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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2298 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 329 vom 13.12.2017 S. 26;
VO (EU) 2019/1793 - ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 89aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2019/1793

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission 2 enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden die "Liste") an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 führt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen von in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen durch. Allerdings kann gemäß Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung in der Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Erzeugnisses in Anhang I vorgesehen werden, dass unter bestimmten Bedingungen die zuständige Behörde am Bestimmungsort diese Kontrollen bzw. Untersuchungen durchführt, wenn die Probenahme am benannten Eingangsort aufgrund der hohen Verderblichkeit des Erzeugnisses oder der Besonderheiten der Verpackung zwangsläufig zu einem ernsten Risiko für die Lebensmittelsicherheit oder einer unannehmbaren Schädigung des Erzeugnisses führen würde. Einträge in Anhang I können eine Reihe von Erzeugnissen umfassen und die Beurteilung der hohen Verderblichkeit der erfassten Erzeugnisse kann sich nach der Aufnahme in Anhang I ändern. Zudem können sich auch die Besonderheiten der Verpackung eines bereits aufgeführten Erzeugnisses ändern. Demzufolge sollte Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 dahin gehend geändert werden, dass die darin genannte Ausnahmeregelung sowohl auf bereits aufgeführte als auch auf neu in Anhang I aufzunehmende Erzeugnisse angewendet werden kann.

(3) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig - und zwar mindestens halbjährlich - aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(4) Die Häufigkeit und Relevanz der jüngsten im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse von Audits in Drittländern, die die Direktion Gesundheits- und Lebensmittelaudits und Analysen der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission durchgeführt hat, sowie die halbjährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(5) Insbesondere für Sendungen von Paprika (Capsicum spp.) aus Indien und Pakistan deuten die relevanten Informationsquellen auf neue Risiken hin, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfordern. Für diese Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden.

(6) Darüber hinaus sollte der Umfang einiger Einträge in der Liste geändert werden, um neben den derzeit aufgeführten Varianten weitere Varianten der Erzeugnisse aufzunehmen, wenn diese das gleiche Risiko bergen. Deshalb sollten die bestehenden Einträge für Pistazien aus den Vereinigten Staaten und für Paprika (Capsicum spp.) aus Thailand und Vietnam dahin gehend geändert werden, dass sie geröstete Pistazien bzw. gefrorene Paprika umfassen.

(7) Darüber hinaus sollte die Liste dahin gehend geändert werden, dass die Einträge betreffend getrocknete Weintrauben, die unter den KN-Code 0806 20 fallen, auch getrocknete Weintrauben umfassen, die ohne weitere Behandlung zerkleinert oder zu einer Paste verarbeitet wurden 3.

(8) Außerdem sollten bei dieser Änderung der Liste die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, bei denen gemäß den verfügbaren Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegt ist und bei denen verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Die Einträge in der Liste betreffend Tafelrauben aus Ägypten und Auberginen/Melanzani aus Thailand sollten daher gestrichen werden.

(9) Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 kann unter außergewöhnlichen Umständen die Kommission bezüglich eines in Anhang I aufgeführten Erzeugnisses vorschreiben, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß dem GDE an Sendungen dieser Erzeugnisse Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gegebenenfalls im Betrieb des Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchführen kann, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c und die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Aufgrund der hohen Verderblichkeit des Erzeugnisses oder der Besonderheiten der Verpackung würde die Probenahme am benannten Eingangsort zwangsläufig zu einem ernsten Risiko für die Lebensmittelsicherheit oder einer unannehmbaren Schädigung des Erzeugnisses führen;
  2. es bestehen entsprechende Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden am benannten Eingangsort und den zuständigen Behörden, die die Warenuntersuchungen durchführen, sodass sichergestellt ist, dass
    1. die Sendung während des gesamten Kontrollzeitraums nicht unzulässig manipuliert werden kann;
    2. die Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 15 umfassend erfüllt sind."

2. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2017

1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11).

3) HS-Erläuterungen der Weltzollorganisation in Bezug auf Kapitel 8 der Nomenklatur im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

.

