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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2017/1471 der Kommission vom 10. August 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/162/EU zur Anpassung der jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2017 bis 2020

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5556)

(ABl. Nr. L 209 vom 12.08.2017 S. 53)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 2013/162/EU der Kommission 2 wurden die jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 anhand der zum Zeitpunkt seiner Annahme verfügbaren Daten aus den Treibhausgasinventaren der Mitgliedstaaten festgelegt, die anhand der Leitlinien des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergouvernemental Panel on Climate Change - IPCC) für nationale Treibhausgasinventare von 1996 bestimmt wurden.

(2) Nach Annahme des Beschlusses 2013/162/EU wurden die Mitgliedstaaten mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission 3 verpflichtet, Treibhausgasinventare zu übermitteln, die im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006 und den Leitlinien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) für die Berichterstattung im Rahmen der Jahresinventare gemäß dem Beschluss 24/CP.19 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien bestimmt wurden.

(3) Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 muss die Kommission bis Dezember 2016 prüfen, wie sich die Anwendung der IPCC-Leitlinien von 2006 oder Änderungen der verwendeten UNFCCC-Methoden auf die für Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG relevanten Gesamtemissionen an Treibhausgasen eines Mitgliedstaats auswirken, um die Kohärenz zwischen den Methoden für die Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen und der jährlichen Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten nach dem Zeitpunkt dieser Prüfung sicherzustellen.

(4) Im Einklang mit Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 untersuchte die Kommission auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 der Verordnung geprüften Daten aus den Treibhausgasinventaren, wie sich die Anwendung der IPCC-Leitlinien von 2006 und Änderungen der verwendeten UNFCCC-Methoden auf die Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten auswirken. Bei fast allen Mitgliedstaaten beträgt die Abweichung bei den für Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG relevanten Gesamt-Treibhausgasemissionen mehr als 1 %. Im Lichte dieser Prüfung sollten die jährlichen Emissionszuweisungen aller Mitgliedstaaten in Anhang II des Beschlusses 2013/162/EU für die Jahre 2017 bis 2020 angepasst werden, um den im Jahr 2016 gemeldeten und gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/20013 geprüften aktualisierten Inventardaten Rechnung zu tragen. Diese Anpassung sollte anhand der Methode durchgeführt werden, anhand deren die jährlichen Emissionszuweisungen durch den Beschluss 2013/162/EU festgelegt wurden.

(5) Die Anpassung der jährlichen Emissionszuweisungen sollte sich auf diejenigen für die Jahre 2017 bis 2020 beschränken, da die Mitgliedstaaten ihre Strategien und Maßnahmen in Bezug auf die Treibhausgasemissionen für die Jahre 2013 bis 2016 nicht mehr ändern können. Der Klarheit wegen sollte jedoch Anhang II des Beschlusses 2013/162/EU als Ganzer ersetzt werden, wobei die jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2013 bis 2016 unverändert bleiben.

(6) Artikel 2 des Beschlusses 2013/162/EU nimmt auf die Treibhauspotenzialwerte aus dem mit dem Beschluss 15/CP.17 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien angenommenen vierten IPCC-Sachstandsbericht Bezug. Inzwischen hat die Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien einen neuen Beschluss 24/CP.19 angenommen, mit dem der Beschluss 15/CP.17 aufgehoben und die Werte des vierten IPCC-Sachstandsberichts bestätigt wurden. Gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission die in Anhang III des Beschlusses 24/CP.19 aufgeführten Treibhauspotenziale zur Bestimmung und Meldung der Treibhausgasinventare gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 verwenden. Der Klarheit halber sollte die Bezugnahme auf den Beschluss 15/CP.17 in Artikel 2 des Beschlusses 2013/162/EU daher durch eine Bezugnahme auf den Beschluss 24/CP.19 ersetzt werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/162/EU wird wie folgt geändert:

( 1) In Artikel 2

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