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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor

(ABl. L 316 vom 02.12.2009 S. 65;
VO (EU) 146/2010 - ABl. Nr. L 47 vom 24.02.2010 S. 1;
VO (EU) 173/2011 - ABl. Nr. L 49 vom 24.02.2011 S. 16;
VO (EU) 937/2012 - ABl. Nr. L 280 vom 13.10.2012 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 129/2013 - ABl. Nr. L 44 vom 15.02.2013 S. 2;
VO (EU) 393/2013 - ABl. Nr. L 118 vom 30.04.2013 S. 15 Inkrafttreten;
VO (EU) 426/2013 - ABl. Nr. L 127 vom 09.05.2013 S. 17;
VO (EU) 640/2014 - ABl. Nr. L 127 vom 09.05.2013 S. 17aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 43 der VO (EU) 640/2014

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf die Artikel 85x und 103za, in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben b, c, d, e, h, k, l, m, n, o, q und s,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 aufgehoben und ersetzt und sind die Betriebsprämienregelung sowie andere Direktzahlungsregelungen geändert worden. Gleichzeitig wird damit eine Reihe von Direktzahlungsregelungen ab 2010 abgeschafft. Ferner wurde die Regelung dahingehend geändert, dass die Direktzahlungen an Betriebsinhaber, die bestimmte Anforderungen im Bereich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, der Umwelt und des Tierschutzes ("Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen") nicht erfüllen, gekürzt oder ausgeschlossen werden.

(2) Die Direktzahlungsregelungen sind zunächst im Zuge der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik von 1992 eingeführt und im Rahmen der späteren Reformen weiter entwickelt worden. Die Regelungen sind mit einem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem verknüpft (nachstehend "integriertes System"). Dieses System, das mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 24. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates 2 eingeführt wurde, hat sich als wirksames und effizientes Mittel zur Durchführung der Direktzahlungsregelungen erwiesen. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 baut auf diesem integrierten System auf.

(3) Aufgrund der mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgenommenen Änderungen der Direktzahlungen empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 aufzuheben und zu ersetzen und deren Grundsätze in die neue Verordnung zu übernehmen. Gleichzeitig empfiehlt es sich infolge der Einbeziehung des Weinsektors in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates 3 in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu ersetzen. Aus Gründen der Kohärenz sollten gewisse Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission 4 aufgenommen werden, mit der die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik 5 aufgehoben und ersetzt wurde.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Anwendung bestimmter darin vorgesehener Beihilferegelungen. In der vorliegenden Verordnung sind daher die in den Mitgliedstaaten anzuwendenden Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen für die jeweils getroffenen Entscheidungen zur Anwendung von Beihilferegelungen vorzusehen. Diese Bestimmungen dürfen daher nur Anwendung finden, soweit die Mitgliedstaaten entsprechende Entscheidungen getroffen haben.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hat als Teil der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen bestimmte Pflichten zur Erhaltung von Dauergründland vorgesehen, die von den Mitgliedstaaten einerseits und den einzelnen Betriebsinhabern andererseits zu erfüllen sind. Dazu müssen der zu erhaltende Anteil von Dauergrünland im Verhältnis zum Ackerland geregelt und die Pflichten der einzelnen Betriebsinhaber vorgesehen werden, wenn festgestellt wird, dass dieser Anteil zurückgeht.

(6) Zur Gewährleistung wirksamer Kontrollen und um die Einreichung mehrerer Beihilfeanträge bei verschiedenen Zahlstellen eines Mitgliedstaats zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten ein einheitliches System für die Aufzeichnung der personenbezogenen Daten der Betriebsinhaber aufbauen, die dem integrierten System unterliegende Beihilfeanträge stellen.

(7) Die Anwendung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss näher geregelt werden. Nach dem genannten Artikel werden dazu computergestützte geografische Informationssystemtechniken (GIS) eingesetzt. Es ist zu klären, auf welcher Ebene das System eingesetzt wird und welche Genauigkeit die GIS-Informationen aufweisen müssen.

(8) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 müssen die Mitgliedstaaten ein System zur Identifizierung und Registrierung einführen, das einen genauen Nachweis der Zahlungsansprüche und einen Abgleich der für die Betriebsprämie angemeldeten Flächen mit den Zahlungsansprüchen der einzelnen Betriebsinhaber sowie der Zahlungsansprüche untereinander erlaubt.

(9) Die Überwachung der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen erfordert eine entsprechende Kontroll- und Kürzungsregelung. Dazu müssen die Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über die Beihilfeanträge, Kontrollstichproben, Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen usw. mitteilen. Die Grundbestandteile dieser Regelung sind näher festzulegen.

(10) In dem Bemühen um Vereinfachung sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, dass alle Beihilfeanträge im Rahmen der Titel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in den Sammelantrag aufgenommen werden.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des integrierten Systems zu ermöglichen, wenn mehrere Zahlstellen für einen Betriebsleiter zuständig sind.

(12) Im Interesse einer wirksamen Kontrolle sind alle Arten der Flächennutzung und alle betreffenden Beihilferegelungen gleichzeitig anzumelden. Daher ist die Einreichung eines Sammelantrags vorzusehen, der alle flächenbezogenen Beihilfeanträge umfasst. Ein Sammelantrag sollte auch von Betriebsinhabern eingereicht werden, die über landwirtschaftliche Flächen verfügen, aber keine der betreffenden Beihilfen beantragen. Die Mitgliedstaaten können die Betriebsinhaber jedoch von dieser Pflicht freistellen, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden bereits vorliegen.

(13) Die Mitgliedstaaten sollten einen Termin für die Einreichung des Sammelantrags festsetzen, der spätestens der 15. Mai sein sollte, um eine rechtzeitige Bearbeitung und Kontrolle des Antrags zu erlauben. Aufgrund der besonderen Witterungsbedingungen in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden sollte es diesen Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, einen späteren Termin festzusetzen, der spätestens der 15. Juni sein sollte. Außerdem sind auf derselben Rechtsgrundlage Ausnahmen im Einzelfall vorzusehen, falls die Witterungsbedingungen in einem künftigen Jahr dies erfordern.

(14) Im Sammelantrag sollten vom Betriebsinhaber nicht nur die für landwirtschaftliche Zwecke genutzten Flächen, sondern auch seine Zahlungsansprüche ausgewiesen werden, und alle Informationen, die es ermöglichen, die Beihilfefähigkeit zu bestimmen, sind zusammen mit dem Sammelantrag anzufordern. Den Mitgliedstaaten ist jedoch zu gestatten, von bestimmten Verpflichtungen abzuweichen, wenn die in dem betreffenden Jahr zuzuweisenden Zahlungsansprüche noch nicht endgültig festgestellt worden sind.

(15) Zur Vereinfachung der Antragsverfahren und nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern so weit wie möglich Formulare mit vordefinierten Informationen zur Verfügung stellen.

(16) Besondere Informationen zur Erzeugung von Hanf, Schalenfrüchten, Stärkekartoffeln, Saatgut, Baumwolle, Obst und Gemüse sowie zu der unter den Sammelantrag fallenden besonderen Stützung sollten zusammen mit dem Sammelantrag oder gegebenenfalls infolge der Art der Informationen später angefordert werden. Ferner ist vorzusehen, dass im Sammelantrag auch die Flächen ausgewiesen werden, für die keine Beihilfe beantragt wird. Je nach Art der Nutzung kann es wichtig sein, über genaue Informationen zu verfügen; deshalb sind bestimmte Nutzungen getrennt und andere zusammen unter einer Rubrik anzugeben. Soweit die Mitgliedstaaten die entsprechenden Informationen bereits auf anderem Wege erhalten, ist jedoch eine Ausnahme von dieser Bestimmung vorzusehen.

(17) Im Interesse der wirksamen Überwachung sollte jeder Mitgliedstaat außerdem die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen festsetzen, für die ein Beihilfeantrag gestellt werden kann.

(18) Um den Betriebsinhabern möglichst weitgehende Flexibilität bei der Planung ihrer Flächennutzung zu ermöglichen, sollte ihnen gestattet werden, den Sammelantrag bis zum normalen Zeitpunkt der Aussaat zu ändern, sofern alle Anforderungen der betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind und die zuständige Behörde den Betriebsinhaber noch nicht über in dem Beihilfeantrag enthaltene Irrtümer bzw. über eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der Irrtümer im Hinblick auf den Gegenstand der Änderung festgestellt werden, unterrichtet hat. Bei einer Änderung des Antrags sollten auch beigefügte Dokumente oder Verträge entsprechend angepasst werden können.

(19) Die pünktliche Einreichung der Anträge auf Werterhöhung oder Zuteilung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist für eine effiziente Verwaltung von größter Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten einen Termin für die Einreichung der Anträge festsetzen, der spätestens der 15. Mai sein sollte. Zur Vereinfachung der Verfahren sollten die Mitgliedstaaten beschließen dürfen, dass der Antrag gleichzeitig mit dem Sammelantrag eingereicht werden muss. Aus diesem Grund sollten Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen dürfen, der spätestens der 15. Juni sein sollte.

(20) Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Tiere entscheidet, sollten gemeinsame Vorschriften für die in den betreffenden Beihilfeanträgen erforderlichen Angaben festgelegt werden.

(21) Nach Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Prämien im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates 6 ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert sind. Betriebsinhaber, die Anträge im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen stellen, sollten daher rechtzeitig Zugang zu den relevanten Angaben haben.

(22) Aufgrund ihrer Art bezieht sich weder die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger noch die gesonderte Zahlung für Zucker oder die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse auf die landwirtschaftliche Fläche und deshalb finden die Bestimmungen über den Sammelantrag auch keine Anwendung auf diese Zahlungsregelungen. Daher ist ein angemessenes Antragsverfahren vorzusehen.

(23) Es sollten weitere Anforderungen für die Beantragung der besonderen Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit Ausnahme flächenbezogener Zahlungen oder von Zahlungen für Tiere festgelegt werden. Aufgrund der möglichen Verschiedenheit der besonderen Stützungsmaßnahmen ist es besonders wichtig, dass der Betriebsinhaber alle Angaben übermittelt, um die Förderfähigkeit feststellen zu können. Aus praktischen Gründen sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Belege zu einem späteren Zeitpunkt anzufordern als demjenigen, der für die Beantragung festgesetzt werden sollte.

(24) Im Fall der Anwendung von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die Begünstigten nicht die Betriebsinhaber, sondern Fonds auf Gegenseitigkeit, die Betriebsinhaber für wirtschaftliche Einbußen entschädigt haben. Für die Beantragung der Stützung für Fonds auf Gegenseitigkeit sind besondere Anforderungen festzulegen, die sich auf die erforderlichen Angaben beziehen, um die Förderfähigkeit feststellen zu können.

(25) Es sollte der allgemeine Rahmen für die Einführung vereinfachter Verfahren bei den Mitteilungen zwischen dem Betriebsinhaber und den Behörden des Mitgliedstaats festgelegt werden. Dieser Rahmen sollte insbesondere die Möglichkeit für den Einsatz elektronischer Mittel vorsehen. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die so übermittelten Daten absolut zuverlässig sind und dass die betreffenden Verfahren ohne Diskriminierung zwischen den Betriebsinhabern angewendet werden. Um außerdem den Verwaltungsaufwand für die Betriebsinhaber wie auch für die nationalen Behörden zu vereinfachen, sollten die nationalen Behörden die Belege, um die Förderfähigkeit bestimmter Zahlungen nachprüfen zu können, unmitttelbar bei der Auskunftsquelle und nicht beim Betriebsinhaber anfordern können.

(26) Wenn Beihilfeanträge offensichtliche Irrtümer enthalten, sollte eine Berichtigung jederzeit möglich sein.

(27) Es sind Vorschriften für den Fall zu erlassen, dass der letzte Termin für die Einreichung eines Antrags, einer Unterlage oder einer Änderung auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt.

(28) Die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge, die Änderung von flächenbezogenen Anträgen und die Vorlage von Belegdokumenten, Verträgen oder Anbauerklärungen ist unerlässlich, damit die nationalen Verwaltungen wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Beihilfeanträge organisieren und vornehmen können. Daher sollte geregelt werden, innerhalb welcher Fristen verspätete Einreichungen von Anträgen zulässig sind. Um die Betriebsinhaber zur Einhaltung der Fristen anzuhalten, sollte außerdem bei verspäteten Anträgen eine Kürzung des Beihilfebetrags vorgenommen werden.

(29) Die pünktliche Einreichung der Anträge auf Zahlungsansprüche durch die Betriebsinhaber ist unerlässlich für die Mitgliedstaaten, um die Zahlungsansprüche rechtzeitig festzusetzen. Die verspätete Einreichung dieser Anträge ist daher nur innerhalb derselben zusätzlichen Frist zu erlauben wie derjenigen, die für die verspätete Einreichung der Beihilfeanträge festgesetzt worden ist. Außerdem ist ein abschreckender Kürzungssatz anzuwenden, es sei denn, die Verspätung ist auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen.

(30) Die Betriebsinhaber sollten berechtigt sein, ihre Beihilfeanträge jederzeit ganz oder teilweise zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den Betriebsinhaber noch nicht über in dem Beihilfeantrag enthaltene Irrtümer unterrichtet bzw. bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt hat.

(31) Die Einhaltung der Bestimmungen der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten Beihilferegelungen sollte wirksam überwacht werden. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung eines einheitlichen Überwachungsstandards in allen Mitgliedstaaten müssen die Kriterien und technischen Verfahren für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowohl in Bezug auf die Beihilfevoraussetzungen für die Beihilferegelungen als auch auf die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen festgelegt werden. Für die Überwachung ist es unerlässlich, dass die Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden können. Daher sind die Anträge abzulehnen, wenn ein Betriebsinhaber diese Kontrollen verhindert.

(32) Eine Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Beihilfefähigkeit bzw. die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen sollte nur zugelassen werden, wenn die Kontrollen dadurch nicht gefährdet werden, und es sind auf jeden Fall angemessene Fristen festzusetzen. Sehen außerdem spezifische Sektorvorschriften für Rechtsakte oder Normen im Rahmen der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen vor, dass die Vor-Ort-Kontrollen nicht angekündigt werden, so sind diese Vorschriften einzuhalten.

(33) Es ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die verschiedenen Kontrollen gegebenenfalls gleichzeitig durchführen sollten.

(34) Im Hinblick auf die wirksame Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten bei den Verwaltungskontrollen sind insbesondere Bestimmungen über den Inhalt der Gegenkontrollen festzulegen. Unregelmäßigkeiten sind anhand eines geeigneten Verfahrens weiterzuverfolgen.

(35) Bei Gegenkontrollen ist häufig eine geringfügige Übererklärung der landwirtschaftlichen Gesamtfläche innerhalb einer Referenzparzelle festzustellen. Beantragen zwei oder mehr Betriebsinhaber für ein und dieselbe Referenzparzelle eine Beihilfe im Rahmen derselben Beihilferegelung und überschreitet die angegebene Gesamtfläche die landwirtschaftliche Fläche, ohne dass diese Überschreitung über die festgesetzte Toleranzmarge hinausgeht, so sollten die Mitgliedstaaten der Einfachheit halber die Möglichkeit haben, die betreffenden Flächen in dem entsprechenden Verhältnis zu verringern. Die Betriebsinhaber sollten jedoch das Recht haben, solche Entscheidungen anzufechten.

(36) Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch und werden die Zahlungen für Flächen oder Tiere gewährt, so sollte derselbe Kontrollsatz wie für andere Zahlungen für Flächen oder Tiere angewendet werden. Für andere spezifische Stützungsmaßnahmen sollten die Begünstigten als eigene Grundgesamtheit gelten, für die ein besonderer Mindestkontrollsatz festgesetzt wird.

(37) Die Mindestzahl der im Rahmen der einzelnen Beihilferegelungen vor Ort zu kontrollierenden Betriebsinhaber sollte festgesetzt werden. Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Tiere entscheidet, sollte für einen Betriebsinhaber, der Beihilfen im Rahmen dieser Regelungen beantragt, ein auf den Betrieb insgesamt bezogener integrierter Ansatz vorgesehen werden.

(38) Bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten und Verstöße sollte der Kontrollsatz im laufenden und/oder im darauf folgenden Jahr erhöht werden, um ausreichende Sicherheit für die Richtigkeit der betreffenden Beihilfeanträge zu erhalten. Bei Erweiterung der Stichprobe im Falle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen sollten diese zusätzlichen Kontrollen für die betreffenden Rechtsakte oder Normen durchgeführt werden.

(39) Vor-Ort-Kontrollen bei Betriebsinhabern, die Beihilfeanträge stellen, brauchen nicht unbedingt für jedes einzelne Tier und jede einzelne landwirtschaftlich genutzte Parzelle vorgenommen zu werden. Stichprobenkontrollen sind in einigen Fällen ausreichend. Wo Stichprobenkontrollen zulässig sind, sollte die Stichprobe jedoch groß genug sein, um hinreichend verlässliche und repräsentative Daten zu liefern. In manchen Fällen kann es erforderlich sein, die Stichprobe auf eine vollständige Kontrolle aller Flächen und Tiere zu erweitern. Die Mitgliedstaaten sollten die Kriterien für die Auswahl der zu kontrollierenden Stichprobe festlegen.

(40) Die Stichprobe des Mindestkontrollsatzes für die Vor-Ort-Kontrollen sollte teils auf der Grundlage einer Risikoanalyse, teils nach dem Zufallsprinzip gebildet werden. Die zuständige Behörde sollte die Risikofaktoren festlegen, da sie besser in der Lage ist, die relevanten Risikofaktoren auszuwählen. Um eine zweckdienliche und effiziente Risikoanalyse zu gewährleisten, sollten deren Wirksamkeit jährlich beurteilt und eine Aktualisierung vorgenommen werden, wobei die Relevanz jedes Risikofaktors zu berücksichtigen ist, die Ergebnisse von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Stichproben und risikobasierten Stichproben zu vergleichen sind und der besonderen Situation im Mitgliedstaat Rechnung zu tragen ist.

(41) Im Interesse einer wirksamen Vor-Ort-Kontrolle ist es wichtig, dass das Personal, das die Kontrolle durchführt, über die Gründe für die Auswahl eines Betriebs für die Vor-Ort-Kontrolle unterrichtet wird. Die Mitgliedstaaten sollten Aufzeichnungen über derartige Informationen führen.

(42) In einigen Fällen ist es wichtig, die Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, bevor alle Anträge eingegangen sind, und den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, einen Teil der Kontrollstichprobe vor Ablauf des Antragszeitraums auszuwählen.

(43) Damit die einzelstaatlichen Behörden und die zuständigen gemeinschaftlichen Behörden die Vor-Ort-Kontrollen nachvollziehen können, sollten detaillierte Angaben über die Vor-Ort-Kontrollen in einem Bericht festgehalten werden. Dem Betriebsinhaber oder seinem Vertreter sollte die Möglichkeit gegeben werden, diesen Bericht zu unterzeichnen. Bei Vor-Ort-Kontrollen durch Fernerkundung sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, dieses Recht nur in den Fällen einzuräumen, in denen bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Außerdem sollte der Betriebsinhaber unabhängig von der Art der Vor-Ort-Kontrolle im Falle der Feststellung von Unregelmäßigkeiten eine Kopie des Berichts erhalten.

(44) Vor-Ort-Kontrollen bei den flächenbezogenen Regelungen sollten sich auf alle landwirtschaftlich genutzten Parzellen erstrecken, um die ordnungsgemäße Überwachung sicherzustellen. In dem Bemühen um Vereinfachung sollte jedoch zugelassen werden, dass die tatsächliche Parzellenbesichtigung auf eine Stichprobe von 50 % der Parzellen begrenzt ist. Die Stichprobe sollte jedoch verlässlich und repräsentativ sein und im Falle von Anomalien ausgeweitet werden. Die Ergebnisse der Stichprobe sollten auf den Rest des Grundbestands hochgerechnet werden. Es sollte vorgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten bestimmte technische Instrumente für den Zweck der Vor-Ort-Kontrollen einsetzen können.

(45) Die Einzelheiten der Bestimmung der Flächen und die Messmethoden sollten festgelegt werden, um eine Messqualität zu gewährleisten, die derjenigen entspricht, die in technischen Normen auf Gemeinschaftsebene gefordert wird.

(46) Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei der Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen, für die Flächenzahlungen gewährt werden können, erfahrungsgemäß die Höchstbreite bestimmter Feldmerkmale, insbesondere von Hecken, Gräben und Mauern, festgesetzt werden muss. Aus Gründen des Umweltschutzes ist eine gewisse Flexibilität innerhalb der Grenzen vorzusehen, die bei der Festsetzung der regionalen Erträge berücksichtigt wurden.

(47) Es sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen landwirtschaftliche Parzellen mit Bäumen für die flächenbezogenen Regelungen in Betracht kommen können. Es sollte auch eine Bestimmung über das im Falle gemeinsam genutzter Flächen anzuwendende Verwaltungsverfahren festgelegt werden.

(48) Die Bedingungen für den Einsatz der Fernerkundung für Vor-Ort-Kontrollen sollten festgelegt werden, wobei für Fälle, in denen die Fotoauswertung nicht zu eindeutigen Ergebnissen führt, körperliche Kontrollen vorzusehen sind. Aufgrund der Witterungsbedingungen könnte es Fälle geben, in denen zusätzliche Kontrollen, die infolge einer Anhebung des Prozentsatzes der Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen sind, nicht mehr im Wege der Fernerkundung vorgenommen werden können. In diesem Fall müssen sie auf herkömmliche Weise erfolgen.