Anhang

" Anhang I
Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel bzw. Lebensmittel
(vorgesehener Verwendungszweck)
KN-Code 1 TARIC-
Unterposition
Ursprungsland Gefahr Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeits-
kontrollen (%)
Ananas

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

0804 30 00 Benin (BJ) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 3 20
  • Erdnüsse, in der Schale
  • 1202 41 00
Bolivien (BO) Aflatoxine 50
  • Erdnüsse, geschält
  • 1202 42 00
  • Erdnussbutter
  • 2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 11 91; 2008 11 96;
    2008 11 98
(Futtermittel und Lebensmittel)
Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, vigna unguiculata spp. unguiculata)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0708 20 00;

ex 0710 22 00

10

10

Kambodscha (KH) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 4 50
Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

(Lebensmittel - frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 40 00 20 Kambodscha (KH) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 5 50
Brassica oleracea

(sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, , Chinesischer Brokkoli") 6

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

ex 0704 90 90 40 China (CN) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 20
Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902 China (CN) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 7 10
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
  • 0709 60 10;

    0710 80 51

Dominikanische Republik (DO) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 8 20
  • Paprika (außer Gemüsepaprika)(Capsicum spp.)
  • ex 0709 60 99;

    ex 0710 80 59

20

20

  • Spargelbohnen
    (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, vigna unguiculata spp. unguiculata)
  • ex 0708 20 00;

    ex 0710 22 00

10

10

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
Erdbeeren

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

0810 10 00 Ägypten (EG) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 9 10
  • Gemüsepaprika(Capsicum annuum)
  • 0709 60 10;

    0710 80 51

Ägypten (EG) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 10 10
  • Paprika (außer Gemüsepaprika)(Capsicum spp.)
  • ex 0709 60 99;

    ex 0710 80 59

20

20

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
  • Erdnüsse, in der Schale
  • 1202 41 00
Gambia (GM) Aflatoxine 50
  • Erdnüsse, geschält
  • 1202 42 00
  • Erdnussbutter
  • 2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 11 91;

    2008 11 96;

    2008 11 98

(Futtermittel und Lebensmittel)
  • Haselnüsse, in der Schale
  • 0802 21 00
Georgien (GE) Aflatoxine 20
  • Haselnüsse, geschält
  • 0802 22 00
(Lebensmittel)
Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90;

1511 90 11;

Ghana (GH) Sudanfarbstoffe 11 50
ex 1511 90 19;

1511 90 99

90
Paprika (außer Gemüsepaprika)(Capsicum spp.) ex 0709 60 99;

ex 0710 80 59

20

20

Indien (IN) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 12 10
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
Weintrauben, getrocknet (auch zerkleinerte oder zu einer Paste verarbeitete getrocknete Weintrauben, ohne weitere Behandlung)

(Lebensmittel)

0806 20 Iran (IR) Ochratoxin A 5
Erbsen (mit Hülsen)

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

ex 0708 10 00 40 Kenia (KE) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 13 5
  • Erdnüsse, in der Schale
  • 1202 41 00
Madagaskar (MG) Aflatoxine 50
  • Erdnüsse, geschält
  • 1202 42 00
  • Erdnussbutter
  • 2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 11 91;

    2008 11 96;

    2008 11 98

(Futtermittel und Lebensmittel)
Sesamsamen

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

1207 40 90 Nigeria (NG) Salmonellen 14 50
Paprika (außer Gemüsepaprika)(Capsicum spp.) ex 0709 60 99;

ex 0710 80 59

20

20

Pakistan (PK) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 10
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
  • Erdnüsse, in der Schale
  • 1202 41 00
Senegal (SN) Aflatoxine 50
  • Erdnüsse, geschält
  • 1202 42 00
  • Erdnussbutter
  • 2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 11 91;

    2008 11 96;

    2008 11 98

(Futtermittel und Lebensmittel)
Himbeeren

(Lebensmittel - gefroren)

0811 20 31; Serbien (RS) Norovirus 10
ex 0811 20 11;

ex 0811 20 19

10

10

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00;

ex 1106 30 90;

ex 2008 99 99

10

30

50

Sierra Leone (SL) Aflatoxine 50
Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 2008 99 99;

0904 21 10;

79 Sri Lanka (LK) Aflatoxine 20
ex 0904 21 90;

ex 0904 22 00

20

11; 19

  • Erdnüsse, in der Schale
  • 1202 41 00
Sudan (SD) Aflatoxine 50
  • Erdnüsse, geschält
  • 1202 42 00
  • Erdnussbutter
  • 2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 11 91;

