Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/78 der Kommission vom 16. Januar 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2-Phenylphenol, Bensulfuron-methyl, Dimethachlor und Lufenuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 14 vom 19.01.2018 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für 2-Phenylphenol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Dimethachlor und Lufenuron wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Bensulfuron-methyl wurden bisher noch keine RHG festgelegt.

(2) Für 2-Phenylphenol legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 2 zur Überprüfung der geltenden RHG vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für pflanzliche Erzeugnisse zu ändern und empfahl die Senkung der RHG für Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren von Schweinen, Rindern und Einhufern sowie für Milch von Rindern und Pferden. Sie zog den Schluss, dass bezüglich des RHG für Zitrusfrüchte nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. In Bezug auf den RHG für Birnen ist der Codex-Rückstandshöchstgehalt für Verbraucherinnen und Verbraucher unbedenklich. Der RHG für Birnen sollte daher auf den gleichen Wert festgesetzt werden.

(3) Für Bensulfuron-methyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 3 zu den geltenden RHG vor. Sie empfahl die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG.

(4) Für Dimethachlor legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 4 zu den geltenden RHG vor. Sie empfahl die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG.

(5) Für Lufenuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 5 zu den geltenden RHG vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für alle Erzeugnisse zu ändern und empfahl die Senkung der RHG für Zitrusfrüchte, Kernobst, Kirschen (süß), Pflaumen, Tafeltrauben, Keltertrauben, Feigen, Kakis/Japanische Persimonen, Kiwis, Kartoffeln, Tomaten, Paprika, Gurken, Zucchini und Sojabohnen. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Aprikosen, Pfirsiche, Erdbeeren, Gewürzgurken, Feldsalate, grüne Salate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Kressen und andere Sprossen und Keime, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Leber und Nieren von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern sowie Geflügelleber nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(6) Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(7) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.05.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion