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Regelwerk, EU 2017, Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/1012 enthält Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und für deren Einfuhr in die Union. Sie gilt ab dem 1. November 2018.

(2) Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1012 regelt die Ausstellung sowie Inhalt und Form der Zuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial ("Zuchtbescheinigung"). Werden reinrassige Zuchttiere, die in einem Zuchtbuch eines Zuchtverbands eingetragen wurden, gehandelt und sollen diese reinrassigen Zuchttiere in einem anderen Zuchtbuch eingetragen werden, muss demnach für diese Zuchttiere eine Zuchtbescheinigung mitgeführt werden.

(3) Gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 müssen die Zuchtbescheinigungen die Angaben gemäß den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V der Verordnung enthalten. Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 sind abweichend von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung die Angaben gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I für reinrassige Zuchtequiden in einem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für Equiden zu machen und zu Inhalt und Form dieser Identifizierungsdokumente delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Anhang V Teil 2 Kapitel I der Verordnung (EU) 2016/1012 gibt vor, welche Angaben in den Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere enthalten sein müssen. Anzugeben sind u. a. das System für die Identifizierung und die individuelle Identifizierungsnummer, die dem reinrassigen Zuchttier gemäß den Tiergesundheitsverschriften der Union für die Identifizierung und Registrierung von Tieren der betreffenden Art zugewiesen wurde.

(5) Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthält Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial. Gemäß Artikel 114 der Verordnung müssen Unternehmer, die Equiden halten, sicherstellen, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden durch einen individuellen Code, der in der in der Verordnung vorgesehenen elektronischen Datenbank geführt wird, sowie durch ein ordnungsgemäß ausgefülltes einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument. Damit die Zuchtbescheinigung in Bezug auf Inhalt und Verwaltungsverfahren so weit wie möglich mit diesem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument übereinstimmt, sieht die Verordnung (EU) 2016/1012 vor, dass in Bezug auf Form und Inhalt eines einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden delegierte Rechtsakte zu erlassen sind.

(6) Folglich müssen Inhalt und Form der Zuchtbescheinigung festgelegt werden, die Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden sein soll, das der Identifizierung von Equiden gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 dient und reinrassige Zuchtequiden jederzeit, auch wenn sie innerhalb der Union gehandelt werden, begleiten muss.

(7) Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/1012 sieht Ausnahmeregelungen bezüglich der Anforderungen an Ausstellung, Inhalt und Form von Zuchtbescheinigungen für den Handel mit Zuchttieren vor. Sind die Ergebnisse der Leistungsprüfung oder der Zuchtwertschätzung auf einer Webseite öffentlich zugänglich, so kann demnach in der Zuchtbescheinigung auf die Website, auf der diese Ergebnisse zugänglich sind, verwiesen werden, anstatt die Ergebnisse in der Bescheinigung einzutragen. Diese Möglichkeit sollte sich in den Vorschriften der vorliegenden Verordnung betreffend die Zuchtbescheinigung für den Handel mit reinrassigen Zuchtequiden wiederfinden.

(8) Anhang I Teil 3

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