    2008 11 96;

    2008 11 98

(Futtermittel und Lebensmittel)
Sesamsamen

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

1207 40 90 Sudan (SD) Salmonellen 14 50
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) ex 0709 60 99;

ex 0710 80 59

20

20

Thailand (TH) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 15 10
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp.sesquipedalis,vigna unguiculata spp.unguiculata)

ex 0708 20 00;

ex 0710 22 00

10

10

Thailand (TH) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 16 20
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
Weintrauben, getrocknet (auch zerkleinerte oder zu einer Paste verarbeitete getrocknete Weintrauben, ohne weitere Behandlung)

(Lebensmittel)

0806 20 Türkei (TR) Ochratoxin A 5
  • Aprikosen/Marillen, getrocknet
  • 0813 10 00
Türkei (TR) Sulfite 17 20
  • Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 50 61
(Lebensmittel)
Zitronen(Citrus limon, Citrus limonum)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder getrocknet)

0805 50 10 Türkei (TR) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 20
Gemüsepaprika(Capsicum annuum)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

0709 60 10;

0710 80 51

Türkei (TR) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 18 10
Weinblätter (Traubenblätter)

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99 11; 19 Türkei (TR) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 19 50
Granatäpfel

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75 30 Türkei (TR) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 20 20
  • Auberginen/Melanzani(Solanum melongena)
  • 0709 30 00;
Uganda (UG) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 20
  ex 0710 80 95 72
  • Äthiopische Eierfrucht(Solanum aethiopicum)
  • ex 0709 99 90;

    ex 0710 80 95

80

73

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
Sesamsamen

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

1207 40 90 Uganda (UG) Salmonellen 14 50
  • Pistazien, in der Schale
  • 0802 51 00
Vereinigte Staaten (US) Aflatoxine 10
  • Pistazien, geschält
  • 0802 52 00
  • Pistazien, geröstet
  • ex 2008 19 13;

    ex 2008 19 93

20

20

(Lebensmittel)
  • Aprikosen/Marillen, getrocknet
  • 0813 10 00
Usbekistan (UZ) Sulfite 17 50
  • Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 50 61
(Lebensmittel)
  • Korianderblätter
  • ex 0709 99 90
72 Vietnam (VN) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 21 50
  • Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)
  • ex 1211 90 86
20
  • Minze
  • ex 1211 90 86
30
  • Petersilie
  • ex 0709 99 90
40
(Lebensmittel - frische oder gekühlte Kräuter)
Okra

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

ex 0709 99 90 20 Vietnam (VN) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 21 50
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) ex 0709 60 99;

ex 0710 80 59

20

20

Vietnam (VN) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 21 50
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
Pitahaya (Drachenfrucht)

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 20 10 Vietnam (VN) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln 2 21 10
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

2) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) verabschiedeten Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

3) Rückstände von Ethephon.

4) Rückstände von Chlorbufam.

5) Rückstände von Phenthoat.

6) Gemüsekohl der Gattung Brassica oleracea L. convar. Botrytis (L) Alef var. Italica Plenck, cultivar alboglabra. Auch als "Kai-Lan", "Gai-Lan", "Gailan", "Kailan", "chinesischer Brokkoli" und "Chinese bare Jielan" bekannt.

7) Trifluralin-Rückstände.

8) Rückstände von Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p'- und o,p'-Isomeren), Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb).

9) Rückstände von Hexaflumuron, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Phenthoat und Thiophanat-methyl.

10) Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p'- und o,p'-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanatmethyl und Triforin.

11) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck , "Sudan-Farbstoffe" folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

12) Rückstände von Carbofuran.

13) Rückstände von Acephat und Diafenthiuron.

14) Referenzmethode EN/ISO 6579-1 oder eine Methode, die gemäß der neuesten Fassung der Norm EN/ISO 16140 oder anderen international anerkannten ähnlichen Protokollen anhand dieser Methode validiert wurde.

15) Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

16) Rückstände von Acephat, Dicrotophos, Prothiofos, Quinalphos und Triforin.

17) Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

18) Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

19) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

20) Rückstände von Prochloraz.

21) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos."


ENDE

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