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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines /Wirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2017/2427 des Rates vom 21. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

(ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2017 S. 78)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/EG 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 26. April 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/231/GASP angenommen.

(2) Am 14. November 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2385 (2017) angenommen. Darin ist vorgesehen, dass die Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter nichtstaatlicher Organisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Somalia beteiligt sind, von dem Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern, anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen ausgenommen ist.

(3) Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 6 des Beschlusses 2010/231/GASP erhält folgende Fassung:

"(6) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter nichtstaatlicher Organisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Somalia beteiligt sind, zu gewährleisten."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2017.

1) ABl. Nr. L 105 vom 27.04.2010 S. 17.

ENDE

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