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Liste der Wirkstoffe mit auf Gemeinschaftsebene vereinbarten Anforderungen zur Verwendung in Biozid-Produkten | Anhang I 06 07 07a 08 08a 08b 08c 08d 08e 08f 08g 08h 08i 09 09a-m 09n 10 10a 10b 10c 10d 11a-d 11e 11f 11g 11h 11i 11j 11k 12 12a 12b 12c 12d 12e 12f 12g 12h 12i 12j 12k 13a 13b 13c 13d 13e 13f 13g 13h |
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern | Mindest- reinheit des Wirkstoffs 2 |
Zeitpunkt der Aufnahme |
Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3, es sei denn, eine der in der Fußnote zu dieser Spaltenüberschrift aufgeführten Ausnahmen findet Anwendung 3 |
Aufnahme befristet bis | Pro- dukt- art |
1 | Sulfurylfluorid
(Umsetzung: 1. Januar 2009) |
Sulfuryldifluorid
EG-Nr. 220-281-5 |
> 994 g/kg | 1.01.2009 | 31. Dezember 2010 | 31. Dezember 2018 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:
Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber die Berichte über die Überwachung gemäß Nummer 3 ab dem 1.01.2009 alle fünf Jahre direkt der Kommission übermitteln. |
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Sulfurylfluorid
(Umsetzung: 1.Juli 2011) |
Sulfuryldifluorid
EG-Nr. 220-281-5 |
994 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2021 | 18 | |
Besondere Bestimmungen 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:
(Stand: RL 2009/84/EG) |
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2 | Dichlofluanid | N-(Dichlorofluoromethyl-thio)-N',N'-dimethyl-N-phenylsulfamid
EC Nr.: 214-118-7 |
> 96 Gew.-% | 1. März 2009 | 28.02.2011 | 28.02.2019 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:
(Stand: RL 2007/20/EG) |
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3 | Clothianidin | (E)-1-(2-Chloro-1,3-thiazol-5-ylmethyl)-3-methyl-2-nitroguanidin
EG-Aktenzeichen: |
950 g/kg | 1.02.2010 | 31.01.2012 | 31.01.2020 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Bei Bewertung eines Zulassungsantrags gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigten Verwendungs- bzw. Einwirkungsmöglichkeiten und/oder Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Produkte können nur dann zugelassen werden, wenn im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: (Stand: RL 2008/15/EG) |
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4 | Difethialon | 3-[3-(4'-brom[1,1'biphenyl]-4-yl)-1,2,3,4-tetrahydronaphth-1-yl] -4-hydroxy-2H-1-benzothiopyran-2-on EC-Nr.: entfällt |
976 g/kg | 1. November 2009 | 31. Oktober 2011 | 31. Oktober 2014 | 14 |
Sonderbestimmungen 1
Aufgrund der Merkmale des Wirkstoffs, die ihn potenziell langlebig, bioakkumulierend und toxisch oder sehr langlebig und stark bioakkumulierend machen, sollte Difethialon einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: (1) Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 0,0025 Gew.-% nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Köder sind zulässig. (Stand: RL 2007/69/EG) |
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5 | Etofenprox | 3-phenoxybenzyl-2-(4-ethoxyphenyl)- 2-methylpropylether
EG-Nr. 407 980-2 |
970 g/kg | 1.02.2010 | 31.01.2012 | 31.01.2020 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten die Anwendungs- und/oder Expositionsszenarien und/oder -populationen, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Produktzulassungen können nur erteilt werden, wenn in dem Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: Aufgrund des festgestellten Anwenderrisikos können die Produkte nicht das ganze Jahr über verwendet werden, es sei denn, es werden Daten über die Absorption über die Haut vorgelegt, um zu beweisen, dass die chronische Exposition keine inakzeptablen Risiken birgt. Darüber hinaus sollten für industrielle Zwecke verwendete Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden. (Stand: RL 2007/69/EG) |
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6 | Tebuconazol | 1-(4-chlorophenyl)-4,4-dimethyl-3- (1,2,4-triazol-1-yhnethyl)pentan-3-ol
EG-Nr.: 403-640-2 |
950 g/kg | 1. April 2010 | 31. März 2012 | 31. März 2020 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Darüber hinaus können Produkte nur dann für die In-situ-Behandlung von Holz im Freien oder für Holz in ständigem Kontakt mit Wasser verwendet werden, wenn Daten vorgelegt werden, die zeigen, dass das Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt, falls erforderlich unter Anwendung geeigneter Risikobegrenzungsmaßnahmen. (Stand: RL 2008/86/EG) |
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7 | Kohlendioxid | Kohlendioxid EG-Aktenzeichen: 204-696-9 CAS-Nr. 124-38-9 |
990 ml/l | 1. November 2009 | 31. Oktober 2011 | 31. Oktober 2019 | 14 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass zur Minderung der festgestellten Risiken geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Auflagen erlassen werden. Zulassungen für Produkte dürfen nur erteilt werden, wenn im Zulassungsantrag gezeigt werden kann, dass die Risiken auf ein annehmbares Maß verringert werden können. (Stand: RL 2008/75/EG) |
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990 ml/l | 1. November 2012 | 31. Oktober 2014 | 31.Oktober 2022 | 18 | |||
Sonderbestimmungen 1
Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: (1) Das Produkt darf nur an speziell geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden. (2) Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Anwendern zu treffen, um die Risiken auf ein Minimum zu reduzieren, einschließlich der Verfügbarkeit von Schutzausrüstungen, falls erforderlich. (3) Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Umstehenden zu treffen, wie ihr Ausschluss von den Behandlungsflächen während der Begasung. (Stand: RL 2010/74/EU) |
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8 | Propiconazol | 1-[[2-(2,4-dichlorophenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-yl]- methyl]-1 H-1, 2,4-triazol
EG-Nr. 262-104-4 |
930 g/kg | 1. April 2010 | 31. März 2012 | 31. März 2020 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass ein gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Außerdem können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI - gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - entspricht. (Stand: RL 2008/78/EG) |
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9 | Difenacoum | 3-(3-biphenyl-4-yl-1,2,3,4-tetrahydrolnaphthyl) -4-hydroxycoumarin
EC-Nr.: 259 978-4 |
960 g/kg | 1. April 2010 | 31. März 2012 | 31. März 2015 | 14 |
Sonderbestimmungen 1
Aufgrund der Eigenschaften des Wirkstoffs, die ihn potentiell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulierend machen, sollte der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:
(Stand: RL 2008/81/EG) |
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10 | K HDO | Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz
EG-Nr. k .A. |
977 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Expositionspopulationen und die Anwendungs- oder Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:
(Stand: RL 2008/80/EG) |
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11 | IPBC | 3-iodo-2-propynyl butylcarbamat
EG-Nr: 259-627-5 |
980 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer-Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsma1nahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. (Stand: RL 2008/79/EG) |
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12 | Chlorophacinon | Chlorophacinon
223-003-0 |
978 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2016 | 14 |
Besondere Bestimmungen 1
Aufgrund des festgestellten Risikos für Nicht-Zieltiere wird der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:
(Stand: RL 2009/99/EG) |
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13 | Thiabendazol | 2-thiazol-4-yl-1H-benzoimidazol EG-Nr. 205-725-8 CAS-Nr.: 148-79 8 |
985 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke im Hinblick auf Doppelvakuum- und Tauchanwendungen zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsma1nahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI - gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - entspricht. (Stand: RL 2008/85/EG) |
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14 | Thiamethoxam | Thiamethoxam EG-Nr.: 428-650-4 CAS-Nr.: 153719-23-4 |
980 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wurde, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI - gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - entspricht. (Stand: RL 2008/77/EG) |
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980 g/kg | 1. Februar 2015 | 31. Januar 2017 | 31. Januar 2025 | 18 | |||
Sonderbestimmungen 1
Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke berücksichtigt; bestimmte Verwendungszwecke wie z.B. die Anwendung im Freien und die Verwendung durch nicht professionelle Anwender wurden ausgeschlossen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Produkte dürfen nur zum Streichen zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt - erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt. Bei Thiamethoxam enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels - MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden. Produkte, die so angewendet werden, dass über eine Kläranlage erfolgende oder direkte Einleitungen in Oberflächengewässer nicht zu verhindern sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt - erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: (1) Für gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern im Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. (2) Gegebenenfalls sind Maßnahmen zum Schutz von Honigbienen zu treffen. (Stand: RL 2013/3/EU) |
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15 | Chloralose | (R)-1,2-0-(2,2,2-Trichlorethyliden)-4)-glucofuranose
EG-Nr.: 240-016-7 |
825 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2021 | 14 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Produkte dürfen nur dann für die Verwendung im Freien zugelassen werden, wenn an hand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI - gegebenen falls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - entspricht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: RL 2009/93/EG) |
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16 | Brodifacoum | 3-[3-(4'-Brombiphe- nyl-4-yl)-1,2,3,4-tetra- hydro-1-napthyl]-4- hydroxycumarin
EG-Nr.: 259-980-5 CAS-Nr.: 56073-10-0 |
950 g/kg | 1.02.2012 | 31.01.2014 | 31.01.2017 | 14 |
Sonderbestimmungen 1
Aufgrund der Eigenschaften des Wirkstoffs, die ihn potentiell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulierend machen, sollte der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: RL 2010/10/EU) |
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17 | Bromadiolon | 3-[3-(4'-Brom[1,1'-biphenyl]-4-yl)-3- hydroxylphenylpropyl]- 4-hydroxy-2H-1-benzopyran-2-on EG-Nr.: 249-205-9 CAS-Nr.: 28772-56-7 |
969 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2016 | 14 |
Besondere Bestimmungen 1
Aufgrund der Eigenschaften des Wirkstoffs, die ihn potenziell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulierend machen, sollte der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: RL 2009/92/EG) |
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18 | Thiacloprid | (Z)-3-(6-Chlor-3-pyridylmethyl)-1,3-thiazolidin-2-ylidencyanamid
EG-Nr.: entfällt |
975 g/kg | 1.01.2010 | Entfällt | 31. Dezember 2019 | 8 |
Besondere Bestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: RL 2009/88/EG) |
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19 | Indoxacarb (Reaktionsmasse der Enantiomere S:R 75:25) | Reaktionsmasse aus Methyl(S)- und Methyl(R)-7-chlor-2,3,4a,5-tetrahydro-2-[methoxycarbonyl- (4-trifluormethoxyphenyl) carbamoyl]indeno[1,2-e] [1,3,4]oxadiazin-4acarboxylat (Dieser Eintrag deckt die 75:25 Reaktionsmasse der S- und R-Enantiomere ab.) EG-Nr.: entfällt |
796 g/kg | 1.01.2010 | entfällt | 31. Dezember 2019 | 18 |
Besondere Bestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nach gewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: Es müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen zur Minimierung der potenziellen Exposition von Menschen und Nichtziel-Tieren sowie der aquatischen Umwelt getroffen werden. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern der zugelassenen Produkte ist Folgendes anzugeben:
Für die Anwendung durch Nichtfachleute dürfen nur gebrauchsfertige Produkte zugelassen werden. (Stand: RL 2009/87/EG) |
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20 | Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid | Aluminiumphosphid
EG-Nr.: 244-088-0 |
830 g/kg | 1. September 2011 | 31. August 2013 | 31. August 2021 | 14 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Produkte dürfen nur dann für die Verwendung in Innenräumen zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI - gegebenen falls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - entspricht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: RL 2009/95/EG) |
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830 g/kg | 1.02.2012 | 31.01.2014 | 31.01.2022 | 18 | |||
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten bewerten, soweit relevant, insbesondere die Verwendung im Freien. Bei Erteilung der Zulassung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Rückstandsuntersuchungen zur Bewertung des Risikos für die Verbraucher durchgeführt und entsprechende Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: (1) Die Produkte dürfen nur in gebrauchsfertiger Form an speziell geschulte Fachkräfte abgegeben und nur von diesen verwendet werden. (2) Angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte getragen, dass Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form aufgemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist. Bei der Anwendung in geschlossenen Räumen gehören dazu auch der Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung, der Schutz der Arbeitnehmer beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) und der Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten. (3) Bei Aluminiumphosphid enthaltenden Produkten, die zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen können, sind auf den Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten Gebrauchsanweisungen, z.B. mit Verpflichtung zur Einhaltung von Wartezeiten, anzugeben, die gewährleisten, dass die Vorschriften von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) eingehalten werden. (Stand: RL 2010/9/EU) |
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21 | Fenpropimorph | (+/-)-cis-4-[3-(ptertbutylphenyl)-2-methylpropyl]- 2,6-dimethylmorpholin
EG-Nr.: 266-719-9 |
930 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2021 | 8 |
Besondere Bestimmungen 1
Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maß nahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:
Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. (Stand: 2009/86/EG) |
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22 | Borsäure | Borsäure
EG-Nr.: 233-139-2 |
990 g/kg | 1. September 2011 | 31. August 2013 | 31. August 2021 | 8 |
Besondere Bestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:
(Stand: RL 2009/94/EG) |
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23 | Boroxid | Dibortrioxid
EG-Nr.: 215-125-8 |
975 g/kg | 1. September 2011 | 31. August 2013 | 31. August 2021 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:
(Stand: RL 2009/98/EG) |
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24 | Dinatriumte traborat | Dinatriumtetraborat
EG-Nr.: 215-540-4 |
990 g/kg | 1. September 2011 | 31. August 2013 | 31. August 2021 | 8 |
Besondere Bestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt aus gesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:
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25 | Dinatrium octaborat Tetrahydrat | Dinatriumoctaborat Tetrahydrat
EG-Nr.: 234-541-0 |
975 g/kg | 1. September 2011 | 31. August 2013 | 31. August 2021 | 8 |
Besondere Bestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:
Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. (Stand: RL 2009/96/EG) |
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26 | Phosphin freisetzendes Magnesiumphosphid | Trimagnesiumdiphosphid
EG-Nr.: 235-023-7 |
880 g/kg | 1.02.2012 | 31.01.2014 | 31.01.2022 | 18 |
Besondere Bestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten bewerten, soweit relevant, insbesondere die Verwendung im Freien. Bei Erteilung der Zulassung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Rückstandsuntersuchungen zur Bewertung des Risikos für die Verbraucher durchgeführt und entsprechende Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: RL 2010/7/EU) |
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27 | Stickstoff | Stickstoff
EG-Nr.: 231-783-9 |
999 g/kg | 1. September 2011 | 31. August 2013 | 31. August 2021 | 18 |
Besondere Bestimmungen 1
Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu begrenzen. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: RL 89/2009/EG) |
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28 | Coumatetralyl | Coumatetralyl
EG-Nr.: 227-424-0 |
980 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2016 | 14 |
Besondere Bestimmungen 1
Aufgrund des festgestellten Risikos für Nicht-Zieltiere wird der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:
(Stand: RL 85/2009/EG) |
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29 | Tolylfluanid | Dichlor-N-[(dimethyla- mino)sulphonyl]fluor- N- (ptolyl)methansulphenamid
EG-Nr.: 211-986-9 |
960 g/kg | 1. Oktober 2011 |
30. September 2013 | 30. September 2021 |
8 |
Besondere Bestimmungen 1
Die Produkte dürfen nicht für die Insitu-Behandlung von Holz im Freien oder für dem Wetter ausgesetztes Holz zugelassen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: RL 2009/151/EG) |
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30 | Acrolein | Acrylaldehyd
EG-Nr.: 203-453-4 |
913 g/kg | 1. September 2010 | Entfällt | 31. August 2020 | 12 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die möglichen Expositionspopulationen und die Anwendungs- oder Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: RL 2010/5/EU) |
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31 | Flocoumafen | 4-Hydroxy-3- [(1RS,3RS;1RS,3RS)- 1,2,3,4-tetrahydro-3- [4-(4-trifluormethyl- benzyloxy)phenyl]-1- naphthyl]cumarin
EG-Nr.: 421-960-0 |
955 g/kg | 1. Oktober 2011 | 30. September 2013 | 30. September 2016 | 14 |
Besondere Bestimmungen 1
Da der Wirkstoff aufgrund seiner Eigenschaften potentiell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulierend ist, sollte er einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: RL 2009/150/EG) |
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32 | Warfarin
(Umsetzung: 01.02.2012) |
(RS)-4-Hydroxy-3-(3- oxo-1-phenylbutyl)cumarin
EG-Nr.: 201-377-6 |
990 g/kg | 1.02.2012 | 31.01.2014 | 31.01.2017 | 14 |
Sonderbestimmungen 1
Der Wirkstoff ist einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu unterziehen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: 2010/11/EU) |
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33 | Warfarinnatrium
(Umsetzung: 01.02.2012) |
Natrium-2-oxo-3-(3- oxo-1-phenylbutyl)chromen-4-olat
EG-Nr.: 204-929-4 |
910 g/kg | 1.02.2012 | 31.01.2014 | 31.01.2017 | 14 |
Sonderbestimmungen 1
Der Wirkstoff ist einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu unterziehen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: RL 2010/8/EU) |
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34 | Dazomet
(Umsetzung: 01.08.2012) |
Tetrahydro-3,5-dimethyl- 1,3,5-thiadiazin-2-thion
EG-Nr.: 208-576-7 |
960 g/kg | 1. August 2012 | 31. Juli 2014 | 31. Juli 2022 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten, sofern dies für das betreffende Produkt relevant ist, die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Insbesondere bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls andere Verwendungszwecke als gewerbliche Anwendungen im Freien zur Sanierung von Holzpfosten durch Einbringen von Granulat. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte werden mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. (Stand: RL 2010/50/EU) |
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35 | N,N-Diethyl-meta-toluamid
(Umsetzung: 01.08.2012) |
N,N-Diethyl-m-toluamid
EG-Nr.: 205-149-7 |
970 g/kg | 1. August 2012 | 31. Juli 2014 | 31. Juli 2022 | 19 |
Sonderbestimmungen 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: RL 2010/51/EU) |
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36 | Metofluthrin
(Umsetzung: 01.05.2011) |
RTZ Isomer: 2,3,5,6-tetrafluor-4-(methoxymethyl)benzyl- (1R,3R)-2,2-dimethyl-3-(Z)-(prop-1- enyl)cyclopropancarboxylat EG-Nr.: - CAS-Nr.: 240494-71-7 Summe aller Isomere: 2,3,5,6-tetrafluor-4(methoxymethyl)benzyl (EZ)- (1RS,3RS;1SR,3SR)-2,2-dimethyl- 3-prop-1-enylcyclopropancarboxylat EG-Nr.: - CAS-Nr.: 240494-70-6 |
Der Wirkstoff sollte mit den folgenden Mindestreinheiten übereinstimmen:
RTZ Isomer: 754 g/kg Summe aller Isomere: 930 g/kg |
1. Mai 2011 | Entfällt. | 30. April 2021 | 18 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitglied- Staaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Kompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt worden. (Stand: RL 2010/71/EU) |
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37 | Spinosad
(Umsetzung: 01.11.2012) |
EG-Nr.: 434-300-1
CAS-Nr.: 168316-95-8 Spinosad ist ein Gemisch aus 50-95 % Spinosyn a und 5-50 % Spinosyn D Spinosyn A (2R,3aS,5aR,5bS,9S,13S,14R,16aS,-16bR) -2-[(6-Deoxy-2,3,4-tri-O-methyl- ±-L-mannopyranosyl) oxy]-13- [[(2R,5S,6R) -5-(dimethylamino) tetrahydro-6-methyl-2H-pyran-2-yl]oxy]-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10, 11,12,13,14,16a,16btetradecahydro- 14-methyl-1H-asindacen[3, 2-d]oxacyclododecin-7,15-dion CAS-Nr.: 131929-60-7 Spinosyn D (2S,3aR,5aS,5bS,9S,13S,14R,16aS,16bS) -2-[(6-Deoxy-2,3,4-tri-O-methyl- ±-L-mannopyranosyl) oxy]-13- [[(2R,5S,6R) -5-(dimethylamino) tetrahydro-6-methyl-2H-pyran-2-yl] oxy]-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10, 11,12,13,14,16a,16btetradecahydro- 4,14-dimethyl-1H-asindacen [3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion CAS-Nr.: 131929-63-0 |
850 g/kg | 1. November 2012 | 31. Oktober 2014 | 31. Oktober 2022 | 18 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind:
(Stand: RL 2010/72/EU) |
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38 | Sifenthrin
(Umsetzung: 01.02.2013) |
IUPAC-Bezeichnung:2-
Methy1bipheny1-3-ylme- thyl(1RS) -cis-3-[(Z) -2- chlor-3,3,3-trifluorprop- 1-enyl]-2,2-dimethylcy- clopropancarboxylat EG-Nr.: n.a. CAS-Nr.: 82657-04-3 |
911 g/kg | 1.02.2013 | 31.01.2015 | 31.01.2023 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: RL 2011/10/EU) |
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39 | (Z,E)-tetradeca-9,12- dienylacetat
(Umsetzung: 01.02.2013) |
(9Z,12E)-Tetradeca-9,12-dien-1-ylacetat
EG-Nr.: n.a. CAS-Nr.: 30507-70-1 |
977 g/kg | 1.02.2013 | 31.01.2015 | 31.01.2023 | 19 |
Sonderbestimmungen
Bei der Prüfung des Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind:
(Stand: RL 2011/11/EU) |
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40 | Fenoxycarb
(Umsetzung: 01.02.2013) |
IUPAC-Bezeichnung: Ethyl[2-(4-phenoxyphenoxy) ethyl]carbamat EG-Nr.: 276-696-7 CAS-Nr.: 72490-01-8 |
960 g/kg | 1.02.2013 | 31.01.2015 | 31.01.2023 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: RL 2011/12/EU) |
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41 | Nonansäure, Pelargonsäure
(Umsetzung: 01.02.2013) |
IUPAC-Bezeichnung: Nonansäure
EG-Nr.: 203-931-2 |
896 g/kg | 1.02.2013 | 31.01.2015 | 31.01.2023 | 19 |
Sonderbestimmungen
Bei der Prüfung des Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. (Stand: RL 2011/13/EU) |
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1. Oktober 2014 | 30. September 2016 | 30. September 2024 | 2 | ||||
Sonderbestimmungen
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für das betreffende Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen von Erzeugnissen für die nicht gewerbliche Anwendung daran geknüpft sind, dass die Exposition der Anwender durch die Gestaltung der Verpackung so gering wie möglich gehalten wird, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann. (Stand: RL 2012/41/EU) |
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42 | Imidacloprid
(Umsetzung: 01.07.2013) |
(2E) -1-[(6-chlorpyridin-3-yl) methyl]-N-nitroimidazolidin-2- imin
EG-Nr.: 428-040-8 |
970 g/kg | 1. Juli 2013 | 30. Juni 2015 | 30. Juni 2023 | 18 |
Sonderbestimmungen
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Produkte werden nicht für Verwendungen in der Tierhaltung, bei denen der Eintrag in Kläranlagen oder der direkte Eintrag in Oberflächengewässer nicht verhindert werden kann, zugelassen, es sei denn, es werden Daten vorgelegt, die nachweisen, dass ein Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI, gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, erfüllt. Die Zulassungen sind an geeignete Risikominderungsmaßnahmen geknüpft. Insbesondere müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die potenzielle Exposition von Säuglingen und Kindern zu minimieren. Bei Imidacloprid enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels - MRL) festzulegen und/oder bestehende MRL zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden. (Stand: RL 2011/69/EU) |
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43 | Abamectin
(Umsetzung: 01.07.2013) |
Abamectin ist ein Gemisch aus Avermectin B1a und Avermectin B1b
Abamectin: IUPAC-Bezeichnung: entfällt EG-Nr.: entfällt Avermectin B1a: IUPAC-Bezeichnung: (10E,14E,16E,22Z) - (1R,4S,5'S,6S,6'R,8R,12S,13S,20R,21R,24S) - 6'-[(S) -secbutyl]-21,24-dihydroxy- 5',11,13,22-tetramethyl-2-oxo-3,7,19-trioxa- tetracyclo[15.6.1.14,8.020,24]pentacosa- 10,14,16,22-tetraene-6-spiro-2'-(5',6'-dihy- dro-2'H-pyran) -12-yl 2,6-dideoxy-4-0-(2,6- dideo) ry-3-O-methyl-a-L-arabinohexopyranosyl) -3-O-methyl-a-L-arabinohexopyrano- side EG-Nr.: 265-610-3 Avermectin B1b: IUPAC-Bezeichnung: (10E,14E,16E,22Z) -(1 R, 4S, 5'S, 6S, 6'R, 8 R,125,13 S, 20R, 21R, 24S) -21,24-dihydroxy-6'-isopropyl-5',11,13,22-tetramethyl-2-oxo-3, 7,19-trioxatetracyclo [15.6.1.14,8.020,24]pentacosa-10,14,16, 22-tetraene-6-spiro-2'-(5', 6'-dihydro-2'H-pyran) -12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2, 6-dideoxy-3-O-methyl-a- L-arabinohexopyranosyl) -3-O-methyl-a-L- arabinohexopyranoside EG-Nr.: 265-611-9 |
Der Wirkstoff muss mit den folgenden Mindestreinheiten übereinstimmen:
Abamectin: Avermectin B1a: Avermectin B1b: |
1. Juli 2013 | 30. Juni 2015 | 30. Juni 2023 | 18 |
Sonderbestimmungen
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Produkte, bei deren Verwendung die Emission in eine Kläranlage nicht verhindert werden kann, werden für diejenigen Aufwandmengen, bei denen die Risikobewertung auf EU-Ebene unannehmbare Risiken ergab, nicht zugelassen, es sei denn, es werden Daten vorgelegt, die belegen, dass das Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI, erforderlichenfalls durch die Anwendung von geeigneten Risikominderungsmaßnahmen, erfüllt. Die Zulassungen sind an geeignete Risikominderungsmaßnahmen geknüpft. Insbesondere müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die potentielle Exposition von Säuglingen und Kindern zu minimieren. (Stand: RL 2011/67/EU) |
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44 | 4,5-Dichlor- 2-octyl-2H- isothiazol-3- on
(Umsetzung: 01.07.2013) |
4,5-Dichlor-2-octylisothiazol-3(2H) -on
EG-Nr.: 264-843-8 CAS-Nr.: 64359-81-5 |
950 g/kg | 1. Juli 2013 | 30. Juni 2015 | 30. Juni 2023 | 8 |
Sonderbestimmungen
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Produkte für die Behandlung von Holz, das ständig der Witterung ausgesetzt oder vor der Witterung geschützt, aber häufig Feuchtigkeit ausgesetzt ist, oder Produkte für die Behandlung von Holz im Kontakt mit Süßwasser werden nur dann zugelassen, wenn Daten vorgelegt wurden, die nachweisen, dass das Produkt, gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: RL 2011/66/EU) |
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45 | Kreosot | Kreosot
EG-Nr.: 232-287-5 |
Kreosot Grad B oder Grad C gemäß der Europäischen Norm EN 13991:2003 | 1. Mai 2013 | 30. April 2015 | s. Beschl. 2017/2334 31. Oktober 2020 |
8 |
Sonderbestimmungen
Kreosot enthaltende Biozid-Produkte dürfen nur für Anwendungen zugelassen werden, für die der zulassende Mitgliedstaat ausgehend von einer Analyse der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Ersetzung, die er vom Antragsteller verlangt, sowie anderer ihm vorliegender Informationen zu dem Schluss gelangt, dass es keine geeigneten Alternativen gibt. Mitgliedstaaten, die solche Produkte in ihrem Hoheitsgebiet zulassen, müssen der Kommission spätestens bis zum 31. Juli 2016 einen Bericht vorlegen, in dem sie ihre Schlussfolgerung in Bezug auf das Fehlen geeigneter Alternativen begründen, und darlegen, wie die Entwicklung von Alternativen gefördert wird. Die Kommission macht diese Berichte öffentlich zugänglich. Der Wirkstoff wird einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 unterzogen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Anwendungen und Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
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46 | Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp
H14, Stamm AM65-52 |
Entfällt | Keine relevanten Verunreinigungen | 1. Oktober 2013 | 30. September 2015 | 30. September 2023 | 18 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Für gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. Bei Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels - MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden. (Stand: RL 2011/78/EU) |
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47 | Fipronil | (±) -5-Amino-1-(2,6-dichlor-α,α,α,-trifluor-ptolyl) -4-trifluormethylsulfinylpyrazol-3-carbonitriln (1:1) EG-Nr.: 424-610-5 |
950 g/kg | 1. Oktober 2013 | 30. September 2015 | 30. September 2023 | 18 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Risikobewertung auf Unionsebene wurde nur die Verwendung für gewerbliche Zwecke in Innenräumen mit Ausbringung an Orten berücksichtigt, die nach der Ausbringung für Menschen und Haustiere normalerweise unzugänglich sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. (Stand: RL 2011/79/EU) |
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48 | Lambda-Cyhalothrin | Reaktionsmasse aus(R)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1S,3S) -3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat und (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1R,3R)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]- 2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (1:1) CAS-Nr.: 91465-08-6 |
900 g/kg | 1. Oktober 2013 | 30. September 2015 | 30. September 2023 | 18 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Produkte, die so angewendet werden, dass Einleitungen in eine Kläranlage nicht zu verhindern sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt - erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt. Für gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern im Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. Bei Lambda-Cyhalothrin enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels - MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden. (Stand: RL 2011/80/EU) |
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49 | Deltamethrin | (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1R,3R) -3-(2,2-dibromovinyl) -2,2-dimethylcyclopropancarboxylat
CAS-Nr.: 52918-63-5 |
985 g/kg | 1. Oktober 2013 | 30. September 2015 | 30. September 2023 | 18 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Für Behandlungen in Innenräumen, die zu Einleitungen in Kläranlagen in einem solchen Umfang führen, der der Risikobewertung auf Unionsebene zufolge mit unvertretbaren Risiken verbunden ist, dürfen Produkte nur zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt - erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt. (Stand: RL 2011/81/EU) |
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50 | Kupferhydroxid | Kupfer(II) -hydroxid
EG-Nr.: 243-815-9 |
965 g/kg | 1. Februar 2014 | 31. Januar 2016 | 31. Januar 2024 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: (1) Die Produkte werden nur dann für die Verwendung im Tauchverfahren zugelassen, wenn im Antrag auf Produktzulassung Daten vorgelegt wurden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt. (2) Für für industrielle Zwecke zugelassene Produkte werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. (3) Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen. (4) Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz zugelassen werden, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt. (Stand: RL 2012/2/EU) |
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51 | Kupfer(II) -oxid | Kupfer(II) -oxid
EG-Nr.: 215-269-1 |
976 g/kg | 1. Februar 2014 | 31. Januar 2016 | 31. Januar 2024 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: (1) Für für industrielle Zwecke zugelassene Produkte werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt, und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. (2) Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen. (3) Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, oder von Holz in Kontakt mit Süßwasser zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt. (Stand: RL 2012/2/EU) |
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52 | Basisches Kupfercarbonat | Kupfer(II) -carbonat, Kupfer(II) -hydroxid (1:1)
EG-Nr.: 235-113-6 |
957 g/kg | 1. Februar 2014 | 31. Januar 2016 | 31. Januar 2024 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: (1) Die Produkte werden nur dann für die Verwendung im Tauchverfahren zugelassen, wenn im Antrag auf Produktzulassung Daten vorgelegt wurden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt. (2) Für für industrielle Zwecke zugelassene Produkte werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt, und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. (3) Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen. (4) Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, oder von Holz in direktem Kontakt mit Süßwasser zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt. (Stand: RL 2012/2/EU) |
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53 | Bendiocarb | 2,2-Dimethyl-1,3- benzodioxol-4-yl methylcarbamat
CAS-Nummer: 22781-23-3 |
970 g/kg | 1. Februar 2014 | 31. Januar 2016 | 31. Januar 2024 | 18 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke berücksichtigt, sondern beispielsweise nur der gewerbliche Gebrauch, nicht aber der Kontakt mit Nahrungs- oder Futtermitteln bzw. das direkte Aufbringen auf den Boden. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: Mit Ausnahme der Behandlung von Sprüngen und Spalten bzw. einzelnen Stellen werden Produkte nicht auf Flächen verwendet, die unter Umständen häufig feucht gereinigt werden, sofern nicht anhand von Daten nachgewiesen werden kann, dass das Produkt - erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG erfüllt. Für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte werden mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann. Gegebenenfalls werden Maßnahmen ergriffen, um Trachtbienen den Zugang zu behandelten Nestern zu verwehren, indem die Waben entfernt oder die Eingänge zum Nest verschlossen werden. (Stand: RL 2012/3/EU) |
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54 | Methylnonyl- keton | Undecan-2-on
CAS-Nr.: 112-12-9 |
975 g/kg | 1. Mai 2014 | 30. April 2016 | 30. April 2024 | 19 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Risikobewertung auf Unionsebene wurde nur die Verwendung in Innenräumen durch nichtgewerbliche Verwender berücksichtigt. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. (Stand: RL 2012/14/EU) |
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55 | Margosa-Extrakt | IUPAC-Bezeichnung: entfällt
CAS-Nr.: 84696-25-3 Beschreibung: mit Wasser aus den Samen von Azadirachta in- dica extrahierter und mit organischen Lösungsmitteln weiter behandelter Margosa-Extrakt |
1 000 g/kg | 1. Mai 2014 | 30. April 2016 | 30. April 2024 |
18 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an angemessene Risikominimierungsmaßnahmen betreffend Oberflächengewässer, Sedimente und Nichtzielarthropoden geknüpft sind. (Stand: RL 2012/15/EU) |
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56 | Salzsäure | Salzsäure
CAS-Nr.: entfällt |
999 g/kg | 1. Mai 2014 | 30. April 2016 | 30. April 2024 | 2 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen von Erzeugnissen für die nicht gewerbliche Anwendung daran geknüpft sind, dass die Exposition der Anwender durch die Gestaltung der Verpackung so gering wie möglich gehalten wird, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann. (Stand: RL 2012/15/EU) |
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57 | Flufenoxuron | 1-[4-(2-Chloralpha,alpha,alpha- trifluorparatolyloxy) -2- fluorophenyl]-3-(2,6- difluorobenzoyl) harnstoff
EG-Nr.: 417-680-3 |
960 g/kg | 1. Februar 2014 | 31. Januar 2016 | 31. Januar 2017 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Flufenoxuron ist einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu unterziehen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird. Auf EU-Ebene wurde bei der Risikobewertung nur die Behandlung von Holz berücksichtigt, das nicht für Anlagen zur Unterbringung von Tieren verwendet wird oder in Kontakt mit Nahrung oder Futter kommt. Produkte werden nicht für Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien zugelassen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: RL 2012/20/EU) |
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58 | DDA-Carbonat | Reaktionsmasse aus N,N- Didecyl-N,N-dimethylam- monium-Carbonat und N,N-Didecyl-N,N-dimethy- lammonium-Bicarbonat
EG-Nr.: 451-900-9 CAS-Nr.: 894406-76-9 |
Trockengewicht: 740 g/kg | 1. Februar 2013 | Entfällt | 31. Januar 2023 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke berücksichtigt; bestimmte Verwendungszwecke wie z.B. die Verwendung durch nicht professionelle Anwender wurden ausgeschlossen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für das betreffende Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: RL 2012/22/EU) |
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59 | cistricos-9-en (Muscalur) | cis-Tricos-9-en; (Z) -Tricos-9-en EG-Nr.: 248-505-7 CAS Nr.: 27519-02-4 |
801 g/kg | 1. Oktober 2014 | 30. September 2016 | 30. September 2024 | 19 |
Sonderbestimmungen 1
Die Risikobewertung auf Unionsebene betrifft nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarien; einige Verwendungszwecke und Expositionsszenarien wie die Verwendung im Freien und die Exposition über Nahrungs- oder Futtermittel, wurden ausgeklammert. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für das betreffende Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei cis-Tricos-9-en enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels - MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden. (Stand: RL 2012/38/EU) |
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60 | Hydrogencyanid | Hydrogencyanid EG-Nr.: 200-821-6 CAS-Nr.: 74-90-8 |
976 g/kg | 1. Oktober 2014 | 30. September 2016 | 30. September 2024 | 8, 14 und 18 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen von als Begasungsmittel eingesetzten Produkten an folgende Bedingungen geknüpft sind: (1) Das Produkt darf nur an angemessen geschulte Fachkräfte geliefert und nur von diesen verwendet werden; (2) sichere Betriebsverfahren für Anwender und Umstehende während der Begasung und zur Lüftung werden festgelegt; (3) die Produkte werden mit angemessener persönlicher Schutzkleidung verwendet, gegebenenfalls einschließlich eines autonomen Atemgeräts und gasdichter Kleidung; (4) das Wiederbetreten der begasten Räume ist verboten, bis die Luftkonzentration durch Lüftung auf sichere Werte für Anwender und Umstehende gesunken ist; (5) die Exposition gegenüber Konzentrationen, die das sichere Niveau übersteigen, wird während und nach der Lüftung durch Einrichtung einer Sperrzone verhindert; (6) aus den zu begasenden Räumen werden außer dem zu behandelnden Holz vor der Begasung jegliche Lebensmittel und poröse Gegenstände, die den Wirkstoff aufnehmen könnten, entweder entfernt oder auf angemessene Weise vor der Aufnahme des Wirkstoffs geschützt, und die zu begasenden Räume werden gegen zufällige Entzündung gesichert. (Stand: RL 2012/42/EU) |
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61 | Didecyldime- thylammonium- chlorid DDAC |
N,N-Didecyl-N,N-dimethy- lammoniumchlorid
EG-Nr.: 230-525-2 |
Trockengewicht: 870 g/kg | 1. Februar 2015 | 31. Januar 2017 | 31. Januar 2025 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarios berücksichtigt; einige Verwendungszwecke und Expositionsszenarien wie die Verwendung durch nicht gewerbliche Anwender und die Exposition über Nahrungs- oder Futtermittel, wurden ausgelassen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: (1) Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden können. (2) Produkte dürfen nicht zur Behandlung von Holz verwendet werden, mit dem Kinder in direkten Kontakt kommen können, es sei denn im Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann. (3) Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass die industrielle oder gewerbliche Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, harten Untergrund über einer Auffangwanne stattfindet, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen. (4) Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz in Kontakt mit Süßwasser oder von Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, die ständig der Witterung oder ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt sind, zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt. (Stand: RL 2013/4/EU) |
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62 | Pyriproxyfen | 4-Phenoxyphenyl (RS)-2-(2-Pyridyloxy)propylether EG-Nr.: 429-800-1 |
970 g/kg | 1. Februar 2015 | 31. Januar 2017 | 31. Januar 2025 | 18 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarien berücksichtigt; bestimmte Verwendungszwecke und Expositionsszenarien wie die Verwendung durch nichtgewerbliche Anwender wurden ausgeschlossen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Bevölkerungsteile und Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Im Falle von Produkten, die Pyriproxyfen enthalten und Rückstände in Nahrungs- und Futtermitteln hinterlassen können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen festgesetzt oder bestehende Rückstandshöchstmengen geändert werden müssen, und treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, die eine Überschreitung der geltenden Rückstandshöchstmengen verhindern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: RL 2013/5/EU) |
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63 | Diflubenzuron | 1-(4-Chlorphenyl)-3-(2,6- Difluorbenzoyl)-Harnstoff
EG-Nr.: 252-529-3 |
960 g/kg | 1. Februar 2015 | 31. Januar 2017 | 31. Januar 2025 | 18 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarien berücksichtigt; bestimmte Verwendungszwecke und Expositionsszenarien wie die Verwendung im Freien, die Verwendung durch nichtgewerbliche Anwender und die Exposition von Nutztieren wurden ausgeschlossen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Bevölkerungsteile und Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU- Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Im Falle von Produkten, die Diflubenzuron enthalten und Rückstände in Nahrungs- und Futtermitteln hinterlassen können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen festgesetzt oder bestehende Rückstandshöchstmengen geändert werden müssen (unter besonderer Berücksichtigung des in vivo genotoxischen Metaboliten PCA), und treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, die eine Überschreitung der geltenden Rückstandshöchstmengen verhindern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind, es sei denn, im Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß gesenkt werden können: (1) Gewerbliche Anwender tragen eine geeignete persönliche Schutzausrüstung. (2) In den Produktinformationen wird vorgeschrieben, dass die Produkte nur auf Trockendung angewendet werden dürfen und dass der Dung vor dem Aufbringen auf Ackerflächen von Fachleuten einer vollständigen aeroben Kompostierung unterzogen wird. (3) Die Produkte dürfen nicht in Gewässersystemen verwendet werden. (Stand: RL 2013/6/EU) |
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64 | Alkyl (C12-16)
dimethylben- zylammoni- umchlorid C12-16-ADBAC |
IUPAC-Bezeichnung: entfällt
EG-Nr.: 270-325-2 |
Trockenge- wicht: 940 g/kg | 1. Februar 2015 | 31. Januar 2017 | 31. Januar 2025 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarios berücksichtigt; einige Verwendungszwecke und Expositionsszenarien wie die Anwendung durch nichtgewerbliche Verwender und die Exposition über Nahrungs- oder Futtermittel, wurden ausgelassen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: (1) Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden können. (2) Produkte dürfen nicht zur Behandlung von Holz verwendet werden, mit dem Kinder in direkten Kontakt kommen können, es sei denn, im Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann. (3) Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass die industrielle oder gewerbliche Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, harten Untergrund über einer Auffangwanne stattfindet, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen. (4) Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz in Kontakt mit Süßwasser oder von Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird und ständig der Witterung oder ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt ist, zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt. (Stand: RL 2013/7/EU) |
