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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2273 der Kommission vom 8. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 326 vom 09.12.2017 S. 42)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission 2, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 836/2014 der Kommission 3, können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen von weniger als 18 Wochen ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2017 unter bestimmten Bedingungen in eine ökologische/biologische Tierhaltungseinheit eingestellt werden, wenn keine ökologischen/biologischen Jungtiere zur Verfügung stehen.

(2) Die Erzeugung ökologisch/biologisch aufgezogener Junglegehennen reicht auf dem Unionsmarkt qualitativ und quantitativ nicht aus, um den Bedarf der Legehennenbetriebe zu decken. Damit mehr Zeit zur Verfügung steht, um die Aufzucht ökologischer/biologischer Junglegehennen zu entwickeln, sollte der Geltungszeitraum für die Ausnahmeregelung über die Verwendung nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogener Junglegehennen von weniger als 18 Wochen bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werden.

(3) Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 836/2014, ist für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017 ausnahmsweise die Verwendung von bis zu 5 % nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Schweine und Geflügel zulässig.

(4) Die Versorgung mit ökologischem/biologischem Eiweiß reicht auf dem Unionsmarkt qualitativ und quantitativ nicht aus, um den Futtermittelbedarf von Schweinen und Geflügel in ökologischen/biologischen Betrieben zu decken. Die Erzeugung ökologischer/biologischer Eiweißpflanzen bleibt weiterhin hinter der Nachfrage zurück. Deshalb empfiehlt es sich, die Ausnahmeregelung über die Verwendung einer begrenzten Menge nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel bis zum 31. Dezember 2018 zu verlängern.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 42 Buchstabe b wird das Datum "31. Dezember 2017" durch das Datum "31. Dezember 2018" ersetzt.

2. Artikel 43 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der Höchstsatz nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel, der je Zwölfmonatszeitraum für diese Arten zulässig ist, beträgt 5 % für das Kalenderjahr 2018."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2017

1) ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. Nr. L 250 vom 18.09.2008 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 836/2014 der Kommission vom 31. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. Nr. L 230 vom 01.08.2014 S. 10).

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