahr 2014 multipliziert wird.

Der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar für das Jahr 2014 wird ermittelt, indem die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2014 festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung für das Jahr 2014 angemeldet wurden.

5. Der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird wie folgt berechnet:

  1. In Bulgarien und Rumänien für das Jahr 2015 auf der Grundlage des jeweiligen Betrags, der in Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführt ist;
  2. in Kroatien für jedes in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Jahr auf der Grundlage des Betrags, der in Anhang VI Abschnitt A der genannten Verordnung aufgeführt ist.

Artikel 13 Kriterien für den Nachweis, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und dass die Haupttätigkeit oder der Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht

1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Anteil der Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten niedriger als ein Drittel anzusetzen, sofern durch diesen niedrigeren Wert sichergestellt ist, dass keine natürliche oder juristische Person, die lediglich marginale landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, als aktiver Betriebsinhaber gilt.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, durch die ein Unternehmen nachweisen kann, dass seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht unwesentlich sind.

2. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nachstehenden Methoden beschließen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen:

  1. Der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf weniger als 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das solche Nachweise vorliegen;
  2. der Gesamtbetrag der Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung liegt im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, unterhalb eines von den Mitgliedstaaten zu beschließenden Schwellenwerts und beträgt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtbetrags der Einkünfte im jüngsten Steuerjahr, für das derartige Nachweise vorliegen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als unwesentlich anzusehen sind.

3. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck einer juristischen Person, wenn diese Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im amtlichen Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist oder ein gleichwertiger amtlicher Nachweis des Mitgliedstaats vorliegt. Im Fall einer natürlichen Person sind gleichwertige Nachweise beizubringen.

Sind derartige Register nicht vorhanden, verwenden die Mitgliedstaaten gleichwertige Nachweise.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck einer natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung gelten kann.

Kapitel 2
Basisprämienregelung und Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Abschnitt 1
Durchführungsbestimmungen zur Basisprämienregelung gemäss Titel III Kapitel I Abschnitte 1, 2, 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Unterabschnitt 1
Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

Artikel 14 Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

Bei widerrufbarer vorweggenommener Erbfolge werden Zahlungsansprüche ausschließlich dem Erben zugewiesen, der zu dem in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zeitpunkt eingesetzt war.

2. Eine Änderung der Bezeichnung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche.

Eine Änderung des Rechtsstatus hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, wenn der Betriebsinhaber, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch den neuen Betrieb leitet.

3. Ein Zusammenschluss oder eine Aufteilung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche.

Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 24 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an, so wird im Falle einer Aufteilung die Anzahl der Zahlungsansprüche, die den einzelnen aus der Aufteilung hervorgehenden Betrieben zuzuweisen sind, dadurch festgesetzt, dass die Anzahl der dem betreffenden neuen Betrieb zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Hektarflächen mit der durchschnittlichen Kürzung der Anzahl der Ansprüche multipliziert wird, die gemäß Artikel 24 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den ursprünglichen Betrieb angewendet worden wäre.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Zusammenschluss": der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von den Betriebsinhabern kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben;
  2. "Aufteilung": die Aufteilung eines Betriebsinhabers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in
    1. mindestens zwei neue selbstständige Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von mindestens einer der ursprünglich den Betrieb leitenden natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird; oder
    2. den ursprünglichen Betriebsinhaber und mindestens einen neuen selbstständigen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels.

Artikel 15 Ermittlung von beihilfefähigen Hektarflächen für die Zwecke der Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Um in Fällen, in denen keine höhere Gewalt und keine außergewöhnlichen Umstände anerkannt werden, die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche gemäß Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu bestimmen, werden lediglich die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ermittelten beihilfefähigen Hektarflächen berücksichtigt.

2. Stellen mehrere Antragsteller für eine beihilfefähige Hektarfläche nach Absatz 1 einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen, so wird die Entscheidung, wem die Zahlungsansprüche zugewiesen werden, anhand des Kriteriums getroffen, wer die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die auf dieser Hektarfläche ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten innehat und wer die Gewinne und finanziellen Risiken im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten trägt.

Artikel 16 Begrenzung gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Eine Begrenzung gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 darf sich auf höchstens 85 % der Anzahl der Zahlungsansprüche belaufen, die den beihilfefähigen Hektarflächen Dauergrünland in Gebieten mit schwierigen Witterungsbedingungen entsprechen.

2. Für die Anwendung des in Absatz 1 genannten Verringerungskoeffizienten können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der naturbedingten Benachteiligungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zwischen verschiedenen Kategorien von Gebieten mit schwierigen Witterungsbedingungen unterscheiden, um unterschiedliche Verringerungskoeffizienten auf die jeweiligen Kategorien anzuwenden.

Artikel 17 Festsetzung des Werts der Zahlungsansprüche gemäß den Artikeln 26 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Bei der Bestimmung der relevanten Direktzahlungen oder des Werts der Zahlungsansprüche für das Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden lediglich Zahlungen bzw. der Wert der Zahlungsansprüche für diejenigen Betriebsinhaber berücksichtigt, die nach Maßgabe von Artikel 9 und Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Jahr 2015 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.

Bei der Bestimmung der relevanten, das Jahr vor Einführung der Basisprämienregelung betreffenden Direktzahlungen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden lediglich Zahlungen an diejenigen Betriebsinhaber berücksichtigt, die nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.

2. Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten folgende Regeln:

  1. Der Verweis auf die besonderen Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, lediglich eine oder mehrere im Rahmen dieser besonderen Stützungsmaßnahmen umgesetzten Maßnahmen zu berücksichtigen;
  2. bei der Berechnung der Stützung, die einem Betriebsinhaber im Rahmen einer oder mehrerer Stützungsregelungen gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2014 gewährt wird, werden etwaige Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht berücksichtigt;
  3. die Mitgliedstaaten können anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien über die Höhe der Stützung beschließen, die für eine oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten und von dem betreffenden Mitgliedstaat angewendeten Regelungen zu berücksichtigen ist.

Wenden Mitgliedstaaten diesen Absatz an, so dürfen sie den entkoppelten Charakter der gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährten Stützung nicht gefährden.

3. Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die gemäß den Artikeln 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2014 gewährte Stützung ohne Berücksichtigung etwaiger Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechnet.

4. Der Verweis in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers schließt auch die Zahlungsansprüche ein, die von dem Betriebsinhaber zum Zeitpunkt seines Antrags für 2014 an einen anderen Betriebsinhaber verpachtet sind.

Artikel 18 Endgültige Festsetzung des Werts und der Anzahl der Zahlungsansprüche

Beruht die Mitteilung an die Betriebsinhaber gemäß Artikel 25 Absatz 10 oder Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf vorläufigen Daten, müssen der endgültige Wert und die endgültige Anzahl der Zahlungsansprüche bestimmt und den Betriebsinhabern mitgeteilt werden, nachdem alle erforderlichen Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführt wurden, in jedem Fall aber bis zum 1. April des Jahres, das auf das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung durch den betreffenden Mitgliedstaat folgt.

Artikel 19 Festsetzung des Werts der Zahlungsansprüche in Härtefällen

1. Sind eine oder mehrere der Direktzahlungen gemäß Artikel 26 oder Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für 2014 bzw. das Jahr vor der Umsetzung der Basisprämienregelung niedriger als die entsprechenden Beträge in dem Jahr vor den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren, wird der ursprüngliche Einheitswert auf der Grundlage der Beträge bestimmt, die der betreffende Betriebsinhaber in dem Jahr vor den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren erhalten hat.

2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anwendung von Absatz 1 auf die Fälle zu beschränken, in denen die Direktzahlungen für 2014 bzw. für das Jahr vor der Umsetzung der Basisprämienregelung unterhalb eines bestimmten Prozentsatzes der entsprechenden Beträge des Jahres liegen, das den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren vorausgeht. Dieser Prozentsatz beträgt mindestens 85 %.

Artikel 20 Privatrechtliche Kaufverträge

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber beim Verkauf eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten letztmöglichen Zeitpunkt für die Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche übertragen können. In diesem Fall sollen die Zahlungsansprüche dem Verkäufer zugewiesen und direkt an den Käufer übertragen werden, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verkäufer für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verkäufer im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verkäufer Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Käufer Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt.

Ein solcher Verkauf gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

2. Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitgliedstaaten, die Titel III Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden.

Artikel 21 Privatrechtliche Pachtverträge

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

2. Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitgliedstaaten, die Titel III Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden.

Artikel 22 Begünstigte gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind "Speisekartoffeln" und "Pflanzkartoffeln" Kartoffeln des KN-Codes 0701 mit Ausnahme der für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln.

Unterabschnitt 2
Aktivierung und Übertragung von Ansprüchen

Artikel 23 Berechnung des Werts von Zahlungsansprüchen

1. Zahlungsansprüche werden in einem ersten Schritt bis auf die dritte Dezimalstelle berechnet und in einem zweiten Schritt auf die nächste zweite Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet. Führt die Berechnung dazu, dass die dritte Dezimalstelle eine 5 ist, so wird das Ergebnis auf die zweite Dezimalstelle aufgerundet.

2. Überträgt ein Betriebsinhaber einen Bruchteil eines Zahlungsanspruchs, so wird der Wert dieses Bruchteils für jedes verbleibende Jahr gemäß Artikel 25 oder 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anteilmäßig berechnet.

3. Die Mitgliedstaaten können Zahlungsansprüche durch die Zusammenlegung von Bruchteilen, die einem Betriebsinhaber gehören, ändern. Der Wert der zusammengelegten Ansprüche wird für jedes verbleibende Jahr gemäß Artikel 25 oder 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 durch Addition des Werts der Bruchteile berechnet.

Artikel 24 Anforderungen für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen 17

1. Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber zur Zahlung angemeldet werden, der am Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags darüber verfügt (eigene oder gepachtete).

Nutzt ein Betriebsinhaber jedoch die Möglichkeit, den Sammelantrag gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Vorschriften zu ändern, so kann er auch Zahlungsansprüche zur Zahlung anmelden, über die er zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde verfügt (eigene oder gepachtete), sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zur Zahlung angemeldet werden.

Erwirbt ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits zur Zahlung angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche durch den Übernehmer nur dann zulässig, wenn der Übergeber die zuständige Behörde bereits gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegten Vorschriften über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten Frist für die Änderung des Sammelantrags die betreffenden Zahlungsansprüche aus seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.

2. Meldet ein Betriebsinhaber eine Anzahl von Zahlungsansprüchen an, die seine gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldete förderfähige Gesamtfläche überschreiten, so gilt der Zahlungsanspruch oder der Bruchteil eines Zahlungsanspruchs, der diese förderfähige Fläche teilweise überschreitet, für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung als vollständig aktiviert. Die Zahlung wird jedoch auf der Grundlage des entsprechenden Bruchteils eines Hektars beihilfefähiger Fläche berechnet.

Artikel 25 Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

2. Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so bestimmt er die in dem angeführten Absatz genannten Regionen im ersten Jahr der Anwendung von Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und spätestens einen Monat vor dem vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung festgesetzten Zeitpunkt.

Unterabschnitt 3
Nationale oder regionale Reserven

Artikel 26 Rückfall in die nationale oder regionale Reserve aufgrund des Einbehalts bei Übertragung von Zahlungsansprüchen

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen.

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren der Anwendung der Basisprämienregelung einen Rückfall in die Reserve von bis zu 50 % des jährlichen Einheitswerts jedes Zahlungsanspruchs oder des entsprechenden, in Anzahl an Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 ausgedrückten Betrags vorsehen.

Artikel 27 Anwendung der Bestimmung zu unerwarteten Gewinnen

Für die Zwecke von Artikel 28 und Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die darin genannte Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche bestimmt, indem der Wert der Zahlungsansprüche, die dem Betriebsinhaber nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 4 und Artikel 26 oder Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nach dem Verkauf oder der Verpachtung gemäß Artikel 28 oder Artikel 40 Absatz 5 der genannten Verordnung zustehen, mit dem Wert der Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers verglichen wird, der sich ohne den Verkauf oder die Verpachtung ergeben hätte.

Artikel 28 Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).

2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.

Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden.

Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung gemäß Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendeten Erhöhungssatz entsprechen.

3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet werden.

In Fällen, in denen aufgrund der Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen gemäß Unterabsatz 1 die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche, über die ein Betriebsinhaber bereits verfügt und die ihm neu aus der Reserve zuzuweisen sind, in dem Jahr, in dem er die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Reserve beantragt, unterhalb eines festgelegten Prozentsatzes seiner beihilfefähigen Hektarflächen liegt, können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, dass diesem Betriebsinhaber eine zusätzliche Anzahl an Zahlungsansprüchen zugewiesen wird, die einem Anteil an der Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, die er in seinem Antrag für das betreffende Jahr gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat.

Der festgelegte Prozentsatz gemäß Unterabsatz 2 wird nach der Methode gemäß Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung berechnet.

Der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannte Anteil an der Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen des Betriebsinhabers wird folgendermaßen berechnet: die Hälfte der Differenz in Prozentpunkten zwischen dem gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes festgelegten Prozentsatz und dem Anteil der verfügbaren Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers aufgrund der beihilfefähigen Hektarflächen, die er gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das in Unterabsatz 2 genannte Jahr angemeldet hat. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes bezeichnet "verfügbare Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers" Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt, und die neu aus der Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche.

Bei der Berechnung der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen gemäß den Unterabsätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Flächen einzubeziehen, die für Dauerkulturen, Dauergrünland in Gebieten mit schwierigen Witterungsbedingungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder für Flächen genutzt werden, die als Dauergrünland gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anerkannt sind.

Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch machen, die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene anzuwenden, können bei der Berechnungsmethode gemäß Unterabsatz 2 die im Jahr 2015 zugewiesene/angemeldete Gesamtzahl in der betreffenden Region zugrunde legen.

Zur Festsetzung des Grenzwerts in Unterabsatz 2 werden nach dem 19. Oktober 2011 von dem Betriebsinhaber erworbene oder gepachtete Flächen nicht berücksichtigt.

4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.

Artikel 29 Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt, dass bei der Zuweisung neuer Zahlungsansprüche gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung diese Ansprüche nach den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen und im Einklang mit den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien zuzuweisen sind.

2. Ist ein Betriebsinhaber, der über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter) verfügt, gemäß Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechtigt, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zu erhalten, und stellt er einen entsprechenden Antrag, so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen bis zur Anzahl der beihilfefähigen Hektar (eigene oder gepachtete), über die er zu dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt.

3. Ist ein Betriebsinhaber, der über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt, gemäß Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechtigt, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zu erhalten, und stellt er einen entsprechenden Antrag, so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen bis zur Anzahl der beihilfefähigen Hektar, über die er zu dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.

Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden.

4. Für die Zwecke von Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten keine Kriterien fest, die sich auf die Erzeugung oder andere sektorspezifische Daten für einen Zeitraum nach dem von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Termin beziehen.

Artikel 30 Weitere Vorschriften über die Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve

1. Bei der Erhöhung der jährlichen Einheitswerte der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 30 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhöhen die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen den Einheitswert der Ansprüche (eigene oder gepachtete), über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt des Antrags auf Zuweisung von Ansprüchen aus der nationalen oder regionalen Reserve bereits verfügt.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten keine Kriterien fest, die sich auf die Erzeugung oder andere sektorspezifische Daten für einen Zeitraum nach dem von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Termin beziehen.

Artikel 31 Härtefälle

1. Konnte ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keinen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stellen und beantragt er Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so werden ihm gemäß Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der genannten Verordnung Zahlungsansprüche zugewiesen. Die Mitgliedstaaten bestimmen die jährlichen Einheitswerte der gemäß Artikel 25 oder Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zuzuweisenden Zahlungsansprüche und fassen die Beschlüsse bezüglich der in diesen Artikeln genannten Optionen.

2. Fällt durch die Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 24 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Anzahl der einem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche unter einen festgelegten Prozentsatz seiner beihilfefähigen Hektarflächen und beantragt der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so können die Mitgliedstaaten beschließen, dass sich dieser Betriebsinhaber in einer Situation "spezifischer Nachteile" gemäß Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe b der genannten Verordnung befindet. In diesem Fall wird dem Betriebsinhaber eine Anzahl an Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zugewiesen, die einem Anteil an der Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, die er in seinem Antrag für 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat.

Der in Unterabsatz 1 genannte festgelegte Prozentsatz wird folgendermaßen berechnet: die Gesamtzahl der in dem Mitgliedstaat im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche nach Anwendung der Begrenzungen gemäß Artikel 24 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dividiert durch die Gesamtzahl der in dem Mitgliedstaat im Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Anteil an der Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarfläche des Betriebsinhabers wird folgendermaßen berechnet: die Hälfte der Differenz in Prozentpunkten zwischen dem gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 festgelegten Prozentsatz und dem Anteil der Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers aufgrund der beihilfefähigen Hektarflächen, die er in seinem Antrag für das Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat.

Bei der Berechnung der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen gemäß den Unterabsätzen 1, 2, und 3 können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Flächen einzubeziehen, die für Dauerkulturen, Dauergrünland in Gebieten mit schwierigen Witterungsbedingungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder für Flächen genutzt werden, die als Dauergrünland gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Verordnung anerkannt sind.

Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch machen, die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene anzuwenden, können bei der Berechnungsmethode gemäß Unterabsatz 2 die im Jahr 2015 zugewiesene/angemeldete Gesamtzahl in der betreffenden Region zugrunde legen.

Zur Festsetzung des Grenzwerts in Unterabsatz 1 werden nach dem 19. Oktober 2011 von dem Betriebsinhaber erworbene oder gepachtete Flächen nicht berücksichtigt.

Unterabschnitt 4
Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden

Artikel 32 Umsetzung in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden

Sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für die Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden.

Artikel 33 Anwendung von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Zur Festlegung, welche Zahlungsansprüche gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ablaufen, ist den Zahlungsansprüchen mit dem niedrigsten Wert Vorrang einzuräumen.

Wenn mehrere Zahlungsansprüche den gleichen Wert haben, werden die Zahl der eigenen Zahlungsansprüche und die Zahl der gepachteten Zahlungsansprüche im gleichen Verhältnis gekürzt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1 und 2 auf regionaler Ebene anzuwenden.

Artikel 34 Festsetzung des Werts der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 derselben Verordnung anwenden

Zum Zweck der Bestimmung des ursprünglichen Einheitswerts von Zahlungsansprüchen können Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, die Höhe der Zahlungen für 2014 gemäß Artikel 26 Absatz 5 der genannten Verordnung anpassen, indem sie vor Kürzungen und Ausschlüssen den Betrag aus Zahlungsansprüchen, die gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 abgelaufen sind, abziehen.

Abschnitt 2
Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 35 Beihilfefähige Hektarflächen in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden

Für die Zwecke der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, einschließlich jeglicher Bezugnahme in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf im Rahmen dieser Regelung angemeldete beihilfefähige Hektarflächen, werden lediglich die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ermittelten beihilfefähigen Hektarflächen berücksichtigt.

Artikel 36 Anwendung von Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Zur Staffelung der einheitlichen Flächenzahlung gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten folgende Regeln:

  1. Der Verweis auf die besonderen Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, lediglich eine oder mehrere im Rahmen dieser besonderen Stützungsmaßnahmen umgesetzten Maßnahmen zu berücksichtigen;
  2. die Mitgliedstaaten können nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien darüber befinden, in welcher Höhe Stützung für eine oder mehrere der Regelungen berücksichtigt wird, die von den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2 und gegebenenfalls Unterabsatz 3 der genannten Verordnung angewendet werden. Wird jedoch die im Rahmen der betreffenden Regelung im Jahr 2014 gewährte Stützung berücksichtigt, darf der Betrag zur Staffelung der einheitlichen Flächenzahlung nicht über dem entsprechenden Betrag liegen, der einem einzelnen Betriebsinhaber im Rahmen einer solchen Regelung im Jahr 2014 gewährt wurde;
  3. wird die gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährte Stützung berücksichtigt, so darf diese Staffelung den entkoppelten Charakter dieser Regelungen nicht gefährden.

Eine solche Staffelung muss für die Betriebsinhaber zur Verfügung stehen, die im Jahr 2014 eine Stützung gemäß Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben. Der Betrag je Hektar wird jährlich festgelegt, indem der Betrag zur Staffelung der für einen einzelnen Betriebsinhaber verfügbaren einheitlichen Flächenzahlung durch die Anzahl der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird.

2. Ist der Stützungsbetrag im Rahmen einer oder mehrerer der Stützungsregelungen gemäß Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für 2014 niedriger als der entsprechende Betrag/die entsprechenden Beträge in dem Jahr vor den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren, so berücksichtigt der Mitgliedstaat die Stützung, die im Rahmen der betreffenden Stützungsregelungen in dem Jahr vor den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren gewährt wurde.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anwendung von Unterabsatz 1 auf die Fälle zu beschränken, in denen die Direktzahlungen für 2014 unterhalb eines bestimmten Prozentsatzes der entsprechenden Beträge des Jahres liegen, das den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren vorausgeht. Dieser Prozentsatz beträgt mindestens 85 %.

3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass im Falle von Vererbung oder vorweggenommener Erbfolge die Staffelung der einheitlichen Flächenzahlung dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht, der den Betrieb geerbt hat, sofern dieser Betriebsinhaber im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beihilfefähig ist.

Artikel 37 Hanfanbau im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Hinsichtlich der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gilt Artikel 9 sinngemäß.

Kapitel 3
Ökologisierung

Abschnitt 1
Gleichwertigkeit

Artikel 38 Anforderungen an die nationalen oder regionalen Zertifizierungssysteme

1. Mitgliedstaaten, die beschließen, gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, benennen eine oder mehrere öffentliche oder private Zertifizierungsstellen, die bescheinigen, dass der Betriebsinhaber in seinem Betrieb Methoden anwendet, die mit Artikel 43 Absatz 3 der genannten Verordnung im Einklang stehen.

2. Öffentliche oder private Zertifizierungsstellen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie müssen über die zur Erfüllung der Zertifizierungsaufgaben erforderliche Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen;
  2. sie müssen über eine ausreichende Zahl qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügen;
  3. sie müssen hinsichtlich der Durchführung ihrer Zertifizierungsaufgaben objektiv sein und dürfen keinerlei Interessenkonflikt ausgesetzt sein.

Private Zertifizierungsstellen müssen gemäß EN ISO/IEC 17021 (Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren) oder EN ISO/IEC 17065 (Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren) für den Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung akkreditiert sein. Die Akkreditierung darf ausschließlich durch eine nationale Akkreditierungsstelle in einem Mitgliedstaat und nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 vorgenommen werden.

3. Die Benennung einer öffentlichen oder privaten Zertifizierungsstelle wird widerrufen, wenn die Stelle die entsprechenden Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt.

Artikel 39 Berechnung des Betrags gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

1. Bei Betriebsinhabern, die beschließen, die Methoden gemäß Anhang IX Abschnitt I Nummern 3 und 4 und Abschnitt III Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie weitere, diesem Anhang angefügte gleichwertige Methoden, für die eine spezifische Berechnung erforderlich ist, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, als gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung anzuwenden, ziehen die Mitgliedstaaten von dem nach Maßgabe von Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 berechneten Stützungsbetrag je Hektar für jede Ökologisierungsmethode, der die Methode gleichwertig ist, einen Betrag in Höhe von einem Drittel der durchschnittlichen Ökologisierungszahlung je Hektarfläche in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region ab.

Die durchschnittliche Ökologisierungszahlung je Hektarfläche in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region wird auf der Grundlage des Prozentsatzes gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der durchschnittlichen nationalen Obergrenze für die Jahre 2015 bis 2019 gemäß Anhang II der genannten Verordnung sowie auf der Grundlage der im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 oder Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen berechnet. Mitgliedstaaten, die beschließen, die Methoden gemäß Unterabsatz 1 bereits im Jahr 2015 anzuwenden, können die Zahl der 2015 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen auf der Grundlage der gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Jahr 2014 gemachten Anmeldungen schätzen.

2. Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die beschließen, Artikel 43 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, den Abzug gemäß Absatz 1 individuell vornehmen, indem ein Betrag in Höhe von einem Drittel der durchschnittlichen Ökologisierungszahlung je Hektar für den betreffenden Betriebsinhaber abgezogen wird.

