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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1477 der Kommission vom 11. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 211 vom 17.08.2017 S. 6)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 2 reihte die Kommission ein neues vierrädriges Fahrzeug, das in Spalte 1 Nummer 2 der Tabelle im Anhang der genannten Verordnung beschrieben wird, in den KN-Code 8701 90 90 ein.

(2) In der Rechtssache C-91/15 Kawasaki 3 entschied der Gerichtshof, dass Nummer 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 insoweit ungültig ist, als dort das betroffene Fahrzeug in die Unterposition 8701 90 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 4, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission 5, und nicht in die Unterpositionen 8701 90 11 bis 8701 90 39 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wird.

(3) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Bestimmungen, die nicht mehr gültig sind, aus der Rechtsordnung der Union entfernt werden. Die für ungültig erklärte Bestimmung sollte daher gestrichen werden, um mögliche Abweichungen bei der zolltariflichen Einreihung bestimmter Fahrzeuge zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Union sicherzustellen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex3/4

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In der Tabelle des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 wird Nummer 2 gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2017

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. Nr. L 290 vom 06.11.2009 S. 56).

3) Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2016, Kawasaki Motors Europe, C-91/15, ECLI:EU:C:2016:716.

4) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 287 vom 31.10.2009 S. 1).

ENDE

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