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Regelwerk, EU 2013, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 13;
VO (EU) 662/2014 - ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 155 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/841 - ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/842 - ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 26 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1999 - ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1 Inkrafttreten Übergangsbestimmungenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 57 VO (EU) 2018/1999 - Übergangsbestimmungen Entsprechungstabelle

Neufassung - Ersetzt Entsch. 280/2004/EG - Entsprechungstabelle

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 4 wurden Rahmenvorschriften für die Beobachtung anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch Senken, für die Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung der diesbezüglichen Verpflichtungen und für die Umsetzung der Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) 5 und des Kyoto-Protokolls 6 in der Union festgelegt. Um aktuellen und künftigen Entwicklungen auf internationaler Ebene, die das UNFCCC und das Kyoto-Protokoll betreffen, Rechnung zu tragen und im Unionsrecht vorgesehene neue Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften umzusetzen, sollte die Entscheidung Nr. 280/2004/EG aufgehoben werden.

(2) Die Entscheidung Nr. 280/2004/EG sollte angesichts des größeren Geltungsbereichs des Unionsrechts, des größeren Kreises der Verpflichteten, des komplexeren und hochtechnischen Inhalts der eingeführten Vorschriften, des steigenden Bedarfs einheitlicher Vorschriften in der gesamten Union sowie zur Vereinfachung der Umsetzung durch eine Verordnung ersetzt werden.

(3) Das übergeordnete Ziel des UNFCCC besteht darin, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Anstieg der durchschnittlichen globalen Oberflächentemperatur auf einen Wert von höchstens 2 °C über dem vorindustriellen Niveau begrenzt werden.

(4) Es besteht Bedarf an einer gründlichen Überwachung und Berichterstattung sowie einer regelmäßigen Bewertung der Treibhausgasemissionen der Union und der Mitgliedstaaten und ihrer Maßnahmen in Bezug auf den Klimawandel.

(5) Der Beschluss 1/CP.15 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien (Beschluss 1/CP.15) und der Beschluss 1/CP.16 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien (Beschluss 1/CP.16) haben wesentlich zu den Fortschritten bei der Suche nach einer ausgewogenen Lösung für die Probleme des Klimawandels beigetragen. Mit beiden Beschlüssen wurden neue Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften bezüglich der Umsetzung der ehrgeizigen Emissionsreduktionsziele der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie Finanzierungshilfen für Entwicklungsländer eingeführt. Mit den Beschlüssen wurde auch anerkannt, dass Anpassungsmaßnahmen ebenso wichtig sind wie Klimaschutzmaßnahmen. Ferner wird in dem Beschluss 1/CP.16 gefordert, dass die Industrieländer Strategien oder Pläne für eine kohlenstoffarme Entwicklung ausarbeiten. Derartige Strategien oder Pläne sollen das Ziel einer Gesellschaft mit geringen CO2-Emissionen ein Stück näher bringen und gleichzeitig weiterhin hohes Wirtschaftswachstum und nachhaltige Entwicklung sowie eine kostengünstige Annäherung an das langfristige Klimaziel unter gebührender Beachtung der Zwischenstufen gewährleisten. Diese Verordnung sollte die Umsetzung dieser Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften erleichtern.

(6) Die Reihe der im Jahr 2009 verabschiedeten Rechtsakte der Union, die zusammen als Klima- und Energiepaket bezeichnet werden, insbesondere die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 7 und die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten 8, ist ein weiteres Beispiel für den festen Willen der Union und der Mitgliedstaaten, ihre Treibhausgasemissionen wesentlich zu verringern. Das System der Union für die Überwachung von Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung sollte auch aktualisiert werden, um den neuen Anforderungen dieser beiden Rechtsakte Rechnung zu tragen.

(7) Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind nach dem UNFCCC verpflichtet, unter Verwendung vergleichbarer Methoden, die von der Konferenz der Vertragsparteien vereinbart wurden, nationale Inventare der anthropogenen Emissionen aller Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken aufzustellen, die nicht durch das von den Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht angenommene Protokoll von Montreal (1987) über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen 9 (" Montrealer Protokoll"), geregelt werden, und diese Inventare regelmäßig zu aktualisieren, zu veröffentlichen und der Konferenz der Vertragsparteien vorzulegen.

(8) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls müssen die Union und die Mitgliedstaaten ein nationales System zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken errichten und unterhalten, um die Durchführung anderer Vorschriften des Kyoto-Protokolls zu gewährleisten. Dabei sollten die Union und die Mitgliedstaaten die im Anhang des Beschlusses 19/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC ("Beschluss 19/CMP.1") festgelegten Leitlinien für nationale Systeme anwenden. Der Beschluss 1/CP.16 sieht zudem die Einführung nationaler Regelungen zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken vor. Mit dieser Verordnung soll der Umsetzung dieser beiden Verpflichtungen nachgekommen werden.

(9) Gemäß dem Beschluss10/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC mit Wirkung ab dem 9. Januar 2013 und dem Beschluss 3/CP.15 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC mit Wirkung vom 26. Oktober 2010 sind Zypern bzw. Malta in Anhang I des UNFCCC erfasst.

(10) Die durch die Durchführung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass Synergien verstärkt werden müssen und die Kohärenz mit Berichtspflichten im Rahmen anderer Rechtsinstrumente, insbesondere mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft 10, mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters 11, mit der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe 12, mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase 13 und mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik 14, verbessert werden muss. Zwar erfordert die Straffung der Berichterstattungsvorschriften die Änderung einzelner Rechtsakte, jedoch ist die Verwendung einheitlicher Daten für die Meldung von Treibhausgasemissionen unerlässlich, wenn die Qualität der Emissionsberichterstattung gewährleistet werden soll.

(11) Im Vierten Sachstandsbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimafragen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) wurde für Stickstofftrifluorid (NF3) ein Treibhauspotenzial angegeben, das ungefähr 17.000 Mal höher ist als das von Kohlendioxyd (CO2). NF3 wird zunehmend in der Elektronikindustrie eingesetzt, um Perfluorkohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6) zu ersetzen. Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) muss die Umweltpolitik der Union auf dem Vorsorgeprinzip basieren. Nach diesem Prinzip muss NF3 überwacht werden, um den Umfang der Emissionen in der Union bewerten und erforderlichenfalls Klimaschutzmaßnahmen festlegen zu können.

(12) Die zurzeit über die nationalen Treibhausgasinventare sowie über die nationalen Register und das Unionsregister gemeldeten Daten reichen nicht aus, um auf Ebene der Mitgliedstaaten die nationalen CO2-Emissionen aus der zivilen Luftfahrt zu bestimmen, die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. Die Union sollte die Mitgliedstaaten sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die Festlegung von Berichtspflichten nicht in einer Weise belasten, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht. Die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden CO2-Flugemissionen machen nur einen sehr geringen Teil der gesamten Treibhausgasemissionen aus, und die Verpflichtung zur Berichterstattung über diese Emissionen wäre angesichts der im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG bereits bestehenden Berichtspflichten für den Sektor im Allgemeinen eine ungerechtfertigte Belastung. CO2-Emissionen aus der IPCC-Quellenkategorie "1.A.3.a Zivilluftfahrt" sollten daher für die Zwecke von Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als Nullemissionen angesehen werden.

(13) Um die Wirksamkeit der Vorkehrungen zur Überwachung von Treibhausgasemissionen und zur Berichterstattung darüber zu gewährleisten, muss eine noch größere finanzielle und verwaltungstechnische Belastung der Mitgliedstaaten vermieden werden.

(14) Emissionen von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) und deren Abbau durch Senken werden zwar für das Emissionsreduktionsziel der Union im Rahmen des Kyoto-Protokolls angerechnet, sind jedoch nicht Teil des 20 %-Ziels des Klima- und Energiepakets für 2020. Nach Artikel 9 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG muss die Kommission Verfahren zur Einbeziehung von Emissionen und deren Abbau im Zusammenhang mit LULUCF in die Verpflichtung der Union zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen, durch die die Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags von LULUCF sowie die genaue Überwachung und Verbuchung der entsprechenden Emissionen und ihres Abbaus gewährleistet wird, prüfen. Die Entscheidung verpflichtet die Kommission außerdem, gegebenenfalls einen Rechtsakt vorschlagen, der ab 2013 in Kraft treten soll. Am 12. März 2012 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag als ersten Schritt zur Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die Emissionsreduktionsverpflichtung der Union vorgelegt, der zu der Annahme des Beschlusses Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten 15 führte.

(15) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, die aktuellsten Informationen über ihre Treibhausgasemissionen vorzulegen, insbesondere im Rahmen der Strategie Europa 2020 und ihres festgelegten Zeitrahmens. Diese Verordnung sollte es ermöglichen, derartige Schätzungen in kürzester Zeit vorzunehmen, indem statistische und andere Informationen verwendet werden, darunter gegebenenfalls Weltraumdaten, die im Rahmen der Globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung und von anderen Satellitensystemen bereitgestellt werden.

(16) Da die Kommission über ihre Absicht informiert hat, neue Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften für Emissionen aus dem Seeverkehr, gegebenenfalls einschließlich Änderungen der vorliegenden Verordnung, vorzuschlagen, sollte diese Verordnung einem solchen Vorschlag nicht vorgreifen; daher sollten zum jetzigen Zeitpunkt keine Bestimmungen zur Überwachung von Emissionen aus dem Seeverkehr und zur Berichterstattung darüber in diese Verordnung aufgenommen werden.

(17) Die durch die Durchführung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG gewonnene Erfahrung hat die Notwendigkeit von transparenteren, genaueren, kohärenteren, umfassenderen und vergleichbareren Informationen über Politiken und Maßnahmen sowie über Prognosen gezeigt. Gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG haben die Mitgliedstaaten über ihre erwarteten Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund dieser Entscheidung Bericht zu erstatten, wobei auch Informationen über nationale Politiken und Maßnahmen sowie über Prognosen einzubeziehen sind. Im Rahmen der integrierten wirtschaftspolitischen Agenda der Strategie Europa 2020 sind die Union und die Mitgliedstaaten aufgefordert, weitere Anstrengungen für eine zeitnahe Berichterstattung über Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen und deren erwartete Auswirkungen auf die Emissionen zu unternehmen. Die Schaffung von Systemen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten dürfte zusammen mit besseren Berichterstattungsleitlinien wesentlich dazu beitragen, dass diese Ziele erreicht werden. Um sicherzustellen, dass die Union ihren internationalen und internen Verpflichtungen zur Meldung ihrer Treibhausgasprognosen nachkommt, und um die Fortschritte der Union bei der Erfüllung ihrer internationalen und internen Zusagen und Verpflichtungen zu bewerten, sollte auch die Kommission Schätzungen der Treibhausgasprognosen erstellen und verwenden können.

(18) Es sind bessere Informationen seitens der Mitgliedstaaten erforderlich, um deren Fortschritte und Maßnahmen im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel zu überwachen. Diese Informationen sind notwendig, um auf der Grundlage des Weißbuchs "Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen" vom 1. April 2009 eine umfassende Anpassungsstrategie für die Union entwickeln zu können. Die Berichterstattung über Anpassungsmaßnahmen wird den Mitgliedstaaten ermöglichen, sich über bewährte Verfahren auszutauschen und ihre Bedürfnisse und ihren Bereitschaftsstand in Bezug auf den Klimawandel zu evaluieren.

(19) Im Rahmen des Beschlusses 1/CP.15 haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, umfangreiche Mittel für die Klimaschutzfinanzierung bereitzustellen, um Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in Entwicklungsländern zu unterstützen. Gemäß Absatz 40 des Beschlusses 1/CP.16 müssen die Industrieländer unter den UNFCCC-Vertragsparteien ihre Berichterstattung über finanzielle und technologische Unterstützung sowie Unterstützung beim Kapazitätsaufbau für die Entwicklungsländer unter den UNFCCC-Vertragsparteien verbessern. Eine bessere Berichterstattung ist unerlässlich, damit die von der Union und ihren Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anerkannt werden. Mit dem Beschluss 1/CP.16 wurde auch ein neuer Technologiemechanismus eingeführt, um den internationalen Technologietransfer zu verbessern. Diese Verordnung sollte die Übermittlung aktueller Informationen über Tätigkeiten im Bereich des Technologietransfers an die Entwicklungsländer auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten gewährleisten.