Die durchschnittliche Ökologisierungszahlung für den Betriebsinhaber wird auf der Grundlage der durchschnittlichen Einzelzahlung gemäß Artikel 43 Absatz 9 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die Jahre 2015 bis 2019 sowie auf der Grundlage der Anzahl der von dem Betriebsinhaber im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 der genannten Verordnung angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen berechnet.

Abschnitt 2
Anbaudiversifizierung

Artikel 40 Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen für die Anbaudiversifizierung 17

1. Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht der zu berücksichtigende Zeitraum dem Teil der Anbauperiode, der unter Berücksichtigung der nationalen traditionellen Anbaumethoden am relevantesten ist. Dieser Zeitraum kann auf nationaler, regionaler oder der geeigneten subregionalen Ebene festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten teilen den Betriebsinhabern diesen Zeitraum rechtzeitig mit. Jeder Hektar des gesamten Ackerlands des Betriebs wird pro Antragsjahr für die Zwecke der Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen nur einmal berücksichtigt.

2. Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen kann die mit einer Kultur bebaute Fläche Landschaftselemente umfassen, die gemäß Artikel 9 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Teil der beihilfefähigen Fläche sind.

3. Auf Flächen mit Mischkulturen, auf denen zwei oder mehr Kulturpflanzen gleichzeitig in getrennten Reihen angebaut werden, wird jede Kulturpflanze als gesonderte Kultur gerechnet, wenn sie mindestens 25 % der Fläche abdeckt. Zur Berechnung der mit den einzelnen Kulturen bebauten Fläche wird die Fläche, auf der die Mischkultur angebaut wird, durch die Zahl der Kulturen geteilt, die mindestens 25 % dieser Fläche abdecken, ungeachtet des tatsächlichen Anteils einer Kultur an der Mischkultur.

Flächen, auf denen der angebauten Hauptkultur im Rahmen einer Mischkultur eine zweite Kultur untergesät wird, werden als nur mit der Hauptkultur bebaute Flächen angesehen.

Flächen, auf denen eine Saatgutmischung ausgesät wird, gelten - ungeachtet der einzelnen Kulturpflanzen in dieser Mischung - als Flächen mit einer einzigen Kultur. Unbeschadet von Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird diese einzige Kultur als "Mischkultur" bezeichnet. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die in verschiedenen Saatgutmischungen enthaltenen Arten voneinander abweichen, können die Mitgliedstaaten diese verschiedenen Saatgutmischungen als unterschiedliche einzige Kulturen anerkennen, sofern diese verschiedenen Saatgutmischungen nicht für die in Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Kultur verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten können Flächen, auf denen verschiedene Kulturpflanzen nebeneinander wachsen und jede einzelne Kultur eine Fläche bedeckt, die kleiner ist als die gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von dem Mitgliedstaat festgelegte Mindestgröße, als mit einer einzigen "Mischkultur" gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes bedeckt betrachten.

Abschnitt 3
Dauergrünland

Artikel 41 Rahmenvorgaben für die Ausweisung weiterer Gebiete mit umweltsensiblem Dauergrünland außerhalb von Natura-2000-Gebieten

Gebiete außerhalb der unter die Richtlinie 92/43/EWG oder die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Gebiete werden gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Gebiete mit umweltsensiblem Dauergrünland ausgewiesen, sofern sie eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Sie umfassen organische Böden mit einem hohen Anteil an organischem Kohlenstoff, z.B. Torf- oder Feuchtgebiete;
  2. sie beherbergen Lebensräume, die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt oder nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt sind;
  3. sie beherbergen Pflanzenarten, die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt oder nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt sind;
  4. sie sind von besonderer Bedeutung für wildlebende Vogelarten, die in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind;
  5. sie sind von besonderer Bedeutung für wildlebende Tierarten, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt sind;
  6. sie umfassen Dauergrünland mit hohem Naturwert gemäß objektiven, vom Mitgliedstaat festzulegenden Kriterien;
  7. sie umfassen stark erosionsgefährdete Böden;
  8. sie befinden sich in einem in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ausgewiesenen sensiblen Gebiet.

Die Mitgliedstaaten können jährlich neu ausgewiesene Gebiete hinzufügen und unterrichten die betroffenen Betriebsinhaber rechtzeitig über ihren Beschluss.

Artikel 42 Rückumwandlung bei Nichteinhaltung der für umweltsensible Dauergrünlandflächen geltenden Verpflichtungen

Hat ein Betriebsinhaber Dauergrünland, für das die Verpflichtung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt, umgewandelt oder gepflügt, so macht der betreffende Mitgliedstaat - unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 22 - dem Betriebsinhaber zur Auflage, die Fläche wieder in Dauergrünland umzuwandeln, und kann auf Einzelfallbasis genaue, vom betreffenden Betriebsinhaber zu befolgende Anweisungen erteilen, wie die verursachten Umweltschäden rückgängig zu machen sind, um den ursprünglichen Zustand der umweltsensiblen Flächen wiederherzustellen.

Der Betriebsinhaber wird unverzüglich nach Feststellung der Nichteinhaltung der Vorschriften über die Verpflichtung zur Rückumwandlung und den Zeitpunkt, bis zu dem er dieser Verpflichtung nachkommen muss, unterrichtet. Dieser Zeitpunkt darf nicht später als der festgelegte Zeitpunkt für die Einreichung des Sammelantrags für das folgende Jahr bzw. im Falle Schwedens und Finnlands nicht nach dem 30. Juni des folgenden Jahres liegen.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt die rückumgewandelte Fläche ab dem ersten Tag der Rückumwandlung als Dauergrünland und unterliegt der Verpflichtung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Artikel 43 Berechnung des Anteils von Dauergrünland 18

1. Die angemeldeten Flächen von Betriebsinhabern, die an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilnehmen, sowie die für die ökologische/biologische Erzeugung genutzten Produktionseinheiten eines Betriebs gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 23 werden auf den Anteil der Dauergrünlandflächen an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche und den Referenzanteil gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht angerechnet.

2. Flächen, die 2012 von Betriebsinhabern als als Dauerweideland genutzte Flächen angemeldet und für andere Nutzungen umgewandelt wurden, können aus der Berechnung der Dauergrünlandflächen gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgenommen werden, und zwar bis zu der Zahl an Hektar Dauerweideland oder Dauergrünland, die die Betriebsinhaber nach 2012 angelegt und 2015 auf nationaler, regionaler oder subregionaler bzw. auf Betriebsebene angemeldet haben, sofern die bestehenden Vorschriften über die Erhaltung von Dauerweideland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingehalten wurden.

Bei der Berechnung der Anzahl der Hektar Dauerweideland oder Dauergrünland, die gemäß Unterabsatz 1 nach 2012 angelegt wurden, werden ausschließlich Hektarflächen Dauerweideland oder Dauergrünland auf einer landwirtschaftlichen Fläche berücksichtigt, die 2012, 2013 oder 2014 gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldet wurden.

3. Die Mitgliedstaaten passen den Referenzanteil an, wenn sie feststellen, dass sich insbesondere eine Änderung bei den für ökologische/biologische Erzeugung genutzten Flächen, eine Änderung bei den an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhabern oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erheblich auf die Entwicklung dieses Anteils auswirkt. In solchen Fällen unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die vorgenommene Anpassung und die Begründung dafür.

Artikel 44 Erhaltung des Anteils der Dauergrünlandflächen 18

1. Die Mitgliedstaaten können die Betriebsinhaber verpflichten, keine Dauergrünlandflächen ohne vorherige Genehmigung umzuwandeln, was im Falle der Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch das Umpflügen ohne vorherige Genehmigung einschließt. Die Betriebsinhaber werden unverzüglich und auf jeden Fall vor dem 15. November des Jahres, in dem der betreffende Mitgliedstaat einen solchen Beschluss fasst, unterrichtet. Diese Verpflichtung gilt nur für Betriebsinhaber, die den Verpflichtungen nach Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegen, in Bezug auf Dauergrünlandflächen, die nicht unter Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fallen.

Bei der Erteilung der Genehmigung können objektive und nicht diskriminierende Kriterien, einschließlich ökologischer Kriterien, zugrunde gelegt werden. Wird die Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 davon abhängig gemacht, dass eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektaranzahl als Dauergrünland angelegt wird, oder, wenn der Mitgliedstaat Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwendet, davon, dass eine andere oder dieselbe Fläche als Dauergrünland angelegt wird, so gilt diese Fläche abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ab dem ersten Tag der Umwandlung, die auch das Umpflügen einschließt, als Dauergrünland. Diese Flächen müssen zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, und zwar mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Umwandlung, die auch das Umpflügen einschließt. Wenn die Betriebsinhaber bereits für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Flächen in Dauergrünlandflächen umwandeln, müssen diese Flächen bei entsprechendem Beschluss des Mitgliedstaats jedoch während der Anzahl Jahre, die zum Erreichen von fünf aufeinanderfolgenden Jahren noch fehlen, für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.

2. Wird festgestellt, dass der Anteil gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 um mehr als 5 % im Vergleich zum Referenzanteil gemäß dem genannten Artikel abgenommen hat, so schreibt der betreffende Mitgliedstaat vor, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln, und trifft Regelungen, um eine weitere Umwandlung von Dauergrünlandflächen zu verhindern.

Die Mitgliedstaaten treffen unter den Betriebsinhabern, die die folgenden Bedingungen erfüllen, eine Auswahl von Betriebsinhabern, auf die die Verpflichtung zur Rückumwandlung Anwendung findet:

  1. Betriebsinhaber, die den Verpflichtungen nach Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Dauergrünlandflächen unterliegen, welche nicht unter Artikel 45 Absatz 1 derselben Verordnung fallen, und
  2. Betriebsinhaber, die auf der Grundlage der Anträge, die gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 während der vorangegangenen zwei Kalenderjahre oder im Jahr 2015 während der vorangegangenen drei Kalenderjahre eingereicht wurden, über landwirtschaftliche Flächen verfügen, auf denen Dauergrünland oder Dauerweideland für andere Nutzungen umgewandelt wurde.

Umfassen die Zeiträume gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b Kalenderjahre vor dem Jahr 2015, so gilt die die Verpflichtung zur Rückumwandlung auch für Flächen, auf denen Dauerweideland, das der Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterlag, für andere Nutzungen umgewandelt wurde.

Bei der Auswahl der Betriebsinhaber, die Flächen wieder in Dauergrünland rückumwandeln müssen, legen die Mitgliedstaaten diese Verpflichtung an erster Stelle den Betriebsinhabern auf, die über Flächen verfügen, auf denen unter Verstoß gegen die Genehmigungspflicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gegebenenfalls Dauergrünland oder Dauerweideland für andere Nutzungen umgewandelt wurde. Solche Landwirte müssen die gesamte umgewandelte Fläche wieder rückumwandeln.

3. Führt die Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 4 nicht dazu, dass der Anteil gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über den Schwellenwert von 5 % hinaus ansteigt, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Betriebsinhaber, die über Flächen verfügen, auf denen in den Zeiträumen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b Dauergrünland oder Dauerweideland für andere Nutzungen umgewandelt wurde, auch einen prozentualen Anteil dieser umgestellten Flächen wieder in Dauergrünland umwandeln oder eine diesem prozentualen Anteil entsprechende andere Fläche als Dauergrünland anlegen müssen. Dieser Anteil berechnet sich auf der Grundlage der durch den Betriebsinhaber in den Zeiträumen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b umgewandelten Fläche und der Fläche, die erforderlich ist, damit der Anteil gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über den Schwellenwert von 5 % hinaus ansteigt.

Die Mitgliedstaaten können für die Berechnung des prozentualen Anteils gemäß Unterabsatz 1 von der durch den Betriebsinhaber umgewandelten Fläche diejenigen Flächen ausnehmen, die nach dem 31. Dezember 2015 zu Dauergrünland werden, sofern sie administrative Gegenkontrollen der jährlich im grafischen Antrag gemeldeten Dauergrünlandflächen durch grafische Verschneidung mit den 2015 als Dauerweideland gemeldeten und im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Flächen durchführen und sofern diese Dauergrünlandflächen nicht aufgrund einer Verpflichtung gemäß Absatz 2 oder gemäß dem vorliegenden Absatz, Flächen wieder in Dauergrünland rückumzuwandeln oder eine Fläche als Dauergrünland anzulegen, angelegt wurden. Die Mitgliedstaaten dürfen diese Flächen jedoch nicht ausschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhindert, dass der Anteil gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über den Schwellenwert von 5 % hinaus ansteigt.

