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Regelwerk, EU 2018, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/707 der Kommission vom 28. Februar 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Beihilfefähigkeitskriterien für die Stützung für Hanf im Rahmen der Basisprämienregelung und bestimmter Anforderungen in Bezug auf die fakultative gekoppelte Stützung

(ABl. Nr. L 119 vom 15.05.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 9 und Artikel 67 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission 2 ist nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates 3 zertifiziertes Saatgut für den Hanfanbau erforderlich. Die Richtlinie 2008/62/EG der Kommission 4 sieht allerdings eine alternative Zertifizierung von Saatgut von Hanferhaltungssorten vor. Daher ist es angezeigt, in Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 einen Verweis auf diese Richtlinie aufzunehmen.

(2) Nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern unter den in Titel IV Kapitel 1 der genannten Verordnung und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren.

(3) Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geändert, um mehr Klarheit in Bezug auf die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich des erzeugungsbegrenzenden Charakters der fakultativen gekoppelten Stützung zu schaffen. Aus diesem Grund ist eine Angleichung der in Kapitel 5 Abschnitt 1 und in Artikel 67 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sowie in Anhang I dieser Verordnung verwendeten Begrifflichkeiten an den neuen Wortlaut von Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erforderlich. Aufgrund der Erfahrung bei der Anwendung von Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist es ferner angezeigt, den Inhalt der von den Mitgliedstaaten der Kommission zu übermittelnden Mitteilungen nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zu aktualisieren.

(4) Nach Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 darf die fakultative gekoppelte Stützung nur Sektoren oder Regionen gewährt werden, in denen sich spezifische Landwirtschaftsformen oder Agrarsektoren in gewissen Schwierigkeiten befinden. Nach Artikel 52 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gelten bestimmte Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren als "in Schwierigkeiten", wenn die Gefahr der Produktionsaufgabe oder eines Produktionsrückgangs besteht. Als Folge der Präzisierung der Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf den erzeugungsbegrenzenden Charakter der fakultativen gekoppelten Stützung ist eine derartige Begrenzung nicht gerechtfertigt. Es ist daher angemessen, Artikel 52 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zu streichen. Es ist auch angezeigt, das Verbot einer Kumulierung von Stützungen, wie in Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung dargelegt, zu aktualisieren.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Da die Streichung von Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Neuformulierung von Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung durch die Verordnung (EU) 2017/2393 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gelten, ist es angezeigt, dass die entsprechenden Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 - mit Ausnahme der Bestimmung über die Kumulierung von Stützungen - für Beihilfeanträge für Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr 2014 gelten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Kumulierung von Stützungen weiterhin auf Grundlage eines Vergleichs zwischen den jeweiligen Zielen der gekoppelten Stützungsmaßnahmen oder anderen betreffenden Maßnahmen und Politiken der Union bestimmt werden. In diesem Sinne sollte das Ziel der fakultativen gekoppelten Stützung als Erhaltung der derzeitigen Erzeugungsniveaus nach Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vor der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/2393 betrachtet werden. Die Änderung des Artikels 54

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