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Regelwerk, EU 2017, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1263 der Kommission vom 12. Juli 2017 zur Aktualisierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 festgelegten Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung

(ABl. Nr. L 182 vom 13.07.2017 S. 37)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten 1, insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission 2 wurde eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (im Folgenden die " Unionsliste") festgelegt, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gegebenenfalls aktualisiert wird.

(2) Auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchgeführten Risikobewertungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung genannten Kriterien für folgende invasive gebietsfremde Arten insgesamt erfüllt sind: Alopochen aegyptiacus Linnaeus, 1766; Alternanthera philoxeroides (Mart.) Griseb; Asclepias syriaca L.; Elodea nuttallii (Planch.) St. John; Gunnera tinctoria (Molina) Mirbel; Heracleum mantegazzianum Sommier & Levier; Impatiens glandulifera Royle; Microstegium vimineum (Trin.) A. Camus; Myriophyllum heterophyllum Michaux; Nyctereutes procyonoides Gray, 1834; Ondatra zibethicus Linnaeus, 1766; Pennisetum setaceum (Forssk.) Chiov.

(3) Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass für jede der vorgenannten invasiven gebietsfremden Arten alle in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeführten Elemente gebührend berücksichtigt wurden.

(4) Einige Mitgliedstaaten beabsichtigen, bei der Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aus angeblichen Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses sozialer oder wirtschaftlicher Art eine Zulassung für die Fortsetzung der Farmhaltung von Nyctereutes procyonoides Gray, 1834 zu beantragen. Unter diesen Umständen sollte für die Aufnahme dieser Art in die Unionsliste ein Übergangszeitraum gelten, damit das Verfahren des Artikels 9 der genannten Verordnung abgeschlossen werden kann, bevor die Aufnahme der Art in die Liste wirksam wird.

(5) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 wurden die in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 3 festgelegten KN-Codes aktualisiert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission 4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für invasive gebietsfremde Arten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2017

1) ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 189 vom 14.07.2016 S. 4).

3) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 294 vom 28.10.2016 S. 1).

.

Anhang


Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission wird wie folgt geändert:

1. In der Tabelle der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung werden die folgenden Arten in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

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