(20) Die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 16 änderte die Richtlinie 2003/87/EG mit dem Ziel ab, den Luftverkehr in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union aufzunehmen. Die Richtlinie 2003/87/EG enthält Bestimmungen über die Verwendung von Versteigerungseinkünften, die Berichterstattung über die Verwendung von Versteigerungseinkünften durch die Mitgliedstaaten und über die Maßnahmen, die gemäß Artikel 3d jener Richtlinie getroffen wurden. Die Richtlinie 2003/87/EG in ihrer durch die Richtlinie 2009/29/EG abgeänderten Fassung enthält nun auch Bestimmungen über die Verwendung von Versteigerungseinkünften und legt fest, dass mindestens 50 % dieser Einkünfte für die Zwecke einer oder mehrerer der Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG verwendet werden sollten. Die Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG muss transparent sein, um den Zusagen der Union Gewicht zu verleihen.

(21) Nach dem UNFCCC sind die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, auf der Grundlage der von der Konferenz der Vertragsparteien vereinbarten Leitlinien, Methoden und Formate nationale Mitteilungen und Zweijahresberichte abzufassen, regelmäßig zu aktualisieren, zu veröffentlichen und der Konferenz der Vertragsparteien vorzulegen. In dem Beschluss 1/CP.16 wird eine bessere Berichterstattung über Klimaschutzziele und über finanzielle und technologische Unterstützung sowie Unterstützung beim Kapazitätsaufbau für die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien gefordert.

(22) Mit der Entscheidung Nr. 406/2009/EG wurde der bisherige jährliche Berichterstattungszyklus in einen jährlichen Verpflichtungszyklus umgewandelt und es wurde zur Auflage gemacht, dass die Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten in einem kürzeren Zeitrahmen umfassend zu überprüfen sind, als dies bei der Prüfung des UNFCCC- Inventars derzeit der Fall ist, um Flexibilitätsbestimmungen nutzen und am Ende des jeweiligen Jahres erforderlichenfalls Korrekturen vornehmen zu können. Auf der Unionsebene ist es erforderlich, ein Verfahren zur Überprüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Treibhausgasinventare festzulegen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Entscheidung Nr. 406/2009/EG auf glaubwürdige, kohärente und transparente Weise sowie zeitnah beurteilt wird.

(23) Eine Reihe technischer Fragen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und deren Abbau durch Senken, wie z.B. Treibhauspotenziale, die Art der einbezogenen Treibhausgase und die für die Erstellung der nationalen Treibhausgasinventare zugrunde zu legenden methodologischen Leitlinien des IPCC, werden zurzeit im Rahmen des UNFCCC-Prozesses erörtert. Revisionen dieser methodologischen Elemente im Rahmen des UNFCCC-Prozesses und spätere Neuberechnungen der Zeitreihen von Treibhausgasemissionen können ein anderes Niveau und andere Entwicklungstendenzen der Treibhausgasemissionen ergeben. Die Kommission sollte derartige Entwicklungen auf internationaler Ebene verfolgen und erforderlichenfalls eine Überarbeitung dieser Verordnung vorschlagen, um Kohärenz mit den im Rahmen des UNFCCC-Prozesses angewandten Methoden zu gewährleisten.

(24) In Übereinstimmung mit den derzeit geltenden Leitlinien des UNFCCC für die Berichterstattung über Treibhausgase beruht die Berechnung von Methanemissionen und die Berichterstattung darüber auf Treibhauspotenzialen für einen Zeitraum von 100 Jahren. Angesichts des hohen Treibhauspotenzials von Methan und seiner relativ kurzen Verweildauer in der Atmosphäre sollte die Kommission analysieren, wie sich die Annahme eines Zeithorizonts von 20 Jahren für Methan auf Politiken und Maßnahmen auswirken würde.

(25) Sobald im Rahmen des UNFCCC Einvernehmen über die Anwendung vereinbarter und veröffentlichter IPCC-Leitlinien für die Überwachung der Emissionen von "black carbon" und die Berichterstattung über diese Emissionen erzielt wurde, sollte die Kommission unter Berücksichtigung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu einem umfassenden Konzept zur Verringerung klimaschädlicher anthropogener Emissionen außer CO2-Emissionen die Auswirkungen auf Politiken und Maßnahmen analysieren und gegebenenfalls Anhang I dieser Verordnung ändern.

(26) Die Treibhausgasemissionen innerhalb der gemeldeten Zeitreihen sollten nach denselben Methoden geschätzt werden. Die zugrunde liegenden Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren sollten auf kohärente Weise ermittelt und verwendet werden, wobei sicherzustellen ist, dass Änderungen der Schätzmethoden oder Hypothesen keine Änderungen der Emissionstrends nach sich ziehen. Neuberechnungen der Treibhausgasemissionen sollten nach vereinbarten Leitlinien vorgenommen werden und die Verbesserung der Kohärenz, Genauigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Zeitreihen sowie die Anwendung detaillierterer Methoden zum Ziel haben. Hat sich die Methodik oder die Art und Weise, in der zugrunde liegende Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren erhoben werden, verändert, so sollten die Mitgliedstaaten die Inventare für die gemeldeten Zeitreihen neu berechnen und auf der Grundlage der in den vereinbarten Leitlinien angegebenen Kriterien, vor allem für Schlüsselkategorien, prüfen, ob Neuberechnungen wirklich notwendig sind. In dieser Verordnung sollte festgelegt werden, ob und unter welchen Bedingungen die Auswirkungen derartiger Neuberechnungen bei der Bestimmung der jährlichen Emissionszuweisungen berücksichtigt werden sollten.

(27) Der Luftverkehr wirkt sich durch die Freisetzung von CO2, aber auch aufgrund anderer Emissionen wie Stickoxidemissionen und Mechanismen wie die Verstärkung der Zirruswolkenbildung, auf das Weltklima aus. In Anbetracht des sich rasch entwickelnden wissenschaftlichen Verständnisses dieser Auswirkungen sollte im Rahmen dieser Verordnung eine regelmäßige Bewertung der nicht CO2-bedingten Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Weltklima vorgenommen werden. Die in diesem Zusammenhang verwendete Modellierung sollte an den wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden. Die Kommission könnte ausgehend von ihrer Bewertung der Auswirkungen die entsprechenden politischen Optionen für die Behandlung dieser Auswirkungen prüfen.

(28) Die Europäische Umweltagentur ist bestrebt, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, dass signifikante und messbare Verbesserungen der europäischen Umwelt erzielt werden, indem sie politischen Entscheidungsträgern, öffentlichen Einrichtungen und der Öffentlichkeit rechtzeitig gezielte, relevante und zuverlässige Informationen zur Verfügung stellt. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission gegebenenfalls bei ihrer Überwachungs- und Berichterstattungsarbeit unterstützen, insbesondere im Kontext des Inventarsystems der Union und des Unionssystems für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen, indem sie eine jährliche Expertenprüfung der Inventare der Mitgliedstaaten durchführt, Fortschritte bei der Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union evaluiert, die Europäische Plattform für Klimaanpassung bezüglich Auswirkungen von, Anfälligkeit für und Anpassung an den Klimawandel unterhält und der Öffentlichkeit stichhaltige Klimainformationen zur Verfügung stellt.

(29) Alle Anforderungen bezüglich der Bereitstellung von Informationen und Daten im Rahmen dieser Verordnung sollten den Unionsvorschriften über den Datenschutz und die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses unterliegen.

(30) Die gemäß dieser Verordnung erhobenen Informationen und Daten können auch zur Gestaltung und Bewertung der künftigen Klimapolitik der Union beitragen.

(31) Im Interesse der Kohärenz sollte die Kommission die Durchführung der Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften dieser Verordnung und künftige Entwicklungen im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls verfolgen. In dieser Hinsicht sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

(32) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absätze 7 und 8, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 19 Absätze 5 und 6 dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 17, ausgeübt werden, außer im Zusammenhang mit Artikel 19 Absatz 6.

(33) Damit harmonisierte Berichterstattungsvorschriften für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und andere klimapolitisch relevante Informationen festgelegt werden können, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis für den Erlass von Rechtsakten übertragen werden, um Anhang I und Anhang III dieser Verordnung im Einklang mit den im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen zu überarbeiten, Veränderungen der Treibhauspotenziale und Änderungen der international vereinbarten Inventarleitlinien zu berücksichtigen sowie die grundlegenden Anforderungen an das Inventarsystem der Union festzulegen und das Unionsregister einzurichten. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission in der Phase der Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Ausarbeitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass relevante Dokumente gleichzeitig, rechtzeitig und zweckentsprechend an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.

(34) Da die Ziele dieser Verordnung, namentlich die Einrichtung eines Systems für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union, durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden können und daher aufgrund des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf Unionsebene besser verwirklicht werden können, kann die Union in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß dem genannten Artikel geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein System eingeführt zur

  1. Gewährleistung der Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Berichterstattung der Union und ihrer Mitgliedstaaten an das UNFCCC-Sekretariat;
  2. Meldung und Überprüfung von Informationen betreffend die Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten aus dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und betreffend Beschlüsse, die im Rahmen der genannten Übereinkünfte angenommen wurden, sowie zur Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen;
  3. Überwachung und Meldung aller anthropogenen Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, geregelten Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken in den Mitgliedstaaten;
  4. Überwachung, Meldung, Überprüfung und Verifizierung von Treibhausgasemissionen und anderen Informationen gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;
  5. Berichterstattung über die Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 3d Absatz 1 oder 2 oder Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG nach Maßgabe von Artikel 3d Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 jener Richtlinie;
  6. Überwachung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur kosteneffektiven Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels getroffen haben, und entsprechende Berichterstattung;
  7. Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Entscheidung Nr. 406/2009/EG.

Artikel 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung betrifft

  1. die Berichterstattung über die Strategien der Union und ihrer Mitgliedstaaten für eine kohlenstoffarme Entwicklung und etwaige Aktualisierungen dieser Strategien gemäß dem Beschluss 1/CP.16;
  2. die Emissionen von in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Treibhausgasen aus Sektoren und Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, die in den nationalen Treibhausgasinventaren gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des UNFCCC erfasst sind;
  3. Treibhausgasemissionen, die in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallen;
  4. die nicht CO2-bedingten Klimaauswirkungen, die mit Emissionen aus der Zivilluftfahrt in Verbindung stehen;
  5. die Prognosen der Union und ihrer Mitgliedstaaten für anthropogene Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau solcher Gase durch Senken sowie die damit zusammenhängenden Politiken und Maßnahmen der Mitgliedstaaten;
  6. die gesamte finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer gemäß den Anforderungen des UNFCCC;
  7. die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 3d Absätze 1 und 2 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG;
  8. die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Anpassung an den Klimawandel.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen 14

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Treibhauspotenzial" den Gesamtbeitrag eines Gases zum Treibhauseffekt, bedingt durch die Emission einer Einheit dieses Gases bezogen auf eine Einheit des Referenzgases CO2, dem ein Wert von 1 zugeordnet wird;
  2. "nationales Inventarsystem" ein System institutioneller, rechtlicher und verfahrenstechnischer Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll kontrollierten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken sowie zur Meldung und Archivierung von Inventarinformationen gemäß dem Beschluss 19/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls;
  3. "zuständige Inventarbehörden" Behörden, die im Rahmen eines nationalen Inventarsystems für die Erstellung des Treibhausgasinventars zuständig sind;
  4. "Qualitätssicherung (QS)" ein Plansystem von Überprüfungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Datenqualitätsziele erreicht werden und dass im Interesse der Wirksamkeit des Qualitätskontrollprogramms und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten die bestmöglichen Schätzungen und Informationen gemeldet werden;
  5. "Qualitätskontrolle (QK)" ein System routinemäßiger technischer Vorgänge zur Messung und Kontrolle der Qualität der erfassten Informationen und Schätzungen zum Zweck der Sicherung der Integrität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten, der Feststellung und Behebung von Fehlern und Datenlücken, der Dokumentierung und Archivierung von Daten und anderem verwendeten Material und der Aufzeichnung aller QS-Tätigkeiten;
  6. "Indikator" einen Mengen- oder Qualitätsfaktor oder eine Mengen- oder Qualitätsvariable, der bzw. die die Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung von Politiken und Maßnahmen und der Tendenzen bei den Treibhausgasemissionen erleichtert;
  7. "zugeteiltes Emissionsrecht (Assigned Amount Unit, AAU)" eine Einheit, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (Beschluss 13/CMP.1) oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird;
  8. "Gutschrift aus Senken (Removal Unit, RMU)" eine Einheit, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird;
  9. "Emissionsreduktionseinheit (Emission Reduction Unit, ERU)" eine Einheit, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird;
  10. "zertifizierte Emissionsreduktion (Certified Emission Reduction, CER)" eine Einheit, die gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und dessen Bestimmungen und gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird;
  11. "befristete zertifizierte Emissionsreduktion (Temporary Certified Emission Reduction, tCER)" eine Einheit, die gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und dessen Bestimmungen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird, das heißt Gutschriften für Emissionsreduktionen, die für ein Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekt des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) zertifiziert sind, die mit dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums auslaufen und zu ersetzen sind;
  12. "langfristige zertifizierte Emissionsreduktion (Longterm Certified Emission Reduction, lCER)" eine Einheit, die gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und dessen Bestimmungen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird, d. h. Gutschriften für langfristige Emissionsreduktionen, die für ein Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekt des CDM zertifiziert sind, die mit dem Ende des Anrechnungszeitraums des Projekts, im Falle einer Wiederfreisetzung oder bei Nichtvorlage eines Zertifizierungsberichts zu ersetzen sind;
  13. "nationales Register" ein Register in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank, die Daten über Vergabe, Besitz, Übertragung, Erwerb, Löschung, Ausbuchung, Übertrag, Ersetzung bzw. Änderung des Gültigkeitsfrist von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER enthält;
  14. a. 'Reserve für den Verpflichtungszeitraum (CPR)' eine Reserve, die gemäß dem Anhang zum Beschluss 11/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls eingerichtet wird;
  15. b. 'Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (PPSR)' das Konto, das gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC (im Folgenden "Beschluss 1/CMP.8") oder anderer relevanter Beschlüsse der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls eingerichtet wird;
  16. c. 'Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung' die Bestimmungen einer Vereinbarung gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und Drittländern, um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 des Kyoto-Protokolls für den zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam zu erfüllen;
  17. "Politiken und Maßnahmen" alle Instrumente, die die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b des UNFCCC zum Ziel haben und solche Instrumente einschließen können, deren Hauptziel nicht in der Begrenzung und Verringerung von Treibhausgasemissionen besteht;
  18. "System für Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen" ein System institutioneller, rechtlicher und verfahrenstechnischer Regelungen zur Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen für anthropogene Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung;
  19. "Exante-Bewertung von Politiken und Maßnahmen" eine Bewertung der projizierten Auswirkungen einer Politik oder Maßnahme;
  20. "Expost-Bewertung von Politiken und Maßnahmen" eine Bewertung der bisherigen Auswirkungen einer Politik oder Maßnahme;
  21. "Prognosen ohne Maßnahmen" Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen, die nach dem Jahr, das als Ausgangsjahr für die Prognose gewählt wurde, geplant, angenommen oder durchführt werden;
  22. "Prognosen mit Maßnahmen" Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken mit Berücksichtigung der Auswirkungen - in Form von Treibhausgasemissionsreduktionen - von Politiken und Maßnahmen, die angenommen und durchgeführt wurden;
  23. "Prognosen mit zusätzlichen Maßnahmen" Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken mit Berücksichtigung der Auswirkungen - in Form von Treibhausgasemissionsreduktionen - von Politiken und Maßnahmen, die zur Eindämmung des Klimawandels angenommen und durchführt wurden, sowie der Auswirkungen der zu diesem Zweck geplanten Politiken und Maßnahmen;
  24. "Sensitivitätsanalyse" eine Untersuchung eines Modellalgorithmus oder einer Hypothese zur Quantifizierung der Empfindlichkeit oder der Stabilität der Modell-Ergebnisgrößen bei Variationen der Inputfaktoren oder der zugrunde liegenden Hypothesen. Die Sensitivitätsanalyse erfolgt durch Variieren der Inputfaktoren oder der Modellgleichungen und anschließende Prüfung der Variation der Modell-Ergebnisgröße;
  25. "Klimaschutzunterstützung" Unterstützung für Tätigkeiten in Entwicklungsländern, die zu dem Ziel beitragen, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindern würde;
  26. "Anpassungsunterstützung" Unterstützung für Tätigkeiten in Entwicklungsländern, mit denen die Anfälligkeit humaner oder natürlicher Systeme gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels und klimabezogener Risiken durch die Erhaltung oder Verbesserung der Anpassungskapazität und Resilienz der Entwicklungsländer gemindert werden soll;
  27. "technische Berichtigungen" die Anpassungen der Schätzungen im nationalen Treibhausgasinventar, die im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 19 vorgenommen werden, wenn die übermittelten Inventardaten unvollständig oder in einer Weise zusammengestellt sind, die einschlägigen internationalen Vorschriften oder Leitlinien oder Vorschriften oder Leitlinien der Union zuwiderläuft, und die anfänglich übermittelte Schätzungen ersetzen sollen;
  28. "Neuberechnungen" ein Verfahren (in Übereinstimmung mit den UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für Jahresinventare) für die Neuschätzung der in zuvor übermittelten Inventaren erfassten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken als Folge methodologischer Änderungen, von Änderungen des Verfahrens, nach dem Emissionsfaktoren und Tätigkeitsdaten bestimmt und verwendet werden, der Einbeziehung neuer Kategorien von Quellen und Senken oder neuer Gase, oder von Veränderungen des Treibhauspotenzials von Treibhausgasen.

Kapitel 2
Strategien für kohlenstoffarme Entwicklung

Artikel 4 Strategien für kohlenstoffarme Entwicklung

(1) Die Mitgliedstaaten und - im Namen der Union - die Kommission arbeiten im Einklang mit allen international im Rahmen des UNFCCC-Prozesses vereinbarten Vorschriften ihre Strategien für eine kohlenstoffarme Entwicklung aus, die dazu beitragen sollen,

  1. die bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten aus dem UNFCCC von den Mitgliedstaaten erzielten tatsächlichen und projizierten Fortschritte (einschließlich des Beitrags der Unionsmaßnahmen) im Hinblick auf die Begrenzung oder Verringerung anthropogener Emissionen von Treibhausgasen auf transparente und genaue Weise zu überwachen;
  2. dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG zur Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen erfüllen und dass im Einklang mit dem Ziel der Union, im Kontext der laut Weltklimarat (IPCC) für die Industrienationen als Gruppe erforderlichen Reduktionen die Emissionen bis 2050 um 80 bis 95 % gemessen am Stand von 1990 kosteneffizient zu verringern, in allen Sektoren langfristige Emissionsreduktionen sowie ein verstärkter Abbau von Treibhausgasen durch Senken erreicht werden.

(2) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission bis zum 9. Januar 2015 oder nach einem von der Staatengemeinschaft im Rahmen des UNFCCC-Prozesses vereinbarten Zeitplan über den Stand der Durchführung ihrer Strategie für eine kohlenstoffarme Entwicklung.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen ihre jeweiligen Strategien für eine kohlenstoffarme Entwicklung und etwaige Aktualisierungen dieser Strategien umgehend öffentlich zugänglich.

Kapitel 3
Berichterstattung über historische Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau

Artikel 5 Nationale Inventarsysteme

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen, führen und verbessern kontinuierlich nationale Inventarsysteme gemäß den Anforderungen des UNFCCC an nationale Systeme, um die anthropogenen Emissionen der in Anhang I aufgeführten Treibhausgase aus Quellen und deren Abbau durch Senken zu schätzen und die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit ihrer Treibhausgasinventare zu gewährleisten.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Inventarbehörden Zugang haben zu

  1. Daten und Methoden, die zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare für Tätigkeiten und Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldet werden, um die Kohärenz der im Rahmen des Emissionshandelssystems der Union gemeldeten Treibhausgasemissionen mit den Angaben der nationalen Treibhausgasinventare zu gewährleisten;
  2. gegebenenfalls Daten, die im Rahmen der Systeme für die Berichterstattung der verschiedenen Sektoren über fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zum Zweck der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare erhoben werden;
  3. gegebenenfalls Emissionen und zugrunde liegenden Daten sowie Methodiken, die zum Zweck der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare von Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gemeldet werden;
  4. Daten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Inventarbehörden gegebenenfalls

  1. von Berichterstattungssystemen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Gebrauch machen, um in den nationalen Treibhausgasinventaren bessere Schätzwerte für fluorierte Gase zu erhalten;
  2. in der Lage sind, die jährlichen Kohärenzkontrollen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben l und m durchzuführen.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommenen einschlägigen Beschlüssen oder den daraus abgeleiteten oder daran anschließenden Übereinkommen Vorschriften bezüglich Struktur, Format und Vorlage der Informationen über die nationalen Inventarsysteme und Anforderungen an die Errichtung, die Führung und das Funktionieren der nationalen Inventarsysteme festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6 Inventarsystem der Union

(1) Hiermit wird ein Inventarsystem der Union zur Gewährleistung der Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der nationalen Inventare im Hinblick auf das Treibhausgasinventar der Union errichtet. Die Kommission verwaltet, unterhält und bemüht sich fortlaufend um die Verbesserung dieses Systems, das unter anderem Folgendes vorsieht:

  1. ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm, das unter anderem die Festlegung von Qualitätszielen und die Aufstellung eines Plans für die Sicherung und Kontrolle der Inventarqualität beinhaltet. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme;
  2. nach Konsultation mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein Verfahren zur Schätzung etwaiger Daten, die in dessen nationalem Inventar fehlen;
  3. die Prüfungen der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 über die grundlegenden Anforderungen an das Inventarsystem der Union zu erlassen, um die Verpflichtungen gemäß dem Beschluss 19/CMP.1 zu erfüllen. Die Kommission erlässt keine Bestimmungen nach Absatz 1, deren Einhaltung für die Mitgliedstaaten mit einem höheren Aufwand verbunden wäre, als er für Vorschriften für Rechtakte erforderlich ist, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG angenommen wurden.

Artikel 7 Treibhausgasinventare 18 18a

(1) Bis zum 15. Januar jedes Jahres ("Jahr X") bestimmen die Mitgliedstaaten und melden der Kommission:

  1. im Einklang mit den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC ihre anthropogenen Emissionen der in Anhang I aufgeführten Treibhausgase und die anthropogenen Emissionen der in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG genannten Treibhausgase für das Jahr X-2. Unbeschadet der Berichterstattung über die in Anhang I aufgeführten Treibhausgase werden die Emissionen von CO2 aus Quellen der IPCC-Quellenkategorie "1.A.3.a Zivilluftfahrt" für die Zwecke von Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als Null-Emissionen betrachtet;
  2. a. ab 2023: ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 für das Jahr X-2, gemäß den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC;
  3. im Einklang mit den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC Daten über ihre anthropogenen Emissionen von Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und flüchtigen organischen Verbindungen für das Jahr X-2, die den bereits gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2001/81/EG und dem UN-ECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung gemeldeten Daten entsprechen;
  4. im Einklang mit den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau von CO2 durch Senken als Folge von LULUCF für das Jahr X-2;
  5. ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau von CO2 durch Senken als Folge von LULUCF-Aktivitäten gemäß dem Beschluss Nr. 529/2013/EU und dem Kyoto-Protokoll sowie Informationen zur Verbuchung dieser Treibhausgasemissionen und dem Abbau dieser Gase durch LULUCF-Aktivitäten gemäß dem Beschluss Nr. 529/2013/EU und Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls sowie den dazugehörigen einschlägigen Beschlüssen, für die Jahre zwischen 2008 oder anderen einschlägigen Jahren und dem Jahr X-2. Wenn Mitgliedstaaten sich für die Anrechnung von Ackerbewirtschaftung, Weidebewirtschaftung, Wiederbepflanzung oder Trockenlegung bzw. Wiedervernässung von Feuchtgebieten entscheiden, melden sie darüber hinaus für jede dieser Tätigkeiten für das einschlägige Basisjahr bzw. den einschlägigen Basiszeitraum nach Anhang VI des Beschlusses Nr. 529/2013/EU und dem Anhang des Beschlusses 13/CMP.1 die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken. Wenn die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungspflichten gemäß diesem Buchstaben nachkommen und insbesondere wenn sie Informationen über Emissionen und Abbau im Zusammenhang mit ihren in Beschluss Nr. 529/2013/EU enthaltenen Anrechnungs- und Verbuchungspflichten übermitteln, tragen sie dabei dem geltenden IPCC-Leitfaden für gute Verfahrenspraxis im LULUCF-Sektor umfassend Rechnung;
  6. a. ab 2023 ihre in den Geltungsbereich des Artikels 2 der Verordnung EU 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 im Einklang mit den in Anhang IIIa der vorliegenden Verordnung dargelegten Methoden;
  7. etwaige Änderungen der Informationen gemäß den Buchstaben a bis d für die Jahre zwischen dem einschlägigen Basisjahr oder -zeitraum und dem Jahr X-3, mit Angabe der Gründe für diese Änderungen;
  8. Informationen über Indikatoren für das Jahr X-2 gemäß Anhang III;
  9. Angaben aus ihren nationalen Registern über Vergabe, Erwerb, Besitz, Übertragung, Löschung, Ausbuchung und Übertrag von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER für das Jahr X-1;
  10. Kurzinformationen über abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für das Jahr X-1;
  11. Informationen darüber, inwieweit die Anwendung des Gemeinsamen Durchführungsmechanismus (Joint Implementation), des CDM und des internationalen Emissionshandels gemäß den Artikeln 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls oder die Anwendung jedes anderen flexiblen Mechanismus, der in anderen von der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien oder der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC angenommenen Instrumenten vorgesehen ist, dazu beiträgt, die quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -verringerung gemäß Artikel 2 der Entscheidung Nr. 2002/358/EG und des Kyoto-Protokolls oder etwaigen künftigen Verpflichtungen im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls für das Jahr X-2 zu erfüllen;
  12. Informationen über die zur Verbesserung der Inventarschätzungen unternommenen Schritte insbesondere in den Bereichen des Inventars, die Gegenstand von auf Expertengutachten basierenden Anpassungen oder Empfehlungen waren;
  13. sofern möglich die tatsächliche oder geschätzte Zuordnung der von Anlagen und Betreibern gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen zu den Quellenkategorien des nationalen Treibhausgasinventars und den Anteil dieser geprüften Emissionen an den gemeldeten Treibhausgasgesamtemissionen für diese Quellenkategorien für das Jahr X-2;
  14. gegebenenfalls die Ergebnisse der Kontrollen der Übereinstimmung der in den Treibhausgasinventaren eingetragenen Emissionen für das Jahr X-2 mit den gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen;
  15. gegebenenfalls die Ergebnisse der Kontrollen der Übereinstimmung der zur Schätzung der Emissionen zwecks Aufstellung der Treibhausgasinventare verwendeten Daten für das Jahr X-2 mit
    1. den zur Aufstellung von Luftschadstoffinventaren gemäß der Richtlinie 2001/81/EG verwendeten Daten;
    2. den gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 gemeldeten Daten;
    3. den gemäß Artikel 4 und Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten Energiedaten;
  16. eine Beschreibung der Änderungen ihres nationalen Inventarsystems;
  17. eine Beschreibung der Änderungen des nationalen Registers;
  18. Informationen über ihre Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollpläne, eine allgemeine Unsicherheitsbewertung, eine allgemeine Bewertung der Vollständigkeit sowie, falls verfügbar, andere Angaben des nationalen Treibhausgasinventarberichts, die für die Aufstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union erforderlich sind.

In ihren Berichten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich mit, ob sie beabsichtigen, die Flexibilitätsmöglichkeiten des Artikels 5 Absätze 4 und 5 und des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch zu nehmen sowie über die Verwendung von Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 jener Verordnung. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Informationen von den Mitgliedstaaten stellt die Kommission sie dem in Artikel 26 dieser Verordnung genannten Ausschuss zur Verfügung.

Ein Mitgliedstaat kann die Gewährung einer Ausnahme von Unterabsatz 1 Buchstabe da durch die Kommission beantragen, um eine andere Methode als die in Anhang IIIa angegebene anwenden zu können, wenn die erforderliche Verbesserung der Methode nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, um in den Treibhausgasinventaren für den Zeitraum von 2021 bis 2030 berücksichtigt zu werden, oder die Kosten für die Verbesserung der Methode im Vergleich zum Nutzen, die die Anwendung der betreffenden Methode zwecks Verbesserung der Verbuchung von Emissionen und des Abbaus aufgrund der Geringfügigkeit der Emissionen und des Abbaus aus den betreffenden Kohlenstoffspeichern bieten würde, unverhältnismäßig hoch wären. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 einen begründeten Antrag mit einem Zeitplan für die Umsetzung der Verbesserung der Methode, die Vorstellung der alternativen Methode oder mit beidem, sowie mit einer Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Verbuchung ein. Die Kommission kann verlangen, dass innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zusätzliche Informationen vorgelegt werden. Hält die Kommission den Antrag für begründet, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung. Lehnt die Kommission den Antrag ab, so muss sie ihre Entscheidung begründen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Januar vorläufige Daten und bis zum 15. März des zweiten Jahres nach Ablauf eines jeden Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I des Beschlusses Nr. 529/2013/EU endgültige Daten, die für die LULUCF-Konten für diesen Anrechnungszeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 6 des genannten Beschlusses erhoben wurden.

(3) Bis zum 15. März jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen vollständigen und aktuellen nationalen Inventarbericht. Dieser Bericht enthält alle Informationen gemäß Absatz 1 sowie etwaige spätere Aktualisierungen dieser Informationen.

(4) Bis zum 15. April jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten dem UNFCCC-Sekretariat nationale Inventare mit den Informationen, die der Kommission gemäß Absatz 3 vorgelegt wurden.

(5) Die Kommission erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Treibhausgasinventar der Union sowie einen Treibhausgasinventarbericht der Union und übermittelt diese bis 15. April jedes Jahres dem UNFCCC-Sekretariat.

(6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 zu erlassen, um

  1. im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommenen einschlägigen Beschlüssen oder den daraus abgeleiteten oder daran anschließenden Übereinkommen Stoffe in das Verzeichnis der Treibhausgase in Anhang I aufzunehmen oder daraus zu streichen oder Indikatoren in Anhang III aufzunehmen, daraus zu streichen oder darin zu ändern;
  2. Veränderungen des Treibhauspotenzials und der international vereinbarten Inventarleitlinien im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommenen einschlägigen Beschlüssen oder den daraus abgeleiteten oder daran anschließenden Übereinkommen Rechnung zu tragen.

(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommenen einschlägigen Beschlüssen oder den daraus abgeleiteten oder daran anschließenden Übereinkommen Struktur, Format und Verfahren für die Vorlage der Treibhausgasinventare nach Absatz 1 durch die Mitgliedstaaten festzulegen. In diesen Durchführungsrechtsakten werden auch die Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union festgehalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um im Einklang mit Artikel 4 des Beschlusses Nr. 529/2013/EU Struktur, Format und Verfahren für die Vorlage der Informationen über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Mitgliedstaaten festzulegen. Dabei stellt die Kommission sicher, dass die Zeitpläne der Union und des UNFCCC für die Überwachung dieser Informationen und die Berichterstattung darüber miteinander zu vereinbaren sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8 Vorläufige Treibhausgasinventare

(1) Bis zum 31. Juli jedes Jahres ("Jahr X") übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission nach Möglichkeit vorläufige Treibhausgasinventare für das Jahr X-1. Die Kommission erstellt jährlich auf der Grundlage der vorläufigen Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten oder, falls ein Mitgliedstaat seine vorläufigen Treibhausinventare nicht bis zu diesem Zeitpunkt übermittelt hat, auf der Grundlage ihrer eigenen Schätzungen ein vorläufiges Treibhausgasinventar für die EU. Die Kommission macht diese Informationen jährlich bis zum 30. September öffentlich zugänglich.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format und Vorlage der vorläufigen Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten nach Absatz 1 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9 Verfahren für die Vervollständigung der Emissionsschätzungen zur Erstellung des Unionsinventars

(1) Die Kommission unterzieht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 übermittelten Daten einer ersten Kontrolle auf Genauigkeit. Sie leitet die Ergebnisse dieser Kontrolle innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Übermittlungsfrist an die Mitgliedstaaten weiter. Die Mitgliedstaaten nehmen zu etwaigen relevanten Fragen, die bei dieser Erstkontrolle aufgeworfen wurden, bis zum 15. März Stellung und übermitteln ihre Kommentare zusammen mit dem endgültigen Inventar für das Jahr X-2.

(2) Hat ein Mitgliedstaat die für die Erstellung des Inventars der Union erforderlichen Inventarsdaten bis zum 15. März nicht vorgelegt, so kann die Kommission Schätzungen vornehmen, um die von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Daten nach Konsultation und in enger Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat zu vervollständigen. Die Kommission wendet zu diesem Zweck die Leitlinien für die Erstellung der nationalen Treibhausgasinventare an.

Kapitel 4
Register

Artikel 10 Einrichtung und Führung von Registern 14

(1) Die Union und die Mitgliedstaaten errichten und führen Register, in denen die Vergabe, der Besitz, die Übertragung, der Erwerb, die Löschung, die Ausbuchung, der Übertrag, die Ersetzung bzw. die Änderung der Gültigkeitsfrist von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER akkurat verbucht werden. Die Mitgliedstaaten können diese Register auch verwenden, um die Einheiten gemäß Artikel 11a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG genau zu verrechnen.

Die Union und ihre Mitgliedstaaten verbuchen in ihren jeweiligen, gemäß Unterabsatz 1 eingerichteten Registern ihre jeweils zugeteilten Mengen im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls und führen die Transaktionen nach Unterabsatz 1 gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 oder anderen relevanten Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls und einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung aus. Hierzu verfahren die Union und die einzelnen Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Registern wie folgt:

(2) Die Union und die Mitgliedstaaten können ihre Register im Rahmen eines konsolidierten Systems gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen eines konsolidierten Systems führen.

(3) Die Daten gemäß Absatz 1 werden dem Zentralverwalter gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG zur Verfügung gestellt.

(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakt gemäß Artikel 25 zu erlassen, um das Unionsregister nach Absatz 1 einzurichten.

(5) Der Kommission wird außerdem die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um mittels der Register der Union und der Mitgliedstaaten die notwendige technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 oder anderen relevanten Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls und einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung gemäß Absatz 1 sicherzustellen.

(6) Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um sicherzustellen, dass

(7) Wenn ein Mitgliedstaat durch eine spezifische und außergewöhnliche Situation, einschließlich Unstimmigkeiten bei der Verbuchung im Zusammenspiel zwischen der Durchführung der Rechtsvorschriften der Union und der im Rahmen des Kyoto-Protokolls vereinbarten Vorschriften, erheblich benachteiligt ist, kann die Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Einheiten am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls - Maßnahmen zur Behebung dieser Situation erlassen. Zu diesem Zweck wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um CER, ERU oder AAU aus dem Unionsregister in das Register dieses Mitgliedstaats zu übertragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Befugnis zum Erlass dieser Durchführungsrechtsakte wird der Kommission ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Doha-Änderung zum Kyoto-Protokoll durch die Union übertragen.

(8) Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß den Absätzen 5 und 6 sorgt die Kommission für Kohärenz mit der Richtlinie 2003/87/EG und der Entscheidung 406/2009/EG sowie für eine einheitliche Anwendung der international vereinbarten Verbuchungsvorschriften, für optimale Transparenz und für die genaue Verbuchung von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und 10ER durch die Union und die Mitgliedstaaten und stellt dabei gleichzeitig sicher, dass möglichst keine Verwaltungslasten und -kosten, auch nicht solche im Zusammenhang mit dem Erlösanteil und der IT-Entwicklung und -Instandhaltung, entstehen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.

Artikel 11 Ausbuchung von Einheiten im Rahmen des Kyoto-Protokolls 14

(1) Nach Abschluss der Überprüfung ihrer nationalen Inventare gemäß dem Kyoto-Protokoll für jedes Jahr des in diesem Protokoll vorgesehenen ersten Verpflichtungszeitraums und nach Lösung etwaiger Durchführungsprobleme buchen die Mitgliedstaaten AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER in einer Menge, die ihren Nettoemissionen in diesem Jahr entspricht, aus dem Register aus.

(2) Für das letzte Jahr des im Kyoto-Protokoll vorgesehenen ersten Verpflichtungszeitraums buchen die Mitgliedstaaten die Einheiten vor Ablauf des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Beschluss 11/CMP.1 der als Tagung der Parteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC aus dem Register aus.

(3) Die Union und die Mitgliedstaaten buchen am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 oder anderen relevanten Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls und einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung AAU, RMU, ERU, CER, tCER oder 10ER in einer Menge, die den Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau dieser Gase durch Senken im Rahmen ihrer jeweils zugeteilten Mengen entspricht, aus ihren jeweiligen Registern aus.

Kapitel 5
Berichterstattung über Politiken und Massnahmen sowie Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken

Artikel 12 Nationale Systeme und Unionssysteme für Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen

(1) Bis zum 9. Juli 2015 errichten die Mitgliedstaaten und die Kommission nationale Systeme und ein Unionssystem für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie für die Berichterstattung über Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken, führen diese Systeme und bemühen sich kontinuierlich um ihre Verbesserung. Diese Systeme umfassen die relevanten institutionellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats und innerhalb der Union für die Bewertung von Politiken und die Erstellung von Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission bemühen sich um die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Informationen, die zu den Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß den Artikeln 13 und 14 übermittelt werden, gegebenenfalls einschließlich der Informationen über die Verwendung und Anwendung von Daten, Methoden und Modellen und die Durchführung von Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen und Sensitivitätsanalysen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte bezüglich Struktur, Format und Vorlage von Informationen über nationale Systeme und Unionssysteme für Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels, Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 1 und im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommenen einschlägigen Beschlüssen oder den daraus abgeleiteten oder daran anschließenden Übereinkommen. Die Kommission sorgt für die Kohärenz der international vereinbarten Berichterstattungsvorschriften sowie für die Vereinbarkeit des Unionszeitplans mit den internationalen Zeitplänen für die Überwachung dieser Information und die Berichterstattung darüber. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13 Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen 18 18a

(1) Zum 15. März 2015 und im Anschluss daran alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission:

  1. eine Beschreibung ihres nationalen Systems für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen sowie für die Berichterstattung über Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß Artikel 12 Absatz 1, sofern eine solche Beschreibung nicht bereits übermittelt wurde, oder Informationen über etwaige Änderungen an diesem System, soweit eine derartige Beschreibung bereits übermittelt wurde;
  2. Aktualisierungen, die für ihre Strategien für eine kohlenstoffarme Entwicklung gemäß Artikel 4 relevant sind, und Angaben zum Stand der Durchführung dieser Strategien;
  3. Informationen über nationale Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen sowie über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen der Union, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder den Abbau dieser Gase durch Senken verbessern, aufgeschlüsselt nach Sektoren und Gasen oder Gruppen von Gasen (HFKW und FKW) gemäß Anhang I. Diese Informationen verweisen auf geltende und relevante nationale oder Unionspolitiken und betreffen unter anderem
    1. das Ziel der Politik oder Maßnahme sowie eine kurze Beschreibung;
    2. die Art des Politikinstruments;
    3. den Stand der Durchführung der Politik, Maßnahme oder Maßnahmengruppe;
    4. Indikatoren zur Überwachung und Evaluierung im Zeitverlauf, soweit solche verwendet werden;
    5. soweit verfügbar, quantitative Schätzungen der Auswirkungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, aufgeschlüsselt nach
      • Ergebnissen der Exante-Bewertungen der Auswirkungen der einzelnen Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen auf den Klimaschutz. Schätzwerte werden für eine Reihe von vier künftigen Jahren mit den Endziffern 0 bzw. 5, die unmittelbar auf das Berichtsjahr folgen, mitgeteilt, wobei zwischen unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasemissionen und Treibhausgasemissionen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG unterschieden wird;
      • Ergebnissen der Expost-Bewertungen der Auswirkungen der einzelnen Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen auf den Klimaschutz, wobei zwischen unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasemissionen und Treibhausgasemissionen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG unterschieden wird;
    6. soweit verfügbar, Schätzungen der projizierten Kosten und des Nutzens von Politiken und Maßnahmen sowie gegebenenfalls Schätzungen der realisierten Kosten und des realisierten Nutzens von Politiken und Maßnahmen;
    7. soweit verfügbar, alle Verweise auf die Bewertungen und die ihnen zugrunde liegenden technischen Berichte gemäß Absatz 3;
    8. ab 2023 Informationen über die nationalen Strategien und Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/841 durchgeführt haben, sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Strategien und Maßnahmen, mit denen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus Treibhausgasemissionen begrenzt oder Senken vergrößert werden sollen;
    9. ab 2023 Informationen über die nationalen Politiken und Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/842 durchgeführt haben, sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Politiken und Maßnahmen, mit denen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus Treibhausgasemissionen begrenzt werden sollen;
  4. Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;
  5. Informationen über den Umfang, in dem die Maßnahmen des Mitgliedstaats zu den nationalen Bemühungen beitragen, sowie über den Umfang, in dem die projizierte Anwendung des Mechanismus für gemeinsame Umsetzung (Joint Implementation), des CDM und des internationalen Emissionshandels gemäß den relevanten Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und der in dessen Rahmen angenommenen Beschlüsse die heimischen Maßnahmen ergänzt.

(2) Ein Mitgliedstaat teilt der Kommission wesentliche Änderungen der nach diesem Artikel übermittelten Informationen, die während des ersten Jahres des Berichterstattungszeitraums auftreten, bis zum 15. März des Jahres mit, das auf den vorangegangenen Bericht folgt.

(3) Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit jede relevante Bewertung der Kosten und Auswirkungen nationaler Politiken und Maßnahmen, soweit verfügbar, sowie jegliche relevante Information über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen der Union, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder deren Abbau durch Senken verbessern, einschließlich etwaiger bestehender technischer Berichte, die diese Bewertungen untermauern, in elektronischer Form zugänglich. Diese Bewertungen sollten Beschreibungen der angewendeten Modelle und methodologischen Ansätze sowie Definitionen und zugrunde liegende Annahmen umfassen.

Artikel 14 Berichterstattung über Prognosen 18 18a

(1) Zum 15. März 2015 und im Anschluss daran alle zwei Jahre melden die Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken, aufgeschlüsselt nach den Gasen oder Gruppen von Gasen (HFKW und FKW) gemäß Anhang I sowie nach Sektoren. Diese Prognosen umfassen quantitative Schätzungen für eine Reihe von vier künftigen Jahren mit den Endziffern 0 bzw. 5, die unmittelbar auf das Berichtsjahr folgen. Die nationalen Prognosen tragen etwaigen auf Unionsebene festgelegten Politiken und Maßnahmen Rechnung und umfassen

  1. Prognosen ohne Maßnahmen soweit verfügbar, Prognosen mit Maßnahmen, und soweit verfügbar, Prognosen mit zusätzlichen Maßnahmen;
  2. Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Emissionen von Treibhausgasen aus den unter die Richtlinie 2003/87/EG und die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Quellen;
  3. a. ab 2023 Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Emissionen und den unter die Verordnung (EU) 2018/841 fallenden Abbau von Treibhausgasen,
  4. die Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 13. Werden derartige Politiken und Maßnahmen nicht berücksichtigt, so sind die Gründe hierfür anzugeben;
  5. die Ergebnisse der für die Prognosen durchgeführten Sensitivitätsanalyse;
  6. alle relevanten Verweise auf die Bewertungen und die diesen Prognosen zugrunde liegenden technischen Berichte gemäß Absatz 4.
  7. ab 2023 Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Treibhausgasemissionen aus den unter die Verordnung (EU) 2018/842 und die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wesentliche Änderungen der nach diesem Artikel übermittelten Informationen, die sich während des ersten Jahres des Berichterstattungszeitraums ergeben, bis zum 15. März des Jahres mit, das auf den vorangegangenen Bericht folgt.

(3) Die Mitgliedstaaten melden die aktuellsten vorliegenden Prognosen. Hat ein Mitgliedstaat bis zum 15. März jedes zweiten Jahres keine vollständige Prognoseschätzung übermittelt, und hat die Kommission festgestellt, dass die Lücken in den Prognosen, sobald sie anhand der QS- oder QK-Verfahren ermittelt wurden, nicht von dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen werden können, so kann die Kommission nach Konsultation mit dem betroffenen Mitgliedstaat die Schätzungen vornehmen, die für die Erstellung von Unionsprognosen erforderlich sind.

(4) Die Mitgliedstaaten machen ihre nationalen Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken sowie etwaige diesen Prognosen zugrunde liegende relevante technische Berichte in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Diese Prognosen sollten Beschreibungen der angewendeten Modelle und methodologischen Ansätze sowie Definitionen und zugrunde liegende Hypothesen umfassen.

Kapitel 6
Berichterstattung über andere klimaschutzrelevante Informationen

Artikel 15 Berichterstattung über nationale Anpassungsmaßnahmen

Bis zum 15. März und im Anschluss daran alle vier Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission in Anlehnung an den Zeitplan für die Berichterstattung im Rahmen des UNFCCC Informationen über die nationalen Anpassungsplanungen und -strategien, in denen die durchgeführten oder geplanten Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung an den Klimawandel umrissen werden. Diese Informationen betreffen die wesentlichen Ziele und die Kategorie der betreffenden Klimaauswirkung (z.B. Hochwasser, Anstieg des Meeresspiegels, Temperaturextreme, Dürren und andere Wetterextreme).

Artikel 16 Berichterstattung über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer

(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um, soweit anwendbar, eine zeitgerechte und kohärente Berichterstattung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten über die Entwicklungsländern gemäß den einschlägigen Bestimmungen des UNFCCC gewährte Unterstützung zu ermöglichen, einschließlich etwaiger im Rahmen des UNFCCC vereinbarter gemeinsamer Formate, und um eine jährliche Berichterstattung bis zum 30. September sicherzustellen.

(2) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, soweit dies im Rahmen des UNFCCC relevant bzw. anwendbar ist, quantitative Angaben über Finanzflüsse auf der Basis der vom Entwicklungsausschuss der OECD eingeführten so genannten "Rio-Marker" für Klimaschutzunterstützung und Anpassungsunterstützung sowie methodologische Informationen über die Anwendung der klimawandelbezogenen Rio-Marker-Methodik zu übermitteln.

(3) Wenn Informationen über mobilisierte private Finanzflüsse übermittelt werden, so müssen diese Angaben zu den für die Datenermittlung angewandten Definitionen und Methodiken umfassen.

(4) Im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommenen Beschlüssen oder den daraus abgeleiteten oder daran anschließenden Übereinkommen beinhalten die übermittelten Informationen über geleistete Unterstützung Angaben über die Unterstützung für Klimaschutz, Anpassung, Kapazitätsaufbau und Technologietransfer sowie, soweit möglich, Angaben darüber, ob es sich um neue und zusätzliche Finanzmittel handelt.

