Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/70 der Kommission vom 16. Januar 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Chlorpyrifos-methyl, Cyproconazol, Difenoconazol, Fluazinam, Flutriafol, Prohexadion und Natriumchlorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2018 S. 24)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Fluazinam, Flutriafol und Prohexadion wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Chlorpyrifos-methyl wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Ametoctradin, Cyproconazol und Difenoconazol wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Natriumchlorid wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Ametoctradin für die Anwendung bei "Kräutern und essbaren Blüten" wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Chlorpyrifos-methyl wurde ein solcher Antrag für japanische Persimonen und Granatäpfel gestellt. In Bezug auf Cyproconazol wurde ein solcher Antrag für Borretschsamen gestellt. In Bezug auf Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für Aprikosen, Erdbeeren, Kopfkohle, "Kopfsalate und andere Salatarten", Mangold, "Kräuter und essbare Blüten", Kardonen, Stangensellerie, Porree, Rhabarber, Hülsenfrüchte, Gerste und "Wurzel- und Rhizomgewürze" gestellt. In Bezug auf Fluazinam wurde ein solcher Antrag für Zwiebeln, Schalotten und Knoblauch gestellt. In Bezug auf Prohexadion wurde ein solcher Antrag für Pflaumen gestellt.

(4) In Bezug auf Flutriafol wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag hinsichtlich der Anwendung bei Hopfen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Anwendungen des Stoffs bei dieser Kultur in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führt, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass der RHG erhöht werden sollte, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur zu vermeiden.

(5) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte bewertet, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und mit Gründen versehene Stellungnahmen 2 zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(7) In Bezug auf Cyproconazol bewertete die Behörde eine Anwendung im Hinblick auf die Festlegung eines RHG für Rapssamen und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme 3 zu dem vorgeschlagenen RHG ab. Nach den geltenden EU-Leitlinien für die Extrapolation von RHG ist es angezeigt, den RHG für Rapssamen auch für Borretschsamen festzulegen.

(8) Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(9) Natriumchlorid wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1529 der Kommission 4

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion