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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1902 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission zwecks Anpassung der Regelung für die Versteigerung von Zertifikaten an den Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates und zwecks Aufnahme einer vom Vereinigten Königreich zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 269 vom 19.10.2017 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission 2 regelt den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG. Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 regelt insbesondere, in welchem Umfang Zertifikate jährlich versteigert werden müssen. Sie gewährleistet somit, dass die Versteigerung von Zertifikaten reibungslos funktioniert. Die Auktionen werden derzeit über eine gemeinsame Auktionsplattform, die 25 Mitgliedstaaten bedient, sowie eine kleine Anzahl von Optout-Plattformen abgewickelt.

(2) Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist im Jahr 2018 eine Marktstabilitätsreserve (die "Reserve") einzurichten, die ab dem 1. Januar 2019 einsatzbereit sein sollte. Nach der vorgegebenen Regelung dieses Beschlusses sind zwecks Anpassung der zu versteigernden Mengen an Zertifikaten über einen Zweitraum von zwölf Monaten, der am 1. September eines gegebenen Jahres beginnt, bestimmte Mengen an Zertifikaten in die Reserve einzustellen bzw. aus der Reserve freizugeben. Diese Regeln für das Funktionieren der Reserve sind notwendig für Fälle, in denen die von der Kommission am 15. Mai des betreffenden Jahres veröffentlichte Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate für das Vorjahr außerhalb einer vorgegebenen Spanne liegt. Im ersten Jahr der Anwendung der Reserve werden die Auktionsmengen erstmals vom 1. Januar bis zum 1. September 2019 angepasst.

(3) Der Beschluss (EU) 2015/1814 sieht auch vor, dass 900 Mio. Zertifikate, die ursprünglich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 176/2014 der Kommission 4 in den Jahren 2019 und 2020 wiedereingeführt werden sollten, nicht länger zu versteigern, sondern vielmehr in die Reserve einzustellen sind. Der Beschluss (EU) 2015/1814 sieht zudem vor, dass Zertifikate, die nicht aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zugeteilt oder die Anlagen aufgrund von deren Schließung oder teilweisen Einstellung gemäß Artikel 10a Absätze 7, 19 und 20 der Richtlinie 2003/87/EG nicht zugeteilt wurden, im Jahr 2020 der Reserve zuzuschlagen sind und nicht versteigert werden dürfen.

(4) Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 sind die Auktionskalender der gemeinsamen Auktionsplattform und gegebenenfalls der Optout-Plattformen anzupassen, um der Menge der in die Reserve eingestellten bzw. aus ihr freizugebenden Zertifikate Rechnung zu tragen.

(5) Um Marktteilnehmern in Bezug auf die innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten zu versteigernden Mengen an Zertifikaten Klarheit und Sicherheit zu verschaffen, sollten Änderungen des Auktionskalenders eines gegebenen Jahres infolge der Anwendung des Beschlusses (EU) 2015/1814 zeitgleich mit der Festlegung und Veröffentlichung des Auktionskalenders für das nachfolgende Jahr erfolgen. Darüber hinaus sollten Marktteilnehmer, damit die Anpassung der Auktionsmengen reibungslos abgewickelt werden kann und um negative Auswirkungen auf die Auktionen zu vermeiden, rechtzeitig über die Auswirkungen des Beschlusses (EU) 2015/1814 auf die Auktionsmengen für die nächsten zwölf Monate informiert werden. Entsprechend sollten die jeweiligen Änderungen der Auktionskalender für ein gegebenes Jahr sowie die Auktionskalender für das darauffolgende Jahr rechtzeitig vor dem 1. September des Jahres veröffentlicht werden, ab dem die jeweiligen Anpassungen der Auktionsmengen gelten.

(6) Artikel 1 Absätze 5 und 8 des Beschlusses (EU) 2015/1814 sieht für die 10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG aus Solidaritätsgründen an bestimmte Mitgliedstaaten zu verteilen sind, Ausnahmen von den allgemeinen Funktionsregeln für die Reserve vor. Daher sollten die Anteile der einzelnen Mitgliedstaaten an der in einem gegebenen Jahr zu versteigernden Zertifikatmenge auch im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 1

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