(49) Im Rahmen der Betriebsprämienregelung können Betriebsinhaber mit besonderen Zahlungsansprüchen unterstützt werden, wenn sie eine bestimmte Tätigkeitsbedingung erfüllen. Damit die Erfüllung dieser Bedingung wirksam überprüft werden kann, sollten die Mitgliedstaaten Verfahren für Vor-Ort-Kontrollen von Betriebsinhabern mit besonderen Ansprüchen festlegen.

(50) Aufgrund der Besonderheiten der Beihilferegelung für Saatgut, Baumwolle und Zucker gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind besondere Kontrollbestimmungen festzulegen.

(51) Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 darf der Tetrahydrocannabinolgehalt (THC-Gehalt) der Hanfsorten, die für Direktzahlungen in Betracht kommen sollen, nicht mehr als 0,2 % betragen. Im Hinblick auf die Anwendung dieser Vorschrift muss das System festgelegt werden, das die Mitgliedstaaten zur Kontrolle des THC-Gehalts von Hanf anwenden.

(52) Außerdem ist ein Zeitraum vorzuschreiben, während dessen Faserhanf nach der Blüte nicht geerntet werden darf, damit die für diese Kultur vorgesehenen obligatorischen Kontrollen wirksam durchgeführt werden können.

(53) Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Tiere entscheidet und eine Beihilfe im Rahmen dieser Beihilferegelungen beantragt wird, sollten der Zeitpunkt und der Mindestinhalt der Vor-Ort-Kontrollen festgelegt werden. Damit die Richtigkeit der Angaben in den Beihilfeanträgen und der Meldungen an die elektronische Datenbank für Rinder wirksam überprüft werden kann, ist es unerlässlich, dass ein Großteil dieser Vor-Ort-Kontrollen während des vorgeschriebenen Haltungszeitraums durchgeführt wird.

(54) Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Rinder entscheidet, sollte, da gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung der Rinder eine Beihilfevoraussetzung ist, gewährleistet sein, dass die Gemeinschaftsbeihilfen nur für vorschriftsmäßig gekennzeichnete und registrierte Rinder gewährt werden. In die diesbezüglichen Kontrollen sollten auch solche Rinder einbezogen werden, die derzeit noch nicht Gegenstand eines Beihilfeantrags sind, dies aber künftig sein können, weil wegen der Besonderheiten mehrerer Beihilferegelungen für Rinder die Prämie für diese Tiere in vielen Fällen erst beantragt wird, nachdem sie den Betrieb bereits verlassen haben.

(55) Bei Schafen und Ziegen sollten sich die Vor-Ort-Kontrollen vor allem auf die Einhaltung des Haltungszeitraums und die Richtigkeit der Eintragungen in das Register beziehen.

(56) Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der Schlachtprämie entscheidet, sind Bestimmungen über die in den Schlachthöfen durchzuführenden Kontrollen vorzusehen, um zu überprüfen, ob die unter den Antrag fallenden Tiere beihilfefähig und die in der elektronischen Datenbank enthaltenen Angaben korrekt sind. Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, sich bei der Auswahl der Schlachthöfe für diese Kontrollen auf zwei verschiedene Grundlagen zu stützen.

(57) In Bezug auf die nach der Ausfuhr von Rindern gewährte Schlachtprämie sind wegen der unterschiedlichen Kontrollzwecke neben den gemeinschaftlichen Kontrollbestimmungen für Ausfuhren im Allgemeinen noch besondere Bestimmungen erforderlich.

(58) Besondere Kontrollbestimmungen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern 7 eingeführt worden. Die Ergebnisse der im Rahmen der betreffenden Verordnung durchgeführten Kontrollen sollten in den Kontrollbericht für das integrierte System aufgenommen werden.

(59) Außerdem müssen Bestimmungen über den Kontrollbericht im Falle von Vor-Ort-Kontrollen in Schlachthöfen oder der Gewährung der Prämie nach der Ausfuhr festgelegt werden. Aus Gründen der Übereinstimmung sollte auch vorgesehen werden, dass im Falle der Nichteinhaltung von Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG 8 Abschriften der Kontrollberichte an die für die Anwendung der genannten Verordnungen zuständigen Behörden gesandt werden.

(60) Macht ein Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch, eine besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewähren, so sollten die Kontrollbestimmungen gemäß der vorliegenden Verordnung soweit wie möglich angewendet werden. Ist die Anwendung dieser Bestimmungen nicht möglich, so sollten die Mitgliedstaaten ein entsprechendes Kontrollniveau gewährleisten. Es sind besondere Anforderungen für die Kontrolle der Zahlungsanträge von Fonds auf Gegenseitigkeit und für Investitionen festzulegen.

(61) Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 schreibt für Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen einer der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Direktzahlungsregelungen erhalten, die gleichzeitige Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen vor und sieht ein System von Kürzungen und Ausschlüssen für den Fall vor, dass diese anderweitigen Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Dieses System gilt auch für Zahlungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Zu diesem System sind nunmehr Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(62) Genauer zu regeln ist die Frage, welche Behörden in den Mitgliedstaaten die Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen wahrnehmen.

(63) In einigen Fällen könnte es zweckmäßig sein, dass die Mitgliedstaaten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen durchführen. Der Einsatz dieses Kontrollinstruments sollte jedoch den Mitgliedstaaten nicht zwingend vorgeschrieben werden.

(64) Es ist erforderlich, den Mindestkontrollsatz in Bezug auf die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen festzulegen. Dieser Kontrollsatz sollte 1 % der in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kontrollbehörde fallenden Betriebsinhaber betragen, wobei diese anhand einer geeigneten Risikoanalyse auszuwählen sind.

(65) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit gegeben werden, den Mindestkontrollsatz auf Ebene jeder zuständigen Kontrollbehörde, auf Ebene der Zahlstelle oder auf Ebene eines Rechtsaktes oder einer Norm oder einer Gruppe von Rechtsakten oder Normen zu erreichen.

(66) Schreiben die für den Rechtsakt und die Normen geltenden spezifischen Vorschriften Mindestkontrollsätze vor, so sollten die Mitgliedstaaten diese Sätze einhalten. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch gestattet sein, für die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen einen einzigen Kontrollsatz anzuwenden. Machen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, so sollten Verstöße, die bei Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften entdeckt wurden, gemeldet und im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen weiterverfolgt werden.

(67) Mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind Bestimmungen eingeführt worden, nach denen die zuständige Behörde sicherstellen muss, dass der Betriebsinhaber in bestimmten Fällen Abhilfemaßnahmen getroffen hat. Um eine Schwächung des Kontrollsystems insbesondere bezüglich der Stichproben für Vor-Ort-Kontrollen zu vermeiden, sollte klargestellt werden, dass diese Nachkontrollen bei der Bestimmung des Mindestsatzes der Kontrollstichprobe unberücksichtigt bleiben.

(68) Die Kontrollstichprobe für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen sollte sich entweder auf die Stichprobe von Betriebsinhabern stützen, die für eine Vor-Ort-Kontrolle hinsichtlich der Beihilfevoraussetzungen ausgewählt wurden, oder auf die Gesamtpopulation der Betriebsinhaber, die Beihilfeanträge für Direktzahlungen gestellt haben. Im letzteren Falle sollten bestimmte Unteroptionen angeboten werden.

(69) Die Auswahl der Stichproben für die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen lässt sich verbessern, wenn die Teilnahme eines Betriebsinhabers am Betriebsberatungssystem gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie die Teilnahme an den einschlägigen Zertifizierungssystemen bei der Risikoanalyse mitberücksichtigt werden kann. Allerdings müsste im Falle der Berücksichtigung einer solchen Teilnahme nachgewiesen werden, dass Betriebsinhaber, die an diesen Systemen teilnehmen, ein geringeres Risiko darstellen als diejenigen, bei denen dies nicht der Fall ist.

(70) Die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen würden in der Regel mehrere Besuche im selben Betrieb erfordern. Zur Verringerung des Kontrollaufwands für Betriebsinhaber und Verwaltungen können die Kontrollen auf einen Kontrollbesuch beschränkt werden. Dabei ist zu klären, zu welchem Zeitpunkt dieser Besuch stattfindet. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass innerhalb desselben Kalenderjahres eine repräsentative und wirksame Kontrolle der übrigen zu kontrollierenden Anforderungen und Normen erfolgt.

(71) Zur Vereinfachung der Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen und zur besseren Nutzung der vorhandenen Kontrollkapazitäten sollte vorgesehen werden, die Kontrollen auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe durch Verwaltungskontrollen oder Kontrollen auf Ebene von Unternehmen zu ersetzen, sofern die Kontrollen mindestens dieselbe Wirksamkeit aufweisen, wie sie sich durch Vor-Ort-Kontrollen erreichen lässt.

(72) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen objektive, sich auf bestimmte Anforderungen oder Normen beziehende Indikatoren anwenden können. Diese Indikatoren müssen jedoch direkt mit den Anforderungen oder Normen zusammenhängen, die sie repräsentieren, und alle zu kontrollierenden Aspekte abdecken.

(73) Es sind Regeln für die Abfassung ausführlicher und spezifischer Kontrollberichte über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen festzulegen. Die vor Ort eingesetzten spezialisierten Inspektoren sollten hierin sämtliche von ihnen getroffene Feststellungen verzeichnen und darüber hinaus den Schweregrad des Verstoßes beurteilen, um es der Zahlstelle zu ermöglichen, entsprechende Kürzungen der Direktzahlungen oder je nach Fall den Ausschluss von deren Gewährung zu beschließen.

(74) Die Betriebsinhaber sind über etwaige bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Verstöße zu unterrichten. Es ist eine Frist vorzusehen, innerhalb deren die Betriebsinhaber diese Information erhalten sollten. Eine Überschreitung dieser Frist sollte es den betreffenden Betriebsinhabern jedoch nicht gestatten, sich den Konsequenzen, die der festgestellte Verstoß andernfalls gehabt hätte, zu entziehen.

(75) Kürzungen und Ausschlüsse sollten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und unter Berücksichtigung bestimmter Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher oder natürlicher Umstände festgelegt werden. Im Zusammenhang mit den anderweitigen Verpflichtungen dürfen die Kürzungen und Ausschlüsse nur dann angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Die Kürzungen und Ausschlüsse sollten je nach Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelt sein und bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen während eines bestimmten Zeitraums reichen. Mit Blick auf die Beihilfevoraussetzungen sollten sie den Besonderheiten der verschiedenen Beihilferegelungen Rechnung tragen.

(76) Damit die Mitgliedstaaten die Kontrollen wirksam durchführen können, insbesondere diejenigen betreffend die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, muss der Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 alle ihm zur Verfügung stehenden Flächen angeben, unabhängig davon, ob er eine Beihilfe dafür beantragt oder nicht. Es ist ein Mechanismus vorzusehen, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber dieser Verpflichtung nachkommt.

(77) Im Hinblick auf die Bestimmung der Flächen und Berechnung der Kürzungen ist es erforderlich, die zur gleichen Kulturgruppe gehörenden Flächen zu definieren. Wird eine Fläche für eine Beihilfe im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gemeldet, so sollte diese Fläche auch mehrmals berücksichtigt werden.

(78) Die Zahlung der Stützung im Rahmen der Betriebsbeihilferegelung erfordert dieselbe Anzahl von Zahlungsansprüchen und beihilfefähigen Hektar. Für den Zweck dieser Regelung ist daher vorzuschreiben, dass für die Berechnung der Zahlung im Falle von Abweichungen zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt wird. Um eine Berechnung auf der Grundlage nicht vorhandener Ansprüche zu vermeiden, ist vorzusehen, dass die bei der Berechnung zugrunde gelegte Anzahl von Zahlungsansprüchen die dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehende Anzahl von Zahlungsansprüchen nicht überschreiten darf.

(79) Was die Beihilfeanträge für die flächenbezogenen Beihilferegelungen angeht, so betreffen Unregelmäßigkeiten in der Regel Teile von Flächen. Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle können daher mit Untererklärungen in Bezug auf andere Parzellen derselben Kulturgruppe verrechnet werden. Innerhalb einer bestimmten Toleranzmarge sollte daher vorgesehen sein, dass die Beihilfeanträge lediglich an die tatsächlich ermittelte Fläche angepasst und Kürzungen erst ab Überschreitung dieser Marge vorgenommen werden.

(80) Bei den Anträgen auf flächenbezogene Zahlungen ist die Differenz zwischen der im Antrag angegebenen Gesamtfläche und der als beihilfefähig ermittelten Fläche außerdem häufig unbedeutend. Um eine hohe Zahl geringfügiger Änderungen der Anträge zu vermeiden, sollte vorgesehen werden, dass der Beihilfeantrag nicht an die ermittelte Fläche anzupassen ist, sofern die Differenz eine bestimmte Höhe nicht überschreitet.

(81) Um die Besonderheiten hinsichtlich der Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Baumwolle zu berücksichtigen, sind Sonderbestimmungen notwendig.

(82) Für die Fälle, in denen eine Übererklärung absichtlich erfolgte, sollten besondere Kürzungsvorschriften gelten.

(83) Es sollten Durchführungsbestimmungen für die Berechnungsgrundlage der Tierprämien festgelegt werden.

(84) Betriebsinhabern sollte es erlaubt sein, Rinder sowie Schafe und Ziegen unter besonderen Bedingungen innerhalb der in den sektorspezifischen Vorschriften vorgesehenen Grenzen zu ersetzen.

(85) Was die Beihilfeanträge für Tiere angeht, so führen Unregelmäßigkeiten dazu, dass das betreffende Tier nicht beihilfefähig ist. Hierbei sollten Kürzungen bereits ab dem ersten Tier mit festgestellten Unregelmäßigkeiten vorgesehen sein; unabhängig vom Grad der Kürzung sollte jedoch eine weniger einschneidende Sanktion gelten, wenn bei drei oder weniger Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. In allen anderen Fällen sollte die Schwere der Sanktion vom Prozentsatz der Tiere mit festgestellten Unregelmäßigkeiten abhängen.

(86) Für Schafe und Ziegen sollten aufgrund der Besonderheiten dieses Sektors Sonderbestimmungen festgelegt werden.

(87) Ist ein Betriebsinhaber aufgrund natürlicher Umstände nicht in der Lage, den Haltungsverpflichtungen im Rahmen der Vorschriften für den betreffenden Sektor nachzukommen, so sollten keine Kürzungen oder Ausschlüsse angewendet werden.

(88) Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der Schlachtprämie entscheidet, sind wegen der Bedeutung der Schlachthöfe für das ordnungsgemäße Funktionieren einiger der Beihilferegelungen für Rinder auch Bestimmungen für die Fälle festzulegen, in denen Schlachthöfe grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Bescheinigungen ausstellen oder falsche Erklärungen abgeben.

(89) Wird die besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als flächenbezogene Zahlung oder Tierzahlung gewährt, so sollten die dafür festzulegenden Bestimmungen für Kürzungen und Ausschlüsse so weit wie möglich entsprechend angewendet werden. Für andere Fälle sollten die Mitgliedstaaten für jede Maßnahme im Rahmen der besonderen Stützung entsprechende Kürzungen und Ausschlüsse vorsehen.

(90) Die Informationen über die Ergebnisse der Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen sollten allen Zahlstellen zugänglich gemacht werden, die für die Verwaltung der verschiedenen anderweitigen Verpflichtungen unterliegenden Zahlungen zuständig sind, damit bei entsprechenden Feststellungen geeignete Kürzungen vorgenommen werden.

(91) Ferner sind die Fälle näher zu regeln, in denen ein Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absatz 2 bzw. Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch macht, Kürzungen bis zu 100 EUR nicht anzuwenden bzw. bei geringfügigen Verstößen keine Kürzung anzuwenden, und der Betriebsinhaber nicht die verlangten Abhilfemaßnahmen trifft.

(92) In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sollte neben einer Staffelung der Kürzungen und Ausschlüsse zwecks Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorgesehen werden, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt wiederholte Verstöße gegen dieselben anderweitigen Verpflichtungen nach vorheriger Verwarnung des Betriebsinhabers als vorsätzliche Verstöße betrachtet werden.

(93) Allgemein sollten Kürzungen und Ausschlüsse im Zusammenhang mit den Beihilfevoraussetzungen nicht angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben gemacht hat oder anderweitig nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(94) Bei Betriebsinhabern, die den zuständigen einzelstaatlichen Behörden fehlerhafte Beihilfeanträge melden, sollten unabhängig von den Gründen für die Fehler keine Kürzungen und Ausschlüsse angewendet werden, es sei denn, dem Betriebsinhaber ist bereits zur Kenntnis gelangt, dass die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle plant, oder die Behörde hat ihn bereits über Unregelmäßigkeiten bezüglich seines Beihilfeantrags unterrichtet.

(95) Dasselbe sollte auch bei fehlerhaften Daten in der elektronischen Datenbank gelten, und zwar sowohl für beantragte Rinder, bei denen eine solche Unregelmäßigkeit nicht nur die Nichteinhaltung einer anderweitigen Verpflichtung, sondern auch den Verstoß gegen eine Beihilfevoraussetzung darstellt, als auch für nicht beantragte Rinder, bei denen eine solche Unregelmäßigkeit lediglich die anderweitigen Verpflichtungen betrifft.

(96) In Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände festgelegt, die von den Mitgliedstaaten anzuerkennen sind. Ist ein Betriebsinhaber infolge solcher Fälle nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen, so sollte er seinen Anspruch auf die Beihilfezahlung nicht verlieren. Es sollte jedoch eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer ein solcher Fall vom Betriebsinhaber mitzuteilen ist.

(97) Die Verwaltung von Kleinbeträgen ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Es ist daher angezeigt, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Beihilfebeträge unter einer bestimmten Mindestgrenze nicht auszuzahlen.

(98) Es sind spezifische und ausführliche Vorschriften festzulegen, um eine gerechte Anwendung mehrerer Kürzungen zu gewährleisten, die bei einem oder mehreren Beihilfeanträgen desselben Betriebsinhabers vorzunehmen sind. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung sollten außerdem unbeschadet weiterer Sanktionen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewendet werden.

(99) Es sollte die bei der Berechnung der etwaigen Kürzungen bei jeder Stützungsregelung einzuhaltende Reihenfolge festgelegt werden. Um die Einhaltung der verschiedenen für die Stützungsregelungen festgesetzten Haushaltsobergrenzen zu gewährleisten, sollte insbesondere vorgesehen werden, dass die Zahlungen um einen Koeffizienten verringert werden, wenn die Obergrenzen sonst überschritten würden.

(100) In den Artikeln 7, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die sich aus der Modulation bzw. der Haushaltsdisziplin ergebenden Kürzungen und gegebenenfalls Anpassungen der Summe der einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen vorgesehen. Die Durchführungsbestimmungen sollten die Grundlage für die Berechnung dieser Kürzungen und Anpassungen im Zuge der Berechnung des den Betriebsinhabern zu zahlenden Betrags vorsehen.

(101) Um die einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Voraussetzungen, unter denen sich der Betroffene auf diesen Grundsatz berufen kann, unbeschadet der Behandlung der betreffenden Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik 9 festgelegt werden.

(102) Es müssen Vorschriften für den Fall festgelegt werden, dass ein Betriebsinhaber eine Anzahl Zahlungsansprüche zu Unrecht erhält oder der Wert jedes der Zahlungsansprüche falsch festgesetzt wurde und der Fall nicht von Artikel 137 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgedeckt wird. In bestimmten Fällen jedoch, in denen zu Unrecht erfolgte Zuweisungen von Zahlungsansprüchen nicht den Gesamtwert, sondern nur die Anzahl der Ansprüche des Betriebsinhabers betrafen, sollten die Mitgliedstaaten die Zuweisung oder gegebenenfalls die Art der Ansprüche berichtigen, ohne deren Wert zu verringern. Diese Bestimmung sollte nur gelten, wenn der Betriebsinhaber den Fehler nicht hätte feststellen können. In bestimmten Fällen sind zu Unrecht zugewiesene Ansprüche außerdem mit sehr geringen Beträgen verbunden, während die Wiedereinziehung dieser Ansprüche einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert. Im Interesse der Vereinfachung und eines angemessenen Verhältnisses zwischen Verwaltungsaufwand und wiedereinzuziehendem Betrag sollte ein Mindestbetrag festgesetzt werden, ab dem eine Wiedereinziehung erfolgt. Ferner muss der Fall geregelt werden, in dem solche Zahlungsansprüche übertragen worden sind bzw. in dem Übertragungen von Zahlungsansprüchen erfolgt sind, ohne dass Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder Artikel 43, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingehalten worden sind.

(103) Es sollte geregelt werden, welche Konsequenzen die vollständige Übertragung eines Betriebs hat, für den bestimmte Verpflichtungen im Rahmen der unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen bestehen.

(104) Grundsätzlich sollten die Mitgliedstaaten alle weiteren Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten sich erforderlichenfalls gegenseitige Amtshilfe leisten.

(105) Die Kommission sollte von allen etwaigen Maßnahmen unterrichtet werden, die Mitgliedstaaten zur Änderung ihrer Durchführung des integrierten Systems treffen. Für die wirksame Überwachung des integrierten Systems durch die Kommission sollten die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte jährliche Kontrollstatistiken übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission ferner über alle Maßnahmen, die sie im Hinblick auf die Erhaltung von Dauergrünland treffen, sowie jegliche gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgenommene Kürzung unterrichten.

(106) Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 regelt die Beträge aus der Modulation. Ein Teil der Beträge sollte anhand eines Aufteilungsschlüssels zugeteilt werden, für den anhand der Kriterien des genannten Artikels Regeln festgelegt werden sollten.

(107) Diese Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2010 gelten. Ab demselben Zeitpunkt ist daher die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 aufzuheben. Für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, sollte letztere Verordnung jedoch weiterhin gelten.

(108) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Titel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend "integriertes System") im Rahmen von Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Sie gilt unbeschadet besonderer Vorschriften, die in den Verordnungen über die einzelnen Beihilferegelungen festgelegt sind.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
  2. " Dauergrünland": Dauergrünland gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 10;
  3. "System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern": System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
  4. "Ohrmarke": Ohrmarke zur Einzelkennzeichnung von Tieren nach Artikel 3 Buchstabe a und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
  5. "elektronische Datenbank für Rinder": elektronische Datenbank nach Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
  6. "Tierpass": Tierpass nach Artikel 3 Buchstabe c und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
  7. "Register": von den Tierhaltern zu führende Register nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 bzw. Artikel 3 Buchstabe d und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
  8. "Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern": Elemente im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
  9. "Kenncode": Kenncode gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
  10. "Unregelmäßigkeiten": jede Missachtung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfe geltenden Rechtsvorschriften;
  11. "Sammelantrag": Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen;
  12. "flächenbezogene Beihilferegelungen": die Betriebsprämienregelung, die flächenbezogenen Zahlungen im Rahmen der besonderen Stützung und alle Beihilferegelungen nach den Titeln IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ausgenommen die Beihilferegelungen nach Titel IV Abschnitte 7, 10 und 11 mit Ausnahme der gesonderten Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 derselben Verordnung und der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 derselben Verordnung;
  13. "Beihilfeantrag für Tiere": Antrag auf Prämien für Schafe und Ziegen bzw. auf Zahlungen für Rindfleisch nach Titel IV Abschnitte 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und tierbezogene Zahlungen oder Pro-Kopf-Zahlungen für Tiere im Rahmen der besonderen Stützung;
  14. "besondere Stützung": die Stützung im Sinne von Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
  15. "Nutzung": Nutzung einer Fläche hinsichtlich der Art der Kultur bzw. der Pflanzendecke oder des Fehlens einer Kultur;
  16. "Beihilferegelungen für Rinder": Beihilferegelungen nach Artikel 108 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
  17. "Beihilferegelungen für Schafe und Ziegen": Beihilferegelungen nach Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
  18. "beantragte Rinder": Rinder, für die ein Beihilfeantrag für Tiere im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder bzw. der besonderen Stützung gestellt wurde;
  19. "nicht beantragte Rinder": Rinder, für die noch kein Beihilfeantrag für Tiere gestellt wurde, die jedoch für eine Zahlung im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder in Betracht kommen;
  20. "potenziell beihilfefähiges Tier": ein Tier, dass grundsätzlich die Kriterien für die Gewährung einer Beihilfe in dem betreffenden Antragsjahr erfüllen könnte;
  21. "Haltungszeitraum": Zeitraum, in dem ein Tier, für das eine Beihilfe beantragt wurde, gemäß nachstehenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 11 im Betrieb gehalten werden muss:
    1. Artikel 53 und 57 in Bezug auf die Sonderprämie für männliche Rinder,
    2. Artikel 61 in Bezug auf die Mutterkuhprämie,
    3. Artikel 80 in Bezug auf die Schlachtprämie,
    4. Artikel 35 Absatz 3 in Bezug auf die Beihilfen für Schafe und Ziegen;
  22. "Tierhalter": jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist;
  23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
  24. "ermitteltes Tier": Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt;
  25. "Prämienzeitraum": Zeitraum, auf den sich Beihilfeanträge beziehen, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einreichung;
  26. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): computergestützte geografische Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
  27. "Referenzparzelle": geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifizierungssystems nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
  28. "Kartenmaterial": Karten oder andere Unterlagen zur Mitteilung des Inhalts des GIS zwischen den Beihilfeantragstellern und den Mitgliedstaaten;
  29. "nationales geodätisches System": Koordinaten-Referenzsystem gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12, das es gestattet, landwirtschaftliche Parzellen in dem gesamten Mitgliedstaat standardisiert zu vermessen und zu identifizieren;
  30. "Zahlstelle": Behörde oder Stelle im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005;
  31. "Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen": Grundanforderungen an die Betriebsführung und Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
  32. "Bereiche der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen": die verschiedenen Grundanforderungen an die Betriebsführung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand im Sinne von Artikel 6 derselben Verordnung;
  33. "Rechtsakt": jede einzelne in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführte Richtlinie und Verordnung;
  34. "Normen": die durch die Mitgliedstaaten festgelegten Normen im Sinne von Artikel 6 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Pflichten in Bezug auf die Erhaltung von Dauergrünland;
  35. "Anforderung": im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten einzelnen Artikeln eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht;
  36. "Nichteinhaltung": jede Nichteinhaltung von Anforderungen und Normen;
  37. "spezialisierte Kontrolleinrichtungen": die zuständigen nationalen Kontrollbehörden im Sinne von Artikel 48 der vorliegenden Verordnung, die gemäß Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherstellen;
  38. "ab der Zahlung": für die Zwecke der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Sinne der Artikel 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die erste Zahlung gewährt wurde.

Titel II
Erhaltung von Dauergrünland

Artikel 3 Erhaltung von Dauergrünland auf einzelstaatlicher Ebene

(1) Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Ausnahmen stellen die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 des genannten Artikels sicher, dass der Anteil der als Dauergrünland genutzten Flächen gegenüber der gesamten landwirtschaftlichen Fläche erhalten bleibt. Diese Verpflichtung findet auf nationaler oder regionaler Ebene Anwendung.

Wird jedoch der gemäß Absatz 4 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe a, Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 7 Buchstabe a des vorliegenden Artikels festgesetzte Umfang der als Dauergrünland genutzten Flächen erhalten, so gilt die Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als eingehalten.

(2) Zur Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Anteil der als Dauergrünland genutzten Flächen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gegenüber dem Anteil für das jeweilige Referenzjahr gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (nachstehend "der Referenzanteil") nicht um mehr als zehn Prozentpunkte abnimmt.

(3) Der in Absatz 1 genannte Anteil wird jedes Jahr auf Basis der von den Betriebsinhabern für das betreffende Jahr angemeldeten Flächen ermittelt.

(4) Für die nicht zu den neuen Mitgliedstaaten zählenden Mitgliedstaaten wird der Referenzanteil wie folgt ermittelt:

  1. die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2003 als Dauergrünland angemeldeten Flächen zuzüglich der nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 im Jahr 2005 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, welche im Jahr 2003 für keine andere Nutzung als Grünland angemeldet wurden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass die betreffenden Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.
    Flächen, die 2005 als als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet wurden und die 2003 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates 13 für eine Beihilfe im Rahmen der Kulturpflanzenregelung in Betracht kamen, sind abzuziehen.
    Flächen, die 2003 als Dauergrünland genutzt wurden und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeforstet wurden, sind abzuziehen;
  2. die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.

(5) Für die neuen Mitgliedstaaten, die die Flächenbeihilferegelung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2004 nicht angewendet haben, wird der Referenzanteil wie folgt ermittelt:

  1. die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2004 als Dauergrünland angemeldeten Flächen zuzüglich der nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 im Jahr 2005 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, welche im Jahr 2004 für keine andere Nutzung als Grünland angemeldet wurden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass die betreffenden Flächen im Jahr 2004 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.
    Flächen, die 2005 als als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet wurden und die 2004 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 für eine Beihilfe im Rahmen der Kulturpflanzenregelung in Betracht kamen, sind abzuziehen.
    Flächen, die 2004 als Dauergrünland genutzt wurden und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeforstet wurden, sind abzuziehen;
  2. die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.

(6) Für die neuen Mitgliedstaaten, die die Flächenbeihilferegelung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2004 angewendet haben, wird der Referenzanteil wie folgt ermittelt:

  1. die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 als Dauergrünland angemeldeten Flächen.
    Flächen, die 2005 als Dauergrünland genutzt wurden und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeforstet wurden, sind abzuziehen;
  2. die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.

(7) Für Bulgarien und Rumänien wird der Referenzanteil wie folgt ermittelt:

  1. die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2007 nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 als Dauergrünland angemeldeten Flächen.
    Flächen, die 2005 als Dauergrünland genutzt wurden und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeforstet wurden, sind abzuziehen;
  2. die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2007 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.

(8) Lassen objektive Elemente erkennen, dass die Entwicklung des Anteils nicht die tatsächliche Entwicklung der als Dauergrünland genutzten Flächen widerspiegelt, so passen die Mitgliedstaaten den Referenzanteil an. In diesem Fall wird die Kommission unverzüglich über die vorgenommene Anpassung und die Rechtfertigung dafür unterrichtet.

Artikel 4 Erhaltung von Dauergrünland auf einzelbetrieblicher Ebene

(1) Wird festgestellt, dass der Anteil im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung abnimmt, so auferlegen die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern, die eine Beihilfe unter einer der Direktzahlungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragen, auf nationaler oder regionaler Ebene die Verpflichtung, die Flächen, die als Dauergrünland genutzt werden, nicht ohne vorherige Genehmigung umzuwidmen.

Hängt die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung von der Bedingung ab, dass eine Fläche als Dauergrünland eingerichtet wird, so gilt diese Fläche abweichend von der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2 ab dem ersten Tag der Umstellung als Dauergrünland. Diese Flächen müssen fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt des Umbruchs zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.

(2) Wird festgestellt, dass die in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Verpflichtung nicht sichergestellt werden kann, so schreibt der betreffende Mitgliedstaat über die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergreifenden Maßnahmen hinaus auf nationaler oder regionaler Ebene vor, dass die Betriebsinhaber, welche Beihilfen unter einer der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelungen beantragen und über Dauergrünland verfügen, welches für andere Nutzungen umgebrochen worden ist, verpflichtet sind, Flächen wieder als Dauergrünland einzusäen.

Diese Verpflichtung gilt für Flächen, die seit Beginn des 24-Monatszeitraums vor dem letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags nach Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat umgebrochen wurden.

In diesem Fall säen die Betriebsinhaber einen bestimmten Anteil dieser umgebrochenen Flächen wieder ein oder legen einen entsprechenden Anteil an Fläche als Dauergrünland an. Dieser Anteil berechnet sich auf Basis der vom Betriebsinhaber umgebrochenen Flächen und der zum Wiederausgleich erforderlichen Flächen.

Waren diese Flächen nach ihrem Umbruch für andere Nutzungen Gegenstand einer Übertragung auf einen anderen Betriebsinhaber, so gilt diese Verpflichtung jedoch nur, wenn die Übertragung nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erfolgte.

Abweichend von Artikel 2 Nummer 2 gelten wieder eingesäte oder neu angelegte Dauergrünlandflächen ab dem ersten Tag der Einsaat bzw. Anlegung als "Dauergrünland". Diese Flächen müssen fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Umstellung zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.

(3) Die Verpflichtung der Betriebsinhaber nach den Absätzen 1 und 2 findet jedoch keine Anwendung, wenn die Betriebsinhaber Dauergrünland im Rahmen von Programmen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 14, (EG) Nr. 1257/1999 15 und (EG) Nr. 1698/2005 16 des Rates angelegt haben.

Teil II
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

Titel I
Systemanforderungen und Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Kapitel I
Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 5 Identifizierung der Betriebsinhaber

Unbeschadet von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss das einheitliche System zur Erfassung aller Betriebsinhaber nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f derselben Verordnung eine individuelle Identifizierung aller Beihilfeanträge gewährleisten, die von einem Betriebsinhaber eingereicht wurden.

Artikel 6 Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird auf Ebene von Referenzparzellen wie Katasterparzellen oder Produktionsblöcken angewendet, damit eine individuelle Identifizierung der einzelnen Referenzparzellen gewährleistet ist.

Für jede Referenzparzelle wird für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt. Das GIS wird auf der Grundlage eines nationalen Koordinaten-Referenzsystems angewandt. Werden unterschiedliche Koordinatensysteme verwendet, so müssen diese innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten kompatibel sein.

Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden und verlangen unter anderem, dass die Sammelanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen.

(2) Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen. Die Bewertung bezieht sich auf die folgenden Qualitätskriterien:

  1. die richtige Angabe der Größe der beihilfefähigen Höchstfläche;
  2. den Anteil und die Verteilung der Referenzparzellen, bei denen die beihilfefähige Höchstfläche den nicht beihilfefähigen Flächen Rechnung trägt oder bei denen sie der landwirtschaftlichen Fläche nicht Rechnung trägt;
  3. die Einstufung von Referenzparzellen, bei denen die beihilfefähige Höchstfläche den nicht beihilfefähigen Flächen Rechnung trägt oder bei denen sie der landwirtschaftlichen Fläche nicht Rechnung trägt;
  4. das Auftreten von Referenzparzellen mit kritischen Mängeln;
  5. das Verhältnis der angemeldeten Fläche zur beihilfefähigen Höchstfläche innerhalb der Referenzparzellen;
  6. den Prozentsatz der Referenzparzellen, die im Laufe der Jahre geändert wurden;
  7. die Zahl der bei den Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Unregelmäßigkeiten.

Bei der Bewertung gemäß Unterabsatz 1

  1. verwenden die Mitgliedstaaten Daten, anhand deren die derzeitige Situation vor Ort beurteilt werden kann;
  2. wählen die Mitgliedstaaten eine angemessene Stichprobe aus allen Referenzparzellen aus.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens zum 31. Januar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, einen Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Umsetzung. Für das Kalenderjahr 2010 sind diese Informationen der Kommission jedoch bis spätestens zum 28. Februar 2011 zu übermitteln.

Artikel 7 Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche

(1) Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besteht in einem elektronischen Register auf einzelstaatlicher Ebene und muss - insbesondere im Hinblick auf die Gegenkontrollen nach Artikel 28 der vorliegenden Verordnung - einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesondere in Bezug auf folgende Elemente gewährleisten:

  1. Inhaber;
  2. Wert;
  3. Datum des Entstehens;
  4. Datum der letzten Aktivierung;
  5. Ursprung, insbesondere Zuteilung (ursprünglich oder nationale Reserve), Kauf, Pacht, Vererbung;
  6. Art der Ansprüche, insbesondere besonderen Bedingungen unterliegende Ansprüche gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, in Übereinstimmung mit Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugeteilte Ansprüche und einer Ausnahmeregelung unterliegende Zahlungsansprüche gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
  7. gegebenenfalls regionale Beschränkungen.

(2) Mitgliedstaaten mit mehr als einer Zahlstelle können das elektronische Register auf Ebene der Zahlstellen anwenden. Dabei stellen sie sicher, dass die verschiedenen Register untereinander kompatibel sind.

Kapitel II
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Artikel 8 Kontrollsystem für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur wirksamen Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ein. Dieses System muss entsprechend Titel II Kapitel III dieses Teils insbesondere Folgendes vorsehen:

  1. wenn als zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle fungiert, die Übermittlung der erforderlichen Informationen über die Direktzahlungen beantragenden Betriebsinhaber von der Zahlstelle an die spezialisierten Kontrolleinrichtungen, gegebenenfalls über die koordinierende Stelle nach Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
  2. die Methoden zur Auswahl der Kontrollstichproben;
  3. Vorgaben über Art und Umfang der durchzuführenden Kontrollen;
  4. Kontrollberichte, in denen insbesondere die festgestellten Verstöße und deren Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit festgehalten werden;
  5. wenn als zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle fungiert, die Übermittlung der Kontrollberichte von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen entweder an die Zahlstelle oder die koordinierende Stelle nach Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder beide;
  6. die Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen durch die Zahlstelle.

(2) Die Mitgliedstaaten können ein Verfahren vorsehen, wonach der Betriebsinhaber der Zahlstelle die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der für ihn geltenden Anforderungen und Normen mitteilt.

Artikel 9 Zahlung von Beihilfen und Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Kann die Kontrolle der Einhaltung von in Titel III Kapitel III dieses Teils festgelegten anderweitigen Verpflichtungen nicht vor der Leistung von Zahlungen abgeschlossen werden, so werden zu Unrecht geleistete Zahlungen gemäß Artikel 80 zurückgefordert.

Titel II
Beihilfeanträge

Kapitel I
Sammelantrag

Artikel 10 Allgemeine Bestimmungen für den Sammelantrag

(1) Die Mitgliedstaten können vorsehen, dass alle Anträge für Beihilferegelungen nach den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in den Sammelantrag aufgenommen werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der Kapitel II bis V des vorliegenden Titels sinngemäß in Bezug auf die besonderen Vorschriften über die Beihilfeanträge für diese Regelungen.

(2) Wenn bei der Verwaltung der Beihilferegelungen, für die ein Sammelantrag einzureichen ist, für einen Betriebsinhaber mehr als eine Zahlstelle zuständig ist, so stellt der betreffende Mitgliedstaat mit geeigneten Maßnahmen sicher, dass die im Sammelantrag anzugebenden Informationen allen beteiligten Zahlstellen mitgeteilt werden.

Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

Ein Betriebsinhaber, der keine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung, aber eine Beihilfe im Rahmen einer anderen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelung oder eine Unterstützung gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beantragt, muss einen Sammelantrag einreichen, wenn er über landwirtschaftliche Flächen verfügt, und diese nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung in dem Antrag angeben.

Ein Betriebsinhaber, der nur der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegt, muss in jedem Kalenderjahr, in dem diese Verpflichtungen gelten, einen Sammelantrag einreichen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Betriebsinhaber von den Pflichten gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 freistellen, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorgelegt werden, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit dem integrierten System kompatibel sind.

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und für die Durchführung wirksamer Kontrollen benötigten Zeitraum in Betracht.

Nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann eine Verschiebung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Termine für bestimmte Gebiete gestattet werden, in denen die Einhaltung der normalen Termine wegen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse nicht möglich ist.

Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

  1. die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
  3. die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
  4. die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  5. eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist in dem dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung anzugeben.

(3) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist in dem dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle anzugeben. In den kartografischen Unterlagen nach der genannten Vorschrift sind die Grenzen der Referenzparzellen und deren individuelle Identifizierung einzutragen, und vom Landwirt ist die Lage jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle anzugeben.

(4) Bei der Einreichung des Antrags berichtigt der Betriebsinhaber das in den Absätzen 2 und 3 genannte vordefinierte Formular, wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, eingetreten sind oder wenn die vordefinierten Formulare nicht zutreffende Angaben enthalten.

Betrifft die Berichtigung die Fläche der Referenzparzelle, so gibt der Betriebsinhaber die aktualisierte Fläche jeder betroffenen landwirtschaftlichen Parzelle und erforderlichenfalls die neuen Grenzen der Referenzparzelle an.

(5) Im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 13 abweichen, wenn die Zahlungsansprüche zum letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags noch nicht endgültig festgestellt sind.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt auch für das erste Jahr, wenn neue Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden und die Zahlungsansprüche der hiervon betroffenen Betriebsinhaber noch nicht endgültig festgestellt worden sind.

Artikel 13 Besondere Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen der Flächen

(1) In dem Fall, dass ein Betriebsinhaber den Anbau von Hanf nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beabsichtigt, muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

  1. alle Informationen, die zur Identifizierung der mit Hanf eingesäten Parzellen erforderlich sind, unter Angabe des verwendeten Saatguts;
  2. die Angabe der verwendeten Saatgutmengen (kg/ha);
  3. die amtlichen Etiketten, die nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates 17, insbesondere Artikel 12, auf der Verpackung des Saatguts angebracht sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c sind für den Fall, dass die Aussaat nach dem Einreichungstermin für den Sammelantrag erfolgt, die Etiketten spätestens bis zum 30. Juni vorzulegen. Wenn die Etiketten weiteren einzelstaatlichen Behörden vorgelegt werden müssen, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Etiketten nach ihrer Vorlage an den Betriebsinhaber zurückgesandt werden. Auf den zurückgesendeten Etiketten ist ihre Verwendung für einen Antrag anzugeben.

(2) Bei einem Antrag auf Flächenzahlung für Schalenfrüchte nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss der Sammelantrag die Anzahl der Schalenobstbäume, aufgeschlüsselt nach Arten, enthalten.

(3) Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Stärkekartoffeln nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss der Sammelantrag eine Kopie des Anbauvertrags enthalten. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch spätestens bis zum 30. Juni vorgelegt werden kann.

(4) Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Saatgut nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

  1. eine Kopie des Anbauvertrags bzw. der Anbauerklärung; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. September vorgelegt werden kann;
  2. die eingesäten Saatgutsorten jeder Parzelle;
  3. die Menge des erzeugten zertifizierten Saatguts, ausgedrückt in Doppelzentner mit einer Dezimalstelle; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. Juni des Jahres nach der Ernte vorgelegt werden können;
  4. eine Kopie der Belege über die amtliche Zertifizierung der erzeugten Saatgutmengen; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum 15. Juni des Jahres nach der Ernte vorgelegt werden kann.

(5) Bei einem Antrag auf die spezifische Zahlung für Baumwolle nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

  1. den Namen der verwendeten Baumwollsaatgutsorte;
  2. gegebenenfalls Name und Anschrift des anerkannten Branchenverbands, dem der Betriebsinhaber angehört.

(6) Bei Beantragung der Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 9 derselben Verordnung muss der Sammelantrag eine Kopie des Verarbeitungsvertrags oder der Lieferverpflichtung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 enthalten.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Informationen gemäß Unterabsatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 1. Dezember des Jahres der Antragstellung, gesondert vorgelegt werden können.

(7) Bei einem Antrag für eine flächenbezogene Maßnahme im Rahmen der besonderen Stützung muss der Sammelantrag alle vom Mitgliedstaat verlangten Unterlagen enthalten.

(8) Die in Artikel 6 Absatz 2, Artikel 38 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Formen der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und die für die besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Flächen, sind, soweit sie nicht gemäß dem vorliegenden Artikel ausgewiesen werden müssen, im Sammelantrag unter einer getrennten Rubrik anzugeben.

Nutzungsformen, die weder unter die Beihilferegelungen nach den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 fallen noch in deren Anhang VI aufgeführt sind, werden unter einer oder mehreren Rubriken "Sonstige Nutzung" ausgewiesen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Unterabsätze 1 und 2 keine Anwendung finden, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme mitgeteilt werden, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit dem integrierten System kompatibel sind.

(9) Die Mitgliedstaaten setzen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Artikel 14 Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

(2) Unbeschadet der von Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden spätestens am 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig.

Kapitel II
Anträge auf Zahlungsansprüche

Artikel 15 Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen

(1) Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46 bis 48 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41, 57 oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den 15. Juni.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Zahlungsantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eingereicht werden kann.

Kapitel III
Beihilfeanträge für Tiere

Artikel 16 Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere

(1) Der Beihilfeantrag für Tiere muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

  1. die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. einen Hinweis auf den Sammelantrag, sofern dieser bereits gestellt ist;
  3. die Anzahl der Tiere jeder Art, für die eine Beihilfe beantragt wird, und für Rinder den Kenncode der Tiere;
  4. gegebenenfalls die Verpflichtung des Betriebsinhabers, die unter Buchstabe c genannten Tiere während des Haltungszeitraums in seinem Betrieb zu halten, und die Angabe der jeweiligen Haltungsorte sowie der betreffenden Zeiträume;
  5. gegebenenfalls die individuelle Höchstgrenze bzw. die erzeugerspezifische Obergrenze für die betreffenden Tiere;
  6. gegebenenfalls die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betriebsinhaber am 31. März bzw. im Falle, dass der betreffende Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 Gebrauch macht, am 1. April des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung stand; ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt, so wird sie der zuständigen Behörde so bald wie möglich mitgeteilt;
  7. eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Ändert sich der Haltungsort der Tiere während des Haltungszeitraums, so ist dies der zuständigen Behörde vom Betriebsinhaber im Voraus schriftlich mitzuteilen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat beschließt, diese Information nicht zu verlangen, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann und die darin enthaltene Information zur Identifizierung des Haltungsorts der Tiere ausreicht.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedem Tierhalter das Recht, ohne Einschränkungen in angemessenen Abständen und ohne übermäßige Wartezeit von der zuständigen Behörde über die ihn und seine Tiere betreffenden Angaben in der elektronischen Datenbank für Rinder informiert zu werden. Bei Einreichung des Beihilfeantrags erklärt der Betriebsinhaber, dass die darin enthaltenen Informationen zutreffend und vollständig sind, berichtigt gegebenenfalls fehlerhafte Angaben bzw. übermittelt fehlende Informationen.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

  1. Beginn und Ende des jeweiligen Haltungszeitraums entsprechend den Bestimmungen für die betreffende Beihilferegelung genau festgesetzt und dem Betriebsinhaber bekannt sind;
  2. dem Betriebsinhaber bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurden.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Teil der in Absatz 1 genannten Informationen durch von ihnen zugelassene Stellen übermittelt werden kann oder muss. Der Betriebsinhaber bleibt jedoch für die übermittelten Informationen verantwortlich.

Kapitel IV
Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, gesonderte Zahlung für Zucker und gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

Artikel 17 Anforderungen an die Anträge auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, die gesonderte Zahlung für Zucker und die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

(1) Jeder Betriebsinhaber, der die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die gesonderte Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 derselben Verordnung bzw. die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 derselben Verordnung beantragt, muss einen Beihilfeantrag stellen, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthält, insbesondere

  1. die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Der Antrag auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger muss auch eine Kopie des Liefervertrags gemäß Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthalten.

(2) Der Antrag auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, die gesonderte Zahlung für Zucker bzw. die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai, in Estland, Lettland und Litauen auf spätestens 15. Juni festzusetzenden Termin einzureichen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Kopie des Liefervertrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Dezember des Jahres der Antragstellung, gesondert vorgelegt werden kann.

Kapitel V
Anträge auf besondere Stützung mit Ausnahme von flächen- und tierbezogenen Zahlungen

Artikel 18 Anforderungen an Beihilfeanträge für besondere Stützung mit Ausnahme von flächen- und tierbezogenen Zahlungen

(1) Jeder Betriebsinhaber, der eine besondere Stützung beantragt, die nicht unter Kapitel I, II oder III des vorliegenden Titels fällt, muss einen Beihilfeantrag stellen, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthält, insbesondere

  1. die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat;
  3. gegebenenfalls die für die Überprüfung der Beihilfefähigkeit erforderliche Belege.

Der Beihilfeantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin einzureichen. Der festgesetzte Termin muss ausreichend Zeit lassen, damit die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen vor der Zahlung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgeschlossen werden kann.

(2) Beantragt ein Betriebsinhaber eine besondere Stützung für ein Invesititionsvorhaben, so muss der Antrag für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c auch eine Kopie der einschlägigen Nachweise wie Rechnungen und Belege für die Zahlung durch den Betriebsinhaber enthalten. Können solche Kopien oder Unterlagen nicht eingereicht werden, so sind die Zahlungen des Betriebsinhabers durch gleichwertige Unterlagen zu belegen.

(3) Beantragt ein Betriebsinhaber eine besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gründet sich die Einzelzahlung auf tatsächlich entstandene Kosten oder Einkommensverluste, so muss der Antrag für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c auch eine Kopie der einschlägigen Nachweise enthalten, mit denen die tatsächlich entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i derselben Verordnung belegt werden.

(4) Beantragt ein Betriebsinhaber eine besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, so muss der Antrag für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c auch eine Kopie des Versicherungsvertrags gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 sowie einen Nachweis für die Zahlung der Prämie enthalten.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Kopien oder Unterlagen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 zu einem späteren Zeitpunkt gesondert vorgelegt werden können. Der festgesetzte Termin muss ausreichend Zeit lassen, damit die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen vor der Zahlung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgeschlossen werden kann.

Artikel 19 Anträge von Fonds auf Gegenseitigkeit

(1) Jeder Fonds auf Gegenseitigkeit, der eine besondere Stützung beantragt, muss einen Beihilfeantrag stellen, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthält, insbesondere

  1. die Identifizierung des Fonds auf Gegenseitigkeit;
  2. Unterlagen über den die Ausgleichszahlungen an die angeschlossenen Betriebsinhaber auslösenden Tatbestand;
  3. die Zeitpunkte, zu denen die Ausgleichszahlungen an die angeschlossenen Betriebsinhaber getätigt wurden;
  4. die Identifizierung der angeschlossenen Betriebsinhaber, die die Ausgleichszahlungen aus dem Fonds erhalten haben;
  5. den Gesamtbetrag des gezahlten Ausgleichs;
  6. eine Erklärung des Fonds auf Gegenseitigkeit, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe Kenntnis genommen hat.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen einen Termin für die Einreichung der Anträge auf besondere Stüptzung durch die Fonds auf Gegenseitigkeit fest. Der festgesetzte Termin muss ausreichend Zeit lassen, damit die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen vor der Zahlung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgeschlossen werden kann.

Kapitel VI
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 20 Vereinfachung der Verfahren

(1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, dass Mitteilungen zwischen den Betriebsinhabern und den Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung elektronisch übermittelt werden. Dabei ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass insbesondere

  1. der Betriebsinhaber eindeutig identifiziert wird;
  2. der Betriebsinhaber alle Anforderungen der betreffenden Beihilferegelung erfüllt;
  3. die übermittelten Daten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Beihilferegelung zuverlässig sind; sofern die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder herangezogen werden, muss diese einem Standard in Bezug auf die Sicherheit und Umsetzung genügen, der für die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Beihilferegelungen erforderlich ist;
  4. die Begleitdokumente, sofern sie nicht elektronisch übermittelt werden können, innerhalb derselben Fristen bei den zuständigen Behörden eingehen, wie sie für die nicht elektronische Übermittlung vorgeschrieben sind;
  5. keine Diskriminierungen zwischen den Antragstellern entstehen, die entweder die nichtelektronische Übermittlung oder die elektronische Übermittlung wählen.

(2) Ferner können die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Absatz 1 vereinfachte Verfahren für die Einreichung der Beihilfeanträge vorsehen, soweit die benötigten Daten bereits den Behörden vorliegen, insbesondere wenn gegenüber dem letzten Antrag für die betreffende Beihilferegelung keine Änderungen eingetreten sind.

(3) Die erforderlichen Informationen in den zusammen mit dem Beihilfeantrag einzureichenden Belegen können von der zuständigen Behörde, soweit dies möglich ist, direkt bei der Auskunftsquelle eingeholt werden.

Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 22 Abweichung vom Einreichungstermin

Fällt der Termin für die Einreichung von Beihilfeanträgen, sonstigen Unterlagen, Verträgen oder Erklärungen gemäß diesem Titel oder der Termin für Änderungen des Sammelantrags auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 18 des Rates der erste folgende Arbeitstag als dieser Termin.

Absatz 1 gilt auch für Anträge von Betriebsinhabern im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Anträge von Betriebsinhabern auf Zahlungsansprüche gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 23 Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Unbeschadet jeglicher besonderer Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Nachweise rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Unterlagen, Verträge oder Erklärungen, die der zuständigen Behörde nach den Artikeln 12 und 13 vorzulegen sind, sofern solche Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetrag angewandt.

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. Fällt dieses Datum jedoch vor bzw. auf den in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin, so sind Änderungen des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin unzulässig.

Artikel 24 Verspätete Einreichung eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beträge, die in dem betreffenden Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Zuteilungsantrags bzw. Antrags auf Erhöhung der Ansprüche nach dem gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Termin um 3 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und werden dem Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche zugeteilt.

Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

Titel III
Kontrollen

Kapitel I
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 26 Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

(2) Die betreffenden Beihilfeanträge werden abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht.

