Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/150 der Kommission vom 30. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission in Bezug auf die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen, die für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen

(ABl. Nr. L 26 vom 31.01.2018 S. 14)



Hebt VO (EG) 273/2008 auf.

Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission 2 und der Durchführungsverordnung (EG) 2016/1240 der Kommission 3 wurden Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt. In der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission 4 sind die Methoden festgelegt, mit denen beurteilt wird, ob Milch und Milcherzeugnisse den Förderanforderungen gemäß den Verordnungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung entsprechen.

(2) Angesichts der technischen Entwicklungen bei der Methodik zur Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen sollten wesentliche Änderungen zur Vereinfachung und zur Aktualisierung der Verweise auf ISO-Normen vorgenommen werden. Im Interesse von Klarheit und Effizienz sollten in Anbetracht des Umfangs und des technischen Charakters der Änderungen der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 die einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung in die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 aufgenommen werden.

(3) Um die einheitliche Einhaltung der neuen Normen und Verfahren in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte Laboratorien eine ausreichende Frist für die Überprüfung der Verfahren und Anwendung der aktualisierten Methoden eingeräumt werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 273/2008 aufgehoben werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 wird wie folgt geändert:

( 1) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) in Anhang IV Teile I und Ia dieser Verordnung für Butter";

ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) in Anhang V Teile I und Ia dieser Verordnung für Magermilchpulver".

(b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Zur Bestimmung der Qualität von Getreide, Butter und Magermilchpulver gemäß Anhang I, Anhang IV bzw. Anhang V, die für die öffentliche Intervention in Betracht kommen, sind die Methoden anzuwenden, die gegebenenfalls im Rahmen europäischer und/oder internationaler Normen festgelegt wurden; maßgeblich ist die letzte Fassung, die mindestens sechs Monate vor dem ersten Tag der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt."

( 2) Folgender Artikel 60a wird eingefügt:

" Artikel 60a Spezifische Kontrollvorschrift für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Milch und Milcherzeugnissen

(1) Die Beihilfefähigkeit von Butter, Magermilchpulver und Käse in Bezug auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird im Einklang mit den Methoden gemäß den Anhängen VI, VII bzw. VIII festgelegt.

Diese Methoden werden unter Bezugnahme auf die letzten Fassungen der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegt; maßgeblich ist die letzte Fassung, die mindestens sechs Monate vor dem ersten Tag der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt.

(2) Die Ergebnisse der unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Methoden durchgeführten Kontrollen werden im Einklang mit Anhang IX bewertet."

( 3) Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion