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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 351 vom 30.12.2017 S. 55 A;
VO (EU) 2020/1824 - ABl. L 406 vom 03.12.2020 S. 51 Inkrafttreten Anwendung)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 20 und Artikel 35 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2015/2283 enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Verwendung neuartiger Lebensmittel in der Union.

(2) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2015/2283 muss die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern erlassen.

(3) Unbeschadet der Artikel 5, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2015/2283 sollte die Kommission prüfen, ob eine Meldung in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt und ob die Meldung oder der Antrag zulässig ist.

(4) Meldungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283 sollten ausreichende Informationen sowie wissenschaftliche Unterlagen enthalten, damit die Kommission die Zulässigkeit überprüfen kann und die Mitgliedstaaten und die Behörde die bisherige sichere Verwendung des traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland bewerten können.

(5) Anträge gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/2283 sollten ausreichende Informationen sowie wissenschaftliche Unterlagen enthalten, damit die Kommission die Zulässigkeit überprüfen und die Behörde umfassende Risikobewertungen durchführen kann.

(6) Wenn der Antragsteller eine Meldung oder einen Antrag auf Hinzufügung, Streichung oder Änderung von Verwendungsbedingungen, Spezifikationen, zusätzlichen spezifischen Kennzeichnungsvorschriften oder Vorschriften für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen eines zugelassenen traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland vorlegt, muss der Antragsteller u. U. nicht alle für die Bewertung der Sicherheit erforderlichen Daten vorlegen, wenn er eine angemessene nachprüfbare Begründung dafür liefert.

(7) Im Rahmen des Austauschs von Informationen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde sollten der Kommission ggf. hinreichend begründete Einwände bezüglich der Sicherheit übermittelt werden.

(8) Das Gutachten der Behörde sollte ausreichende Informationen enthalten, um beurteilen zu können, ob der beabsichtigte Verwendungszweck des traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland für die Verbraucher unbedenklich ist.

(9) Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 muss die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Anforderungen gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung erlassen.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Durchführung von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2015/2283 hinsichtlich administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern und Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 35 Absatz 3 der genannten Verordnung.

Sie gilt für Meldungen und Anträge gemäß den Artikeln 14 und 16 der Verordnung (EU) 2015/2283.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Verordnung (EU) 2015/2283 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

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