Artikel 17 Berichterstattung über die Verwendung von Versteigerungseinkünften und Projektgutschriften

(1) Zum 31. Juli jedes Jahres ("Jahr X") übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für das Jahr X-1

  1. eine eingehende Begründung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;
  2. Informationen über die Verwendung von Einkünften im Jahr X-1, die der Mitgliedstaat durch die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG realisiert hat, mit Angaben über diejenigen Einkünfte, die für einen oder mehrere Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 jener Richtlinie genutzt wurden, oder des entsprechenden finanziellen Gegenwerts dieser Einkünfte sowie die gemäß jenem Artikel ergriffenen Maßnahmen;
  3. Informationen über die vom Mitgliedstaat festgelegte Verwendung sämtlicher Einkünfte, die der Mitgliedstaat durch die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten gemäß Artikel 3d Absatz 1 oder Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG realisiert hat; diese Information wird in Einklang mit Artikel 3d Absatz 4 jener Richtlinie erteilt;
  4. Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und Angaben darüber, wie ihre Beschaffungspolitik dazu beiträgt, dass ein internationales Klimaschutzübereinkommen erreicht wird;
  5. Informationen über die Anwendung von Artikel 11b Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität von über 20 MW.

(2) Versteigerungseinkünfte, die zu dem Zeitpunkt, an dem ein Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht gemäß diesem Artikel vorlegt, nicht ausgezahlt sind, sind in Berichten für die darauffolgenden Jahre zu quantifizieren und zu melden.

(3) Die Mitgliedstaaten machen die Berichte, die der Kommission gemäß diesem Artikel vorlegt werden, öffentlich zugänglich. Die Kommission stellt der Öffentlichkeit die zusammengefassten Informationen der Union in leicht zugänglicher Form zur Verfügung.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format und Vorlage der Berichte der Mitgliedstaaten über die Informationen gemäß diesem Artikel festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 18 Zweijahresberichte und nationale Mitteilungen

(1) Die Union und die Mitgliedstaaten legen dem UNFCCC- Sekretariat gemäß dem Beschluss 2/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder anderen einschlägigen Beschlüssen, die von den Gremien des UNFCCC in der Folge angenommen werden, Zweijahresberichte und gemäß Artikel 12 des UNFCCC nationale Mitteilungen vor.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Kopien der nationalen Mitteilungen und Zweijahresberichte vor, die dem UNFCCC-Sekretariat übermittelt wurden.

Kapitel 7
Überprüfung von Treibhausgasemissionen durch Unionsexperten

Artikel 19 Prüfung der Inventare

(1) Die Kommission unterzieht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren einer umfassenden Prüfung, um für die Anwendung der Artikel 20 und 27 der vorliegenden Verordnung die jährlichen Emissionszuweisungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festzulegen und im Hinblick auf die Überwachung, ob die Mitgliedstaaten ihre Ziele für Treibhausgasemissionsreduktionen oder -begrenzungen gemäß den Artikeln 3 und 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG in den Jahren, in denen eine umfassende Prüfung durchgeführt wird, erreichen.

(2) Beginnend mit den für das Jahr 2013 gemeldeten Daten unterzieht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren, die für die Überwachung der Treibhausgasemissionsreduktionen oder -begrenzungen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 3 und 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sowie etwaiger anderer unionsrechtlich festgeschriebener Emissionsreduktions- oder -begrenzungsziele relevant sind, einer jährlichen Prüfung. Die Mitgliedstaaten werden in vollem Umfang in diesen Prozess einbezogen.

(3) Die umfassende Prüfung nach Absatz 1 beinhaltet

  1. Kontrollen zur Überprüfung der Transparenz, der Genauigkeit, der Kohärenz, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der übermittelten Informationen;
  2. Kontrollen zur Aufdeckung von Fällen, in denen Inventardaten in einer Weise erhoben wurden, die den UNFCCC- Leitdokumenten oder den Unionsvorschriften zuwiderläuft, und
  3. gegebenenfalls Berechnungen der sich daraus ergebenden notwendigen technischen Korrekturen nach Konsultation der Mitgliedstaaten.

(4) Die jährlichen Prüfungen beinhalten die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Kontrollen. Beantragt ein Mitgliedstaat dies nach Konsultation der Kommission oder werden bei diesen Kontrollen größere Probleme festgestellt, etwa

  1. im Rahmen früherer Unions- und UNFCCC-Überprüfungen ausgesprochene Empfehlungen, die nicht umgesetzt wurden, oder Fragen, zu denen ein Mitgliedstaat keine Erläuterungen gegeben hat, oder
  2. in einer Schlüsselkategorie im Inventar eines Mitgliedstaats zu hoch oder zu niedrig angesetzte Werte,

so beinhaltet die jährliche Prüfung in Bezug auf diesen Mitgliedstaat auch die Kontrollen nach Absatz 3 Buchstabe b für die Berechnungen nach Absatz 3 Buchstabe c.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um den Zeitplan und die Maßnahmen für die umfassende Prüfung und die jährliche Prüfung gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 einschließlich der Aufgaben gemäß den Absätzen 3 und 4 festzulegen, und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ergebnisse der Prüfungen angemessen gehört werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Die Kommission bestimmt anhand eines Durchführungsrechtsakts die Gesamtsumme der Emissionen für das betreffende Jahr, die sich aus den für jeden Mitgliedstaat mit Abschluss der maßgeblichen Prüfung vorliegenden korrigierten Inventardaten ergibt.

(7) Die Daten für jeden Mitgliedstaat, die vier Monate nach dem Tag der Veröffentlichung eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Absatz 6 dieses Artikels in den Registern gemäß Artikel 11 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingetragen sind, sind für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG maßgeblich. Dies schließt Änderungen dieser Daten ein, die sich daraus ergeben, dass der betreffende Mitgliedstaat die Flexibilitätsregelung gemäß den Artikeln 3 und 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG in Anspruch nimmt.

Artikel 20 Auswirkungen von Neuberechnungen

(1) Sobald die umfassende Prüfung der Inventardaten für das Jahr 2020 gemäß Artikel 19 abgeschlossen ist, berechnet die Kommission nach der Formel in Anhang II die Summe der Auswirkungen der neu berechneten Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats.

(2) Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung stützt sich die Kommission unter anderem auf die Summe gemäß Absatz 1, wenn sie gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG die Ziele für die Emissionsreduktionen oder Emissionsbegrenzungen jedes Mitgliedstaats für den Zeitraum nach 2020 vorschlägt.

(3) Die Kommission veröffentlicht umgehend die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 1.

Kapitel 8
Berichterstattung über die Fortschritte bei der Erfüllung unionsinterner und internationaler
Verpflichtungen

Artikel 21 Berichterstattung über die Fortschritte 18

(1) Die Kommission bewertet jährlich auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung gemeldeten Informationen und nach Konsultation der Mitgliedstaaten, welche Fortschritte die Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der nachstehenden Verpflichtungen erzielt haben und ob diese Fortschritte ausreichend sind:

  1. Verpflichtungen gemäß Artikel 4 des UNFCCC und Artikel 3 des Kyoto-Protokolls, wie sie in Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC genauer festgelegt sind. Diese Bewertung erfolgt auf der Grundlage der in Übereinstimmung mit den Artikeln 7, 8, 10 sowie 13 bis 17 übermittelten Informationen;
  2. Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG. Diese Bewertung erfolgt auf der Grundlage der in Übereinstimmung mit den Artikeln 7, 8, 13 und 14 übermittelten Informationen.
  3. Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/842. Bei der Bewertung werden Fortschritte bei der Durchführung von Unionspolitiken und -maßnahmen sowie Informationen aus den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Alle zwei Jahre sind auch die erwarteten Fortschritte der Union bei der Umsetzung ihres national festgelegten Beitrags zum Übereinkommen von Paris, der die gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Union enthält, sowie die erwarteten Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus jener Verordnung Gegenstand der Bewertung.

(2) Gestützt auf die Emissionsdaten, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 mitteilen, bewertet die Kommission alle zwei Jahre die Gesamtauswirkungen des Luftfahrtsektors auf das Weltklima - einschließlich seiner Nicht-CO2-Emissionen oder Auswirkungen - und verbessert diese Bewertung, indem sie wissenschaftliche Erkenntnisse bzw. Luftverkehrsdaten heranzieht.

(3) Bis zum 31. Oktober jedes Jahres legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Kurzbericht über die Ergebnisse der Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 vor.

Artikel 22 Bericht über den zusätzlichen Zeitraum für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll

Die Union und jeder ihrer Mitgliedstaaten legen dem UNFCCC- Sekretariat mit Ablauf des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 3 des Beschlusses 13/CMP.1 einen Bericht über diesen zusätzlichen Zeitraum vor.

Kapitel 9
Zusammenarbeit und Unterstützung

Artikel 23 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union

Die Mitgliedstaaten und die Union kooperieren und koordinieren umfassend ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Bezug auf

  1. die Erstellung des Treibhausgasinventars der Union und die Erarbeitung des Treibhausgasinventarberichts der Union gemäß Artikel 7 Absatz 5;
  2. die Erarbeitung der nationalen Mitteilung der Union gemäß Artikel 12 des UNFCCC und des Zweijahresberichts der Union gemäß dem Beschluss 2/CP.17 oder anderen einschlägigen Beschlüssen, die von den Gremien des UNFCCC in der Folge angenommen werden;
  3. die Überprüfungs- und Einhaltungsverfahren gemäß dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll und etwaigen Beschlüssen im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls sowie das Verfahren der Union für die Überprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung;
  4. etwaige Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto- Protokolls oder infolge des Überprüfungsprozesses der Union gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung oder andere Änderungen der Inventare oder der Inventarberichte, die dem UNFCCC-Sekretariat übermittelt wurden oder zu übermitteln sind;
  5. die Erstellung des vorläufigen Treibhausgasinventars der Union gemäß Artikel 8;
  6. die Berichterstattung über die Ausbuchung von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER nach Ablauf des zusätzlichen Zeitraums gemäß Absatz 14 des Beschlusses 13/CMP.1 zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls.

Artikel 24 Rolle der Europäischen Umweltagentur

Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei der Durchführung der Artikel 6 bis 9, 12 bis 19, 21 und 22 entsprechend ihrem jährlichen Arbeitsprogramm. Diese Unterstützung betrifft unter anderem

  1. die Erstellung des Treibhausgasinventars der Union und des Treibhausgasinventarberichts der Union;
  2. die Durchführung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren für die Erstellung des Treibhausgasinventars der Union;
  3. die Schätzung von Daten, die in den nationalen Treibhausgasinventaren nicht mitgeteilt wurden;
  4. die Durchführung der Prüfungen;
  5. die Erstellung des vorläufigen Treibhausgasinventars der EU;
  6. die Zusammenstellung der Informationen der Mitgliedstaaten über Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen;
  7. die Durchführung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren in Bezug auf die Informationen der Mitgliedstaaten über Prognosen sowie Politiken und Maßnahmen;
  8. die Schätzung von Prognosedaten, die von den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt wurden;
  9. die Zusammenstellung von Daten für den Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat;
  10. die Verbreitung der im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Informationen, einschließlich Unterhaltung und Aktualisierung einer Datenbank über die Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Plattform für Klimaanpassung bezüglich Auswirkungen von, Anfälligkeit für und Anpassung an den Klimawandel.

Kapitel 10
Befugnisübertragung

Artikel 25 Ausübung der Befugnisübertragung 14

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie Artikel 10 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Juli 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(2a) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 6 wird der Kommission ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls durch die Union bis zum Ende des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 6, 7 und 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein gemäß den Artikeln 6, 7 und 10 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Übermittlung Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert.

Kapitel 11
Schlussbestimmungen

Artikel 26 Ausschussverfahren 14 18

(1) - gestrichen -

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Im Falle des Artikels 10 Absatz 7 gilt Folgendes: Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 27 Überprüfung

(1) Die Kommission überprüft regelmäßig die Konformität der Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften der vorliegenden Verordnung mit künftigen Beschlüssen, die im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls oder anderer Vorschriften der Union erlassen werden. Des Weiteren bewertet die Kommission regelmäßig, ob Entwicklungen im Rahmen des UNFCCC eine Situation herbeiführen, in der sich die Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung erübrigen oder gemessen an den Vorteilen, die sie bringen, unverhältnismäßig sind, ob sie Anpassungen erfordern oder die Berichterstattungsanforderungen im Rahmen des UNFCCC nicht erfüllen bzw. diese duplizieren; die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(2) Die Kommission prüft bis Dezember 2016, ob die Auswirkungen der Anwendung der IPCC-Leitlinien von 2006 über die nationalen Treibhausgasinventare oder eine wesentliche Änderung der verwendeten UNFCCC-Methoden bei der Erstellung der Treibhausgasinventare zu einer Abweichung von mehr als 1 % bei den für Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG relevanten Gesamtemissionen an Treibhausgasen eines Mitgliedstaats führen, und kann die jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG ändern.

