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Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe
(ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 22;
geändert durch Beitrittsakte 2003;
RL 2006/105/EG - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 368;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
RL 2013/17/EU - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193 Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2016/2284 - ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1 Inkrafttreten Übergangsbestimmungenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. RL (EU) 2016/2284 - Übergangsbestimmungen/Ausnahmen Entsprechungstabelle
| Ergänzende Informationen |
| Umsetzung in deutsches Recht: 33. BImSchV - Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen,aufgehoben 39. BImSchV - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen VO zur Umsetzung der RL über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen |
Das Europäische Parlament und der Rat -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4 aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 2. August 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die allgemeinen Ansätze und Konzepte des fünften Umweltaktionsprogramms wurden vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten mit Entschließung vom 1. Februar 1993 über ein Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung 5 angenommen; in ihm werden die Ziele festgelegt, die kritischen Eintragsraten und Konzentrationen für die Versauerung in der Gemeinschaft nicht zu überschreiten. In dem Programm wird gefordert, alle Menschen wirksam gegen die Gesundheitsrisiken durch Luftverschmutzung zu schützen und bei der Festlegung der zulässigen Belastungsniveaus dem Umweltschutz Rechnung zu tragen. Weiter wird in dem Programm gefordert, die Einhaltung der Leitwerte der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf Gemeinschaftsebene vorzuschreiben.
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Göteborg-Protokoll der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) vom 1. Dezember 1999 zur Bekämpfung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung unterzeichnet.
(3) In dem Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" 6. wurde festgelegt, dass der Ausarbeitung und Umsetzung einer Strategie mit dem Ziel, sicherzustellen, dass die kritischen Eintragsraten durch versauernde, eutrophierende und photochemische Luftschadstoffe nicht überschritten werden, besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte.
(4) Nach der "Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon" muss die Kommission dem Rat einen Bericht über die Bewertung der photochemischen Verschmutzung in der Gemeinschaft vorlegen und diesem Bericht die von ihr für geeignet erachteten Vorschläge zur Kontrolle der Luftverschmutzung durch bodennahes Ozon beifügen, die erforderlichenfalls auf eine Verminderung der Emissionen von Ozonvorläuferstoffen abzielen.
(5) Weite Gebiete der Gemeinschaft sind sauren Niederschlägen und Einträgen eutrophierender Stoffe in einem Ausmaß ausgesetzt, das für die Umwelt schädlich ist. Die von der WHO für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Pflanzen gegen photochemische Luftverschmutzung festgelegten Leitwerte werden in allen Mitgliedstaaten beträchtlich überschritten.
(Stand: 21.08.2025)
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