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65 | Chlorfenapyr | IUPAC-Bezeichnung: 4-Brom-2-(4-chlorphenyl)-1-ethoxymethyl-5-tri- fluormethylpyrrol-3-carbonitril
EG-Nr.: nicht vergeben |
940 g/kg | 1. Mai 2015 | 30. April 2017 | 30. April 2025 | 8 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarios berücksichtigt. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU- Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: (1) Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher (2) Produkte dürfen nicht für nicht gewerbliche Anwender zugelassen werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß reduziert werden können; (3) auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass die industrielle oder gewerbliche Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne stattfinden muss, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen; (4) Produkte dürfen nicht zur Behandlung von Holz, das im Freien verwendet wird, zugelassen werden, es sei denn, anhand von Daten wird nachgewiesen, dass das Produkt, gegebenenfalls durch die Anwendung von geeigneten Risikominderungsmaßnahmen, die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt. |
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66 | 1R-trans- Phenothrin | 1R-trans-Phenothrin
IUPAC-Bezeichnung: 3-Phenoxybenzyl(1R,3R)-2,2-di- methyl-3-(2-methylprop-1- enyl)cyclopropancarboxylat EG-Nr.: 247-431-2 IUPAC-Bezeichnung: (3-Phenoxyphenyl) methyl 2,2-di- methyl-3-(2-methylprop-1- enyl)cyclopropan-1-carboxylat EG-Nr.: 247-404-5 |
89 % Massenanteil 1R- trans-Phenothrin
95,5 % Massenanteil für die Summe aller Isomere |
1. September 2015 | 31. August 2017 | 31. August 2025 | 18 |
Sonderbestimmungen 1
Die Risikobewertung auf EU-Ebene betrifft nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarios. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für das betreffende Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
(Stand: RL 2013/41/EU) |
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67 | Maiskolben, pulverisiert | Nicht zugeteilt | 1.000 g/kg | 1. Februar 2015 | 31. Januar 2017 | 31. Januar 2025 | 14 |
Sonderbestimmungen 1
Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. (Stand: RL 2013/44/EU) |
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1) Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm
2) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 11 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist. 3) Für Produkte, die mehr als einen unter Artikel 16 Absatz 2 fallenden Wirkstoff enthalten, ist die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 diejenige, die für den letzten seiner in diesen Anhang aufzunehmenden Wirkstoffe gilt. Für Produkte, für die die erste Zulassung weniger als 120 Tage vor der Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 erteilt wurde und innerhalb von 60 Tagen nach Erteilung der ersten Zulassung ein vollständiger Antrag auf gegenseitige Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingereicht wurde, wird die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 in Bezug auf diesen Antrag auf 120 Tage nach Eingang des vollständigen Antrags auf gegenseitige Anerkennung verlängert. Für Produkte, für die ein Mitgliedstaat vorschlägt, gemäß Artikel 4 Absatz 4 von der gegenseitigen Anerkennung abzuweichen, wird die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 auf dreißig Tage nach Erlass des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 verlängert. *) ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1. |
Liste der Wirkstoffe mit auf Gemeinschaftsebene vereinbarten Anforderungen zur Verwendung in Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential | Anhang IA 07 11 13 |
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC- Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid- Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird |
Zeitpunkt der Aufnahme | Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme einer Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden) |
Aufnahme befristet bis |
Erzeugnistyp |
1 | Kohlendioxid | Kohlendioxid EG-Aktenzeichen: 204-696-9 CAS-Nr. 124-38-9 |
990 ml/l | 1. November 2009 | 31. Oktober 2011 | 31. Oktober 2019 | 14 |
Sonderbestimmungen* Nur zur Verwendung in gebrauchsfertigen Gaskanistern in Verbindung mit einer Fallenvorrichtung (Stand: RL 2007/70/EG) |
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2 | (Z,E)-tetradeca-9,12- dienylacetat | (9Z,12E)-tetradeca-9,12- dien-1-ylacetat
EG-Nr.: n.a. CAS-Nr.: 30507-70-1 |
977 g/kg | 01.02.2013 | 31.01.2015 | 31.01.2023 | 19 |
Sonderbestimmungen*
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind:
(Stand: RL 2011/11/EU) |
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3 | Maiskolben, pulverisiert | Nicht zugeteilt | 1.000 g/kg | 1. Februar 2015 | 31. Januar 2017 | 31. Januar 2025 | 14 |
Sonderbestimmungen*
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind:
(Stand: RL 2013/44/EU) |
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*) Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http:/lec.europa.eu./commlenvironmentlippc/index.htm |
Liste der Grundstoffe mit auf Gemeinschaftsebene vereinbarten Anforderungen | Anhang IB |
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Gemeinsamer Kerndatensatz für Wirkstoffe Chemische Stoffe | Anhang IIA |
(Anm.: s. http://ecb.jrc.it/biocides/)
Anforderungen an die Unterlagen
I. Antragsteller
1.1. Name und Anschrift
1.2. Hersteller des Wirkstoffs (Name, Anschrift, Standort des Betriebs)
II. Identität
2.1. Von der ISO vorgeschlagene oder festgelegte Allgemeine Bezeichnung (Common Name) und Synonyme
2.2. Chemische Bezeichnung (IUPAC-Nomenklatur)
2.3. Entwicklungscodenummer(n) im Herstellungsbetrieb
2.4. CAS- und EWG-Nummern, soweit vorhanden
2.5. Summenformel und Strukturformel (einschließlich vollständiger Angaben über jegliche Isomerenverteilung), molare Masse
2.6. Verfahren zur Herstellung des Wirkstoffs (Kurzdarstellung des Syntheseverfahrens)
2.7. Gehalt an reinem Wirkstoff in g/kg bzw. g/l
2.8. Identität der Verunreinigungen und Zusätze (z.B. Stabilisatoren) mit Strukturformel sowie mögliche Konzentrationsbereiche, ausgedrückt in g/kg oder g/l
2.9. Herkunft des natürlichen Wirkstoffs oder der Vorstufe(n) des Wirkstoffs, z.B. Blütenextrakt
2.10. Angaben zur Exposition entsprechend Anhang VII a der Richtlinie 92/32/EWG
III. Physikalische und chemische Eigenschaften
3.1. Schmelzpunkt, Siedepunkt, relative Dichte 1
3.2. Dampfdruck (in Pa) 1
3.3. Erscheinungsform (physikalischer Zustand, Farbe) 2
3.4. Absorptionsspektren (UV/sichtbar, IR, NMR) und ein Massenspektrum, und gegebenenfalls molare Extinktion bei relevanten Wellenlängen 1
3.5. Löslichkeit in Wasser, gegebenenfalls einschließlich des Einflusses des pH-Werts (5 bis 9) und der Temperatur auf die Löslichkeit 1
3.6. Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser einschließlich des Einflusses des pH-Werts (5 bis 9) und der Temperatur 1
3.7. Thermische Stabilität, Identität relevanter Abbauprodukte
3.8. Entzündlichkeit einschließlich Selbstentzündlichkeit, Identität der Verbrennungsprodukte
3.9. Flammpunkt
3.10. Oberflächenspannung
3.11. Explosionsgefährlichkeit
3.12. Brandfördernde Eigenschaften
3.13. Reaktionsfähigkeit gegenüber dem Behältermaterial
IV. Analytische Nachweis- und Bestimmungsmethoden
4.1. Analysemethoden zur Bestimmung des reinen Wirkstoffs und gegebenenfalls der relevanten Abbauprodukte, Isomere und Verunreinigungen sowie anderer Nebenprodukte des Wirkstoffs und der Zusatzstoffe (z.B. Stabilisatoren)
4.2. Analysemethoden einschließlich der Wiederfindungsrate und der Bestimmungsgrenzen des Wirkstoffs und seiner Rückstände und, sofern relevant, in oder auf folgenden Medien:
V. Wirksamkeit gegen Zielorganismen und Verwendungszwecke
5.1. Zweckbestimmung des Wirkstoffs, z.B. Fungizid, Rodentizid, Insektizid, Bakterizid
5.2. Zu bekämpfende Organismen und zu schützende Erzeugnisse, Organismen oder Gegenstände
5.3. Wirkungen auf Zielorganismen und voraussichtliche Konzentration, in welcher der Wirkstoff verwendet wird
5.4. Wirkungsweise (einschließlich Dauer bis zum Eintritt der Wirkung)
5.5. Vorgesehener Verwendungsbereich
5.6. Verwender: industrielle Verwender, berufsmäßige Verwender, Allgemeinheit (nicht berufsmäßige Verwender)
5.7. Informationen über Auftreten oder mögliches Auftreten einer Resistenzentwicklung sowie Gegenmaßnahmen
5.8. Menge, die voraussichtlich pro Jahr in Verkehr gebracht werden soll
VI. Toxikologische und Metabolismus-Untersuchungen
6.1. Akute Toxizität
Bei den unter den Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 genannten Prüfungen sind Stoffe, die nicht Gase sind, auf mindestens zwei Wegen zu verabreichen, davon einmal durch orale Verabreichung. Die Wahl des zweiten Weges hängt von der Art des Stoffes und von dem wahrscheinlichen Expositionpfad beim Menschen ab. Gase und flüchtige Flüssigkeiten sollten durch Inhalation verabreicht werden.