Dauergrünland oder Dauerweideland, das die Betriebsinhaber im Rahmen der Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates 24 und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angelegt haben, wird bei der Berechnung des prozentualen Anteils gemäß Unterabsatz 1 nicht in die durch den Betriebsinhaber umgewandelte Fläche eingerechnet.

Die Betriebsinhaber werden unverzüglich und auf jeden Fall vor dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Abnahme auf unter 5 % festgestellt wird, über ihre Verpflichtung zur Rückumwandlung sowie über die Regelungen zur Verhinderung weiterer Umwandlungen von Dauergrünlandflächen unterrichtet. Der Verpflichtung zur Rückumwandlung ist vor dem festgelegten Zeitpunkt für die Einreichung des Sammelantrags für das folgende Jahr bzw. im Falle Schwedens und Finnlands vor dem 30. Juni des folgenden Jahres nachzukommen.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten wieder in Dauergrünland rückumgewandelte oder als Dauergrünland angelegte Flächen ab dem ersten Tag der Rückumwandlung bzw. Anlegung als Dauergrünland. Diese Flächen müssen zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, und zwar mindestens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Umwandlung oder auf Beschluss des Mitgliedstaats während der Anzahl Jahre, die zum Erreichen von fünf aufeinander folgenden Jahren noch fehlen, wenn die Betriebsinhaber bereits für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Flächen in Dauergrünlandflächen umwandeln.

Abschnitt 4
Im Umweltinteresse genutzte Flächen

Artikel 45 Weitere Kriterien für die Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen 17 18 Anwendung

1. Damit die Arten von in Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen gelten, müssen die Kriterien der Absätze 2 bis 11 dieses Artikels erfüllt sein.

2. Auf brachliegenden Flächen und für Honigpflanzen (pollen- und nektarreiche Arten) genutzten brachliegenden Flächen darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Die Mitgliedstaaten legen einen Zeitraum fest, in dem die Flächen in einem Kalenderjahr brachliegen müssen. Dieser Zeitraum darf nicht weniger als sechs Monate betragen. Bezüglich der für Honigpflanzen genutzten brachliegenden Flächen erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der zu verwendenden pollen- und nektarreichen Arten. Invasive gebietsfremde Pflanzenarten im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 dürfen nicht auf dieser Liste stehen. Diese Flächen dürfen keine Flächen mit Kulturen umfassen, die normalerweise zu Erntezwecken ausgesät werden. Die Mitgliedstaaten können weitere Anforderungen festlegen. Solche Flächen dürfen krautige Arten umfassen, sofern die Honigpflanzen vorherrschend bleiben. Unbeschadet der in Absatz 10a festgelegten Anforderung "keine Erzeugung" dürfen auf für Honigpflanzen (pollen- und nektarreiche Arten) genutzten brachliegenden Flächen Bienenstöcke aufgestellt werden.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bleiben Flächen und für Honigpflanzen (pollen- und nektarreiche Arten) genutzte Flächen, die mehr als fünf Jahre als im Umweltinteresse genutzte Flächen brachliegen, Ackerland.

3. Terrassen sind im Rahmen des GLÖZ 7 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützte Terrassen sowie andere Terrassen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, lediglich im Rahmen des GLÖZ 7 geschützte Terrassen als ökologische Vorrangflächen zu betrachten. Die Mitgliedstaaten können beschließen, lediglich im Rahmen des GLÖZ 7 geschützte Terrassen als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten.

4. Landschaftselemente müssen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen und können die Elemente sein, die im Rahmen von GLÖZ 7 bzw. GAB 2 oder GAB 3 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind, und/oder eines oder mehrere der folgenden Elemente:

  1. Hecken, Gehölzstreifen oder in Reihe stehende Bäume;
  2. einzeln stehende Bäume;
  3. Feldgehölze, einschließlich Bäume, Sträucher oder Steine;
  4. Teiche. Wasserbecken aus Beton oder Kunststoff gelten nicht als im Umweltinteresse genutzte Flächen;
  5. Gräben, einschließlich offener Wasserläufe zu Bewässerungs- oder Entwässerungszwecken. Kanäle mit Betonwänden gelten nicht als im Umweltinteresse genutzte Flächen;
  6. traditionelle Steinmauern.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die ausgewählten Landschaftselemente auf die im Rahmen von GLÖZ 7 bzw. GAB 2 oder GAB 3 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführten Elemente und/oder auf eines oder mehrere der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f enthaltenen Elemente zu begrenzen.

Bei Hecken, Gehölzstreifen und in Reihe stehenden Bäumen sowie bei Gräben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und e wird die als im Umweltinteresse genutzte Fläche bis zu einer maximalen Breite von 10 Metern berechnet.

Bei Feldgehölzen und Teichen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c und d wird die als im Umweltinteresse genutzte Fläche bis zu einer maximalen Größe von 0,3 Hektar berechnet.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d können die Mitgliedstaaten eine Mindestgröße für Teiche vorschreiben. Ist entlang des Wassers ein Ufervegetationsstreifen vorhanden, so wird die betreffende Fläche in die Berechnung der im Umweltinteresse genutzten Fläche einbezogen. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Bedeutung natürlicher Teiche für die Erhaltung von Lebensräumen und Arten Kriterien festsetzen, um sicherzustellen, dass die Teiche einen Naturwert haben.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f setzen die Mitgliedstaaten Mindestkriterien auf der Grundlage nationaler oder regionaler Gegebenheiten, einschließlich Höhen- und Breitenbegrenzungen, fest.

5. Pufferstreifen und Feldränder können alle Pufferstreifen und Feldränder sein, einschließlich der im Rahmen von GLÖZ 1 bzw. GAB 1 oder GAB 10 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geforderten Pufferstreifen entlang von Wasserläufen oder der im Rahmen von GLÖZ 7 bzw. GAB 2 oder GAB 3 gemäß demselben Anhang geschützten Feldränder.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Auswahl von Pufferstreifen und Feldrändern nicht auf diejenigen beschränken, die im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Cross-Compliance-Regeln verlangt werden.

Die Mitgliedstaaten legen die Mindestbreite von Pufferstreifen und Feldrändern fest, die für die Zwecke der im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht weniger als 1 Meter betragen darf. Entlang von Wasserläufen wird Ufervegetation in die Berechnung der im Umweltinteresse genutzten Fläche einbezogen. Auf Pufferstreifen und Feldrändern darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden.

Bei Pufferstreifen und Feldrändern, die nicht im Rahmen von GLÖZ 1, GLÖZ 7, GAB 1, GAB 2, GAB 3 oder GAB 10 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gefordert oder geschützt sind, wird die als im Umweltinteresse genutzte Fläche bis zu einer maximalen Breite von 20 Metern berechnet.

5a. Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten die in den Absätzen 4 und 5 der vorliegenden Artikels genannten Flächen als angrenzende Flächen oder Elemente, wenn sie an eine im Umweltinteresse genutzte Fläche angrenzen, die unmittelbar an das Ackerland des Betriebs angrenzt.

6. Agroforstflächen sind Ackerland, das im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beihilfefähig ist und das die Bedingungen erfüllt, unter denen nach Maßgabe des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Förderung gewährt wurde oder wird.

7. Hinsichtlich der beihilfefähigen Hektarstreifen an Waldrändern können die Mitgliedstaaten beschließen, ob landwirtschaftliche Erzeugung zulässig ist, ob keine landwirtschaftliche Erzeugung zulässig ist oder ob den Betriebsinhabern beide Optionen angeboten werden. Die Mitgliedstaaten legen die Mindestbreite dieser Streifen fest, die nicht weniger als 1 Meter betragen darf.

Die als im Umweltinteresse genutzte Fläche einzustufende Fläche wird bis zu einer Höchstbreite von 10 Metern berechnet, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, landwirtschaftliche Erzeugung zuzulassen, und 20 Metern, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, keine landwirtschaftliche Erzeugung zuzulassen.

8. Für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb ohne Verwendung mineralischer Düngemittel und/oder von Pflanzenschutzmitteln erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der Arten, die hierfür verwendet werden dürfen, indem sie aus der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die aus ökologischer Sicht am besten geeigneten Arten auswählen und dabei eindeutig nicht heimische Arten ausschließen. Die Mitgliedstaaten legen auch die Anforderungen für den Einsatz mineralischer Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel fest, wenn die Mitgliedstaaten deren Einsatz gestatten, und behalten dabei die Zielsetzung im Umweltinteresse genutzter Flächen im Blick, insbesondere den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt.

8a. Auf Flächen mit Miscanthus und Silphium perfoliatum verbieten die Mitgliedstaaten den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen im ersten Jahr, in dem die beiden Arten vom Betriebsinhaber angelegt werden. Die Mitgliedstaaten verbieten den Einsatz mineralischer Düngemittel auf diesen Flächen oder legen Anforderungen dafür fest und berücksichtigen dabei die Zielsetzung dieser im Umweltinteresse genutzten Flächen, insbesondere den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt.

9. Die Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke umfassen nach Maßgabe von GAB 1 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angelegte Flächen sowie andere Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, sofern sie durch Einsaat einer Kulturpflanzenmischung oder durch Untersaat von Gras oder Leguminosen in die Hauptkultur angelegt wurden.

Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der zu verwendenden Kulturpflanzenmischungen und legen auf nationaler, regionaler, subregionaler oder betrieblicher Ebene den Zeitraum fest, in dem Flächen mit Zwischenfrüchten oder einer Gründecke bestellt sein müssen, wenn die Flächen durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wurden. Dieser Zeitraum beträgt mindestens acht Wochen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen festlegen, insbesondere hinsichtlich der Produktionsmethoden.

Nicht zu den Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke gehören Winterkulturen, die in der Regel im Herbst zu Ernte- oder Weidezwecken eingesät werden. Ebenfalls nicht inbegriffen sind Flächen, die unter die in Anhang IX Abschnitt I Nummern 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten gleichwertigen Methoden fallen.

10. Auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen bauen die Betriebsinhaber die stickstoffbindenden Pflanzen an, die in einer vom Mitgliedstaat aufgestellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste enthält die stickstoffbindenden Pflanzen, bei denen der Mitgliedstaat davon ausgeht, dass sie zur Verbesserung der biologischen Vielfalt beitragen, und kann Mischungen von stickstoffbindenden Pflanzen und anderen Pflanzen einschließen, sofern die stickstoffbindenden Pflanzenarten vorherrschen. Diese Pflanzen müssen während der Vegetationsperiode vorhanden sein. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften für die Produktionsmethoden aufstellen, insbesondere um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG und der Richtlinie 2000/60/EG zu berücksichtigen, da bei stickstoffbindenden Pflanzen die Gefahr von Stickstoffauswaschungen im Herbst möglicherweise erhöht ist.

Nicht zu den Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gehören Flächen, die unter die in Anhang IX Abschnitt I Nummern 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten gleichwertigen Methoden fallen.

10a. Unbeschadet der im Rahmen von GLÖZ 4 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Anforderungen bedeutet für die Zwecke der Absätze 2, 5 und 7 "keine landwirtschaftliche Erzeugung" keine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Zulässig sind Maßnahmen zur Schaffung einer Gründecke für Biodiversitätszwecke, einschließlich der Aussaat von Wildblumenmischungen.

Abweichend von der Anforderung "keine Erzeugung" können die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Absätze 5 und 7 die Schnittnutzung oder Beweidung von Pufferstreifen und Feldrändern sowie von den förderfähigen Hektarstreifen an Waldrändern ohne Erzeugung gestatten, sofern der Streifen weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann.

10b. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf allen in den Absätzen 2, 9 und 10 genannten Flächen sowie auf Flächen mit landwirtschaftlicher Erzeugung gemäß Absatz 7 verboten.

10c. Auf Flächen gemäß Absatz 9, die durch die Untersaat von Gras oder Leguminosen unter die Hauptkultur angelegt wurden, gilt das Verbot vom Zeitpunkt der Ernte der Hauptkultur für mindestens acht Wochen oder bis zur Aussaat der nächsten Hauptkultur.

11. Ein Betriebsinhaber darf dieselbe Fläche oder dasselbe Landschaftselement für die Einhaltung der Anforderung bezüglich im Umweltinteresse genutzter Flächen je Antragsjahr nur einmal anmelden.

Artikel 46 Vorschriften für die regionale Umsetzung der im Umweltinteresse genutzten Flächen

1. Mitgliedstaaten, die sich für die regionale Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entscheiden, legen die entsprechenden Regionen fest. Bei den festzulegenden Regionen handelt es sich um einzelne, homogene geografische Gebiete mit vergleichbaren landwirtschaftlichen und ökologischen Bedingungen. Die Homogenität bezieht sich hierbei auf den Bodentyp, die Höhe über dem Meeresspiegel sowie das Vorhandensein von natürlichen und naturnahen Flächen.

2. Innerhalb der festgelegten Regionen weisen die Mitgliedstaaten die Flächen aus, auf denen bis zur Hälfte des geforderten Prozentsatzes der Anforderung bezüglich im Umweltinteresse genutzter Flächen umgesetzt werden müssen.

3. Für die ausgewiesenen Flächen benennen die Mitgliedstaaten besondere Verpflichtungen der teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen. Durch diese Verpflichtungen wird sichergestellt, dass aneinander angrenzende im Umweltinteresse genutzte Flächen ein zusammenhängendes Gefüge bilden. Zu diesen Verpflichtungen der teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen gehört die Forderung, dass sich bei jedem teilnehmenden Betriebsinhaber mindestens 50 % der Fläche, auf die die Verpflichtung gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwendbar ist, auf Flächen seines Betriebs innerhalb der Region befinden und die Anforderungen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung erfüllen.

4. Durch die Verpflichtungen der teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen wird gewährleistet, dass die zusammenhängenden im Umweltinteresse genutzten Flächen gemäß Absatz 3 aus einer oder mehreren der in Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, c, d und h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Flächen bestehen.

5. Bei der Ausweisung von Flächen und der Festlegung von Verpflichtungen gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bestehende nationale oder regionale Strategien zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und/oder zur Anpassung an den Klimawandel und zur Abschwächung seiner Folgen, Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete oder die ermittelten Erfordernisse, um die ökologische Kohärenz des Natura-2000-Netzes gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG zu gewährleisten oder zur Umsetzung der Strategie für grüne Infrastruktur beizutragen.

6. Vor der Festlegung von Verpflichtungen für die Betriebsinhaber konsultieren die Mitgliedstaaten die betreffenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen sowie weitere Interessenträger. Nach Abschluss dieser Konsultation erstellen die Mitgliedstaaten einen detaillierten Plan für die regionale Umsetzung und setzen die Interessenträger, die sich an den Konsultationen beteiligt haben, sowie die betreffenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen über diesen Plan in Kenntnis, einschließlich der Ausweisung der Flächen und der Verpflichtungen für die teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen und insbesondere des genauen Prozentsatzes, den jeder einzelne Betriebsinhaber auf Flächen seines Betriebs umsetzen muss. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Betriebsinhaber diese Informationen bis spätestens 30. Juni des Jahres, das dem Jahr der regionalen Umsetzung vorangeht, bzw. im ersten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung so frühzeitig, dass der Betriebsinhaber seinen Antrag entsprechend stellen kann.

Unbeschadet der Zahlung an Betriebsinhaber gemäß Artikel 43 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vereinbarungen über finanzielle Ausgleichsleistungen zwischen Betriebsinhabern und über Verwaltungssanktionen im Falle der Nichteinhaltung der zusammenhängenden im Umweltinteresse genutzten Flächen getroffen werden.

Artikel 47 Vorschriften für die gemeinsame Umsetzung und die von Betrieben zu erfüllenden Kriterien, um als in unmittelbarer Nähe liegend zu gelten

1. Mitgliedstaaten, die beschließen, eine gemeinsame Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gestatten, legen die Kriterien fest, die von den Betrieben erfüllt werden müssen, um als in unmittelbarer Nähe liegend zu gelten, und ziehen hierzu eines der nachstehenden Kriterien heran:

  1. Betriebsinhaber, deren Betriebe sich zu 80 % im selben Gemeindegebiet befinden;
  2. Betriebsinhaber, deren Betriebe sich zu 80 % in einem Gebiet befinden, dessen Radius in Kilometer von den Mitgliedstaaten festzulegen ist, wobei die Obergrenze nicht über 15 Kilometer liegen darf.

2. Mitgliedstaaten, die sich für die Ausweisung von Flächen entscheiden, auf denen eine gemeinsame Umsetzung zulässig ist, und die beschließen, den teilnehmenden Betriebsinhabern oder Betriebsinhabergruppen Verpflichtungen aufzuerlegen, berücksichtigen bestehende nationale oder regionale Strategien zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und/oder zur Anpassung an den Klimawandel und zur Abschwächung seiner Folgen, Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete oder die ermittelten Erfordernisse, um die ökologische Kohärenz des Natura-2000-Netzes gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG zu gewährleisten oder zur Umsetzung der Strategie für grüne Infrastruktur beizutragen.

3. Die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen der teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen schließen die Verpflichtung ein, dass zusammenhängende im Umweltinteresse genutzte Flächen aus einer oder mehreren der in Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, c, d und h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Flächen bestehen.

4. An der gemeinsamen Umsetzung teilnehmende Betriebsinhaber schließen eine schriftliche Vereinbarung, die genaue Regelungen zu internen Abmachungen über finanzielle Ausgleichsleistungen und über Verwaltungssanktionen im Falle der Nichteinhaltung der gemeinsamen im Umweltinteresse genutzten Flächen enthält.

Artikel 48 Bestimmung des Verhältnisses von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen

1. Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entscheiden, legen den Anteil der Waldflächen an der gesamten Landfläche gemäß Unterabsatz 1 des genannten Absatzes auf der Grundlage der verfügbaren Eurostat-Daten fest. Die Forstdaten beziehen sich auf die Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und schließen sonstige bewaldete Flächen aus. Binnengewässer, einschließlich Flüssen und Seen, gehören nicht zur gesamten Landfläche.

2. Das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen im Sinne von Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf der Grundlage verfügbarer Eurostat-Daten berechnet. Liegen keine ausreichenden Eurostat-Daten zu den Waldflächen und den landwirtschaftlichen Flächen vor, um den Waldanteil auf einer Gebietsebene zu bewerten, die der "LAU2"-Ebene entspricht, oder auf der Ebene einer klar abgegrenzten Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit ähnlichen Bedingungen für die Landwirtschaft abdeckt, können andere Datenquellen verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass sie aktuelle und kohärente Daten zu den Waldflächen und den landwirtschaftlichen Flächen zugrunde gelegt haben, die - soweit möglich - die tatsächliche Situation widerspiegeln.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten und Berechnungen gelten für die Dauer von drei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für einen weiteren Dreijahreszeitraum anwenden wollen, die Prozentsätze gemäß den Absätzen 1 und 2 unter Verwendung der aktuellsten verfügbaren Daten neu berechnen.

Bei Änderung der Verwaltungsgrenzen, die sich auf das in Absatz 2 genannte Verhältnis auswirken, sind die Daten und Berechnungen neu zu bewerten und etwaige Änderungen bei der Anwendung der Ausnahmeregelung der Kommission zu melden.

Kapitel 4
Zahlung für Junglandwirte

Artikel 49 Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte 16 17

1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;
  2. ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt/müssen die Junglandwirte vorbehaltlich Absatz 1a in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
  3. mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.

Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.

1a. Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Junglandwirte die darin genannte wirksame und langfristige Kontrolle ab dem Kalenderjahr 2016 oder 2017 allein ausüben müssen. Der entsprechende Beschluss ergeht vor dem ersten Tag des Zeitraums der Antragstellung für das erste Jahr, auf das er sich bezieht, und wird einmalig gefasst. Nach dem ersten Tag des Zeitraums für die Antragstellung für das Kalenderjahr 2017 ist ein solcher Beschluss nicht mehr möglich.

Nutzen Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1, so ist zur Bestimmung des Zeitpunkts der Niederlassung nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem der Junglandwirt in den Kalenderjahren vor der Anwendung der Ausnahmeregelung die Kontrolle gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gemeinschaftlich mit anderen Landwirten ausgeübt hat.

Nutzen Mitgliedstaaten diese Ausnahmeregelung, so müssen sie beschließen, ob die alleinige Kontrolle durch Junglandwirte bei den juristischen Personen oder Gruppen natürlicher Personen gefordert wird, die in dem Jahr/ den Jahren vor der Anwendung der Ausnahmeregelung bereits die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte erhalten haben und bei denen ein oder mehrere Junglandwirte die Kontrolle gemeinschaftlich mit Landwirten ausgeübt haben, die keine Junglandwirte waren.

2. Die Zahlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.

3. Für die Zwecke dieses Artikels

  1. ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "Betriebsinhaber" als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;
  2. ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "erstmalig gestellten Beihilfeantrag" im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;
  3. ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.

Ein Junglandwirt, der die juristische Person im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b wirksam und langfristig kontrolliert, darf für die Zwecke von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in dem Jahr, in dem die von einem Junglandwirt kontrollierte juristische Person den ersten Antrag im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung stellt, nicht älter als 40 Jahre sein.

4. Haben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der "Niederlassung" gemäß Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Artikel 50 Zugang einer Vereinigung natürlicher Personen zur Zahlung für Junglandwirte

Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

Kapitel 5
Gekoppelte Stützung

Abschnitt 1
Fakultative gekoppelte Stützung

Artikel 51 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck "gekoppelte Stützungsmaßnahmen" Maßnahmen zur Durchführung der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Artikel 52 Allgemeine Grundsätze 18

1. Die Regionen gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, wie den agronomischen und sozioökonomischen Merkmalen und dem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial oder der institutionellen oder administrativen Struktur, festzulegen. Diese Regionen müssen nicht mit den Regionen übereinstimmen, die im Rahmen anderer in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehener Stützungsregelungen festgelegt werden.

2. Bei der Festlegung der spezifischen Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere die jeweiligen Erzeugungsstrukturen und -bedingungen der betreffenden Region oder des betreffenden Sektors.

Artikel 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung 15 16 17 18

1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.

2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.

Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie besteht entweder aus einem der nachstehend genannten Beträge oder, wenn die förderfähige Fläche oder die förderfähige Tierzahl die Fläche bzw. die Tierzahl gemäß Unterabsatz 1 nicht übersteigt, aus einem dazwischen liegenden Betrag:

  1. Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl;
  2. Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der gemäß Unterabsatz 1 festgelegten beihilfefähige Fläche bzw. Tierzahl.

Unbeschadet von Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten bezüglich des in Unterabsatz 2 genannten Stützungsbetrags je Einheit beschließen, auf bestimmte Gruppen von Betriebsinhabern oder auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe differenzierte Beträge je Einheit anzuwenden, um Größenvorteile zu berücksichtigen, die sich aus der Größe der Produktionsstrukturen in der betreffenden spezifischen Landwirtschaftsform oder dem betreffenden Agrarsektor oder, wenn die Maßnahme auf eine Region oder einen ganzen Sektor abzielt, in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor ergeben. Artikel 67 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt sinngemäß für die Mitteilung solcher Beschlüsse.

3. Bei der gekoppelten Stützungsmaßnahme für Ölsaaten gemäß dem Anhang des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT dürfen die von den Mitgliedstaaten gemeldeten zu stützenden Höchstflächen in der gesamten Union insgesamt nicht über einer Höchstfläche liegen, um sicherzustellen, dass die Union ihrer internationalen Verpflichtung nachkommt.

Wird die in Unterabsatz 1 genannte Höchstfläche überschritten, so passen die betreffenden Mitgliedstaaten die gemeldete Fläche unter Anwendung eines Kürzungskoeffizienten an, der sich aus dem Verhältnis zwischen der Höchstfläche und der Summe der gemeldeten Flächen für die Stützung dieser in Unterabsatz 1 genannten Ölsaaten ergibt.

Die Kommission legt den in Unterabsatz 2 genannten Kürzungskoeffizienten im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 71 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fest.

4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates 26 fest.

Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:

  1. der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
  2. ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit.

5. Die Mitgliedstaaten dürfen für Flächen, die nicht im Sinne von Artikel 32 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beihilfefähig sind, keine flächenbezogene gekoppelte Stützung gewähren. Gewähren die Mitgliedstaaten eine gekoppelte Stützung für Hanf, muss die Bedingung gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt sein.

Artikel 53a Übertragung von Mitteln zwischen Maßnahmen 16 18

  1. Unbeschadet der Bestimmungen in Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, die im Einklang mit Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung mitgeteilten Beträge für die Finanzierung einer oder mehrerer anderer Stützungsmaßnahmen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im selben Antragsjahr zu verwenden.
  2. Erreicht oder übersteigt die Fläche oder die Zahl der Tiere, die bei einer Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung in dem betreffenden Antragsjahr beihilfefähig wäre, die gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe j dieser Verordnung mitgeteilte Fläche oder Tierzahl gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dürfen keine Mittel von anderen Stützungsmaßnahmen auf diese Stützungsmaßnahme übertragen werden.
  3. Liegt die Fläche oder die Zahl der Tiere, die bei einer Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung in dem betreffenden Antragsjahr beihilfefähig wäre, unterhalb der gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe j dieser Verordnung mitgeteilten Fläche oder Tierzahl nach Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, darf eine Übertragung von Mitteln nicht dazu führen, dass der Betrag je Einheit niedriger ist als das Verhältnis zwischen dem nach Anhang I Nummer 3 Buchstabe i mitgeteilten, für die Finanzierung festgelegten Betrag und der Fläche oder der Tierzahl nach Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
  4. Liegt die Fläche oder die Zahl der Tiere, die bei einer Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung in dem betreffenden Antragsjahr beihilfefähig wäre, unterhalb der gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe j dieser Verordnung mitgeteilten Mengenbegrenzung, darf die Übertragung von Mitteln nicht dazu führen, dass der Betrag je Einheit niedriger ist als das Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i mitgeteilten, für die Finanzierung festgelegten Betrag und der Mengenbegrenzung.
  5. Gewähren Mitgliedstaaten unter Nutzung der Möglichkeit gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 eine gekoppelte Stützung für Eiweißpflanzen, darf eine Übertragung von Mitteln nicht dazu führen, dass die für Eiweißpflanzen verfügbare Stützung unter 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II sinkt.
  6. Der Beschluss, Mittel zwischen Stützungsmaßnahmen zu übertragen, wird vor dem Zeitpunkt gefasst, zu dem die erste Zahlung bzw. die erste Vorschusszahlung im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung an Betriebsinhaber geleistet wird. Bei der Übertragung von Mitteln von und auf Maßnahmen, für die noch keine Zahlung geleistet wurde, kann dieser Beschluss zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, jedoch nicht nach
    1. dem letzten Tag des Monats, in dem die erste Zahlung bzw. Vorschusszahlung im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung an Betriebsinhaber geleistet wird;
    2. dem 30. November, wenn diese erste Zahlung bzw. Vorschusszahlung im Zeitraum vom 16. bis zum 31. Oktober geleistet wird.
  7. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der beabsichtigt, eine Übertragung von Mitteln zwischen Stützungsmaßnahmen zu beschließen, informiert die Betriebsinhaber vor dem Beginn des Zeitraums für die Antragstellung über eine mögliche Übertragung.

Artikel 54 Kohärenz und Kumulierung der Stützung 16 18

1. Für die Zwecke von Artikel 52 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten in den Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 vorgesehene Maßnahmen als "andere Maßnahmen und Politiken der Union".

2. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz zwischen

  1. gekoppelten Stützungsmaßnahmen und im Rahmen anderer Maßnahmen und Politiken der Union umgesetzten Maßnahmen;
  2. den verschiedenen gekoppelten Stützungsmaßnahmen;
  3. den gekoppelten Stützungsmaßnahmen und den durch staatliche Beihilfen finanzierten Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gekoppelten Stützungsmaßnahmen das ordnungsgemäße Funktionieren anderer in Unterabsatz 1 genannter Maßnahmen nicht beeinträchtigen.

3. Kann eine Stützung durch eine bestimmte gekoppelte Stützungsmaßnahme auch im Rahmen einer anderen gekoppelten Stützungsmaßnahme oder einer Maßnahme im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen und Politiken der Union gewährt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Betriebsinhaber lediglich im Rahmen einer dieser Maßnahmen je Sektor, Region, spezifischer Landwirtschaftsform oder spezifischem Agrarsektor, auf den nach Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 abgezielt wird, Stützung zur Begegnung derselben Schwierigkeit gemäß der genannten Bestimmung erhalten.

Artikel 55 Kriterien für die Genehmigung durch die Kommission

1. Für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht ein Mangel an Alternativen, wenn

  1. keine andere als die durch die gekoppelte Stützungsmaßnahme geförderte Produktion in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor durchgeführt werden kann oder zur Fortsetzung einer solchen Produktion erhebliche Veränderungen der Produktionsstrukturen erforderlich wären oder
  2. die Umstellung auf eine andere Produktion erheblich eingeschränkt ist, da es an geeignetem Land oder geeigneter Infrastruktur fehlt, sich die Zahl der Betriebe erheblich verringert hat, aufgrund der Umstellung erhebliche Investitionen erforderlich wären oder aus vergleichbaren Gründen.

2. Für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist es erforderlich, eine stabile Versorgung der lokalen Verarbeitungsindustrie zu gewährleisten, wenn sich eine Aussetzung oder Verringerung der Produktion in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor voraussichtlich negativ auf die Tätigkeit und die damit verbundene Wirtschaftlichkeit oder die Beschäftigung in nachgelagerten Unternehmen auswirken würde, die in großem Maße von solchen Erzeugungen abhängen, z.B. rohstoffverarbeitende Betriebe, Schlachthöfe oder die Lebensmittelindustrie. Solche nachgelagerten Unternehmen müssen in der betreffenden Region angesiedelt oder zur Fortführung ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang auf den betreffenden Sektor angewiesen sein.

3. Für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind anhaltende Störungen des betreffenden Marktes gegeben, wenn die Betriebsinhaber in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor wirtschaftliche Einbußen erleiden, die insbesondere auf eine Verschmutzung, eine Kontaminierung oder eine Verschlechterung der Umweltqualität im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall begrenzten räumlichen Ausmaßes zurückzuführen sind.

4. Bei der Bewertung des Umfangs der gekoppelten Stützung für die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten, zu genehmigenden Maßnahmen berücksichtigt die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Höhe der gekoppelten Direktzahlungen, die in mindestens einem Jahr während des Bezugszeitraums 2010-2014 gewährt wurden.

Abschnitt 2
Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Artikel 56 Genehmigung der landwirtschaftlichen Flächen für die Baumwollerzeugung

Die Mitgliedstaaten legen objektive Kriterien fest, anhand deren landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genehmigt werden.

Diese Kriterien stützen sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente:

  1. Die Agrarwirtschaft der Gebiete, in denen die Baumwollerzeugung von Bedeutung ist;
  2. die für die betreffenden Flächen zu berücksichtigenden Boden- und Klimaverhältnisse;
  3. die Bewirtschaftung des für die Bewässerung zur Verfügung stehenden Wassers;
  4. die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zum Schutz der Umwelt beitragen könnten.

Artikel 57 Genehmigung der Sorten für die Aussaat

Für die Zwecke von Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genehmigen die Mitgliedstaaten die Sorten, die im "Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten" gemäß der Richtlinie 2002/53/EG aufgeführt und den Markterfordernissen angepasst sind.

Artikel 58 Beihilfebedingungen

Die Flächen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten nur dann als eingesät, wenn eine vom betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Boden- und Klimaverhältnisse sowie gegebenenfalls der regionalen Besonderheiten festzusetzende Mindestpflanzdichte erreicht ist.

Artikel 59 Anbaumethoden

Die Mitgliedstaaten können besondere Vorschriften für die zur Pflege und Ernte der Kulturen unter normalen Wachstumsbedingungen erforderlichen Anbaumethoden erlassen.

Artikel 60 Anerkennung von Branchenverbänden

1. Die Mitgliedstaaten erkennen jedes Jahr für die Dauer eines spätestens mit dem 1. März beginnenden Jahres Branchenverbände gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an, die eine solche Anerkennung beantragen und

  1. eine Gesamtfläche von mindestens 4 000 ha entsprechend der Festlegung des Mitgliedstaats vorweisen können, die die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung erfüllt;
  2. mindestens einen Entkörnungsbetrieb umfassen und
  3. interne Funktionsvorschriften festgelegt haben, insbesondere für die Beitrittsbedingungen und die Mitgliedsbeiträge im Einklang mit den einzelstaatlichen und Unionsvorschriften.

2. Wird festgestellt, dass ein anerkannter Branchenverband die in Absatz 1 genannten Anerkennungskriterien nicht einhält, so entzieht der Mitgliedstaat die Anerkennung, sofern der mangelnden Einhaltung nicht abgeholfen wird. Ist ein Entzug der Anerkennung beabsichtigt, so teilt der Mitgliedstaat dies dem Branchenverband unter Angabe der Gründe mit. Der Mitgliedstaat ermöglicht es dem Branchenverband, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen.

Betriebsinhaber, die Mitglied eines anerkannten Branchenverbands sind, dem die Anerkennung nach Unterabsatz 1 entzogen worden ist, verlieren ihren Anspruch auf die Beihilfeerhöhung nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Artikel 61 Pflichten der Erzeuger

1. Ein Erzeuger kann nicht Mitglied mehrerer anerkannter Branchenverbände gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sein.

2. Erzeuger, die einem anerkannten Branchenverband angehören, sind verpflichtet, die von ihnen erzeugte Baumwolle ausschließlich an einen Entkörnungsbetrieb zu liefern, der Mitglied desselben Branchenverbandes ist.

3. Die Mitgliedschaft der Erzeuger in einem anerkannten Branchenverband muss auf Freiwilligkeit beruhen.

Kapitel 6
Mitteilungen

Artikel 62 Mitteilungen im Zusammenhang mit Begriffsbestimmungen und den diesbezüglichen Vorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Januar 2015 alle gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gefassten Beschlüsse mit. Diese Mitteilung umfasst die Einzelheiten der Beschlüsse, deren Begründung sowie die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage die Beschlüsse gefasst wurden.

Artikel 63 Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Januar 2015 alle gemäß Artikel 8 gefassten Beschlüsse mit. Diese Mitteilung umfasst die Einzelheiten und die Begründung der Beschlüsse sowie die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage die Beschlüsse gefasst wurden.

Artikel 64 Mitteilungen im Zusammenhang mit der Basisprämie 17

1. Unterrichtet ein Mitgliedstaat die Kommission über seine Beschlüsse gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absatz 10, Artikel 29 und Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, muss die Mitteilung die Einzelheiten dieser Beschlüsse enthalten. Zudem müssen Beschlüsse gemäß Artikel 24 Absatz 10, Artikel 29 und Artikel 40 Absatz 4 der genannten Verordnung gegebenenfalls eine Begründung enthalten.

Unterrichtet ein Mitgliedstaat die Kommission über seine Beschlüsse gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, muss diese Mitteilung die Einzelheiten dieser Beschlüsse, deren Begründung sowie die objektiven Kriterien enthalten, auf deren Grundlage diese Beschlüsse gefasst wurden, insbesondere die Kriterien zur Festlegung der Regionen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der genannten Verordnung, die Kriterien für die Aufteilung der nationalen Obergrenzen auf die Regionen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der genannten Verordnung und die Kriterien für jährliche schrittweise Änderungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung.

2. Beschließt ein Mitgliedstaat, von den Möglichkeiten gemäß Artikel 30 Absatz 7, Artikel 30 Absatz 11 Buchstabe b, Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch zu machen, so unterrichtet er die Kommission bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Anwendung solcher Beschlüsse über die Einzelheiten dieser Beschlüsse sowie deren Begründung und gegebenenfalls die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage diese Beschlüsse gefasst wurden.

Im Falle einer Überprüfung des Beschlusses gemäß Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind der Kommission die Angaben gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Anwendung eines solchen überprüften Beschlusses zu übermitteln.

3. Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch zu machen, so unterrichtet er die Kommission bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Anwendung eines solchen Beschlusses über diesen Beschluss.