Artikel 28 Aufhebung

Die Entscheidung Nr. 280/2004/EG wird hiermit aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2013.

1) ABl. C 181 vom 21.06.2012 S. 169.

2) ABl. C 277 vom 13.09.2012 S. 51.

3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. April 2013.

4) ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004 S. 1.

5) Beschluss des Rates 94/69/EG vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. Nr. L 33 vom 07.02.1994 S. 11).

6) Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2002 S. 1).

7) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 136.

8) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63.

9) Entscheidung des Rates 88/540/EWG vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 297 vom 31.10.1988 S. 8).

10) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

11) ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1.

12) ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 22.

13) ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1.

14) ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1.

15) Siehe Seite 80 dieses Amtsblatts.

16) ABl. Nr. L 8 vom 13.01.2009 S. 3.

17) ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13.

18) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 26)."

19) Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 1)."

.

Treibhausgase Anhang I

Kohlendioxid (CO2)

Methan (CH4)

Distickstoffoxid (N2O)

Schwefelhexafluorid (SF6)

Stickstofftrifluorid (NF3)

Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW):

Perfluorkohlenwasserstoffe (PFKW):

.

Summe der Auswirkungen der neu berechneten Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 Absatz 1 Anhang II

Die Summe der Auswirkungen der neu berechneten Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten wird nach folgender Formel berechnet:

Dabei sind

.

Liste der jährlichen Indikatoren Anhang III

Tabelle 1: Liste der prioritären Indikatoren1

Nr. Nomenklatur der Eurostat-Indikatoren für die Energieeffizienz Indikator Zähler/Nenner Leitfaden / Definitionen2, 3
1 MAKROÖKONOMIE CO2-Intensität des BIP, t/Mio. EUR CO2-Gesamtemissionen, kt CO2-Gesamtemissionen (ausschließlich LULUCF) gemäß gemeinsamem Berichtsformat
GDP, Bio Euro (EC95) Bruttoinlandsprodukt zu konstanten Preisen von 1995 (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).
2 MAKROÖKONOMIE B0 Energiebezogene CO2-Intensität des BIP, t/Mio. EUR CO2-Emissionen durch Energieverbrauch, kt CO2-Emissionen durch Verbrennung fossiler Brennstoffe (IPCC-Quellenkategorie 1A, sektorales Konzept)
GDP, Bio Euro (EC95) Bruttoinlandsprodukt zu konstanten Preisen von 1995 (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).
3 VERKEHR C0 CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, kt CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe für den gesamten Pkw-Verkehr (Fahrzeuge, die in erster Linie für den Personentransport ausgelegt sind, mit einer max. Kapazität von 12 Personen und einem Gesamtgewicht von max. 3.900 kg - IPCC-Quellenkategorie 1A3bi).
Anzahl der Pkw-Kilometer, Mkm Anzahl der Pkw-Kilometer (Quelle: Verkehrsstatistiken).

Anmerkung: Die Tätigkeitsdaten sollten soweit möglich mit den Emissionsdaten übereinstimmen.

4 INDUSTRIE A1 Energiebezogene CO2-Intensität der Industrie, t/Mio. EUR CO2-Emissionen der Industrie, kt Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe im verarbeitenden Gewerbe, der Bauwirtschaft sowie aus Bergwerken und Steinbrüchen (außer Kohlengruben und Öl- und Gasextraktion), einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2). Energie, die von der Industrie zu Transportzwecken eingesetzt wird, sollte nicht hier, sondern bei den Verkehrsindikatoren berücksichtigt werden. Emissionen von nicht straßengebundenen und anderen mobilen Maschinen der Industrie sollten hier angegeben werden.
Bruttomehrwert der gesamten Industrie, Bio Euro (EC95) Bruttomehrwert zu konstanten Preisen von 1995 im verarbeitenden Gewerbe (NACE 15-22, 24-37), Bau (NACE 45) sowie Bergwerken und Steinbrüchen (außer Kohlengruben und Öl- und Gasextraktion) (NACE 13-14) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).
5 HAUSHALTE A.1 CO2-Emissionen von Haushalten, t/Wohnung CO2-Emissionen durch Verbrauch fossiler Brennstoffe in Haushalten, kt CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe in Haushalten (IPCC-Quellenkategorie 1A4b).
Bestand permanent belegter Wohnungen, 1 000 Bestand permanent belegter Wohnungen.
6 DIENSTLEISTUNGEN A0 CO2-Intensität des gewerblichen und institutionellen Sektors, t/Mio. EUR CO2-Emissionen durch Verbrauch fossiler Brennstoffe im gewerblichen und institutionellen Sektor, kt CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe in gewerblichen und institutionellen Gebäuden im öffentlichen und privaten Sektor (IPCC- Quellenkategorie 1A4a). Energie, die von Dienstleistern zu Transportzwecken eingesetzt wird, sollte nicht hier, sondern bei den Verkehrsindikatoren berücksichtigt werden.
Bruttomehrwert der Dienste, Bio Euro (EC95) Bruttomehrwert der Dienste zu konstanten Preisen von 1995 (NACE 41, 50, 51, 52, 55, 63, 64, 65, 66, 67, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 80, 85, 90, 91, 92, 93, 99) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).
7 ENERGIEUMWAND- LUNG B0 CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Kraftwerken, t/TJ CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, kt CO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Strom- und Wärmeerzeugung in öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Emissionen von Kraftwerken, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht einzubeziehen.
Alle Produkte - öffentliche und als Eigenanlage betriebene Wärmekraftwerke, PJ Bruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung), in öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Kraftwerke, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht einzubeziehen. Öffentliche Wärmekraftwerke erzeugen Strom (und Wärme) in erster Linie, um diese an Dritte zu verkaufen. Sie können sich im öffentlichen oder privaten Besitz befinden. Als Eigenanlage betriebene Wärmekraftwerke erzeugen Strom (und Wärme) ganz oder teilweise mit dem Ziel, ihre primäre Tätigkeit zu unterstützen. Die Bruttostromerzeugung wird am Ausgang der Haupttransformatoren gemessen, d. h. der Stromverbrauch in Hilfsaggregaten und Transformatoren wird mitgerechnet (Quelle: Energiebilanz).
1) Die Mitgliedstaaten teilen Zähler und Nenner mit, sofern diese nicht im gemeinsamen Berichtsformat enthalten sind.

2) Die Mitgliedstaaten sollten diesem Leitfaden folgen. Falls es nicht möglich ist, sich exakt an den Leitfaden zu halten, oder falls Zähler und Nenner nicht vollkommen konsistent sind, sollten die Mitgliedstaaten dies deutlich angeben.

3) Die Verweise auf die IPCC-Quellenkategorien beziehen sich auf die überarbeiteten IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare (1996) (Revised 1996 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories).

Tabelle 2: Liste zusätzlicher prioritärer Indikatoren1

Nr. Nomenklatur der Eurostat-Indikatoren für die Energieeffizienz Indikator Zähler/Nenner Leitfaden/Definitionen2
1 VERKEHR D0 CO2-Emissionen des Güterverkehrs auf der Straße, kt CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe für sämtliche Transporttätigkeiten mit leichten Nutzfahrzeugen (Fahrzeuge mit einem Bruttogewicht von max. 3.900 kg, die in erster Linie für den Transport leichter Frachten konzipiert sind oder spezielle Merkmale wie Vierradantrieb für Geländebetrieb aufweisen - IPCC-Quellenkategorie 1A3bii) sowie Schwerlastkraftwagen (Fahrzeuge mit einem Bruttogewicht von über 3 900, die in erster Linie für den Transport schwerer Frachten konzipiert sind - IPCC-Quellenkategorie 1A3biii, Busse ausgeschlossen).
Güterverkehr auf der Straße, Mtkm Anzahl der Tonnenkilometer der durch leichte Nutzfahrzeuge und Schwerlastkraftwagen auf der Straße beförderten Fracht; ein Tonnenkilometer entspricht dem Transport einer Tonne auf der Straße über eine Entfernung von einem Kilometer. (Quelle: Verkehrsstatistiken)

Anmerkung: Die Tätigkeitsdaten sollten soweit möglich mit den Emissionsdaten übereinstimmen.

2 INDUSTRIE A1.1 CO2-Gesamtintensität - Eisen- und Stahlindustrie, t/Mio. EUR CO2-Gesamtemissionen des Eisen- und Stahlsektors, kt CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe bei der Eisen- und Stahlerzeugung, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2a), aus Verfahren der Eisen- und Stahlproduktion (IPCC-Quellenkategorie 2C1) und Produktionsverfahren für Ferrolegierungen (IPCC-Quellenkategorie 2C2).
Bruttomehrwert der Eisen- und Stahlindustrie, Bio Euro (EC95) Bruttomehrwert zu konstanten Preisen von 1995 der Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (NACE 27.1), der Fertigung von Rohren (NACE 27.2), sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl (NACE (27.3), Eisengießereien (NACE 27.51) und Stahlgießereien (NACE 27.52). (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).
3 INDUSTRIE A1.2 Energiebezogene CO2-Intensität der Industrie, t/Mio. EUR Energiebezogene CO2-Emissionen der Che- mieindustrie, kt CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe bei der Herstellung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2c).
Bruttomehrwert der Chemieindustrie, Bio Euro (EC95) Bruttomehrwert zu konstanten Preisen von 1995 der Herstellung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen (NACE 24) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).
4 INDUSTRIE A1.3 Energiebezogene CO2-Intensität - Glas-, Ton- und Baustoffindustrie, t/Mio. EUR Energiebezogene CO2-Emissionen- Glas-, Ton- und Baustoffindustrie, kt CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen zur Erzeugung nicht metallischer Mineralerzeugnisse (NACE 26), einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung.
Bruttomehrwert der Glas-, Ton- und Baustoffindustrie, Bio Euro (EC95) Bruttomehrwert zu konstanten Preisen von 1995 der Erzeugung nichtmetallischer Mineralerzeugnisse (NACE 26) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).
5 INDUSTRIE C0.1 CO2-Emissionen von Eisen- und Stahlindustrie, t/t CO2-Gesamtemissionen des Eisen- und Stahlsektors, kt CO 2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe bei der Eisen- und Stahlerzeugung, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2a), aus Verfahren der Eisen- und Stahlproduktion (IPCC-Quellenkategorie 2C1) und Produktionsverfahren für Ferrolegierungen (IPCC-Quellenkategorie 2C2).
Erzeugung von Sauerstoffblasstahl, kt Erzeugung von Sauerstoffblasstahl (NACE 27) (Quelle: Produktionsstatistiken).
6 INDUSTRIE C0.2 Energiebezogene CO2-Emissionen der Zementindustrie, t/t Energiebezogene CO2-Emissionen der Glas-, Ton- und Baustoffindustrie, kt CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen zur Erzeugung nicht metallischer Mineralerzeugnisse (NACE 26), einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung.
Zementherstellung, kt Zementherstellung (NACE 26) (Quelle: Produktionsstatistiken).
1) Die Mitgliedstaaten teilen Zähler und Nenner mit, sofern diese nicht im gemeinsamen Berichtsformat enthalten sind.

2) Die Mitgliedstaaten sollten diesem Leitfaden folgen. Falls es nicht möglich ist, sich exakt an den Leitfaden zu halten, oder falls Zähler und Nenner nicht vollkommen konsistent sind, sollten die Mitgliedstaaten dies deutlich angeben.

