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Regelwerk, EU 2017, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/302 - ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2018 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
RL (EU) 2019/770 - ABl. L 136 vom 22.05.2019 S. 1 Inkrafttreten;
RL (EU) 2019/771 - ABl. L 136 vom 22.05.2019 S. 28 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2023/2854 - ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 2006/2004

Ergänzende Informationen
Beschl.'e (EU) 2020/369, 2019/2213, 2019/2212

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sieht harmonisierte Vorschriften und Verfahren zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden vor, die für die Durchsetzung der grenzüberschreitenden Verbraucherschutzgesetze zuständig sind. Artikel 21a der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sieht eine Überprüfung der Wirksamkeit und der operativen Mechanismen der genannten Verordnung vor. Die Kommission ist infolge dieser Überprüfung zu dem Schluss gelangt, dass die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nicht ausreicht, um den Herausforderungen bei der Durchsetzung im Rahmen des Binnenmarkts, einschließlich des digitalen Binnenmarkts, wirksam zu begegnen.

(2) In der Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015"Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa" wird als eine der Prioritäten dieser Strategie die Notwendigkeit genannt, das Verbrauchervertrauen durch eine schnellere, und konsequentere Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften zu fördern. In der Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2015"Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen" wird bekräftigt, dass die Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union über den Verbraucherschutz durch die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 weiter verbessert werden sollte.

(3) Die ineffektive Rechtsdurchsetzung bei grenzüberschreitenden Verstößen, einschließlich Verstößen im digitalen Umfeld, ermöglicht es Unternehmern, sich der Durchsetzung zu entziehen, indem sie ihren Standort innerhalb der Union wechseln. Das führt zu einer Wettbewerbsverzerrung für gesetzestreue Unternehmer, die im Inland oder grenzüberschreitend (online oder offline) tätig sind, schädigt damit unmittelbar die Verbraucher und untergräbt das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Transaktionen und den Binnenmarkt. Ein erhöhter Harmonisierungsgrad, der eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit bei der Durchsetzung zwischen den zuständigen Durchsetzungsbehörden beinhaltet, ist deshalb erforderlich, um Verstöße nach dieser Verordnung zu erkennen, Ermittlungen dazu zu führen und ihre Einstellung oder Untersagung anzuordnen.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wurde ein Netz zuständiger Durchsetzungsbehörden in der gesamten Union geschaffen. Die wirksame Koordinierung zwischen verschiedenen zuständigen Behörden, die an diesem Netz teilnehmen, sowie weiteren Behörden auf Ebene der Mitgliedstaaten ist erforderlich. Die koordinierende Rolle der zentralen Verbindungsstelle sollte in jedem Mitgliedstaat einer Behörde übertragen werden. Diese Behörde sollte über ausreichend Befugnisse und die notwendigen Ressourcen verfügen, um diese wichtige Aufgabe wahrzunehmen. Jeder Mitgliedstaat wird ermutigt, eine der zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung als zentrale Verbindungsstelle zu benennen.

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