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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2018/183 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Verweigerung der Zulassung von Formaldehyd als Futtermittelzusatzstoff in den Funktionsgruppen "Konservierungsmittel" und "Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 34 vom 08.02.2018 S. 6)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung geregelt und die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung oder Ablehnung einer Zulassung werden festgelegt. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG wurde Formaldehyd mit der Richtlinie 83/466/EWG der Kommission 3 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine bis zu einem Höchstalter von sechs Monaten zur Verwendung in Magermilch in der Gruppe "Konservierende Stoffe" für einen unbegrenzten Zeitraum zugelassen. In der Folge wurde dieses Produkt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Formaldehyd (EG-Nr. 200-001-8, CAS-Nr. 50-00-0) wurde in die mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission 4 eingeführte Liste von Wirkstoffen aufgenommen, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 zu bewerten sind. Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, die die Richtlinie 98/8/EG ersetzt hat, gilt jedoch nicht für Produkte, die für die Konservierung von Futtermitteln mittels Systemen zur Schädlingsbekämpfung, insbesondere für die Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Salmonellen, verwendet werden, da solche Produkte in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallen. Seit dem 1. Juli 2015 dürfen gemäß dem Beschluss 2013/204/EU der Kommission 7 keine Formaldehyd enthaltenden Produkte mehr als Biozid-Produkte zum Schutz von Futtermitteln in den Verkehr gebracht werden. Dieser Zeitpunkt wurde gewählt, um die für den Übergang von der Regelung für Biozid-Produkte zur Regelung für Zusatzstoffe in Futtermitteln nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderliche Zeit zu berücksichtigen.

(4) Es wurden zwei Anträge gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung einer Formaldehydzubereitung als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten sowie auf Einstufung in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Konservierungsmittel" gestellt. Beide Anträge umfassen die Verwendung in Magermilch für Schweine bis zum Alter von sechs Monaten als bestehendes Produkt gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5) Außerdem wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung einer Formaldehydzubereitung als Futtermittelzusatzstoff für Schweine und Geflügel sowie auf Einstufung in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit" gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihren beiden Stellungnahmen vom 28. Januar 2014 8 und in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2014 9

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