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Regelwerk, EU 2017, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2005 der Kommission vom 8. November 2017 zur Genehmigung von Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den geschälten Kernen von Azadirachta indica, extrahiert mit überkritischem Kohlendioxid, als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 290 vom 09.11.2017 S. 14)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste umfasst Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den geschälten Kernen von Azadirachta indica mit überkritischem Kohlendioxid extrahiert.

(2) Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den geschälten Kernen von Azadirachta indica, extrahiert mit überkritischem Kohlendioxid, ist für die Verwendung in Produkten der Produktart 19, Repellentien und Lockmittel, die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschrieben ist, bewertet worden.

(3) Deutschland wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat den Bewertungsbericht zusammen mit seinen Empfehlungen am 3. Dezember 2015 übermittelt.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 3. März 2017 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(5) Dieser Stellungnahme zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 19, die Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den geschälten Kernen von Azadirachta indica, extrahiert mit überkritischem Kohlendioxid, enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für die Verwendung eingehalten werden.

(6) Daher sollte die Verwendung von Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den geschälten Kernen von Azadirachta indica, extrahiert mit überkritischem Kohlendioxid, in Biozidprodukten der Produktart 19, vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen genehmigt werden.

(7) Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Einhaltung der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den geschälten Kernen von Azadirachta indica, extrahiert mit überkritischem Kohlendioxid, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2017

1) ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 294 vom 10.10.2014 S. 1).

.

Anhang


Gebräuchliche Bezeichnung IUPAC-Bezeichnung
Kennnummern
Mindest-
reinheit des Wirkstoffs1
Datum der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Besondere Bedingungen

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