4. Beschließt ein Mitgliedstaat, von den Möglichkeiten gemäß Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 40 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch zu machen, so unterrichtet er die Kommission bis zum 31. Juli des Jahres, das dem ersten Jahr der Anwendung solcher Beschlüsse vorausgeht, über die Einzelheiten dieser Beschlüsse sowie deren Begründung und gegebenenfalls die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage diese Beschlüsse gefasst wurden.

Artikel 65 Mitteilungen im Zusammenhang mit der Ökologisierung 17

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben:

  1. bis 15. Dezember 2014:
    1. gegebenenfalls ihren Beschluss, die Zahlung gemäß Artikel 43 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nach Maßgabe von Unterabsatz 3 des genannten Absatzes zu berechnen;
    2. gegebenenfalls ihren Beschluss, weitere sensible Dauergrünlandgebiete gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auszuweisen;
    3. gegebenenfalls ihren Beschluss, die in Artikel 43 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Zahlung gemäß Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung auf regionaler Ebene anzuwenden;
  2. bis 15. Dezember des betreffenden Jahres den Beschluss, umweltsensibles Dauergrünland gemäß Artikel 41 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung neu auszuweisen;
  3. bis 15. Dezember eines jeden Jahres für das betreffende Antragsjahr:
    1. die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die zumindest eine Ökologisierungsverpflichtung gemäß Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden müssen, und die Gesamtzahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen;
    2. die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die von einer oder mehreren Ökologisierungsmethoden ausgenommen sind, und die Zahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen, die Zahl der Betriebsinhaber, die von allen Methoden ausgenommen sind, weil sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen, die Zahl der Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, die Zahl der Betriebsinhaber, die von der Anbaudiversifizierung ausgenommen sind, und die Zahl der Betriebsinhaber, die von der Verpflichtung bezüglich der im Umweltinteresse genutzten Flächen ausgenommen sind, und jeweils die Zahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen;
    3. die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, wobei zwischen Betriebsinhabern, die Buchstabe a, und solchen, die Buchstabe b anwenden, zu unterscheiden ist, und jeweils die Zahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen;
    4. die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die der Anbaudiversifizierung unterliegen, aufgeschlüsselt nach der Anzahl der Betriebsinhaber, die zwei verschiedene Kulturen anbauen müssen, und der Anzahl der Betriebsinhaber, die drei verschiedene Kulturen anbauen müssen, und die jeweils von diesen Betriebsinhabern angemeldete Hektarfläche Ackerland;
    5. die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die in die Berechnung des Anteils der Dauergrünlandflächen an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche eingehen, und die Gesamtzahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen Dauergrünland;
    6. die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die umweltsensibles Dauergrünland anmelden, die Gesamtzahl der von diesen Betriebsinhabern als umweltsensibles Dauergrünland angemeldeten Hektarflächen, die Gesamtzahl der als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesenen Hektarflächen und die Gesamtzahl der Hektarflächen von unter die Richtlinie 92/43/EWG oder 2009/147/EG fallendem Dauergrünland;
    7. die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die der Verpflichtung bezüglich im Umweltinteresse genutzter Flächen unterliegen, die Gesamtzahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen Ackerland und die Gesamtzahl der vor Anwendung der Gewichtungsfaktoren als im Umweltinteresse genutzte Flächen angemeldeten Hektarflächen, aufgeschlüsselt nach Art der im Umweltinteresse genutzten Flächen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
    8. die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die die Verpflichtung bezüglich im Umweltinteresse genutzter Flächen auf regionaler Ebene oder gemeinsam umsetzen, und die Gesamtzahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen Ackerland;
  4. bis 15. Dezember eines jeden Jahres den Referenzanteil und den jährlichen Anteil von Dauergrünlandflächen an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche sowie Angaben zu den auf Ebene des Betriebs bestehenden Verpflichtungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 44 der vorliegenden Verordnung.
  5. bis zum 1. August jedes Jahres den Zeitraum, der für die Berechnung der Anteile der einzelnen Kulturpflanzen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt wird, sowie die geografische Ebene, auf der dieser Zeitraum festgelegt wird.

2. In ihrer gemäß Artikel 46 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis 1. August 2014 vorzulegenden Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

  1. ihren Beschluss, welche der in Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind, wobei bis zum 1. Oktober 2014 detaillierte Angaben zu diesen Beschlüssen vorzulegen sind, einschließlich der Bedingungen, die diese Flächen aufgrund der Beschlüsse der Mitgliedstaaten erfüllen müssen;
  2. ausführliche Angaben zur Anwendung der Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

3. In ihrer Mitteilung, die bis 1. August des Jahres vorzulegen ist, das der ersten Anwendung des betreffenden Beschlusses gemäß Artikel 46 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorangeht, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

  1. Mitgliedstaaten, die sich für eine regionale Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entscheiden, Angaben zur Festlegung der Regionen, zur Ausweisung von Flächen, zu den für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ausgewählten Flächen und Nachweis, inwiefern diese regionale Umsetzung die Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen Umwelt, Klima und biologische Vielfalt unterstützt;
  2. Mitgliedstaaten, die beschließen, die gemeinsame Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gestatten, übermitteln auch Angaben zur Ausweisung der Flächen und gegebenenfalls zu den für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ausgewählten Flächen.

4. In ihrer Mitteilung, die bis 1. August des Jahres vorzulegen ist, das der ersten Anwendung des betreffenden Beschlusses gemäß Artikel 46 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorangeht, teilen die Mitgliedstaaten, die die Bedingung gemäß Artikel 46 Absatz 7 der genannten Verordnung erfüllen und die Anwendung der darin vorgesehenen Ausnahmeregelung beschließen, der Kommission die Einzelheiten dieses Beschlusses mit, einschließlich der Daten und der Berechnungen zum Nachweis, dass alle Bedingungen für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt sind.

Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für Beschlüsse, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 weiter anzuwenden und den in Artikel 48 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Dreijahreszeitraum zu verlängern.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung bei der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 umgehend mit.

Artikel 66 Mitteilungen im Zusammenhang mit der Zahlung für Junglandwirte 16

1. Beschließt ein Mitgliedstaat, bei der Berechnung der Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so teilt er der Kommission bis zum 31. Januar 2015 mit, welche Methode zur Berechnung der Zahlung gewählt und welche Höchstgrenze gemäß Artikel 50 Absatz 9 der genannten Verordnung festgesetzt wurde.

2. Beschließt ein Mitgliedstaat, Förderkriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festzulegen oder die Berechnungsmethode gemäß Artikel 50 Absatz 10 der genannten Verordnung anzuwenden, so teilt er dies der Kommission bis zum 31. Januar 2015 mit.

3. Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die feste Anzahl von Hektarflächen gemäß Artikel 50 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 neu zu berechnen, so teilt er dies der Kommission bis zum 1. August des Jahres mit, für das eine derartige Neuberechnung gelten soll, und übermittelt eine Begründung sowie die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wurde.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Beschlüsse gemäß Artikel 49 Absatz 1a spätestens 15 Tage nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung mit.

Artikel 67 Mitteilungen im Zusammenhang mit der fakultativen gekoppelten Stützung 16 17 18

1. Die Mitteilungen gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angeführten Angaben enthalten.

2. - gestrichen -

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Beschlüsse gemäß Artikel 53a Absatz 1 spätestens am ersten Tag des Monats mit, der auf den Monat folgt, in dem die erste Zahlung bzw. Vorschusszahlung im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung an Betriebsinhaber geleistet wurde. Wurde diese Zahlung jedoch im Zeitraum vom 16. bis zum 31. Oktober geleistet, erfolgt die Mitteilung bis zum 1. Dezember. Diese Mitteilung enthält folgende Angaben:

  1. eine Liste der betreffenden Maßnahmen und der übertragenen Beträge;
  2. für jede betroffene Maßnahme die in dem entsprechenden Antragsjahr beihilfefähige Fläche oder Zahl der Tiere, nachdem alle Prüfungen der eingereichten Anträge durchgeführt wurden;
  3. für jede betroffene Maßnahme einen Nachweis, dass eine Übertragung dem erzeugungsbegrenzenden Charakter der Regelung nach Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht und dass die der Kommission nach Artikel 54 der genannten Verordnung sowie nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Beschlüsse nicht hinfällig werden.

Artikel 68 Mitteilungen im Zusammenhang mit den Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 alle gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gefassten Beschlüsse mit.

Artikel 69 Mitteilungen im Zusammenhang mit der Umverteilungsprämie

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewähren, so muss die Mitteilung gemäß Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Einzelheiten dieses Beschlusses enthalten, einschließlich der Details und der Begründung der Berechnung der Umverteilungsprämie, und gegebenenfalls Angaben zur Anwendung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 41 Absatz 2 der genannten Verordnung sowie zur Staffelung der Zahl der Hektarflächen gemäß Artikel 41 Absatz 5 der genannten Verordnung.

Artikel 70 Mitteilungen im Zusammenhang mit der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen

Beschließt ein Mitgliedstaat, eine Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewähren, so unterrichtet er die Kommission bis zum 1. August 2014 über jeden gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gefassten Beschluss. Diese Mitteilung muss die Einzelheiten des Beschlusses enthalten, einschließlich gegebenenfalls Angaben zur Beschränkung der Zahlungen auf bestimmte Gebiete gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, zur Festlegung einer maximalen Anzahl gemäß Artikel 48 Absatz 4 der genannten Verordnung und zur Anwendung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 48 Absatz 5 der genannten Verordnung.

Artikel 71 Mitteilungen im Zusammenhang mit der Kleinerzeugerregelung

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so unterrichtet er die Kommission bis zum 1. August 2014 über jeden nach diesem Titel gefassten Beschluss.

Diese Mitteilung muss die Einzelheiten dieses Beschlusses enthalten, einschließlich der möglichen automatischen Einbeziehung von Betriebsinhabern gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Berechnung der Zahlung gemäß Artikel 63 der genannten Verordnung.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich und spätestens am 1. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die Zahlung bezieht, über den Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Artikel 72 Anwendung von Artikel 8 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 4 oder Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf juristische Personen oder Vereinigungen

Beschließt ein Mitgliedstaat, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 8 oder Artikel 52 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so unterrichtet er die Kommission bis zum 1. August 2014 über die Einzelheiten dieser Beschlüsse.

Artikel 73 Lineare Kürzungen der Zahlungen

Nimmt ein Mitgliedstaat lineare Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 51 Absatz 2 oder Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vor, so teilt er der Kommission unverzüglich und spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die linear gekürzten Direktzahlungen beantragt wurden, mit, welcher Kürzungssatz angewendet wird.

Artikel 74 Auskunftsersuchen zu Maßnahmen der Mitgliedstaaten

Um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, kann die Kommission, soweit erforderlich, die Mitgliedstaaten ersuchen, detaillierte Informationen zu allen Maßnahmen vorzulegen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der von der Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Vorschriften ergriffen wurden.

Artikel 75 Berichte

1. Beschließen Bulgarien und Rumänien, ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewähren, so legen sie der Kommission bis zum 30. Juni 2016 einen Bericht vor. Für jede ergänzende nationale Direktzahlung muss der Bericht die Anzahl der Begünstigten, den Gesamtbetrag der gewährten ergänzenden nationalen Direktzahlung, die Hektar, für die die Zahlung gewährt wurde, und gegebenenfalls die Auszahlungsrate enthalten.

2. Beschließt ein Mitgliedstaat, eine nationale Übergangsbeihilfe gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewähren, so legt er der Kommission bis zum 15. September des Jahres, das auf die Durchführung dieser nationalen Übergangsbeihilfe folgt, einen Jahresbericht vor. Für jeden Sektor muss der Bericht die Anzahl der Begünstigten, die Höhe der gewährten nationalen Übergangsbeihilfe, die Hektarangaben, die Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die diese Beihilfe gewährt wurde, und gegebenenfalls den Beihilfesatz enthalten.

Artikel 76 Mitteilung über Beschlüsse aufgrund einer Überprüfung

Wird ein Beschluss überprüft, der der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der vorliegenden Verordnung mitgeteilt wurde, so wird die Kommission innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung über den Beschluss unterrichtet, der sich aus der Überprüfung ergeben hat, es sei denn, in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist für diese Mitteilung eine andere Frist vorgesehen.

