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Regelwerk, EU 2018, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/85 der Kommission vom 18. Januar 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 92)

(ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2018 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2000/29/EG sind Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse festgelegt.

(2) In Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 16 der Richtlinie 2000/29/EG sind besondere Anforderungen an das Verbringen in die und innerhalb der Union von Früchten von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden festgelegt.

(3) Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission 2 wurde Nummer 16.4 in Anhang IV Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG um Buchstabe e ergänzt. Darin sind Maßnahmen zum Schutz gegen den Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa in Bezug auf Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka (im Folgenden die "spezifizierten Früchte"), die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind, festgelegt.

(4) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission 3 sind Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgelegt, die für diejenigen spezifizierten Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika oder Uruguay gelten.

(5) Die spezifizierten Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika oder Uruguay, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind, sollten weiterhin gemäß den spezifischen Anforderungen in Kapitel III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 und abweichend von Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 16.4 Buchstabe e der Richtlinie 2000/29/EG in die Union eingeführt und innerhalb der Union verbracht werden. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Pflanzen im Unionsgebiet weiterhin gegen die Einschleppung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa auf spezifizierten Früchten mit Ursprung in den genannten Drittländern geschützt sind.

(6) Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 wurde Anhang IV Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG um Nummer 16.6 ergänzt. Darin sind Maßnahmen zum Schutz gegen Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) in Bezug auf Früchte bestimmter Arten von Citrus L. mit Ursprung auf dem afrikanischen Kontinent festgelegt. Um sicherzustellen, dass die Pflanzen im Unionsgebiet gegen die Einschleppung des Schadorganismus Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) geschützt sind, sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 ungeachtet dieser Bestimmungen gelten.

(7) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet der Anforderungen von Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.5 und 16.6 der Richtlinie 2000/29/EG."

2. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

" Artikel 8 Einfuhr in die Union und Verbringung innerhalb der Union von spezifizierten Früchten, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind

(1) Abweichend von Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 16.4 Buchstabe e der Richtlinie 2000/29/EG dürfen spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika oder Uruguay, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind, nur gemäß den Artikeln 9 bis 17 dieses Beschlusses in die Union eingeführt und innerhalb der Union verbracht werden.

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