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Regelwerk, EU 2012, Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2012/2/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Kupfer(II) -oxid, Kupfer(II) -hydroxid und basisches Kupfercarbonat in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2012 S. 60)


Anm. d. Red.: s.  Liste - Zwecks Aufnahme von Biozid-Wirkstoffen in Anhang I, Ia der RL 98/8/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 2 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste umfasst Kupfer(II) -oxid, Kupfer(II) -hydroxid und basisches Kupfercarbonat zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 8 "Holzschutzmittel".

(2) Kupfer(II) -oxid, Kupfer(II) -hydroxid und basisches Kupfercarbonat wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 in Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG im Hinblick auf die Verwendung in der Produktart 8 beurteilt.

(3) Frankreich wurde zum berichterstattenden Mitgliedstaat benannt und legte der Kommission gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 10. Mai 2007 in Bezug auf Kupfer(II) -oxid, am 19. Februar 2008 in Bezug auf Kupfer(II) -hydroxid sowie am 10. Mai 2007 und 19. Februar 2008 in Bezug auf basisches Kupfercarbonat den jeweiligen Bericht der zuständigen Behörde zusammen mit Empfehlungen vor.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben die Berichte der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 22. September 2011 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5) Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Holzschutzmittel verwendete Biozid-Produkte, die Kupfer(II) -oxid, Kupfer(II) -hydroxid oder basisches Kupfercarbonat enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollten Kupfer(II) -oxid, Kupfer(II) -hydroxid und basisches Kupfercarbonat in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.

(6) Auf Unionsebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke bewertet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente bewerten, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu begrenzen.

(7) Angesichts der festgestellten Risiken für die menschliche Gesundheit erscheint es angemessen vorzuschreiben, dass für Produkte, die Kupfer(II) -oxid, Kupfer(II) -hydroxid oder basisches Kupfercarbonat enthalten und die für eine industrielle Verwendung zugelassen wurden, sichere Betriebsverfahren aufzustellen sind und dass diese Produkte nur mit einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung zu verwenden sind, sofern im Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen wird, dass die Risiken für industrielle Anwender auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

(8) Kupfer(II) -hydroxid und basisches Kupfercarbonat wurden außerdem in Bezug auf die Verwendung im Tauchverfahren bewertet und sollten angesichts der festgestellten Risiken für die menschliche Gesundheit nur dann für diesen Verwendungszweck zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls durch die Anwendung von geeigneten Risikominderungsmaßnahmen die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt. Für Kupfer(II) -oxid wurde die Verwendung im Tauchverfahren nicht geprüft, so dass nach dem Erwägungsgrund 6 Produkte nur dann für einen solchen Verwendungszweck zugelassen werden können, wenn der zulassende Mitgliedstaat ihn prüft.

(9) Bei Holz, das mit Kupfer(II) -oxid, Kupfer(II) -hydroxid oder basischem Kupfercarbonat behandelt wurde und für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser vorgesehen ist ("Brücken"-Szenario in Anwendungsklasse 3 nach OECD-Definition 3

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