Diese Mitteilung muss detaillierte Angaben zu dem Beschluss und gegebenenfalls eine Begründung und die objektiven Kriterien enthalten, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde.

Kapitel 7
Änderung, Aufhebung und Inkrafttreten

Artikel 77 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 78 Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 1120/2009 und (EG) Nr. 1121/2009 werden aufgehoben.

Sie gelten jedoch weiterhin für Beihilfeanträge für Kalenderjahre vor dem Kalenderjahr 2015.

Artikel 79 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für Beihilfeanträge für Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608.

2) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16).

3) Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienrege-lung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 316 vom 02.12.2009 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (ABl. Nr. L 316 vom 02.12.2009 S. 27).

5) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr.165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549).

6) Siehe Urteil des EuGH vom 25. November 1986 in den verbundenen Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch, 1986, Slg. 3477, Rdnr. 10.

7) ABl. Nr. L 336 vom 23.12.1994 S. 22.

8) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (siehe Seite 48 dieses Amtsblatts).

9) Siehe Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2010 in der Rechtssache C-61/09 Landkreis Bad Dürkheim, Slg. 2010 I-09763, Rdnrn. 50 ff.

10) Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. Nr. L 316 vom 02.12.2009 S. 65).

11) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. Nr. L 347, vom 20.12.2013 S. 487).

12) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1991 S. 1).

13) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).

14) Grüne Infrastruktur (GI) - Aufwertung des europäischen Naturkapitals, COM (2013) 249 final, 6.5.2013.

15) Siehe Urteil des EuGH vom 25. Oktober 2012 in der Rechtssache C-592/11, Anssi Ketelae (noch nicht in der Slg. veröffentlicht), Rdnr. 5 6.

16) ABl. Nr. L 147 vom 18.06.1993 S. 26.

17) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).

18) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 20 vom 2 6.1.2010, S. 7).

19) Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 1).

20) Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 74).

21) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30).

22) Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 56).

23) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1).

24) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1).

25) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1).

26) Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8).

27) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

28) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3).

29) Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2008 S. 13).

30) Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 35).

.

Inhalt der gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Kommission zu übermittelnden Mitteilungen Anhang I 16 18

Die Mitteilungen müssen Folgendes umfassen:

  1. den Prozentsatz der nationalen Obergrenze nach Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für jedes Jahr bis 2020;
  2. die Bezeichnung der einzelnen Stützungsmaßnahmen;
  3. eine Beschreibung der einzelnen Stützungsmaßnahmen mit mindestens folgenden Angaben:
    1. betreffende Region oder betreffender Sektor;
    2. ausgewählte spezifische Landwirtschaftsformen und/oder spezifische Agrarsektoren sowie eine Beschreibung der aufgetretenen Schwierigkeiten und gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten festgelegte Kriterien zur Festlegung der Regionen nach Artikel 52 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;
    3. die damit verbundene wirtschaftliche, soziale oder ökologische Bedeutung;
    4. jede Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
    5. ihre Dauer;
    6. geltende Beihilfefähigkeitsbedingungen;
    7. im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Kriterien für die Festlegung jedes differenzierten Betrags je Einheit nach dem genannten Unterabsatz;
    8. nach Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung berechneter voraussichtlicher Stützungsbetrag/berechnete voraussichtliche Stützungsbeträge je Einheit;
    9. für die Finanzierung festgelegter Betrag;
    10. die festgesetzten Flächen und Erträge oder Tierzahlen nach Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
    11. gegebenenfalls die Höchstfläche für die Durchführung der Stützung von Ölsaaten nach Artikel 53 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;
    12. etwaige Maßnahmen im Rahmen anderer Stützungsregelungen der Union oder durch staatliche Beihilfen finanzierter Maßnahmen in derselben Region oder demselben Sektor wie die gekoppelte Stützungsmaßnahme und gegebenenfalls die Kriterien und Verwaltungsvorschriften, durch die gewährleistet wird, dass Stützungen zur Begegnung derselben Schwierigkeit im Sinne von Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Einklang mit Artikel 52 Absatz 9 derselben Verordnung nicht auch im Rahmen anderer Stützungsregelungen der EU gewährt werden;
  4. gegebenenfalls eine ausführliche Beschreibung der besonderen Situation in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor und der Merkmale der spezifischen Landwirtschaftsformen oder spezifischen Agrarsektoren, aufgrund deren der Prozentsatz nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht ausreicht, um den festgestellten Schwierigkeiten zu begegnen, und die eine erhöhte Stützung nach Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung rechtfertigen;
  5. gegebenenfalls der Nachweis eines der in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Erfordernisse.

.

Anhang II

" Anhang X Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3 *

Merkmale Umrechnungs- faktor
(m/Baum je m2)
Gewichtungs- faktor Im Umwelt- interesse genutzte Fläche

(falls beide Faktoren angewendet werden)

Brachliegende Flächen (je m2) entfällt 1 1 m2
Terrassen (je m) 2 1 2 m2
Landschaftselemente:
Hecken/Gehölzstreifen (je m)
5 2 10 m2
Einzeln stehender Baum (je Baum)
20 1,5 30 m2
In Reihe stehende Bäume (je m)
5 2 10 m2
In Gruppe stehende Bäume/Feldgehölze (je m2)
entfällt 1,5 1,5 m2
Feldrand (je m)
6 1,5 9 m2
Teiche (je m2)
entfällt 1,5 1,5 m2
Gräben (je m)
3 2 6 m2
Traditionelle Steinmauern (je m)
1 1 1 m2
Andere nicht aufgeführte, aber im Rahmen von
GLÖZ 7 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung 2 oder 3 geschützte Landschaftselemente (je m2)
entfällt 1 1 m2
Pufferstreifen (je m) 6 1,5 9 m2
Agroforstflächen (je m2) entfällt 1 1 m2
Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern (je m)
Ohne Erzeugung 6 1,5 9 m2
Mit Erzeugung 6 0,3 1,8 m2
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (je m2) entfällt 0,3 0,3 m2
Aufforstungsflächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii (je m2) entfällt 1 1 m2
Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (je m2) entfällt 0,3 0,3 m2
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (je m2) entfällt 0,3 0,3 m2
*) Allein zum Zweck der Berechnung der im Umweltinteresse genutzten Fläche eines Betriebs gemäß Artikel 46 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gelten die Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren auch für Merkmale innerhalb der in Anhang IX Abschnitt III aufgelisteten gleichwertigen Methoden, die mit den in diesem Anhang aufgeführten Merkmalen identisch und in Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 1) genauer beschrieben sind."

.

Unionsmethode für die mengenmäßige Bestimmung des ” Δ- 9-Tetrahydrocannabinolgehalts in Hanfsorten Anhang III 17

1. Anwendungsbereich

Die in diesem Anhang beschriebene Methode dient der Bestimmung des Gehalts an Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) in Hanfsorten (Cannabis sativa L.). Je nach Fall wird sie gemäß Verfahren A oder Verfahren B, wie nachstehend beschrieben, angewendet.

Das Methodenprinzip ist die mengenmäßige Bestimmung des THC durch Gaschromatografie nach Flüssigextraktion.

1.1. Verfahren A

Verfahren a wird für die Kontrollen des Hanfanbaus gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 30 Buchstabe g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 1 verwendet.

1.2. Verfahren B

Verfahren B wird in den in Artikel 36 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannten Fällen angewendet.

2. Stichprobe

2.1. Proben

Die Proben werden tagsüber auf einer systematischen Route, die eine für die Parzelle repräsentative Sammlung ermöglicht, unter Auslassung der Randstreifen entnommen.

2.1.1. Verfahren A: Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird für jede ausgewählte Pflanze ein 30 cm langer Teil mit mindestens einer weiblichen Blüte entnommen. Die Entnahme erfolgt in einem Zeitraum, der 20 Tage nach Beginn der Blüte beginnt und 10 Tage nach dem Ende der Blüte endet.

Der Mitgliedstaat kann zulassen, dass die Probe während des Zeitraums vom Beginn der Blüte bis 20 Tage nach Beginn der Blüte entnommen wird, sofern dafür gesorgt ist, dass während des Zeitraums von 20 Tagen nach Beginn bis 10 Tagen nach Ende der Blüte für jede Anbausorte andere repräsentative Proben nach den Vorschriften in Unterabsatz 1 entnommen werden.

Bei als Zwischenfrucht angebautem Hanf wird mangels weiblicher Blüten der obere 30 cm lange Teil des Stängels entnommen. In diesem Fall werden die Proben kurz vor dem Ende der Vegetationsperiode entnommen, wenn die Blätter die ersten Anzeichen der Gelbfärbung aufweisen, jedoch spätestens zum Beginn einer angekündigten Frostperiode.

2.1.2. Verfahren B: Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird das obere Drittel jeder ausgewählten Pflanze entnommen. Die Probenahme erfolgt in den 10 Tagen nach dem Ende der Blüte oder, bei als Zwischenfrucht angebautem Hanf mangels weiblicher Blüten kurz vor dem Ende der Vegetationsperiode, wenn die Blätter die ersten Anzeichen der Gelbfärbung aufweisen, jedoch spätestens bis zum Beginn einer angekündigten Frostperiode. Handelt es sich um eine zweihäusige Sorte, so werden nur die weiblichen Pflanzen entnommen.

2.2. Stichprobenumfang

Verfahren A: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 50 Pflanzen.

Verfahren B: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 200 Pflanzen.

Jede Probe wird locker in einen Sack aus Tuch oder Papier gefüllt und an das Analyselaboratorium geschickt.

Der Mitgliedstaat kann erforderlichenfalls vorsehen, dass eine zweite Probe für eine etwaige Gegenanalyse entnommen und entweder vom Erzeuger oder von der für die Analyse zuständigen Stelle aufbewahrt wird.

2.3. Trocknung und Lagerung der Probe

Mit der Trocknung der Proben muss so rasch wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von 48 Stunden, bei einer Temperatur von weniger als 70 °C begonnen werden.

Die Proben werden bis zur Gewichtskonstanz und einem Feuchtigkeitsgehalt von 8 % bis 13 % getrocknet.

Die getrockneten Proben werden locker und dunkel bei einer Temperatur unter 25 °C gelagert.

3. Bestimmung des THC-Gehalts

3.1. Vorbereitung der Probe zur Analyse

Die getrockneten Proben werden von Stielen und Samen größer als 2 mm befreit.

Sie werden zu halbfeinem Pulver vermahlen (das ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passiert).

Das Pulver kann 10 Wochen trocken und dunkel bei einer Temperatur unter 25°C gelagert werden.

3.2. Reagenzien und Extraktionslösung

Reagenzien

Extraktionslösung

3.3. Extraktion des THC

100 mg der pulverförmigen Analyseprobe werden in einem Zentrifugenröhrchen eingewogen und mit 5 ml Extraktionslösung, die den internen Standard enthält, versetzt.

Zur Extraktion wird 20 Minuten im Ultraschallbad beschallt. Anschließend wird 5 Minuten bei 3.000 U/min zentrifugiert, die überstehende THC-Lösung wird dekantiert und zur mengenmäßigen Analyse des THC in den Gaschromatografen injiziert.

3.4. Gaschromatografie

  1. Geräte
  2. Standardisierungsbereiche
  3. Mindestens 3 Punkte für das Verfahren a und 5 Punkte für das Verfahren B, einschließlich der Punkte 0,04 und 0,50 mg/ml THC in Extraktionslösung.
  4. Versuchsbedingungen
  5. Folgende Bedingungen werden als Beispiel für die unter Buchstabe a genannte Säule gegeben:
  6. Einspritzvolumen: 1 µl

4. Ergebnisse

Das Ergebnis wird in Gramm THC je 100 Gramm der bis zur Gewichtskonstanz getrockneten Analyseprobe mit zwei Dezimalstellen angegeben. Das Ergebnis lässt eine Toleranz von 0,03 Gramm je 100 Gramm zu.

Übersteigt das so erzielte Ergebnis jedoch den Grenzwert von Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so wird eine zweite Bestimmung je Analyseprobe vorgenommen; das Ergebnis entspricht dem Mittelwert dieser zwei Bestimmungen.

1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. Nr. L 227 vom 31.07.2014 S. 69).

ENDE

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