Tabelle 3: Liste ergänzender Indikatoren

Nr. Nomenklatur der Eurostat-Indikatoren für die Energieeffizienz Indikator Zähler/Nenner Leitfaden/Definitionen
1 VERKEHR B0 Dieselbedingte CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, g/100km CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Dieselmotor, kt CO2-Emissionen aus der Dieselverbrennung für den gesamten Pkw-Verkehr (Fahrzeuge, die in erster Linie für den Personentransport ausgelegt sind, mit einer max. Kapazität von 12 Personen und einem Gesamtgewicht von max. 3.900 kg - IPCC-Quellenkategorie 1A3bi, nur Dieselfahrzeuge).
Anzahl der von Personenkraftwagen mit Dieselmotor zurückgelegten Kilometer, Mio. km Gesamtkilometerleistung von Personenkraftwagen mit Dieselmotor, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind (Quelle: Verkehrsstatistiken).
2 VERKEHR B0 Benzinbedingte CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, g/100km CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Benzinmotor, kt CO2-Emissionen aus der Benzinverbrennung für den gesamten Pkw-Verkehr (Fahrzeuge, die in erster Linie für den Personentransport ausgelegt sind, mit einer max. Kapazität von 12 Personen und einem Gesamtgewicht von max. 3.900 kg - IPCC-Quellenkategorie 1A3bi, nur Benzinfahrzeuge).
Anzahl der von Personenkraftwagen mit Benzinmotor zurückgelegten Kilometer, Mio. km Gesamtkilometerleistung von Personenkraftwagen mit Benzinmotor, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind (Quelle: Verkehrsstatistiken).
3 VERKEHR C0 CO2-Emissionen von Personen- kraftwagen, t/pkm CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, kt CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe für den gesamten Pkw-Verkehr (Fahrzeuge, die in erster Linie für den Personentransport ausgelegt sind, mit einer max. Kapazität von 12 Personen und einem Gesamtgewicht von max. 3.900 kg - IPCC-Quellenkategorie 1A3bi).
Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Mpkm Anzahl der in Personenkraftwagen zurückgelegten Passagierkilometer; ein Passagierkilometer entspricht dem Transport einer Person über die Entfernung von einem Kilometer (Quelle: Verkehrsstatistiken).

Anmerkung: Die Tätigkeitsdaten sollten soweit möglich mit den Emissionsdaten übereinstimmen.

4 VERKEHR E1 Emissionen des Luftverkehrs, t/Passagier CO2-Emissionen des Inlandsluftverkehrs, kt CO2-Emissionen des Inlandsluftverkehrs (kommerziell, privat, landwirtschaftlich usw.), einschließlich Starts und Landungen (IPCC-Quellenkategorie 1A3aii). Auszuschließen ist der Einsatz von Brennstoff auf Flughäfen für den Bodenverkehr. Auszuschließen ist ferner Brennstoff für die stationäre Verbrennung auf Flughäfen.
Fluggäste im Inlandsverkehr, Mio. Anzahl der Personen, die eine Flugreise unternehmen, mit Ausnahme der Dienst tuenden Angehörigen der Flug- und Kabinenbesatzung (nur Inlandsverkehr) (Quelle: Verkehrsstatistiken).

Anmerkung: Die Tätigkeitsdaten sollten soweit möglich mit den Emissionsdaten übereinstimmen.

5 INDUSTRIE A1.4 Energiebezogene CO2-Intensität - Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, t/Mio. EUR Energiebezogene CO2-Emissionen der Lebensmittelindustrie, kt CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2e).
Bruttomehrwert - Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, Mio. EUR (EC95) Bruttomehrwert zu konstanten Preisen von 1995 der Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken (NACE 15) sowie Tabakwaren (NACE 16) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).
6 INDUSTRIE A1.5 Energiebezogene CO2-Intensität - Papierindustrie und Druckwesen, t/Mio. EUR Energiebezogene CO2-Emissionen von Papierindustrie und Druckwesen, kt CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Papierprodukten sowie Verlagsgewerbe, Druckgewerbe und Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC- Quellenkategorie 1A2d).
Bruttomehrwert - Papierindustrie und Druckwesen, Mio. EUR (EC95) Bruttomehrwert zu konstanten Preisen von 1995 der Herstellung von Zellstoff, Papier und Papierprodukten (NACE 21) sowie Verlagsgewerbe, Druckgewerbe und Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (NACE 22) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).


Nr. Nomenklatur der Eurostat-Indikatoren für die Energieeffizienz Indikator Zähler/Nenner Leitfaden/Definitionen
7 HAUSHALTE A0 CO2-Emissionen von Haushalten für Raumheizung, t/m2 CO2-Emissionen für Raumheizung in Haushalten, kt CO2-Emissionen aus der Verbrennung für die Raumheizung in Haushalten.
Fläche permanent belegter Wohnungen, Mio. m2 Gesamtfläche permanent belegter Wohnungen.
8 DIENSTLEISTUNGEN B0 CO2-Emissionen des gewerblichen und institutionellen Sektors für Raumheizungszwecke, kg/m2 CO2-Emissionen aufgrund der Raumheizung im gewerblichen und institutionellen Sektor, kt CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe für Raumheizungszwecke in gewerblichen und institutionellen Gebäuden des öffentlichen und privaten Sektors.
Fläche von Dienstleistungsgebäuden, Mio. m2 Gesamtfläche der Dienstleistungsgebäude (NACE 41, 50, 51, 52, 55, 63, 64, 65, 66, 67, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 80, 85, 90, 91, 92, 93, 99).
9 ENERGIEUMWAND- LUNG D0 CO2-Emissionen von öffentlichen Kraftwerken, t/TJ CO2-Emissionen von öffentlichen Wärmekraftwerken, kt CO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Strom- und Wärmeerzeugung in öffentlichen Wärmekraftwerken sowie kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen (IPCC-Quellenkategorien 1A1ai und 1A1aii). Emissionen von Kraftwerken, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht einzubeziehen.
Gesamter Output öffentlicher Wärmekraft- werke, PJ Bruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden, (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung) in öffentlichen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Kraftwerke, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht einzubeziehen. Öffentliche Wärmekraftwerke erzeugen Strom (und Wärme) in erster Linie, um diese an Dritte zu verkaufen. Sie können sich im öffentlichen oder privaten Besitz befinden. Die Bruttostromerzeugung wird am Ausgang der Haupttransformatoren gemessen, d. h. der Stromverbrauch in Hilfsaggregaten und Transformatoren wird mitgerechnet (Quelle: Energiebilanz).
10 ENERGIEUMWAND- LUNG E0 CO2-Emissionen von Eigenanlagen, t/TJ CO2-Emissionen von Eigenanlagen, kt CO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Strom- und Wärmeerzeugung in als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen.
Gesamter Output von als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ Bruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden, (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung) in als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Eigenanlagen erzeugen Strom (und Wärme) ganz oder teilweise mit dem Ziel, ihre primäre Tätigkeit zu unterstützen. Die Bruttostromerzeugung wird am Ausgang der Haupttransformatoren gemessen, d. h. der Stromverbrauch in Hilfsaggregaten und Transformatoren wird mitgerechnet (Quelle: Energiebilanz).
11 ENERGIEUMWAND- LUNG Kohlenstoffintensität der gesamten Stromerzeugung, t/TJ CO2-Emissionen aus der klassischen Energieerzeugung, kt CO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Strom- und Wärmeerzeugung in öffentlichen sowie als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen.

Emissionen von Kraftwerken, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht einzubeziehen.

Gesamter Output von öffentlichen sowie als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ Bruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden, (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung) in öffentlichen sowie als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Einzubeziehen ist auch die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und aus der Kernkraft (Quelle: Energiebilanz).
12 VERKEHR Kohlenstoffintensität des Verkehrs, t/TJ CO2-Emissionen des Verkehrs, kt CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen für alle Verkehrstätigkeiten (IPCC- Quellenkategorie 1A3).
Endgültiger Gesamtenergieverbrauch des Verkehrs, PJ Umfasst den endgültigen Gesamtenergieverbrauch des Verkehrs aus allen Energiequellen (einschließlich Biomasse und Stromverbrauch) (Quelle: Energiebilanz).
13 INDUSTRIE C0.3 Energiebezogene CO2-Emissionen der Papierindustrie, t/t Energiebezogene CO2-Emissionen von Papierindustrie und Druckwesen, kt CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Papierprodukten sowie Verlagsgewerbe, Druckgewerbe und Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC- Quellenkategorie 1A2d).
Papiererzeugung, kt Papiererzeugung (NACE 21) (Quelle: Produktionsstatistiken).
14 INDUSTRIE CO2-Emissionen des Industriesektors, kt Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe im verarbeitenden Gewerbe, der Bauwirtschaft sowie aus Bergwerken und Steinbrüchen (außer Kohlengruben und Öl- und Gasextraktion), einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2). Energie, die von der Industrie zu Transportzwecken eingesetzt wird, sollte nicht hier, sondern bei den Verkehrsindikatoren berücksichtigt werden. Emissionen von Geländefahrzeugen und anderen mobilen Maschinen der Industrie sollten hier angegeben werden.
Endgültiger Gesamtenergiever- brauch der Industrie, PJ Umfasst den endgültigen Gesamtenergieverbrauch der Industrie aus allen Energiequellen (einschließlich Biomasse und Stromverbrauch) (Quelle: Energiebilanz).
15 HAUSHALTE CO2-Emissionen der Haushalte, kt CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe in Haushalten (IPCC-Quellenkategorie 1A4b).
Endgültiger Gesamtenergiever- brauch der Haushalte, PJ Umfasst den endgültigen Gesamtenergieverbrauch der Haushalte aus allen Energiequellen (einschließlich Biomasse und Stromverbrauch) (Quelle: Energiebilanz).

.

Methoden zur Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe da Anhang IIIa 18

Ansatz 3: Geografisch explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Tier-1-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Bei den Emissionen und dem Abbau für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25-30 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbautrends oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtbestand von Treibhausgasen eines Landes hat: mindestens Tier-2-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Tier-3-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 anzuwenden.

.

Entsprechungstabelle Anhang IV


Entscheidung Nr. 280/2004/EG Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2 -
Artikel 2 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 3
Artikel 3 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 3
Artikel 3 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 1 Artikel 6
Artikel 4 Absatz 2 -
Artikel 4 Absatz 3 Artikel 24
Artikel 4 Absatz 4 Artikel 5 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 1 Artikel 21 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 2 Artikel 21 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 3 -
Artikel 5 Absatz 4 -
Artikel 5 Absatz 5 Artikel 22
Artikel 5 Absatz 6 -
Artikel 5 Absatz 7 Artikel 24
Artikel 6 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 1 -
Artikel 7 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 3 -
Artikel 8 Absatz 1 Artikel 23
Artikel 8 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 4
Artikel 8 Absatz 3 -
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 26
Artikel 9 Absatz 2 -
Artikel 9 Absatz 3 -
Artikel 10 -
Artikel 11 Artikel 28
Artikel 12 Artikel 29

Erklärungen der Kommission

"Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Artikel 10 ihres ursprünglichen Vorschlags gestrichen worden ist. Im Interesse einer Verbesserung der Datenqualität und Transparenz in Bezug auf CO2-Emissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr ist die Kommission jedoch damit einverstanden, diesen Aspekt stattdessen im Rahmen ihrer kommenden Initiative in Bezug auf Überwachung von, Berichterstattung über und Überprüfung von Emissionen aus der Schifffahrt zu behandeln, die sie im ersten Halbjahr 2013 annehmen wird. Die Kommission beabsichtigt, in diesem Zusammenhang eine Änderung der Verordnung vorzuschlagen."

"Die Kommission stellt fest, dass möglicherweise zusätzliche Vorschriften in Bezug auf die Einrichtung, Pflege und Änderung des EU-Systems für Strategien, Maßnahmen und Prognosen sowie die Erstellung vorläufiger Treibhausgasinventare erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Durchführung der Verordnung zu gewährleisten. Ab Anfang 2013 wird die Kommission diese Frage in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten prüfen und gegebenenfalls eine Änderung der Verordnung vorschlagen."


ENDE

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