6.1.1. Orale Verabreichung
6.1.2. Dermale Verabreichung
6.1.3. inhalative Verabreichung
6.1.4. Haut- und Augenreizung 3
6.1.5. Hautsensibilisierung
6.2. Metabolismusuntersuchungen an Säugetieren, allgemeine Toxikokinetik einschließlich einer Untersuchung der Hautresorption
Für die folgenden Untersuchungen nach den Nummern 6.3 (erforderlichenfalls), 6.4, 6.5, 6.7 und 6.8 ist die orale Verabreichung vorgeschrieben, es sei denn, ein anderer Weg kann als geeigneter begründet werden
6.3. Kurzzeittoxizität bei wiederholter Verabreichung (28 Tage)
Diese Untersuchung wird nicht verlangt, wenn eine Prüfung auf subchronische Toxizität an einem Nagetier vorliegt
6.4. Subchronische Toxizität, 90tägige Untersuchung, 2 Arten, davon ein Nagetier und ein Nicht-Nagetier
6.5. Chronische Toxizität 4
Ein Nagetier und eine weitere Säugerart
6.6. Mutagenitätsuntersuchungen
6.6.1. In-vitro-Genmutationsuntersuchung an Bakterien
6.6.2. In-vitro zytogenetische Untersuchung an Säugetierzellen
6.2.3. In-vitro-Genmutationstest an Säugetierzellen
6.6.4. Fallen die Untersuchungen gemäß den Nummern 6.6.1, 6.6.2 oder 6.6.3 positiv aus, ist eine In-vivo-Mutagenitätsuntersuchung erforderlich (Knochenmarktest auf Chromosomenschädigung oder ein Mikrokerntest)
6.6.5. Fallen die Untersuchungen gemäß Nummer 6.6.4 negativ, die In-vitro-Tests aber positiv aus, ist eine zweite In-vivo-Untersuchung erforderlich, um zu prüfen, ob Mutagenität oder eine offensichtliche Schädigung der DNa an anderem Gewebe als Knochenmark nachgewiesen werden kann
6.6.6. Verlaufen die Untersuchungen gemäß Nummer 6.6.4 positiv, kann ein Test zur Bewertung möglicher Auswirkungen auf Keimzellen verlangt werden
6.7. Untersuchung der Karzinogenität 4
Ein Nagetier und eine weitere Säugerart. Diese Untersuchungen können mit den Tests gemäß Nummer 6.5 kombiniert werden
6.8. Reproduktionstoxizität 5
6.8.1. Teratogenitätsuntersuchung - Kaninchen und eine Nagetierart
6.8.2. Fertilitätsuntersuchung - mindestens zwei Generationen, eine Spezies, Männchen und Weibchen
6.9. Medizinische Daten in anonymer Form
6.9.1. Gegebenenfalls Daten über die medizinische Überwachung des Personals des Herstellungsbetriebs
6.9.2. Gegebenenfalls unmittelbare Beobachtungen, z.B. klinische Fälle und Vergiftungsfälle
6.9.3. Gesundheitsaufzeichnungen sowohl aus der Industrie als auch aus anderen verfügbaren Bereichen
6.9.4. Gegebenenfalls epidemiologische Untersuchungen an der Bevölkerung
6.9.5. Gegebenenfalls Diagnose einer Vergiftung einschließlich spezifischer Anzeichen der Vergiftung und klinischer Untersuchungen
6.9.6. Gegebenenfalls Beobachtungen über sensibilisierende Wirkungen/allergene Wirkungen
6.9.7. Spezifische Behandlung im Fall eines Unfalls oder einer Vergiftung: Erste-Hilfe-Maßnahmen, Antidote und ärztliche Behandlung, soweit bekannt
6.9.8. Prognose im Anschluß an eine Vergiftung
6.10. Zusammenfassung der Toxikologie bei Säugetieren und Schlußfolgerungen, einschließlich No-Observed-Adverse-Effect-Level (NOAEL), und No-Observed-Effect-Level (NOEL). Gesamtbewertung unter Berücksichtigung aller toxikologischen Daten und jeglicher sonstiger Angaben über die Wirkstoffe. Falls möglich, sollte eine Zusammenfassung aller vorgeschlagenen Arbeitnehmerschutzmaßnahmen in Form einer Zusammenfassung beigelegt werden
VII. Ökotoxikologische Untersuchungen
7.1. Akute Toxizität für Fische
7.2. Akute Toxizität für Daphnia magna
7.3. Wachstumshemmung bei Algen
7.4. Hemmung der mikrobiologischen Aktivität
7.5. Biokonzentration
Verbleib und Verhalten in der Umwelt
7.6. Abbau
7.6.1. Biotisch
7.6.1.1. Leichte biologische Abbaubarkeit
7.6.1.2. Gegebenenfalls potentielle biologische Abbaubarkeit
7.6.2. Abiotisch
7.6.2.1. Hydrolyse in Abhängigkeit vom pH-Wert und Identifizierung der Abbauprodukte
7.6.2.2. Photochemische Umwandlung in Wasser einschließlich Identität der Umwandlungsprodukte 1
7.7. Screeningtest zum Adsorptions-/Desorptionsvermögen
Ergibt sich aus dieser Untersuchung die Notwendigkeit, werden die in Anhang IIIa Abschnitt XII. 1 Nummer 1.2 und/oder die in Anhang IIIa Abschnitt XII. 2 Nummer 2.2 angeführten Untersuchungen verlangt
7.8. Zusammenfassung der ökotoxikologischen Auswirkungen und des Verbleibs und Verhaltens in der Umwelt.
VIII. Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt
8.1. Empfohlene Maßnahmen und Vorkehrungen bei der Handhabung, Verwendung, Lagerung, beim Transport oder im Brandfall
8.2. Im Brandfall, Art der Reaktionsprodukte, Brandgase usw.
8.3. Sofortmaßnahmen bei Unfällen
8.4. Möglichkeit der Beseitigung oder Dekontaminierung nach einer Freisetzung a) in der Luft, b) im Wasser, einschließlich Trinkwasser, c) im/auf dem Boden
8.5. Für die Industrie oder berufsmäßige Verwendet geeignete Verfahren zur Entsorgung des Wirkstoffs
8.5.1. Möglichkeiten der Wiederverwendung oder Verwertung
8.5.2. Möglichkeit zur Neutralisierung der Wirkungen
8.5.3. Bedingungen für eine kontrollierte Entsorgung einschließlich der Eluierbarkeit bei Deponielagerung
8.5.4. Bedingungen für eine kontrollierte Verbrennung
8.6. Beobachtungen zu unerwünschten oder unbeabsichtigten Nebenwirkungen z.B. auf Nutzorganismen oder andere Nichtzielorganismen,
IX. Einstufung und Kennzeichnung
Vorschläge mit entsprechender Begründung für die Einstufung und Kennzeichnung des Wirkstoffs gemäß der Richtlinie 67/548/EWG
Gefahrensymbol(e),
Hinweise auf Gefahren,
Hinweise auf besondere Gefahren ( R-Sätze),
Sicherheitsratschläge ( S-Sätze)
X. Zusammenfassung und Bewertung der Abschnitte II bis IX
Gemeinsamer Datensatz für Biozid-Produkte Chemische Produkte |
Anhang IIB |
Anforderungen an die Unterlagen
I. Antragsteller
1.1. Name und Anschrift usw.
1.2. Hersteller (Formulierer) der Wirkstoffzubereitung des Biozid-Produkts und des Wirkstoffs einschließlich Namen, Anschriften und Standort des Betriebs bzw. der Betriebe
II. Identität
2.1. Handelsname oder vorgesehener Handelsname und gegebenenfalls Entwicklungscodenummer für das Biozid-Produkt im Herstellungsbetrieb
2.2. Ausführliche quantitative und qualitative Informationen über die Zusammensetzung des Biozid-Produkts, z.B. Wirkstoff(e), Verunreinigungen, Hilfsstoffe, sonstige Beistoffe
2.3. Physikalischer Zustand und Art des Biozid-Produkts, z.B. emulgierbares Konzentrat, benetzbares Pulver, Lösung.
III. Physikalische, chemische und technische Eigenschaften
3.1. Erscheinungsform (physikalischer Zustand, Farbe)
3.2. Explosionsgefährlichkeit
3.3. Brandfördernde Eigenschaften
3.4. Flammpunkt und andere Angaben zur Entzündlichkeit oder Selbstentzündlichkeit
3.5. Azidität/Alkalität und gegebenenfalls pH-Wert (1 %ige Lösung des Biozid-Produkts in Wasser)
3.6. Relative Dichte
3.7. Lagerungsstabilität - Stabilität und Haltbarkeit. Wirkung von Licht, Temperatur und Feuchtigkeit auf die technischen Eigenschaften des Biozid-Produkts; Reaktionsfähigkeit gegenüber dem Behältermaterial
3.8. Technische Eigenschaften des Biozid-Produkts, z.B. Benetzbarkeit, Schaumbeständigkeit, Fließeigenschaften, Schüttbarkeit und Verstäubbarkeit
3.9. Physikalische und chemische Verträglichkeit mit anderen Produkten einschließlich anderer BiozidProdukte, mit denen eine gemeinsame Verwendung zugelassen ist
IV. Methoden zur Bestimmung und Analyse
4.1. Analysemethoden zur Bestimmung der Wirkstoffkonzentration(en) im Biozid-Produkt
4.2. Analysemethoden - einschließlich Wiederfindungsraten und Bestimmungsgrenzen toxikologisch und ökotoxikologisch relevanter Bestandteile des Biozid-Produkts und/oder seiner Rückstände -, soweit sie nicht in Anhang IIa Nummer 4.2 erfaßt sind und sofern sie in oder auf folgenden Medien relevant sind:
V. Beabsichtigte Verwendungszwecke und Wirksamkeit
5.1. Produktart und vorgesehener Verwendungsbereich
5.2. Verwendungsverfahren einschließlich der Beschreibung des verwendeten Systems
5.3. Aufwandmenge und gegebenenfalls Endkonzentration des Biozid-Produkts und des Wirkstoffs in dem System, in dem die Zubereitung verwendet wird, z.B. Kühlwasser, Oberflächenwasser, Wasser für Heizzwecke
5.4. Anzahl und Zeitpunkte der Verwendungen sowie gegebenenfalls besondere Informationen über.geographisch oder klimatisch bedingte Unterschiede oder zum Schutz von Menschen und Tieren erforderliche Wartezeiten
5.5. Zweckbestimmung des Biozid-Produkts, z.B. Fungizid, Rodentizid, Insektizid, Bakterizid
5.6. Zu bekämpfende Organismen und zu schützende Erzeugnisse, Organismen oder Gegenstände
5.7. Wirkungen auf Zielorganismen
5.8. Wirkungsweise (einschließlich Dauer bis zum Eintritt der Wirkung), soweit nicht durch Anhang IIa Nummer 5.4 erfaßt.
5.9. Verwender: industrielle Verwender, berufsmäßige Verwender, Allgemeinheit (nichtberufsmäßige Verwender)
Angaben zur Wirksamkeit
5.10. Für die Kennzeichnung des Produkts vorgeschlagene Anwendungsbedingungen und Wirksamkeitsangaben im Hinblick auf die Einhaltung dieser Bedingungen einschließlich aller verfügbaren verwendeten Standortprotokolle, Labortests bzw. Feldversuche
5.11. Alle anderen bekannten Einschränkungen der Wirksamkeit einschließlich der Resistenz
VI. Toxikologische Untersuchungen
6.1. Akute Toxizität
Bei den unter den Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 genannten Prüfungen sind Produkte, die nicht Gase sind, auf mindestens zwei Wegen zu verabreichen, davon einmal durch orale Verabreichung. Die Wahl des zweiten Weges hängt von der Art des Produkts und von dem wahrscheinlichen Expositionspfad beim Menschen ab. Gase und flüchtige Flüssigkeiten sollten durch Inhalation verabreicht werden
6.1.1. Orale Verabreichung
6.1.2. Dermale Verabreichung
6.1.3. Inhalative Verabreichung
6.1.4. Für Biozid-Produkte, die für die Verwendung zusammen mit anderen Biozid-Produkten zugelassen werden sollen, ist die Mischung der Produkte wenn möglich auf akute dermale Toxizität sowie gegebenenfalls auf Haut- und Augenreizung zu untersuchen
6.2. Haut- und Augenreizung 3
6.3. Hautsensibilisierung
6.4. Angaben über die Aufnahme durch die Haut
6.5. Verfügbare toxikologische Angaben zu toxikologisch relevanten Stoffen, die keine Wirkstoffe sind (d.h. bedenkliche Stoffe)
6.6. Angaben über die durch das Biozid-Produkt bewirkte Exposition der Allgemeinheit und des Verwenders
Gegebenenfalls sind für toxikologisch relevante Stoffe der Zubereitung, die keine Wirkstoffe sind, die in Anhang IIa beschriebenen Prüfungen durchzuführen
VII. Ökotoxikologische Untersuchungen
7.1. Vorhersehbare Wege des Eintrags in die Umwelt bei bestimmungsgemäßer Verwendung
7.2. Informationen über ökotoxikologische Eigenschaften des Wirkstoffs im Produkt, sofern diese nicht aus den Informationen über den Wirkstoff selbst extrapoliert werden können
7.3. Verfügbare ökotoxikologische Angaben zu ökotoxikologisch relevanten Stoffen, die keine Wirkstoffe sind (d.h. bedenkliche Stoffe), wie beispielsweise Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt
VIII. Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt
8.1. Empfohlene Maßnahmen und Vorkehrungen bei der Handhabung, Verwendung, Lagerung, beim Transport oder im Brandfall
8.2. Spezifische Behandlung im Fall eines Unfalls, z.B. Erste-Hilfe-Maßnahmen, Antidote, ärztliche Behandlung, falls verfügbar, soweit nicht durch Anhang IIa Nummer 8.3 erfaßt
8.3. Etwaige Verfahren zur Reinigung der Applikationsgeräte
8.4. Bestimmung relevanter Verbrennungsprodukte in Brandfallen
8.5. Für die Industrie, berufsmäßige Verwendet und die Allgemeinheit (nichtberufsmäßige Verwendet) Verfahren zur Beseitigung/Verwertung des Biozid-Produkts und seiner Verpackung, z.B. Möglichkeit der Wiederverwendung oder Verwertung, Neutralisierung, Voraussetzungen für kontrollierte Entsorgung und Verbrennung
8.6. Möglichkeit der Vernichtung oder Dekontaminierung nach einer Freisetzung in bzw. auf einem der folgenden Medien:
8.7. Beobachtungen zu unerwünschten oder unbeabsichtigten Nebenwirkungen, z.B. auf Nutzorganismen oder andere Nichtzielorganismen
8.8. Angaben über jegliche Repellentien oder Vorbeugungsmittel gegen Vergiftungen, die in der Zubereitung enthalten sind, um Wirkungen auf Nichtzielorganismen zu verhindern
IX. Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
X. Zusammenfassung und Bewertung der Abschnitte II bis IX
_________________
Anmerkungen
1) Diese Daten müssen für den reinen Wirkstoff mit festgestellter Spezifikation vorgelegt werden.
2) Diese Daten müssen für den Wirkstoff mit festgestellter Spezifikation vorgelegt werden.
3) Eine Untersuchung der Augenreizung muß nicht durchgeführt werden, wenn der Wirkstoff nachgewiesenermaßen potentiell ätzende Eigenschaften aufweist.
4) Die Untersuchung der Langzeittoxizität und die Untersuchung der Karzinogenität eines Wirkstoffs brauchen nicht verlangt zu werden, wenn sich mit vollständiger Begründung nachweisen läßt, daß diese Untersuchungen nicht erforderlich sind.
5) Falls unter besonderen Umständen geltend gemacht wird, daß eine solche Untersuchung nicht notwendig ist, so ist diese Behauptung vollständig zu begründen.
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(Stand: 24.10.2022)
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