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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2266 der Kommission vom 6. Dezember 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1138 hinsichtlich bestimmter Fristen für die Verwendung von UN/CEFACT-Standards für den Austausch von Informationen über die Fischerei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8089)

(ABl. Nr. L 324 vom 08.12.2017 S. 55)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere auf die Artikel 111 und 116,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik 2, insbesondere auf Artikel 146j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Systeme der Mitgliedstaaten sollten unter Verwendung des Standards des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT-Standard) gemäß den Artikeln 146g und 146h der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 in der Lage sein, Daten über Fangtätigkeiten und Meldungen mit Daten über Verkäufe auszutauschen.

(2) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1138 der Kommission 3 sind Fristen für die Verwendung von UN/CEFACT-Standards für den Austausch von Daten über die Fischerei festgelegt.

(3) Zur Gewährleistung der Betriebskontinuität ist ein Übergangszeitraum festzulegen, in dem das vor dem 1. November 2017 geltende Format und das auf dem Standard UN/CEFACT basierende Format für den Austausch von Daten sowohl innerhalb der Union als auch zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern verwendet werden darf.

(4) Es ist notwendig, die Bestimmungen für die Beantwortung von Ersuchen um Daten zu Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen zu ändern, sodass das Verfahren an die Bestimmungen für sonstige Datenersuchen angepasst wird.

(5) Es ist daher angezeigt, bestimmte mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1138 festgelegte Fristen für die Verwendung dieser UN/CEFACT-Standards zu verlängern.

(6) Auf Sitzungen der Sachverständigengruppe Fischereiüberwachung - ERS (elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem) sowie der Arbeitsgruppe Datenverwaltung waren sich die Mitgliedstaaten einig, dass es erforderlich ist, einen Übergangszeitraum festzulegen, die genannten Bestimmungen zu ändern und bestimmte Fristen zu verlängern.

(7) Da der Übergangszeitraum bereits am 1. November 2017 begonnen hat, muss der vorliegende Beschluss rückwirkend ab diesem Zeitpunkt gelten.

(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1138 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1138

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1138 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Während eines Übergangszeitraums, der spätestens am 1. Mai 2018 endet, erfolgt jeder Austausch von Daten über Fangtätigkeiten zwischen zwei Mitgliedstaaten weiterhin unter Verwendung des vor dem 1. November 2017 geltenden Formats, es sei denn, sowohl der sendende als auch der empfangende Mitgliedstaat ist in der Lage, Daten über Fangtätigkeiten unter Verwendung des neuen auf dem Standard UN/CEFACT basierenden Formats auszutauschen.

(4) Der Austausch von Daten über Fangtätigkeiten im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei erfolgt bis zu dem mit dem betreffenden Drittland vereinbarten Zeitpunkt weiterhin unter Verwendung des vor dem 1. November 2017 geltenden Formats."

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Während eines Übergangszeitraums, der spätestens am 1. Mai 2018 endet, erfolgt jeder Austausch von Daten zu Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen zwischen zwei Mitgliedstaaten weiterhin unter Verwendung des vor dem 1. November 2017 geltenden Formats, es sei denn, sowohl der sendende als auch der empfangende Mitgliedstaat ist in der Lage, Daten zu Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen unter Verwendung des neuen auf dem Standard UN/CEFACT basierenden Formats auszutauschen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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