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Regelwerk, EU 2017, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2410 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Änderung der Entscheidungen 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie des Durchführungsbeschlusses 2013/657/EU hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8969)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 342 vom 21.12.2017 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 3, insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 4, insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG 5, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 6, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommissionsentscheidungen 2006/415/EG 7 und 2007/25/EG 8 sowie der Durchführungsbeschluss 2013/657/EU der Kommission 9 wurden nach Ausbrüchen der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union erlassen.

(2) Mit der Entscheidung 2006/415/EG wurden bestimmte Schutzmaßnahmen für den Fall eines Ausbruchs der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in einem Mitgliedstaat festgelegt, einschließlich der Abgrenzung der Gebiete a und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch.

(3) Die Entscheidung 2007/25/EG enthält bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden, in die Union.

(4) Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/657/EU gelten die Schutzmaßnahmen der Union im Falle eines Positivbefunds von Aviärer Influenza des Subtyps H5N1 bei einem Wildvogel oder eines Ausbruchs dieser Seuche bei Hausgeflügel in der Schweiz nur für diejenigen Teile dieses Drittlands, für die dessen zuständige Behörde Schutzmaßnahmen anwendet, die den in der Entscheidung 2006/415/EG und der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission 10 festgelegten Schutzmaßnahmen entsprechen.

(5) Die in den Entscheidungen 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie dem Durchführungsbeschluss 2013/657/EU festgelegten Maßnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2017.

(6) In den letzten Jahren wurden die meisten Ausbrüche der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vogelarten sowie Fälle bei Wildvögeln durch andere H5-Subtypen als den H5N1-Subtyp asiatischen Ursprungs verursacht. Dieser Virusstamm ist jedoch bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vogelarten sowie Wildvögeln in mehreren asiatischen und afrikanischen Ländern immer noch weit verbreitet, und die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union bestehen nach wie vor.

(7) Daher ist es angezeigt, die Risiken im Zusammenhang mit diesem Virus durch bestimmte Schutzmaßnahmen gegen Ausbrüche der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vogelarten in der Union weiterhin zu mindern und die Maßnahmen zur Verhütung der möglichen Einschleppung von Viren der hoch pathogenen Aviären Influenza in die Union durch die Einfuhr von Geflügelwaren, einschließlich der Verbringung von Heimvögeln aus Drittländern, beizubehalten.

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