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Regelwerk, EU 2018, Natur- Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/5 der Kommission vom 3. Januar 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU im Hinblick auf die Symptome von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) and Epitrix tuberis (Gentner) und die Einrichtung entsprechender abgegrenzter Gebiete

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8788)

(ABl. Nr. L 2 vom 05.01.2018 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU der Kommission 2 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1359 3 hat die Erfahrung gezeigt, dass Fraßgänge an der Oberfläche und die damit verbundenen kleinen Löcher, die die Larven unter der Epidermis von Kartoffelknollen bohren, zuverlässige Anzeichen für einen Befall mit den spezifizierten Organismen sind. Daher sollten die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU im Hinblick auf Inspektionen, Erhebungen, Meldung und Abgrenzung nicht nur dann gelten, wenn die spezifizierten Organismen bereits auf Kartoffelknollen auftreten, sondern bereits dann, wenn Anzeichen dafür beobachtet werden, ohne dass die spezifizierten Organismen erkennbar sind.

(2) Der Durchführungsbeschluss 2012/270/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderungen des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU

Der Durchführungsbeschluss 2012/270/EU wird wie folgt geändert:

( 1) Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) intensive Überwachung des Auftretens der spezifizierten Organismen und von Anzeichen eines Befalls von Kartoffelknollen durch diese Organismen durch geeignete Inspektionen von Kartoffelpflanzen und gegebenenfalls anderen Wirtspflanzen, einschließlich der zum Anbau dieser Pflanzen genutzten Felder, innerhalb eines Umkreises von mindestens 100 m um die Verpackungsanlage;".

( 2) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

" Artikel 4 Erhebungen und Meldungen in Bezug auf die spezifizierten Organismen

(1) Die Mitgliedstaaten führen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet jährliche amtliche Erhebungen durch, bei denen Kartoffelknollen und gegebenenfalls andere Wirtspflanzen sowie Felder, auf denen Kartoffeln angebaut werden, daraufhin kontrolliert werden, ob die spezifizierten Organismen dort auftreten oder ob es Anzeichen eines Befalls mit diesen spezifizierten Organismen gibt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 30. April eines jeden Jahres mit.

(2) Jedes bestätigte oder vermutete Auftreten eines spezifizierten Organismus sowie von Anzeichen eines Befalls von Kartoffelknollen mit diesem Organismus ist den zuständigen amtlichen Stellen unverzüglich zu melden."

( 3) Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Bestätigt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder anhand anderer Nachweise das Auftreten eines spezifizierten Organismus oder von Anzeichen eines Befalls von Kartoffelknollen mit diesem Organismus in einem Teil seines Hoheitsgebiets, so richtet er unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, bestehend aus einer Befallszone und einer Pufferzone, wie in Anhang II Abschnitt 1 beschrieben.

Er trifft die in Anhang II Abschnitt 2 genannten Maßnahmen."

( 4) Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Januar 2018

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) (ABl. Nr. L 132 vom 23.05.2012 S. 18).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1359 der Kommission vom 8. August 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) (ABl. Nr. L 215 vom 10.08.2016 S. 29).

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