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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/73 der Kommission vom 16. Januar 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Höchstgehalte an Rückständen von Quecksilberverbindungen in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 13 vom 18.01.2018 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Quecksilberverbindungen wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2) Mit der Richtlinie 79/117/EWG des Rates wurde das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Quecksilberverbindungen enthalten, verboten. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Quecksilberverbindungen enthielten, wurden zurückgezogen und alle RHG auf die entsprechende Bestimmungsgrenze festgesetzt.

(3) Die Kommission hat Informationen von Lebensmittelunternehmern und Mitgliedstaaten erhalten, nach denen in verschiedenen Erzeugnissen vorhandene Quecksilberverbindungen zu Rückständen über der in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Bestimmungsgrenze führen.

(4) Aktuelle Überwachungsdaten bestätigen das Vorhandensein von über der Bestimmungsgrenze liegenden Rückständen von Quecksilberverbindungen in mehreren Erzeugnissen. Ausgehend vom 95. Perzentil aller Probenergebnisse wurden folgende Rückstandsgehalte gemeldet: Schalenfrüchte 0,02 mg/kg; frische Kräuter 0,03 mg/kg; Kulturpilze 0,05 mg/kg; wilde Pilze 0,50 mg/kg, außer Steinpilzen mit 0,90 mg/kg; Ölsaaten 0,02 mg/kg; Tees, Kaffeebohnen, Kräutertees und Kakaobohnen 0,02 mg/kg; Gewürze 0,02 mg/kg, außer Ingwer, Muskatnuss, Muskatblüte und Kurkuma mit 0,05 mg/kg; Fleisch 0,01 mg/kg, außer Wildfleisch mit 0,015 mg/kg und Entenfleisch (Zucht- und Wildtiere) mit 0,04 mg/kg; tierische Fette 0,01 mg/kg; genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 0,02 mg/kg, außer Schlachtnebenerzeugnisse von Wild mit 0,025 mg/kg und Schlachtnebenerzeugnisse von Wildschweinen mit 0,10 mg/kg; Milch 0,01 mg/kg und Honig 0,01 mg/kg.

(5) Da in der Union schon vor über 30 Jahren damit begonnen wurde, quecksilberhaltige Pestizide Schritt für Schritt vom Markt zu nehmen, kann unterstellt werden, dass das Vorhandensein von Quecksilber in Lebensmitteln auf die Umweltkontamination zurückzuführen ist. Es ist daher angezeigt, die Standardwerte durch die Werte der Liste in Erwägungsgrund 4 zu ersetzen, sodass die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dem Vorhandensein von Quecksilber aus der Umwelt Rechnung trägt. Das wird die zuständigen nationalen Behörden in die Lage versetzen, geeignete Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage realistischer RHG zu ergreifen.

(6) Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat ein Gutachten zu Quecksilber und Methylquecksilber in Lebensmitteln vorgelegt 2.

(7) Da Quecksilberverbindungen nur in geringen Mengen in den in Erwägungsgrund 4 aufgeführten Erzeugnissen vorkommen und angesichts der verfügbaren Daten über den Konsum in der Union wird der Beitrag zur ernährungsbedingten Exposition als gering beurteilt und davon ausgegangen, dass kein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher besteht. Die RHG für die betreffenden Erzeugnisse sollten in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als vorläufige Werte festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; dabei werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von 10 Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

(8) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob die Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien gelangten zu dem Schluss, dass die gegenwärtigen Bestimmungsgrenzen beibehalten werden sollten.

(9) Ausgehend vom Gutachten der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(10) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(11) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang

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