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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1777 der Kommission vom 29. September 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte von Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24, Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600, tonhaltige Pflanzenkohle, Dichlorprop-P, Ethephon, Etridiazol, Flonicamid, Fluazifop-P, Wasserstoffperoxid, Metaldehyd, Penconazol, Spinetoram, Tau-Fluvalinat und Urtica spp. in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 253 vom 30.09.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Dichlorprop-P, Ethephon, Flonicamid, Fluazifop-P und Metaldehyd wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Penconazol wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Etridiazol, Spinetoram und Tau-Fluvalinat wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24, Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600, tonhaltige Pflanzenkohle, Wasserstoffperoxid und Urtica spp. wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Dichlorprop-P für die Anwendung bei Zitrusfrüchten wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Ethephon wurde ein solcher Antrag für japanische Persimonen gestellt. In Bezug auf Etridiazol wurde ein solcher Antrag für Kürbisgewächse mit genießbarer Schale gestellt. In Bezug auf Flonicamid wurde ein solcher Antrag für Aprikosen, Kopfkohl, Bohnen und Erbsen (mit Hülsen) sowie für Zuckerrübenwurzeln gestellt. In Bezug auf Fluazifop-P wurde ein solcher Antrag für Karotten und Zucchini gestellt. In Bezug auf Metaldehyd wurde ein solcher Antrag für Porree gestellt. In Bezug auf Penconazol wurde ein solcher Antrag für Weintrauben gestellt. In Bezug auf Spinetoram wurde ein solcher Antrag für Kirschen, Strauchbeerenobst, "anderes Kleinobst und Beeren", "Kopfsalate und andere Salatarten", "Spinat und verwandte Arten (Blätter)", "Kräuter und essbare Blüten", Porree sowie für Kräutertees aus Blättern und Kräutern gestellt. In Bezug auf Tau-Fluvalinat wurde ein solcher Antrag für Zitrusfrüchte gestellt.

(4) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte bewertet, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben 2. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6) Die Behörde befand in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme zu Spinetoram, dass bei dessen Anwendung bei Kraussalat ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Der geltende RHG sollte daher beibehalten werden.

(7) In Bezug auf Flonicamid empfahl die Behörde für mehrere Erzeugnisse tierischen Ursprungs eine Erhöhung der geltenden RHG, um der vorgesehenen Verwendung dieses Wirkstoffs bei Zuckerrüben Rechnung zu tragen.

(8) In Bezug auf Etridiazol konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das für die Verbraucher mit der Nahrungsaufnahme verbundene Risiko ziehen, da einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vermerkte auf seiner Sitzung am 29. Mai 2015, dass der fragliche Stoff keine relevanten Metaboliten mit signifikanter Toxizität oder in einem Umfang bildet, der eine Expositionshöhe über einem vernachlässigbaren Wert zur Folge hat 3. Der RHG für Kürbisgewächse mit genießbarer Schale sollte daher in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis auf einen Wert von 0,4 mg/kg festgelegt werden.

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