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Regelwerk, EU 2017, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1210 der Kommission vom 4. Juli 2017 zur Ermittlung von Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphtalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) als besonders besorgniserregende Stoffe gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4462)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 173 vom 06.07.2017 S. 35)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 59 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), (EG-Nr. 204-211-0, CAS-Nr. 117-81-7), Dibutylphthalat (DBP) (EG-Nr. 201-557-4, CAS-Nr. 84-74-2), Benzylbutylphthalat (BBP) (EG-Nr. 201-622-7, CAS-Nr. 85-68-7) und Diisobutylphthalat (DIBP) (EG-Nr. 201-553-2, CAS-Nr. 84-69-5) werden in die in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 genannte Liste der infrage kommenden Stoffe als reproduktionstoxische Stoffe (Kategorie 1B) gemäß Artikel 57 Buchstabe c jener Verordnung aufgenommen. Jene Stoffe sind auch in Anhang XIV jener Verordnung aufgeführt.

(2) Gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 übermittelte Dänemark am 26. August 2014 der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") vier Dossiers im Sinne des Anhangs XV jener Verordnung (im Folgenden "Dossiers nach Anhang XV") zur Ermittlung von DEHP, DBP, BBP und DIBP als nach Artikel 57 Buchstabe f jener Verordnung sehr besorgniserregende Stoffe, und zwar wegen ihrer endokrin schädigenden Eigenschaften, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in Artikel 57 Buchstaben a bis e aufgeführter Stoffe.

(3) Als die vier Dossiers nach Anhang XV vom Ausschuss der Mitgliedstaaten der Agentur beraten wurden, wurden sie für die Beratung jeweils zweigeteilt, wobei jeweils ein Teil die Aspekte der menschlichen Gesundheit betrifft und der andere die Umweltseite des Dossiers.

(4) Zwecks weiterer Ausarbeitung der in den Unterlagen vorgetragenen Begründung zog der Einreicher der Dossiers anschließend von den Dossiers nach Anhang XV für DBP, BBP und DIBP denjenigen Teil zurück, der die vorgeschlagene Ermittlung dieser Stoffe als nach Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1907/2006 wegen ihrer endokrin schädigenden Eigenschaften sehr besorgniserregende Stoffe betrifft, die wahrscheinlich gleich schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt haben.

(5) Am 11. Dezember 2014 verabschiedete der Ausschuss der Mitgliedstaaten seine Stellungnahmen 2 zu den verbleibenden Teilen der Dossiers nach Anhang XV. Der Ausschuss der Mitgliedstaaten ermittelte DEHP einstimmig als Stoff mit endokrin schädigenden Eigenschaften, für dessen mögliche schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt, die nach Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ebenso besorgniserregend sind, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Dementsprechend änderte die Agentur am 17. Dezember 2014 den Eintrag für DEHP in der Liste der infrage kommenden Stoffe.

(6) Der Ausschuss der Mitgliedstaaten gelangte zu der einhelligen Ansicht, dass für DEHP, BBP, DBP und DIBP wissenschaftliche Erkenntnisse über die endokrine Wirkung sowie die Verbindung zwischen dieser Wirkung und schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit vorliegen, sowie des Weiteren, dass die Stoffe als endokrin schädigend für die menschliche Gesundheit angesehen werden können, da sie der Definition eines endokrin schädigenden Stoffs der WHO/IPCS ebenso entsprechen wie den Empfehlungen der beratenden Sachverständigengruppe der Europäischen Kommission für die Ermittlung eines Stoffes als endokrin schädigend.

(7) Jedoch erreichte der Ausschuss der Mitgliedstaaten keine Einstimmigkeit über die Ermittlung dieser vier Stoffe nach Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als im selben Maß besorgniserregend wie andere Stoffe, die wegen ihrer endokrin schädigenden Eigenschaften in Bezug auf die menschliche Gesundheit in Artikel 57

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