Artikel 27 Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen

(1) Die Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14 Tage nicht überschreiten. Bei den Vor-Ort-Kontrollen, die Beihilfeanträge für Tiere betreffen, darf die Ankündigung jedoch außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen. Ist zudem in den Rechtsvorschriften betreffend die für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen relevanten Anforderungen und Normen vorgesehen, dass die Vor-Ort-Kontrollen unangekündigt zu erfolgen haben, so gelten diese Bestimmungen auch im Falle von Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen.

(2) Die Vor-Ort-Kontrollen gemäß dieser Verordnung und andere gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.

Kapitel II
Kontrolen in Bezug auf die Beihilfevoraussetzungen

Abschnitt I
Verwaltungskontrollen

Artikel 28 Gegenkontrollen

(1) Die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 müssen es gestatten, dass Unregelmäßigkeiten - insbesondere anhand elektronischer Mittel automatisch - festgestellt werden, und umfassen folgende Gegenkontrollen:

  1. der angemeldeten Zahlungsansprüche bzw. der angemeldeten Parzellen, um ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen zu verhindern, die im Rahmen der in den Anhängen I und VI der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten flächenbezogenen Beihilferegelungen gewährt werden;
  2. der Zahlungsansprüche, um ihr Bestehen und die Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen zu überprüfen;
  3. zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen, um die Beihilfefähigkeit der Flächen als solche zu überprüfen;
  4. zwischen den Zahlungsansprüchen und der ermittelten Fläche, um zu überprüfen, ob den Ansprüchen eine entsprechende Hektaranzahl beihilfefähiger Fläche im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gegenübersteht;
  5. anhand der elektronischen Datenbank für Rinder, um die Beihilfefähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr zu verhindern;
  6. zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den einer amtlichen Überprüfung unterzogenen Flächen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die Anforderungen von Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 einhalten;
  7. zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Baumwollanbau zugelassenen Parzellen;
  8. zwischen der im Sammelantrag gemachten Angabe der Betriebsinhaber, Mitglied eines anerkannten Branchenverbands zu sein, den Angaben nach Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und den von den betreffenden anerkannten Branchenverbänden übermittelten Angaben, um zu überprüfen, ob der in Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Anspruch auf eine Erhöhung der Beihilfe tatsächlich besteht;
  9. zwischen den im Liefervertrag gemäß Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gemachten Angaben und den vom Zuckerhersteller gemachten Angaben über die Lieferungen.

(2) Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten, die sich infolge von Gegenkontrollen ergeben, wird durch andere angemessene Verwaltungsmaßnahmen und erforderlichenfalls durch eine Vor-Ort-Kontrolle weiter nachgegangen.

(3) Stellen zwei oder mehr Betriebsinhaber für ein und dieselbe Referenzparzelle einen Beihilfeantrag im Rahmen derselben Beihilferegelung und überschreitet die angegebene Gesamtfläche die landwirtschaftliche Fläche, ohne dass diese Überschreitung über die gemäß Artikel 34 Absatz 1 festgesetzte Toleranzmarge hinausgeht, so können die Mitgliedstaaten die betreffenden Flächen in dem entsprechenden Verhältnis verringern. In diesem Fall haben die betroffenen Betriebsinhaber die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, sofern sie geltend machen können, dass - zu ihrem Nachteil - einer oder mehrere andere betroffene Betriebsinhaber ihre Fläche über die Toleranzmarge hinaus zu groß angegeben hat bzw. haben.

Artikel 29 Verwaltungskontrollen der besonderen Stützung

(1) Für jede Maßnahme im Rahmen der besonderen Stützung, für die Verwaltungskontrollen technisch möglich sind, sollten alle Anträge überprüft werden. Die Kontrollen sollten insbesondere sicherstellen, dass

  1. die Bedingungen für die Gewährung einer besonderen Stützung erfüllt sind,
  2. keine Doppelfinanzierung aus anderen Gemeinschaftsregelungen erfolgt,
  3. keine Überkommpensation an die Betriebsinhaber hinsichtlich der finanziellen Beiträge gemäß Artikel 70 Absatz 3 und Artikel 71 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfolgt und
  4. gegebenenfalls Belege eingereicht worden sind, aus denen die Förderfähigkeit hervorgeht.

(2) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls auf Belege von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen zurückgreifen, um die Erfüllung der Förderkriterien zu überprüfen. Sie müssen sich jedoch vergewissern, dass die Dienststelle, Einrichtung oder Organisation bei ihrer Tätigkeit die für die Kontrolle der Erfüllung der Förderkriterien erforderlichen Normen einhält.

Abschnitt II
Vor-Ort-Kontrollen

Unterabschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 30 Kontrollsätze

(1) Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen erstreckt sich auf mindestens 5 % aller Betriebsinhaber, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung, der Flächenzahlungsregelung oder flächenbezogener Zahlungen im Rahmen der besonderen Stützung einen Antrag stellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Vor-Ort-Kontrollen auf jeweils mindestens 3 % der Betriebsinhaber erstrecken, die Beihilfen im Rahmen jeder der anderen flächenbezogenen Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragen.

(2) Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen erstreckt sich ferner auf mindestens

  1. den in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Mindestkontrollsatz von 30 % bzw. 20 % der für die Hanferzeugung angemeldeten Flächen.
    Hat ein Mitgliedstaat bereits eine Regelung der vorherigen Genehmigung eines solchen Anbaus eingeführt und der Kommission schon vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 seine Durchführungsmodalitäten und Bedingungen hierzu mitgeteilt, so sind der Kommission alle Änderungen der Durchführungsmodalitäten und Bedingungen unverzüglich mitzuteilen;
  2. 5 % aller Betriebsinhaber, die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder, tierbezogene Zahlungen oder Pro-Kopf-Zahlungen für Rinder im Rahmen der besonderen Stützung oder Beihilfen im Rahmen der besonderen Stützung auf der Grundlage der gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ermittelten einzelbetrieblichen Milchquote oder der besonderen Stützung auf der Grundlage der tatsächlichen Milcherzeugung beantragen. Bieten die elektronischen Datenbanken für Rinder jedoch in Bezug auf die Sicherheit und Durchführung nicht den Standard, der für eine ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Beihilfemaßnahmen erforderlich ist, so erhöht sich der Prozentsatz auf 10 %.
    Diese Vor-Ort-Kontrollen umfassen auch mindestens 5 % aller Tiere pro Beihilferegelung, für die Beihilfen beantragt werden;
  3. 5 % aller Betriebsinhaber, die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe und Ziegen und tierbezogene Zahlungen oder Pro-Kopf-Zahlungen für Schafe und Ziegen im Rahmen der besonderen Stützung beantragen. Diese Vor-Ort-Kontrollen umfassen auch mindestens 5 % aller Tiere, für die Beihilfen beantragt werden. Bieten die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vorgesehenen elektronischen Datenbanken für Schafe und Ziegen jedoch in Bezug auf die Sicherheit und Durchführung nicht den Standard, der für eine ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Beihilfemaßnahmen erforderlich ist, so erhöht sich der Prozentsatz auf 10 % der Betriebsinhaber;
  4. 10 % aller Betriebsinhaber, die Beihilfen im Rahmen der besonderen Stützung beantragen, die in Absatz 1 sowie den Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes nicht aufgeführt sind; ausgenommen die Maßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
  5. 10 % der anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen, die Belege zur Überprüfung der Erfüllung der Förderkriterien gemäß Artikel 29 Absatz 2 übermitteln;
  6. 100 % der Fonds auf Gegenseitigkeit, die eine Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragen;
  7. hinsichtlich der Anträge auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 20 % der gemäß Artikel 91 derselben Verordnung anerkannten Branchenverbände, denen die Betriebsinhaber ihren Angaben in den Sammelanträgen zufolge angehören;
  8. hinsichtlich der Anträge auf die Zahlung der Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 betreffend die beim Zuckerhersteller durchgeführten Kontrollen der Menge Quotenzucker, die aus den gemäß Artikel 94 derselben Verordnung gelieferten Mengen Zuckerrüben und Zuckerrohr gewonnen wurden, mindestens 5 % der Antragsteller, die an den betreffenden Hersteller liefern.

(3) Werden bei den Vor-Ort-Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer bestimmten Beihilferegelung oder in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr entsprechende zusätzliche Vor-Ort-Kontrollen durch und sorgen im darauf folgenden Jahr dafür, dass ein entsprechend höherer Prozentsatz von Betriebsinhabern einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen wird.

(4) Ist vorgesehen, dass einzelne Elemente einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Basis einer Stichprobenauswahl durchgeführt werden können, so muss die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Stichprobenauswahl fest. Werden bei der Kontrolle der Stichprobe Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Stichprobe entsprechend ausgeweitet.

Artikel 31 Auswahl der Kontrollstichprobe

(1) Die zuständige Behörde wählt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge die Stichproben für die nach dieser Verordnung durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen aus.

Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 % bis 25 % der Mindestanzahl der gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber nach dem Zufallsprinzip aus.

Übersteigt die Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber jedoch die Mindestanzahl Betriebsinhaber, die einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 zu unterziehen sind, so sollte der Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Betriebsinhaber in der zusätzlichen Stichprobe 25 % nicht übersteigen.

(2) Die Wirksamkeit der Risikoanalyse ist jährlich zu überprüfen und zu aktualisieren:

  1. durch Feststellung der Relevanz jedes einzelnen Risikofaktors;
  2. durch Vergleich der Ergebnisse der risikobasierten Stichprobe und der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten, nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Stichprobe;
  3. durch Berücksichtigung der besonderen Situation im Mitgliedstaat.

(3) Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl des Betriebsinhabers für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.

(4) Gegebenenfalls kann ein Teil der Kontrollstichprobe vor Ablauf des betreffenden Beantragungszeitraums anhand der verfügbaren Informationen ausgewählt werden. Die vorläufige Stichprobe wird ergänzt, wenn alle relevanten Anträge vorliegen.

Artikel 32 Kontrollbericht

(1) Über jede gemäß diesem Abschnitt durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. die kontrollierten Beihilferegelungen und Anträge;
  2. die anwesenden Personen;
  3. die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, gegebenenfalls einschließlich der Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und der angewandten Messverfahren;
  4. Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronische Datenbank für Rinder und/oder Schafe und Ziegen, kontrollierte Belegdokumente, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihre Kenncodes;
  5. ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt war;
  6. Angaben zu spezifischen Kontrollmaßnahmen, die bei einzelnen Beihilferegelungen vorzunehmen waren;
  7. Angaben zu sonstigen Kontrollmaßnahmen.

(2) Der Betriebsinhaber erhält Gelegenheit, den Bericht zu unterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzuzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so erhält der Betriebsinhaber eine Ausfertigung des Berichts.

Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung gemäß Artikel 35 durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Betriebsinhaber bzw. seinem Vertreter keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben werden muss, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Falls aufgrund solcher Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, so ist Gelegenheit zur Unterzeichnung des Berichts zu geben, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen im Hinblick auf etwaige sich daraus ergebende Kürzungen oder Ausschlüsse zieht.

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