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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1542 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen (Infrastrukturunternehmen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 236 vom 14.09.2017 S. 14, ber. L 264 S. 24)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben b, c und m,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Schwerpunkt der Investitionsoffensive für Europa liegt auf der Beseitigung von Investitionshindernissen, der Unterstützung von Investitionsvorhaben durch Öffentlichkeitsarbeit und technische Hilfe sowie der intelligenteren Nutzung neuer und bestehender finanzieller Ressourcen. Die dritte Säule der Investitionsoffensive zielt insbesondere darauf ab, Investitionshemmnisse zu beseitigen und den Regelungsrahmen vorhersehbarer zu machen, damit Europa auch weiterhin für Investitionen attraktiv ist.

(2) Eines der Ziele der Kapitalmarktunion besteht darin, in Europa Kapital zu mobilisieren und unter anderem in Infrastrukturprojekte zu lenken, die auf dieses Kapital angewiesen sind, um zu expandieren und Arbeitsplätze zu schaffen. Versicherungsunternehmen, insbesondere Lebensversicherer, zählen zu den größten institutionellen Anlegern in Europa und können sowohl Beteiligungs- als auch Fremdfinanzierungsmittel für langfristige Infrastruktur bereitstellen.

(3) Am 2. April 2016 trat die Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 2 der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 3 in Kraft, die zu Risikokalibrierungszwecken eine eigene Anlageklasse für Infrastrukturprojekte einrichtete.

(4) Auf Ersuchen der Kommission erteilte die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) weitere fachliche Empfehlungen hinsichtlich der Kriterien und Kalibrierung einer neuen Anlageklasse für Infrastrukturunternehmen. In diesen fachlichen Empfehlungen wurden auch einige Änderungen an den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/467 eingeführten Kriterien für qualifizierte Investitionen in Infrastrukturprojekte befürwortet.

(5) Um strukturierten Projektfinanzierungen Rechnung zu tragen, an denen mehrere Gesellschaften einer Unternehmensgruppe beteiligt sind, sollte der Begriff der "Infrastrukturprojektgesellschaft" ersetzt und erweitert werden, um sowohl einzelne Gesellschaften als auch Unternehmensgruppen einzubeziehen. Um Gesellschaften zu berücksichtigen, die einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen durch Infrastrukturtätigkeiten erzielen, sollte der Wortlaut der die Einnahmen betreffenden Kriterien geändert werden. Zur Bewertung der Einnahmequellen einer Infrastrukturgesellschaft sollten das letzte Geschäftsjahr, soweit verfügbar, oder ein Finanzierungsvorschlag wie ein Anleiheprospekt oder Finanzprognosen in einem Kreditantrag herangezogen werden. Die Begriffsbestimmung der "Infrastrukturvermögenswerte" sollte auch Sachwerte beinhalten, damit sich die relevanten Infrastrukturgesellschaften qualifizieren können.

(6) Damit Infrastrukturgesellschaften, die aus rechtlichen oder eigentumsrelevanten Gründen nicht imstande sind, den Kreditgebern Sicherheit auf sämtliche Vermögenswerte zu verschaffen, nicht direkt ausgeschlossen werden, sollten Mechanismen vorgesehen werden, die andere Sicherheitsvereinbarungen zugunsten der Fremdkapitalgeber ermöglichen.

(7) Um Situationen Rechnung zu tragen, bei denen eine Zuweisung vor einem Ausfall nach einzelstaatlichem Recht eventuell nicht zulässig ist, sollte die Anforderung, dass den Fremdkapitalgebern Eigenkapital als Sicherheit zugewiesen wird, nun in anderen Sicherheitsvereinbarungen enthalten sein.

(8) Ergibt sich die Zustimmung der vorhandenen Fremdkapitalgeber implizit aus den Bedingungen des relevanten Dokuments, z.B. aufgrund einer Höchstverschuldungsgrenze, sollte die Emission weiterer Schuldtitel durch eine bestehende Infrastrukturgesellschaft oder Unternehmensgruppe für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen gestattet sein.

(9) Die Kalibrierungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten in angemessenem Verhältnis zum jeweiligen Risiko stehen.

(10) Auf der Grundlage der fachlichen Empfehlungen der EIOPa hinsichtlich der Änderung der bestehenden Behandlung qualifizierter Investitionen in Infrastrukturprojekte sollten die bestehenden Vorschriften für Infrastrukturprojekte geändert werden.

(11) Die fachlichen Empfehlungen der EIOPa sowie die zusätzlichen Belege bestätigen, dass qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen sicherer sein können als Investitionen in Nicht-Infrastrukturprojekte. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sollte entsprechend geändert werden, um die neuen Risikokalibrierungen für Fremdkapitalinvestitionen in qualifizierte Infrastrukturunternehmen aufzunehmen und diese Investitionen so von Investitionen in Nicht-Infrastrukturprojekte zu unterscheiden.

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